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Rechtsgültigkeit von Verträgen auf eBay: Bedeutung korrekter Registrierungsdaten

Die Folgen falscher Angaben bei eBay – Urteil des Amtsgerichts Kerpen

In der digitalen Welt von Online-Auktionen und -Marktplätzen wie eBay sind die Nutzungsbedingungen von entscheidender Bedeutung für die Rechtsgültigkeit von Transaktionen. Ein zentrales juristisches Thema, das in diesem Kontext auftritt, betrifft die Frage, ob ein Vertragsschluss gültig ist, wenn ein Nutzer falsche persönliche Daten bei der Registrierung angibt. Die Integrität und Wahrhaftigkeit der hinterlegten Daten sind nicht nur für die Plattform selbst, sondern auch für die Vertragspartner von großer Bedeutung. Dies gewährleistet, dass Transaktionen transparent und vertrauenswürdig ablaufen und dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten klare Anknüpfungspunkte für die Identifizierung der beteiligten Parteien vorhanden sind. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben und die Gültigkeit von Verträgen in Frage stellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:104 C 106/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Nutzer, der sich bei eBay mit falschen persönlichen Daten anmeldet, kann nicht rechtlich bindend an Auktionen teilnehmen. Die Nutzungsbedingungen von eBay sind entscheidend für die Gültigkeit eines Vertragsschlusses.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Falsche persönliche Daten bei eBay-Anmeldung führen zu rechtlicher Ungültigkeit bei Auktionsteilnahme.
  2. Angebote auf eBay richten sich nur an Personen, die die Nutzungsbedingungen einhalten.
  3. Die Klage gegen den Nutzer, der falsche Daten angegeben hat, wurde abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
  5. Ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages ist die klare Identifizierung der beteiligten Parteien.
  6. Falsche Angaben bei eBay erschweren die Identifizierung und können zu rechtlichen Problemen führen.
  7. Das Gericht betont die Bedeutung von Ehrlichkeit und Transparenz bei der Nutzung von Plattformen wie eBay.
  8. Das Gericht hat die Akte an die Staatsanwaltschaft Köln weitergeleitet wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch.

Die Bedeutung korrekter Registrierungsdaten bei eBay

Meldet sich ein Nutzer bei eBay mit falschen persönlichen Daten an, insbesondere wenn diese Daten auf eine nicht existierende Person hinweisen, so ist er nicht berechtigt, rechtlich bindend an Auktionen teilzunehmen. Dies wurde im Fall vor dem Amtsgericht Kerpen deutlich, bei dem ein Nutzer sich unter Verwendung von fingierten Daten bei eBay angemeldet hatte. Die zentrale Frage dieses Falles war, ob trotz der falschen Angaben ein rechtlich bindender Vertrag zustande gekommen war.

Die Rolle der eBay-Nutzungsbedingungen

Vertragsabschluss bei eBay: Nutzungsbedingungen und falsche Angaben
(Symbolfoto: IB Photography /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung dieses Falles lag in den Nutzungsbedingungen von eBay. Diese Bedingungen sind nicht nur für die Frage relevant, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann, sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Nutzungsbedingungen von eBay verlangen von den Nutzern, dass sie bei der Registrierung vollständige und korrekte Daten angeben. Darüber hinaus ist es den Nutzern untersagt, Anzeigen oder sonstige Inhalte zu veröffentlichen, die irreführend sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Konsequenzen falscher Angaben und Gerichtsentscheidung

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegen diese Grundsätze verstoßen, indem er bei seiner Anmeldung bei eBay falsche Angaben gemacht hatte. Die vom Kläger angegebene Adresse wies auf eine nicht existierende Person hin. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass aufgrund dieser falschen Angaben kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages ist die Feststellung, zwischen welchen Parteien eine Einigung erzielt werden soll. Bei Verträgen, die über die eBay-Plattform abgeschlossen werden, haben die Nutzungsbedingungen eine entscheidende Bedeutung.

Das abschließende Urteil und seine Auswirkungen

Das Gericht betonte, dass die bei eBay hinterlegten Daten für die Abwicklung eines Vertrages von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere wenn es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Parteien kommen sollte. Wenn falsche Angaben gemacht werden, ist es für den anderen Vertragspartner nicht möglich, die Person zu identifizieren, mit der der Vertrag geschlossen wurde. Dies kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn der Kläger, wie in diesem Fall, seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass es für die Entscheidung irrelevant sei, ob der Kläger in der Vergangenheit zuverlässig war oder ob er seinen Fehler, falsche Kontaktdaten anzugeben, korrigieren konnte. Das Hauptanliegen war, dass jeder potenzielle Vertragspartner das Risiko trägt, vom Kläger „ausgebremst“ zu werden.

