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Filesharing – Anschlussinhaberpflichten – sekundäre Beweislast

AG Saarbrücken, Az.: 121 C 135/15 (09), Urteil vom 14.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Filesharing - Anschlussinhaberpflichten - sekundäre Beweislast
Symbolfoto: Von Tashatuvango /Shutterstock.com

1. Die Parteien streiten um Abmahnkosten und Schadenersatz wegen Eingriffs in dem Urheberrecht verwandte Schutzrechten des Filmherstellers durch Filesharing. Die Klägerseite verwertet gewerblich Rechte an Medien, u.a. an Filmen, die Beklagtenseite ist Individualpartei.

Mit Schreiben vom 12.8.2011 forderte die Klägerseite die Beklagtenseite wegen des im Folgenden behaupteten urheberrechtlichen Verstoßes anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz und zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagtenseite gab die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber jede Zahlung.

Der Beklagte hatte zum relevanten Zeitpunkt einen Internet-Anschluss des Providers … inne. Er betrieb einen WLAN-Router mit WPA2/PSK-Kennung und einem 26 Zeichen langen Passwort. Alle PC-Medien waren mit der Anti-Viren-Software „Norton 360 Antivir“ geschützt.

2. Die Klägerin behauptet, sie sei in Bezug auf den Film

Eclipse – Biss zum Abendrot

Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 16, 17,19a UrhG, vor allem in Bezug auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie habe die Rechte an der Videogrammauswertung (DVD) an ihre 100%-ige Tochter C Home Entertainment GmbH und die an der Kinoauswertung an die C Filmverleih GmbH abgegeben, weshalb diese Gesellschaften im Urhebervermerk genannt seien. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien indes bei der Klägerin verblieben. Die Rechteinhaberschaft der Klägerseite ergebe sich auch aus dem Beauskunftungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht.

Lizenzen für die Zurverfügungstellung des Werks in Tauschportalen vergebe die Klägerin nicht, sog. Internetrechte würden nur in Bezug auf kostenpflichtige Portale lizensiert, bei Lizenzkosten zwischen 50% und 65% der Nettoverkaufskosten. Bei Video-on-Demand-Portalen habe der Durchschnittspreis für Filme 2011/2012 bei ca. € 8 gelegen; für aktuelle Filme liege er bei mindestens € 13,99 brutto in der Verwertungsphase bis mindestens 6 Monate nach dem DVD Verkaufsstart. Abzüglich Mehrwertsteuer fielen also knapp € 6 für Lizenzkosten an.

Die I GmbH, Leipzig, habe forensisch festgestellt, dass am

24.5.2011, zwischen 16:52 und 17:56h

der o.g. Film in einem Peer-to-peer Netzwerk über die IP Adresse

zum Download angeboten worden sei.

In einem Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG habe die Klägerseite die Zeitpunkte 16:55:50 und 17:56 :16 in o.g. Zeitraum beauskunften lassen. Der Provider habe jeweils den Beklagten mit der Adresse … Weg …, … S. angegeben.

Die Beklagtenseite sei mithin dafür verantwortlich, die Filmdatei öffentlich zugänglich gemacht zu haben. In die Berechnung des Schadenersatzes im Wege der Lizenzanalogie seien insbesondere die in dieser Zeit getätigten Downloads Dritter einzurechnen, auch soweit diese nur teilweise erfolgten; gleiches gelte für die Derivate dieser Downloads und deren Derivate. In Tauschbörsen fänden Medien eine exponentzielle Verbreitung.

Die Klägerseite beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite

1. angemessenen Schadenersatz, wenigstens jedoch € 600, sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2013 sowie

2. vorgerichtliche Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von € 506 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2013 zu bezahlen

Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe selbst eine Tauschbörse zu keiner Zeit benutzt. Das Genre des Films interessiere ihn nicht. Zu der relevanten Zeit hätten neben dem Beklagten dessen Ehefrau G K, sowie sein Sohn P Z (geb. 1988) und die Tochter seiner Frau C W (geb. 1989) Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Insbesondere die letztgenannten seien zu einem sorgsamen Umgang mit dem Internet angehalten gewesen.

3. Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und die Zeugen K, Z und W vernommen. Auf die gewechselten Schriftsätze und den Aktenausdruck des Mahnverfahrens wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Das AG Saarbrücken ist räumlich nach § 104a, 105 UrhG und sachlich ob des Streitwerts zuständig.

