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Urheberrechtsverletzung Tauschbörse – Verjährung nach 10 Jahren?

LG Frankenthal, Az.: 6 S 62/15, Beschluss vom 16.07.2015

Gründe

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2. Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Erstrichter hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a) …

b) Die angefochtene Entscheidung hält aber aus anderen Gründen den Angriffen der Berufung stand.

(1) Der geltend gemachte Anspruch ist nämlich verjährt, die Einrede der Verjährung zumindest im Berufungsverfahren in zulässiger Weise (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 531 Rn. 20 mvwN) ausdrücklich erhoben worden

Die verfolgten Ansprüche sind im Jahr 2009 bzw. 2010 entstanden; 2010 hat die Klägerin auch Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt.

Urheberrechtsverletzung Tauschbörse – Verjährung nach 10 Jahren?
Symbolfoto: Von selinofoto /Shutterstock.com

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § 102 S. 1 UrhG die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren (BGH GRUR 2012, 715, 717). Demnach wäre Verjährung bereits Ende 2013 eingetreten. Allerdings kommt dem Ende 2013 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Mahnverfahrens verjährungshemmende Wirkung grundsätzlich zu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Hemmung aufgrund eines mehr als sechsmonatigen Nichtbetriebs des Verfahrens nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 8. Januar 2014 beendet und anschließend spätestens zum 10. Juli 2014 Verjährung eingetreten war, bevor die Klägerin durch entsprechende Einzahlung des Vorschusses dem Verfahren Fortgang gegeben hat. Insoweit ergibt sich aus den Akten des Mahngerichtes – maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Mahngericht -, dass ein Eingang der Zahlung (Buchungsdatum) erst am 16. Juli 2014 zu verzeichnen war.

Auch für den mit dem ursprünglichen Antrag zu 2) verfolgten Schadensersatzanspruch gilt nichts anderes. Lediglich wenn der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 S. 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB) ist. Dieser Anspruch verjährt nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an (BGH GRUR 2012, 715, 718). Allerdings sind die dortigen Ausführungen auf „Filesharing“-Fälle nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht übertragbar (ebenso etwa AG Bielefeld, NJW 2015, 1187, 1189; AG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 – 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659; AG Kassel, MMR 2014, 840, 842), weil anders als in dem der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall der Verletzer nicht durch die ersparte Zahlung einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr bereichert ist, sondern die Zurverfügungstellung des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt (iE ebenso Lach, juris-PR-ITR 10/2015, 10, 11). Unabhängig von der grundsätzlichen Übertragbarkeit dieser Ausführungen auf „Filesharing“-Fälle scheidet eine Anwendung nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls dann aus, wenn der verfolgte Anspruch nicht auf Herausgabe einer durch eine Verletzung des Urheberrechtes erlangten Bereicherung der in Anspruch genommenen Person gerichtet ist. Letzteres kommt im zu Grunde liegenden Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet und er deshalb auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH NJW 2013, 1441 – Morpheus). Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441). Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061), wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, Rn. 18 – BearShare). Dieser sekundären Darlegungspflicht ist der Beklagte hier zwischenzeitlich allerdings dadurch nachgekommen, dass er dargelegt hat, dass außer ihm noch seine Ehefrau sowie seine damals volljährige Tochter und sein 17-jähriger Sohn den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt nutzen konnten und genutzt haben. Eine weitere Pflicht zur Nachforschung besteht nicht; insbesondere muss der in Anspruch genommene keinen – ihm im Zweifel nicht bekannten und auch nicht ermittelbaren – konkreten Geschehensablauf zu einer Verletzung durch Dritte darlegen. Einer derartigen Forderung hat der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung (BearShare) vielmehr eine klare Absage erteilt, indem er den Anschlussinhaber – lediglich – „in diesem Umfang“ (bezogen auf die selbständige Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses durch etwaige, ggf. zu benennende Dritte) und „im Rahmen des Zumutbaren“ zu Nachforschungen verpflichtet hat (ebenso etwa LG Hannover, CR 2015, 125, 126 f.; Koch, jurisPR-ITR 11/2015 Anm. 3). Unter diesen Umständen war es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Rechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2013, 1441), woran es hier fehlt.

(2) Zudem kommt eine Haftung des Beklagten im konkreten Fall auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Zum Ausscheiden einer möglichen Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Aber auch eine Haftung als Störer scheidet hier aus. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2360). Es war dem Beklagten hier nicht zuzumuten, seine volljährigen Familienangehörigen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung die Nutzung des Internetanschlusses zu untersagen oder anderweitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Hinzu kommt, dass der Beklagte nunmehr in zweiter Instanz auch die korrekte Ermittlung der auf seinen Internetanschluss hinweisenden Daten bestreitet. Zwar reicht der bloße Umstand, dass der behauptete Verstoß hier durch das Programm „Observer“ dokumentiert worden sein soll nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht aus, um die Abweisung der Klage zu tragen. Insoweit kann bei (berechtigten) Zweifeln an der korrekten Datenerfassung und damit an der zutreffenden Ermittlung der behaupteten Urheberrechtsverletzung – etwa aufgrund einer aus anderen Verfahren bekannten Unzuverlässigkeit eines zur Erfassung eingesetzten Programms (so hier), aber auch bei Einsatz einer zum Ermittlungszeitpunkt bereits veralteten Software (vgl. dazu LG Frankenthal, Urt. v. 30.09.2014 – 6 O 518/13 Rn. 25 zit. nach juris = ZUM-RD 2015, 277) – dem Anspruchsteller der Nachweis der Funktionsfähigkeit der im konkreten Fall verwendeten Software zum Erfassungszeitpunkt durch Einholung eines dazu allein geeigneten Sachverständigengutachtens nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht abgeschnitten werden. Aus der vom Erstrichter zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, CR 2012, 476, 477) folgt nichts anderes, weil diese sich lediglich zum Nachweis der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verhält.

Die Erhebung eines Beweises nach §§ 402 ff. ZPO hat der Kläger aber trotz entsprechenden Bestreitens der Gegenseite und des deutlichen Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 22. Januar 2015 nicht beantragt. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen (§ 144 ZPO) war aufgrund dieses, als jedenfalls stillschweigender Verzicht auf eine entsprechende Beweiserhebung zu wertenden Verhaltens der Klägerin – unabhängig davon, dass eine Beweiserhebung schon aus den eingangs dargestellten Gründen aufgrund der Säumnissituation nicht in Betracht kam – kein Raum, zumal hier zusätzlich beachtliche ökonomische Gesichtspunkte hinzutreten, da ein Gutachten zu der streitigen Beweisfrage nach Erfahrung der Kammer Kosten im fünfstelligen Euro-Bereich verursacht, was zum verfahrensgegenständlichen Streitwert von unter 1.000.- € völlig außer Verhältnis steht.

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