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Social-Media-Plattform Löschung von User-Beiträgen zulässig?

OLG München – Az.: 18 W 1955/18 – Beschluss vom 28.12.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018, Az.: 11 04991/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch weiche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, von ihm auf seinem Account bei der Antragsgegnerin gepostete Beiträge/Inhalte zu löschen, ohne ihm mitzuteilen, weicher konkrete Beitrag/Inhalt gelöscht worden ist, und ohne ihm den Anlass der Löschung – z.B. Verstoß gegen einen konkret zu benennenden Punkt der „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin oder sonstiger Regeln oder Vorschriften – zu nennen.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 18.12.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es halt den Antrag bereits für unzulässig, weil es sich in der Sache um ein Feststellungsbegehren handele, welches nicht im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne. Außerdem habe der Antragsteller weder das Bestehen eines Verfügungsanspruchs noch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bi. 15/20 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 18.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.12.2018, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmitteis wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bi. 22/29 d.A.) mit den zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2018 (BI. 30/33 d.A.), auf dessen Gründe verwiesen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 28.12.2018 das Beschwerdeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist allerdings zulässig.

a) Seine von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit hat das Landgericht München II mit zutreffender Begründung bejaht.

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht als Feststellungsbegehren ausgelegt werden, dessen Verfolgung im Wege der einstweiligen Verfügung unstatthaft ist.

Der Antragsteller will der Antragsgegnerin verbieten lassen, einen von ihm auf seinem Account bei der Antragsgegnerin geposteten Beitrag zu löschen, ohne ihm mitzuteilen, welcher konkrete Beitrag gelöscht worden ist, und ohne eine konkretisierte Begründung für die Löschung zu geben. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob sich das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel seinem Schwerpunkt nach als Unterlassungsbegehren darstellt, gerichtet auf ein generelles Verbot der Löschung von Textbeiträgen ohne gleichzeitige Unterrichtung des Antragstellers über den Gegenstand und die Begründung der Löschung, oder ob der Antragsteller einen Anspruch auf ein positives Tun der Antragsgegnerin geltend macht, nämlich die genaue Identifizierung des jeweils gelöschten Beitrags und die Mitteilung einer qualifizierten Begründung für die vorgenommene Löschung. Nach beiden Betrachtungsweisen handelt es sich um ein Leistungsbegehren, das grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden kann.

2. Dagegen hat das Landgericht den Antrag zu Recht als unbegründet angesehen.

a) Der Antragsteller hat bereits das Bestehen des behaupteten Verfugungsanspruchs nicht gemäß § 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Social-Media-Plattform Löschung von User-Beiträgen zulässig?
(Symbolfoto: Von 13_Phunkod/Shutterstock.com)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt als Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags allein der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz I GG) in Betracht (vgl. Beschluss vom 24.08.2018 – 18W 1294/18, Rn. 13, NJW 2018, 3115). Wie ein auf § 1004 Abs. I Satz 2 BGB gestützter Unterlassungsanspruch hat auch ein aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleiteter Unterlassungsanspruch die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung (argumentum e § 259 ZPO).

Die rechtswidrige Löschung eines Beitrags begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestutzten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21 .09.2012 – V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18, Rn. 46, NJW 2018, 3115).

Fehlt es an der rechtswidrigen Löschung eines Beitrags in der Vergangenheit, hat der Nutzer dagegen als Voraussetzung für seinen Unterlassungsanspruch das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr darzulegen. Dafür reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloße Möglichkeit eines Eingriffs ohne konkrete Hinweise nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung muss sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 -VI ZR 93/12, Rn. 34, NJW 2013, 1681).

aa) Ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Löschung des Beitrags des Antragstellers rechtswidrig war, kann das Beschwerdegericht nicht beurteilen, weil der Antragsteller den gelöschten Beitrag in dem für seine Interpretation maßgeblichen Kontext nicht wiedergibt. Eine Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr; denn auch diese setzt voraus, dass die drohende Löschung des Beitrags rechtswidrig wäre.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er mangels Unterrichtung durch die Antragsgegnerin nicht wisse, welcher seiner Beiträge gelöscht worden sei. Er hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass er auf seinem Account bei der Antragsgegnerin so viele Beitrage gepostet hatte, dass er auch bei einer Überprüfung seiner Äußerungen nicht ermitteln kann, welcher Beitrag gelöscht worden ist. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Antragsteller aus seinem Vertrag mit der Antragsgegnerin in Verbindung mit Treu und Glauben (242 BGB) ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf Auskunftserteilung zu, wenn er den gelöschten Beitrag selbst nicht ermitteln kann. Für eine Erleichterung der dem Antragsteller nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast ist deshalb kein Bedürfnis erkennbar.

bb) Mangels inhaltlicher Wiedergabe des gelöschten Beitrags und des für seine Interpretation maßgeblichen Kontextes kann nicht einmal beurteilt werden, ob sich der Antragsteller im vorliegenden Fall auf die Rechtsprechung des Senats berufen kann, dass die zulässige Meinungsäußerung des Nutzers einer Social-Media-Plattform nicht gegen dessen Willen von der Plattform entfernt werden darf.

