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Filesharing – Haftung des Anschlussinhabers – Aufsichtspflicht des Stiefvaters für Stiefkind

LG Frankfurt – Az.: 2/3 S 2/18 – Urteil vom 11.04.2019

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (32 C 2159/17 (13)) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing.

Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 07.12.2017 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Sie tritt auch unter dem – als Marke eingetragenen – Label „…“ auf.

Das Computerspiel „…“ wurde am … in den USA bzw. … auf dem europäischen Markt veröffentlicht. Auf dem Datenträger ist die Klägerin in einem „©“-Vermerk genannt (Anlage K3, Bl. 186 d.A.).

Die Klägerin macht eine Rechtsverletzung am 29.01.2013 zwischen 16:59 Uhr und 17:19 Uhr geltend. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung wurde durch den zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Stiefsohn des Beklagten begangen.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 08.08.2013 (Bl. 100 d.A.) und erklärte, dass er das Computerspiel auf dem Computer des damals 13-jährigen Sohnes aufgefunden habe. Der Sohn habe das Spiel trotz eindeutiger Verbote heruntergeladen, habe aber angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine legale, kostenlose Demo-Version gehandelt habe. Beide Elternteile seien zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Schon vor dem angegebenen Datum sei der Sohn eindeutig darüber aufgeklärt und über die Gefahren belehrt worden, dass es verboten sei, sich Spiele, Dateien etc. aus dem Internet herunterzuladen.

Die Klägerin trägt vor, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte am Computerspiel „…“ sei.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seinem Stiefsohn nicht konkrete Gebote und Verbote mit Blick auf die Nutzung des Internetanschlusses auferlegt und ihm die Teilnahme an Tauschbörsen nicht verboten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß den §§ 832 BGB, 97 UrhG begründet seien. Dem Beklagten obliege auch eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Stiefsohn, jedenfalls in Form einer vertraglichen Aufsichtspflicht.

Die vom Beklagten behauptete Belehrung sei nach den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung nicht hinreichend.

Der Beklagte behauptet, dass dem Stiefsohn vom Beklagten und seiner Mutter verboten worden sei, sich Spiele oder Dateien aus dem Internet ohne Rückfrage herunterzuladen. Er sei auch über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen informiert und belehrt worden, die Teilnahme daran sei ihm verboten worden. Es habe keinen Grund für den Beklagten oder dessen Ehefrau gegeben, anzunehmen, dass das Verbot nicht eingehalten werde.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Filesharing - Haftung des Anschlussinhabers - Aufsichtspflicht des Stiefvaters für Stiefkind
(Symbolfoto: Kletr /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten als Täter ausscheide, da unstreitig sei, dass der Stiefsohn des Beklagten das streitgegenständliche Werk heruntergeladen habe. Dem Beklagten habe gegenüber seinem Stiefsohn auch keine Aufsichtspflicht nach § 832 BGB oblegen. Diese scheide mangels Personensorgerecht aus. Denn der Beklagte habe als Stiefvater keine Rechte wie ein vollständig sorgeberechtigter Elternteil. Die Annahme einer konkludenten vertraglichen Übernahme überzeuge nicht. Die Klageforderungen seien nicht verjährt.

Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht unzutreffend eine Aufsichtspflicht des Beklagten für dessen Stiefsohn verneint habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.07.2018 durch Vernehmung der Zeugen …. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Bl. 207 ff. d.A. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 832 BGB, 97 Abs. 2 UrhG.

Zunächst folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, dass den Beklagten als Stiefvater eine gesetzliche Aufsichtspflicht nicht traf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.

Die Kammer ist jedoch – entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts – der Auffassung, dass den Beklagten im hier vorliegenden konkreten Fall eine Aufsichtspflicht aufgrund stillschweigender vertraglicher Übernahme traf, da der Stiefsohn des Beklagten im Haushalt des Beklagten lebte.

Der BGH hat in der von den Parteien zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1953 (BGH, Urt. v. 16.12.1953 – VI ZR 169/52, VersR 1954, 118) die Frage, ob der Stiefvater im dortigen Fall eine Aufsichtspflicht „nach dem Umständen“ in Form eines stillschweigenden Vertrages mit der Kindesmutter übernommen habe, ausdrücklich offen gelassen. Denn die Haftung des Stiefvaters ergebe sich auch ohne das Bestehen familienrechtlicher Beziehungen aus der Tatsache einer Haus- und Familiengemeinschaft gemäß § 823 BGB. Die vorangehende Instanzentscheidung des OLG Schleswig hatte – soweit sich dies aus dem Urteil des BGH ergibt – die Auffassung vertreten, dass der Stiefvater keine gesetzliche Aufsichtspflicht gehabt habe und auch nicht bewiesen sei, dass der Stiefvater vertraglich die Führung der Aufsichtspflicht übernommen habe.

Ähnlich wie der BGH hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahr 1975 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.1975 – 12 U 92/74, VersR 1976, 1133 = BeckRS 1975, 694 Rn. 39) diese Frage ausdrücklich offen gelassen, da auch dort eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB griff.