Das Urteil des Amtsgerichts Kerpen war klar: Die Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Gericht sah auch keinen Grund, die Berufung zuzulassen. Darüber hinaus wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft Köln weitergeleitet, da der Verdacht bestand, dass der Kläger gegen das Strafgesetzbuch verstoßen haben könnte.

Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen von Plattformen wie eBay. Es betont auch die rechtlichen Konsequenzen, die entstehen können, wenn Nutzer versuchen, das System durch falsche Angaben zu täuschen. Es ist ein klares Signal an alle Nutzer, die Bedeutung von Ehrlichkeit und Transparenz in der digitalen Welt zu erkennen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Haftung aus culpa in contrahendo

Die Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.) bezieht sich auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis. Dieses Konzept ist ein wichtiger Bestandteil des Vertragsrechts in vielen Ländern des Zivilrechts, einschließlich Deutschlands, und erkennt eine klare Pflicht an, mit Sorgfalt zu verhandeln und den Verhandlungspartner nicht zu seinem Nachteil zu führen, bevor ein fester Vertrag abgeschlossen ist.

In Deutschland ist die Haftung aus culpa in contrahendo im § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt. Diese Regelung ermöglicht es, Ansprüche geltend zu machen, auch wenn kein bindender Vertrag zustande gekommen ist. Die Haftung aus culpa in contrahendo zielt darauf ab, den Vertragspartner so zu stellen, als ob ein Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Die Haftung aus culpa in contrahendo tritt ein, wenn eine Verhaltenspflicht seitens des Schädigers verletzt worden sein müsste, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Pflichtverletzung kann vor oder während des Vertragsschlusses oder auch im Rahmen eines nichtigen Vertrages stattfinden. Im Falle der Haftung wegen vorvertraglicher Verletzung von Nebenpflichten hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB dabei so zu stellen, wie wenn das geschädigte Ereignis nicht eingetreten wäre.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung aus culpa in contrahendo nicht nur auf die beiden Vertragsparteien beschränkt ist. Ausnahmsweise können auch Dritte vom Schutz der culpa in contrahendo erfasst werden. Dies geschieht nach den Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Weitere maßgebliche Begriffe kurz zusammengefasst:

Begriffe…


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Vertragsrecht: Das Gericht entscheidet über die Frage, ob ein rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen ist. Es stellt fest, dass die Einhaltung der Nutzungsbedingungen von eBay für einen wirksamen Vertragsabschluss entscheidend ist.
  2. Internetrecht: Das Gericht bezieht sich auf die Nutzungsbedingungen von eBay und betont die rechtliche Bedeutung von falschen Angaben bei der Anmeldung auf der Plattform. Es hebt hervor, dass irreführende und täuschende Angaben gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen und die Identifizierung der Vertragspartner erschweren.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Kerpen – Az.: 104 C 106/14 – Urteil vom 27.06.2014

Leitsätze:

Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (hier: Angabe von fingierten Daten, die auf eine nicht existierende Person verweisen) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben. Den Nutzungsbedingungen von eBay kommt daher nicht nur für die Frage Bedeutung zu, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.6.2011 – VIII ZR 305/10), sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist.


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Tatbestand.)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist nicht begründet.

Zwischen dem Kläger und den Beklagten ist es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss bekommen.

Die seit dem 1.1.2009 gültigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen für eBay Kleinanzeigen lauten auszugsweise:

„… eBay Kleinanzeigen ist eine Webseite der N BV, Xstraat XXX-X, XXXX EO B, O1. Diese Nutzungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen N BV und den Nutzern, welche die Dienstleistungen von N BV in Anspruch nehmen.

§ 1 Registrierung und Nutzerkonto

1. …

2. Die von N BV bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Die Registrierung erfolgt unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und der Wahl eines persönlichen Passworts. …

§ 2 Nutzung der eBay Kleinanzeigen Website

1. …

Nutzer sind verpflichtet Anzeigen (Gesuche und Angebote) in die passende Kategorie einzustellen und mit Worten und Bildern vollständig und wahrheitsgemäß zu beschreiben.