II. Die Klage ist indes unbegründet.

1. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht auf Schadenersatz als Täter einer Urhebernebenrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken nach §§ 89Abs. 1, 94 Abs. 1,97 Abs. 2,19a UrhG.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Filmherstellerin des betreffenden Filmwerks ist oder diese Rechte im Sinne des § 89 Abs. 1 UrhG eingeräumt erhalten hat, jeweils in dem Sinne, dass ihr nach § 94 Abs. 1 UrhG die für einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG notwendigen Ausschließlichkeitsrechte zustehen.

b) Auch kann dahingestellt werden, ob der gegenständliche Film die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr, 6 UrhG oder ggf. wenigstens die für einen Laufbilderschutz nach § 95 UrhG erreicht.

c) Schließlich kann ebenfalls dahinstehen, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Schadenersatzanspruchs, insbesondere das Zugänglichmachen des Werkes über einen von der beklagten Partei innegehabten Internet-Anschluss, vorliegen.

d) Denn jedenfalls konnte die klagende Partei der beklagten Partei keine Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG in dem Sinne nachweisen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht für Filmhersteller dadurch verletzt hätte, dass sie dem ausschließlichen Recht der klagenden Partei auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zuwider gehandelt hätte. Die klagende Partei konnte nicht nachweisen, dass die beklagte Partei das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hätte, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.

aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber „nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.“ (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris – Morpheus, Rn. 32).

bb) Ihrer Darlegungslast ist die klagende Partei nachgekommen, nachdem sie vortrug, die Rechtsverletzung sei über den Anschluss des Beklagten erfolgt. Mehr kann ein Rechteinhaber typischerweise im ersten Schritt nicht vortragen, denn ihm ist der Blick in die familiären und Wohnverhältnisse eines Anschlussinhabers verwehrt.

cc) Aus dem Sachvortrag des Beklagten folgt kein Geständnis im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.

Aus der informatorischen Anhörung ergab sich kein direktes Geständnis; im Gegenteil klang der Beklagte glaubhaft, als er versicherte, den Film nicht heruntergeladen und im Netz bereitgestellt zu haben. Insbesondere klang es glaubhaft, dass er das entsprechende, eher für ein jüngeres weibliches Publikum attraktive, Genre nicht möge.

Auch aufgrund Verletzung der sekundären Vortragslast folgt kein Geständnis. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass den in Anspruch genommenen Inhaber eines DSL-Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast treffe, wenn – nach den üblichen prozessual Regeln des Zivilprozesses – feststeht, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgt sei:

„16 cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

17 (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

18 (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).“ (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. – Morpheus).“

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris – BearShare, Rn. 16-18)

Der in Anspruch Genommene genügt also seinen Pflichten, wenn er (1) die zugangsberechtigten Personen benennt, diese (2) als Täter in Betracht kommen, und (3) die (auch im Transportrecht erforderlichen) Nachforschungen anstellt, die der Gegenseite verwehrt sind. Dabei sind die Einzelheiten rechtlich höchst umstritten. Im konkreten Fall reichten die Darlegungen des Beklagten indes hin.

(1) Durch die Benennung der Zeugen K, W und Z mit vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift genügte der Beklagte seinen Pflichten im Hinblick auf die „Nomenclatura“ der Zugriffsberechtigten.

(2) Die Benennung war auch in Bezug auf das Infragekommen der benannten Personen als potenzielle Täter ausreichend. Insbesondere genügt der in Anspruch genommene seiner sekundären Darlegungslast, wenn er diejenigen Personen benennt, welche im relevanten Zeitraum oder in einem angemessenen Zeitpunkt davor die konkrete Zugriffsmöglichkeit auf den WLAN-Anschluss hatten.

Dabei wäre es, was die zeitliche Zuordnung angeht, verfehlt, eine konkrete Zugriffsmöglichkeit zur exakten inkriminierten Zeit zu fordern. Denn technisch ist es, wie gerichtsbekannt ist, ein Leichtes, einen Client für Tauschbörsensoftware so zu installieren, dass er jederzeit bei eingeschaltetem Rechner aktiv wird, auch wenn gerade niemand den Rechner bedient. Das OLG Köln hat daher zu Recht angenommen (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2013, 6 U 93/13, juris, Rn. 12), dass das Beweisangebot eines Anschlussinhabers, er sei zu diesem Zeitpunkt außer Hauses gewesen, unerheblich ist. Umgekehrt muss es daher für die sekundäre Darlegungslast genügen, wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Personen benennt, welche grundsätzlich in der Zeit der Zuwiderhandlung oder einem angemessenen Zeitraum davor, wobei von etwa einer Woche auszugehen sein wird, Zugang zum von ihm betriebenen Internetanschluss hatten.

