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eBay & Internetauktionen
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Wissenswertes zu Ebay und Internetauktionen in Kürze
In wunderschöner Regelmäßigkeit werden bei Internetauktionen wie beispielsweise eBay Kaufverträge abgeschlossen, auch wenn viele Nutzer sich dieses Umstandes überhaupt nicht bewusst sind. Das Prinzip “einfach mal ein Gebot abgeben” ist bedauerlicherweise sehr weit verbreitet, allerdings sollte kein Nutzer ein derartiges Gebot ohne ein ernsthaftes Kaufinteresse abgeben. Dies hat einen einfachen Grund: Derjenige Nutzer, der das letzte Gebot abgegeben und damit die Auktion “gewonnen” hat, schließt mit dem Verkäufer bzw. Angebotsinhaber einen wirksamen Kaufvertrag ab.
Die Wirksamkeit derartiger Kaufverträge ist mittlerweile sogar auf höchstrichterlicher Ebene durch den BGH bestätigt worden. Der sogenannte “Riccardo-Fall” vom 07.11.2001 mit dem Aktenzeichen VII ZR 13/01 hat diesbezüglich sehr viel Klarheit bei Internetauktionen mit sich gebracht.
Aus diesem Kaufvertrag heraus haben sowohl der Anbieter als auch der Höchstbietende heraus Rechte und Pflichten. Der Verkäufer verpflichtet sich durch den Kaufvertrag dazu, die Ware in dem angegebenen Zustand an den Käufer zu übergeben während hingegen der Käufer die Verpflichtung hat, den Kaufpreis entsprechend des Gebots an den Verkäufer zu zahlen. Die jeweiligen gegenseitigen Ansprüche sind gerichtlich einklagbar.
Kommt eine der beiden Vertragsparteien ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nach, so besteht für die andere Vertragspartei sowohl das Recht des Rücktritts von dem Kaufvertrag als auch das Recht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Wichtig ist jedoch der Umstand, dass weder der Käufer noch der Verkäufer ohne die Angabe eines wichtigen Grundes einfach so von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.
Beachtet werden muss allerdings, dass ein Käufer auch bei einer Internetauktion ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hat. Dies gilt allerdings gem. § 8 Nr. 4 eBay-AGB lediglich dann, wenn der Kauf sich auf der Ebene “Unternehmer zu Verbraucher” befindet. Ein gewerblicher Verkäufer hat bei einer Internetauktion auch die Verpflichtung, den Verbraucher im Hinblick auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen bzw. zu belehren. Diese Informationspflichten ergeben sich auch aus den Grundsätzen des sogenannten Fernabsatzgesetzes, welches in den §§ 312b – 312f Bürgerliches Gesetzbuch seine gesetzliche Grundlage findet. Auch die BGB-InfoVO ist für den gewerblichen Verkäufer bei einer Internetauktion eine gesetzliche Verpflichtung.
Erfolgt eine derartige Belehrung seitens des gewerblichen Verkäufers nicht, so erlischt die Frist für die Rückgabe einer erworbenen Ware ausdrücklich nicht. Der Käufer hat dann ein Recht darauf, die Ware jederzeit an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzugeben.
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Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Mein Name ist Dr. Christian Gerd Kotz und ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, sowie Notar in der Kanzlei Kotz in Kreuztal. Des Weiteren berate und vertrete ich meine Mandanten in allen weiteren Rechtsangelegenheiten.