2. Es ist verboten Anzeigen oder sonstige Inhalte auf eBay Kleinanzeigen zu veröffentlichen, die gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beachten Sie dabei, dass es verboten ist:

unehrlich oder irreführend zu handeln

…“

Gegen diese Grundsätze hat der Kläger unstreitig verstoßen, indem er im Rahmen seiner Anmeldung bei eBay falsche Angaben machte. So gab er als angemeldete Adresse bzw. Kontaktadresse an: B1 G, Fweg XX, XXXXX X1, E. Unter der angegebenen Anschrift wohnt keine entsprechende Person, es handelt sich unstreitig um fingierte Angaben des Klägers.

Nach Auffassung des Gerichts führt dieser Vorstoß dazu, dass kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist.

Zu den wesentlichen, unverzichtbaren Bestandteilen eines Vertrages (den sog. essentialia negotii) gehört, zwischen welchen Personen überhaupt eine Einigung zu Stande kommen soll. Bei Verträgen, welche unter Inanspruchnahme der eBay-Plattform geschlossen werden, kommt dabei den Nutzungsbedingungen eine entscheidende Bedeutung zu. Für die Frage, unter welchen Umständen eine Auktion vorzeitig beendet werden kann, entspricht dies der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu das Urteil vom 8.6.2011 – VIII ZR 305/10). Die Nutzungsbedingungen haben aber auch Einfluss darauf, ob überhaupt von einem wirksam geschlossenen Vertrag ausgegangen werden kann. Im Wege der Auslegung besteht dabei kein Zweifel daran, dass der Vertrag zwischen den Personen zustande kommen soll, auf welche die Anmeldedaten verweisen. Diese Daten werden dabei freilich nicht „veröffentlicht“, im Internet agieren die beteiligten Personen unter einem von ihnen gewählten Pseudonym. Bei der durch eBay vermittelten Einigung treten daher zunächst die persönlichen Daten eines Nutzers vollständig in den Hintergrund. Dieser Umstand ändert aber nichts an ihrer rechtlichen Relevanz. So bilden die bei eBay hinterlegten Daten die entscheidenden Anknüpfungspunkte, um überhaupt feststellen zu können, zwischen welchen Personen ein Vertrag zu Stande gekommen sein soll, welche Personen sich also hinter denen von ihnen gewählten Pseudonymen befinden.

Werden dort nun aber falsche Angaben gemacht, so ist es dem „vermeintlichen Vertragspartner“ nicht möglich, überhaupt auf die Person zuzugreifen, mit welcher der „Vertrag“ zustandegekommen sein soll. Diese Person kann vielmehr allenfalls im Wege von aufwändigen Recherchen, etwa über die so genannte IP-Adresse des Computers, ausfindig gemacht werden. Selbst ein solcher Versuch ist zum Scheitern verurteilt, falls zum Beispiel ein öffentliches WLAN Netz benutzt wurde.

Der Richtigkeit der bei eBay hinterlegten Daten kommt daher für die Abwicklung eines Vertrages entscheidende Bedeutung zu; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten kommen sollte.

Dies alles macht die Personen, welche bei eBay Waren anbieten oder kaufen wollen schutzwürdig. Zu berücksichtigen ist dann auch, dass es nach den Nutzungsbedingungen von eBay insbesondere verboten ist, „unehrlich oder irreführend zu handeln“ (vgl. dazu schon oben). Auf eine solche Irreführung ist aber das Vorgehen des Klägers ausgerichtet. Seine falschen Angaben dienen der Täuschung im Rechtsverkehr, mit ihnen verbirgt er seine wahre Identität gegenüber anderen Nutzern der Plattform.

Nach Auffassung des Gerichts richtet sich nun aber die Offerte, welche der Beklagte durch die Einstellung seines Angebots bei eBay gemacht hat, nur an solche Personen, welche ihrerseits die Nutzungsbedingungen einhalten und nicht im Internet mit irreführenden und täuschenden Angaben auftreten. Die von dem Beklagten gemachte Offerte richtete sich deshalb schon gar nicht an den Kläger. Die Nutzungsbedingungen bei eBay lassen daher nicht nur Rückschlüsse darauf zu, unter welchen Bedingungen etwa eine Aktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu die schon zitierte BGH Entscheidung), sondern auch darauf, welchen Personen überhaupt die Plattform zum Abschluss von Verträgen dienen soll. Nach der Interpretation der Nutzungsbedingungen durch das Gericht sind alle Personen von der Nutzung ausgeschlossen, die bei der Anmeldung ihre wahre Identität verbergen und zur Täuschung dazu falsche Angaben machen.