Diese Rechtsprechung gilt nur für solche Social-Media-Plattformen, die dem Zweck dienen, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, Rn. 30, MDR 2018, 1302; Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18, Rn. 28, NJW 2018, 3115). Dem Plattformbetreiber bleibt es aber unbenommen, ein (Unter-)Forum zu eröffnen, das nicht dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dient, sondern nach seiner ausdrücklichen oder zumindest eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten ist. Der Nutzer einer derartigen Plattform ist nicht berechtigt, die dort geführte Diskussion eigenmächtig auf Sachverhalte zu erstrecken, deren Erörterung die Plattform nach ihrer eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung nicht dienen soll. Denn damit verstößt der Nutzer seinerseits gegen die ihm gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht, auf die erkennbaren Interessen des Plattformbetreibers als seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.

Lässt sich der Beitrag eines Nutzers auf einem Forum mit eindeutig erkennbarer begrenzter Zweckbestimmung aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Publikums unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kontextes den dort zur Diskussion gestellten Themen nicht zuordnen, kann die Löschung des Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn er als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

Die in der Antragsschrift auf Seite 4 f. wiedergegebenen Mitteilung vom 19.11.2018 legt die Annahme nahe, dass der gelöschte Beitrag in ein Forum mit begrenzter Zweckbestimmung eingestellt worden war. Denn darin beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung der von ihr vorgenommenen Löschung der „Rezension“ des Antragstellers nicht nur auf ihre „Gemeinschaftsstandards“, sondern führt auch aus, dass sich „Bewertungen und Rezensionen (…) primär auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen (müssen), die auf der Seite angeboten werden, und auf persönlichen Erfahrungen beruhen (müssen)“. Falls der Antragsteller mit dem gelöschten Beitrag in Bezug auf die Zweckbestimmung der Internetseite, auf der er sich geäußert hat, das „Thema verfehlt“ haben sollte, könnte er der Löschung nicht bereits mit der Begründung widersprechen, dass er die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschritten habe.

cc) In seiner Beschwerdebegründung stellt der Antragsteller klar, dass er die unterbliebene Mitteilung des gelöschten Beitrags sowie der vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten Begründung der Löschung als solche angreife (Schriftsatz vom 18.12.2018, S. 4 = BI. 25 d.A.). Dieses Begehren kommt allerdings in dem gestellten Verfügungsantrag nicht zum Ausdruck: Der Antragsteller will die Antragsgegnerin nicht zur Begründung der bereits vorgenommenen Löschung oder künftiger Löschungsentscheidungen verpflichten, sondern ihr die künftige Löschung von Beiträgen ohne Individualisierung des gelöschten Beitrags und ohne konkretisierte Begründung untersagen. Dieses Begehren könnte nur Erfolg haben, wenn das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht wäre. Das ist jedoch – wie unter lit. aa und bb näher dargelegt – nicht der Fall.

b) Auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst ausführt, ist ein Verfügungsgrund im Sinne der § 935, 940 ZPO dann zu bejahen, wenn eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung im Eilverfahren geboten ist, um zu verhindern, dass die Verwirklichung eines Rechts des Anspruchsstellers vereitelt oder erschwert wird oder diesem wesentliche Nachteile in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis entstehen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Wie er in der Beschwerdebegründung klargestellt hat, wendet er sich in der Sache weniger gegen die Löschung des von ihm geposteten Beitrags – der ihm nach eigenen Angaben gar nicht bekannt ist – als vielmehr gegen die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung der von der Antragsgegnerin getroffenen Löschungsentscheidungen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann dahinstehen, ob dem Antragsteller bei Löschung eines von ihm geposteten Beitrags gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf eine nähere Begründung zusteht. Die Erfüllung eines solchen Anspruchs kann jedenfalls nicht im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt werden, weil dies zu einer vollständigen Befriedigung des Antragstellers und damit zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

Der Erlass einer auf Erfüllung gerichteten Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangstage. Sie ist auch dann zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage gegen den Schuldner praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden ZöIler-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6 m.w.N.).

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der Antragsteller die Frage, ob die Antragsgegnerin im Falle der Löschung eines Beitrags zu einer konkretisierten Begründung verpflichtet ist, nicht im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden kann, in dem nicht nur eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, sondern auch die Erhebung einer (Zwischen-)Feststellungsklage zulässig ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Nr. I GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an dem angestrebten Verbot einer Löschung der von ihm auf seinem Account geposteten Beiträge durch die Antragsgegnerin ohne konkretisierte Begründung mit 5.000 .€. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 .€. Dementsprechend hält der Senat für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Ansprüche von Nutzern einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihnen geposteten Beitrags regelmäßig einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Ein höherer Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht veranlasst, weil sich der Antragsteller – wie dargelegt – weniger gegen die Löschung seiner Beiträge als solche als vielmehr gegen die unzureichende Begründung der Löschung durch die Antragsgegnerin wendet.

3. Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl.,§ 929 Rn. I m.w.N.).

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. I Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

IV.

Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz I Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III 2 verwiesen.

 

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