Der Beklagte hat seine sekundäre Darlegungslast insoweit auch nicht deshalb verletzt, weil er seinen Familienangehörigen glaubte, dass sie nicht die Täter waren. Denn durch dieses im familiären Bereich normale Glauben-Schenken entfällt aber nicht die Möglichkeit, dass dieses Vertrauen zu Unrecht gewährt wurde. Technisch kamen alle Familienangehörigen indes in Betracht. Unter § 138 Abs. 3 ZPO obliegt dem in Anspruch Genommenen zudem nur die Benennung von Tatsachen, indes aber keine Wertung. Seine Einschätzung zur Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen ist mithin rechtlich unerheblich.

(3) Schließlich hat der Beklagte auch seiner aus dem Transportrecht entlehnten Nachforschungspflicht genüge getan. Er hat alle Familienangehörigen angehört; alle haben abgestritten. Bei erwachsenen Familienangehörigen entfällt, anders als bei Minderjährigen, typischerweise die praktische Möglichkeit, durch Einsichtnahme in die entsprechenden Rechner gegen den Willen der Betroffenen ihre Aussagen zu verifizieren. Im konkreten Fall hat die Zeugin K indes sogar bekundet, sie habe den Rechner der Zeugin W eingesehen und nichts gefunden.

(4) Das Gericht weist obiter dictum darauf hin, dass alle Beteiligten der Klägerin im Wege der informatorischen Anhörung oder der Einvernahme als Zeugen für weitere Fragen zur Verfügung gestanden haben; eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder sekundären Beweislast erscheint auch deshalb fernliegend.

dd) Die klagende Partei konnte schließlich ihrer o.g. Beweislast nicht nachgekommen.

(1) Zwar greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung gegen den Inhaber eines Internetanschlusses:

„Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.“ (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 -, juris – Morpheus, Rn. 33).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts greift diese Vermutung grundsätzlich Platz, und zwar unabhängig davon, ob der Internetanschluss von einer alleinstehenden Person, in einer Familie oder in einer Wohngemeinschaft betrieben wird.

Da die beklagte Partei eingeräumt hat, zur relevanten Zeit Inhaber des Internetanschlusses gewesen zu sein, streitet die genannte Vermutung grundsätzlich für die klagende Partei.

(2) Der Beklagtenseite ist es indes gelungen, die Vermutung zu entkräften. Der Vollbeweis der Ausnahme von der Vermutung oblag dabei der beklagten Partei. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden:

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 – Sommer unseres Lebens) oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. – Morpheus).“

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris – BearShare, Rn. 15)

Aus dieser Formulierung blieb offen, welche Partei notfalls welche Behauptung beweisen muss.

Nach der vom Bundesgerichtshof in Morpheus (aao) gewählten Formulierung „tatsächliche Vermutung“ kann es sich bei dieser Beweiserleichterung für den Rechteinhaber nicht lediglich um eine wegen typischen Geschehensablaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegende Anscheinsbeweisregel handeln, deren Eingangstatsache die Inhaberschaft eines Internetanschlusses ist. Die Regeln für den Beweis prima facie (z.B. bei Thomas/Putzo, ZPO, § 286, Rn. 12ff.) können also nicht unmittelbar gelten. Aus der im Vergleich zum Anscheinsbeweis stärkeren „Vermutung“ folgt jedenfalls, dass die Anforderungen für eine Erschütterung diejenigen für eine Erschütterung des Beweis des ersten Anscheins nicht unterschreiten dürfen.

Der Beweis des ersten Anscheins kann erst dadurch erschüttert werden, dass die gegnerische Partei konkrete Tatsachen behauptet und nötigenfalls beweist (BGHZ 8, 239), aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergibt (vgl. BGH VersR 1995, 723 zur Frage der Ernsthaftigkeit). Alternativ können die Eingangstatsachen des Anscheinsbeweises bestritten werden. Damit ist für den hiesigen Fall der Vermutung ausgeschlossen, dass die in Anspruch genommene Partei die Vermutung durch den bloßen streitigen Vortrag von alternativen Umständen entkräften kann. Allerdings erfordert die Entkräftung der Vermutung nicht zwingend den Vollbeweis des Gegenteils – also die Widerlegung der Täterschaft – nach § 286 Abs. 1 ZPO. Es bedarf und genügt zur Erschütterung der Vermutung, dass die in Anspruch genommene Partei Beweis dafür führt, dass eine Ausnahme vorliegt. Den Unterschied zwischen Vermutung und Beweis des ersten Anscheins sieht das Gericht folglich darin, dass nicht jede ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs zur Entkräftung der Vermutung ausreicht; vielmehr bedarf es hierzu des Vollbeweises einer Ausnahme, also einer die Vermutung ausschließenden Situation, wie sie durch die Rechtsprechung definiert wurde.