Soweit für den Kläger ausgeführt worden ist, dass es anderen Nutzern der eBay-Plattform letztlich egal sei, ob von dem Kläger wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person hinterlegt sind oder nicht, stoßen die Ausführungen beim Gericht auf Unverständnis. Wörtlich ist von dem Klägervertreter dazu unter anderem ausgeführt worden:

„Soweit der Kläger – wie hier – als Käufer auftritt, ist einem Vertragspartner sogar völlig gleichgültig, wer – der Käufer oder ein Dritter – den von ihm zur Versteigerung angebotenen Artikel bezahlt.“

Der Klägervertreter versucht damit zu suggerieren, dass dem als Verkäufer auftretenden potentiellen Vertragspartner des Klägers letztlich kein Schaden drohe.

Diese Einschätzung ist offensichtlich falsch. Denn auch bei Vertragsschlüssen unter der Benutzung der eBay-Plattform ist nämlich zwischen dem Zu-Stande-Kommen eines Vertrages und seiner Erfüllung zu unterscheiden. Sollte der Kläger daher unter Benutzung seines Pseudonyms einen Artikel ersteigern, so lässt die von ihm derzeit praktizierte Handhabung das Risiko aufkommen, dass der Kläger danach schlicht nicht seiner Zahlungspflicht nachkommt. Genau in solchen Fällen greift dann aber der potentielle Verkäufer „ins Leere“, weil eben die Person des Klägers über die von ihm hinterlegten Daten nicht ausfindig gemacht werden kann. Dadurch kann es auch für den Anbieter von Waren durchaus zu Schäden kommen, weil durch das Mitbieten des Klägers das Zu-Stande-Kommen eines anderen Vertrages verhindert worden sein kann. Auch wenn es daher dem Verkäufer in aller Regel egal sein wird, mit wem der Vertrag „zur Durchführung kommt“, so bleibt ein absolut schutzwürdiges Interesse aller eBay-Nutzer daran bestehen, nur mit solchen Personen überhaupt Verträge zu schließen, die zu ihrer Person bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.

Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass auch der Beklagte Interesse an dem Zu-Stande-Kommen eines Vertrages mit dem Kläger gehabt haben könnte. Aus Sicht des Gerichts lässt sich nämlich der Schutz des „Vertragspartners“ ohne weiteres über die Grundsätze der Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. dazu etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage, Einführung vor § 145 Rz. 18) sicherstellen. Der Beklagte kann daher auch ohne einen Vertrag von dem Kläger verlangen so gestellt zu werden, als wenn ein solcher zu Stande gekommen wäre.

Vollkommen unerheblich ist für die Entscheidung des Rechtsstreits, in welchem Umfang es in der Vergangenheit für vermeintliche Vertragspartner des Klägers zu Schwierigkeiten gekommen ist. Auch wenn der Kläger gegenwärtig 177 positive Bewertungen (100 %) haben sollte, kann er keinesfalls als „zuverlässiger eBayer“ angesehen werden. Ein „zuverlässiger eBayer“ täuscht nämlich nicht falsche Kontaktdaten vor.

Vollkommen unerheblich ist auch, ob es dem Kläger heute noch möglich ist, seinen (eingeräumten) vor ca. 10 Jahren begangenen Fehler, der in der Hinterlegung falscher Kontaktdaten lag, noch zu beseitigen. Das Gericht hat jedenfalls keinen Zweifel daran, dass es dem Kläger damals darum ging, sich gegebenenfalls hinter falschen Kontaktdaten „verstecken zu können“; ungeachtet der positiven Bewertungen, welche der Kläger in den letzten Jahren bekommen haben mag, begleitet jeden potentiellen Vertragspartner von ihm das Risiko, vom Kläger gegebenenfalls „ausgebremst zu werden“. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dieses Risiko je nach Gestaltung (tritt der Kläger als Käufer oder als Verkäufer auf usw.) unterschiedlich hoch ausfallen wird. Letztlich kommt es darauf aber aus den dargestellten Gründen gar nicht an.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Das Gericht leitet die Akte jetzt von Amts wegen der Staatsanwaltschaft Köln zu. So besteht immerhin der Verdacht, dass der Kläger gegen § 269 StGB verstoßen haben könnte (vgl. dazu etwa KG, Urteil vom 22.7.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (130/09).

Streitwert: 100 €

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