Das erkennende Gericht versteht den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris – BearShare, Rn. 15) so, dass bislang jedenfalls die Zurverfügungstellung des Anschlusses an Dritte und die unzureichende Absicherung des WLAN solche die Vermutung ausschließende Ausnahmen darstellen. Daher ist es für den Beweis der Ausnahme erforderlich nachzuweisen, dass Erwachsene oder belehrte Jugendliche im groben Zeitraum der Zuwiderhandlung grundsätzlich Zugang zum WLAN der in Anspruch genommenen Partei hatten (vice versa OLG Köln, Urteil v. 18.10.2013, 6 U 93/13, juris, Rn. 1; siehe dazu oben, Erwägungen zur sekundären Darlegungslast). Daher muss es für die Anwendbarkeit der Ausnahme genügen, wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber dartut und beweist, dass andere Personen grundsätzlich in der Zeit der Zuwiderhandlung oder einem angemessenen Zeitraum davor, wobei von etwa einer Woche auszugehen sein wird, Zugang zum von ihm betriebenen Internetanschluss hatten und deren Täterschaft nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Die beklagte Partei hat nach Auffassung des Gerichts den Vollbeweis hierfür dadurch geführt, dass jedenfalls die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung volljährigen Zeugen K, W und Z zum relevanten Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss der beklagten Partei hatten. Es handelt sich um im Sinne der Rechtsprechung BearShare privilegierte, volljährige Familienmitglieder. Alle Zeugen sagten aus, dass sie zur von der klagenden Partei angegebenen Zeit der Zuwiderhandlung im Haushalt des Beklagten lebten und jeweils eigene Rechner im LAN/WLAN des Beklagten betrieben. Zwar konnten sie sich nicht genau an diesen Abend erinnern, doch waren sie sicher, dass sie jedenfalls in der groben Zeit der Zuwiderhandlung das Internet des Beklagten genutzt hatten. Die Zeugen waren insoweit auch vollumfänglich glaubwürdig. Es erscheint dem Gericht naheliegend und daher glaubhaft, dass auch volljährige, junge Erwachsene, die in der Familie leben, den Internetanschluss des Vaters (für den Zeugen Z) bzw. Ehegatten der Mutter (für die Zeugin W) nutzen. Gleiches gilt für die Ehefrau (Zeugin K).

(3) Die Ausnahme von der Vermutung entfiel nicht wegen tatsächlichen Ausschlusses der Täterschaft aller in Frage kommenden Mitnutzer. Im konkreten Fall war dies deswegen denkbar, weil im Ergebnis alle Familienmitglieder bekundeten, sie seien nicht der Täter gewesen. Im Ergebnis liegt dennoch keine sog. „Heiliger Geist“-Konstellation vor, bei der alle alternativen Nutzer des Anschlusses zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO glaubhaft eine Täterschaft abstreiten. Das Gericht lässt offen, was in einem solchen Fall Recht wäre. Im vorliegenden Fall waren jedoch wenigstens die Zeugen Z und W nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft, was das Abstreiten der Täterschaft angeht. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass die beiden niemals Filesharing ausprobiert haben wollten. Insbesondere die Zeugin W wurde durch die Aussage des Zeugen Z insoweit diskreditiert. Er hatte angegeben, dass Frau Wannenmachen sehr wohl Filme auf dem Laptop angesehen habe. Sein Hinweis auf die Möglichkeit, sich „im Mediamarkt“ Filme kaufen zu können, erschien dem Gericht jedenfalls in Bezug auf die Schwester eher hypothetisch. Damit blieb jedenfalls die Möglichkeit bestehen, dass die Zeugin W Täterin war. Auch für den Zeugen Z selbst war diese nicht völlig auszuschließen.

(4) Die klagende Partei hat schließlich auch keine Beweise vorgebracht, die den Vollbeweis der Täterschaft begründen könnten.

2. Die beklagte Partei haftet nicht als Störerin auf Abmahnkosten nach § 97aAbs. 3 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 UrhG. Denn sie hat die Berechtigung der Abmahnung nicht dartun und beweisen können. Ein Fall der Störerhaftung liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Störerhaftung unter folgenden Umständen in Betracht:

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 – Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN).“

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris – BearShare, Rn. 22)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Rahmen bislang nur drei Fallgruppen entwickelt, welche zu einer Störerhaftung führen:

-Überlassung an minderjährige Familienmitglieder ohne hinreichende Aufklärung

-Überlassung an außenstehende Dritte

-Fehlende Maßnahmen nach entsprechendem Anlass (z.B. vorhergehende Abmahnung)

Keine dieser Konstellationen liegt vor. Für die hier gegebene Konstellation – erwachsene Familienmitglieder – hat der Bundesgerichtshof in Morpheus (Rn. 23ff.) eine Störerhaftung ausgeschlossen.

3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708Nr. 1, 711 ZPO.

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