Nach einer weiteren Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1992, 857 ) muss sich der Ehepartner bei der Aufnahme eines Kindes in die Familie, für das nur einer der Ehepartner das Sorgerecht hat, darauf verlassen können, dass auch in seiner Abwesenheit das Kind beaufsichtigt wird. Die Übernahme der Aufsichtspflicht durch den anderen Ehepartner sei deshalb stillschweigend ausbedungen.

In der Literatur wird – meist ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1992, 857 ) – die Auffassung vertreten, dass beim Stiefvater gegenüber den Kindern des anderen Elternteils jedenfalls dann – in der Regel – von einer stillschweigenden Übernahme einer Aufsichtspflicht auszugehen sein kann, wenn das Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebt (so Staudinger/Bernau, BGB, Neub. 2018, § 832 Rn. 20, 36, 41 unter Verweis auf die Regelungen der „Umgangsperson“ nach den §§ 1684, 1685 BGB, s. dazu Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1685 Rn. 8 f.: Leben in häuslicher Gemeinschaft über längere Zeit; Palandt/Sprau, a.a.O., § 832 Rn. 2; BeckOK-BGB/Spindler, 48. Ed. 2018, § 832 Rn. 7; Erman/Wilhelmi, BGB, 15. Aufl. 2017, § 832 Rn. 5; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 832 Rn. 12, der auf die soziale Beziehung von Stiefkind und Stiefvater abstellt; Dauner-Lieb/Langen, BGB-Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 832 Rn. 8; jurisPK-BGB/Moritz, 8. Aufl. 2017, § 832 BGB Rn. 17; zur Frage der Übernahme auch Staudinger/Hager, BGB, Neub. 2009, § 823 E Rn. E 24). Anders könne dies sein, wenn entgegenstehende Indizien vorliegen würden (BeckOK-BGB/Spindler, a.a.O., § 832 Rn. 7). Die konkludente vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht kann auch zu Gunsten Dritter wirken (BeckOK-BGB/Spindler, a.a.O., § 832 Rn. 12; Staudinger/Bernau, a.a.O., § 832 Rn. 53).

Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung. Aus Sicht der Kammer übernimmt der Stiefvater, der einen Stiefsohn in den eigenen Haushalt aufnimmt, in der Regel auch – neben dem anderen Elternteil – dessen Aufsicht. In der Regel wird auch der Stiefvater dem Stiefkind gegenüber befugt sein, Weisungen und Gebote auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen. Insoweit dürfte die Rolle des Stiefvaters meist – jedenfalls in weiten Teilen und im Rahmen des Umgangs im eigenen Haushalt – derjenigen des leiblichen Vaters entsprechen, wobei die Kammer dem Argument des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1992, 857 ) folgt, dass der andere Elternteil sich in der Regel auf den Stiefvater verlassen können will und muss. Die Kammer erkennt an, dass dies im Einzelfall anders sein kann, z.B. wenn zwischen dem anderen Elternteil und dem Stiefvater – und ggf. dem Kind – klar ist (wenn auch möglicherweise unausgesprochen), dass allein die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen und Gebote und Verbote aussprechen können.

Im vorliegenden Fall liegen solche Indizien, die gegen eine konkludente Übernahme sprechen, aber nicht vor. Die Beweislast für die Übernahme der Aufsicht durch den Beklagten, dürfte hier die Klägerin treffen. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Beklagte eine solche Aufsichtspflicht konkludent übernommen hat. Hierbei stützt sich die Kammer auf den Vortrag des Beklagten. So ist in den vorgerichtlichen Schreiben stets von „meinem Sohn“ und nicht dem Stiefsohn die Rede. Ferner trägt der Beklagte vor, dass auch er den Stiefsohn belehrt habe und der Stiefsohn bei Handlungen im Internet ggf. Rücksprache mit dem Beklagten – und nicht nur mit der Mutter – halten müsse (Schriftsatz vom 02.11.2017, S. 2, Bl. 99 d.A.).

Die Haftung des Beklagten gemäß § 832 BGB scheidet dennoch aus. Denn die Kammer ist nach Durchführung der hier gebotenen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Belehrung hinreichend nachgekommen ist und dementsprechend eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht nicht anzunehmen ist.

Der BGH hat in seiner Tauschbörse II-Entscheidung (GRUR 2016, 184 ) ausgeführt:

„Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.“

Weiter hat der BGH in der angeführten Entscheidung geprüft, ob sich aus den dortigen Belehrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen ergebe (Rn. 32). Eine Belehrung nur zu „ordentlichem Verhalten“ ergebe diese nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze war die hier erfolgte Belehrung des Stiefsohnes des Beklagten hinreichend.

Die Kammer hat den Stiefsohn des Beklagten vernommen. Dieser konnte nicht genau sagen, wann er durch seine Eltern belehrt worden sei, mit Sicherheit sei dies aber schon mit 10/11 Jahren gewesen, jedenfalls sobald er Zugang zum Computer gehabt habe. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern, wohl aber an den Inhalt der Belehrung. Er habe aber gewusst, was er machen durfte und was nicht. Insbesondere sollte er bei jedem Download bei seinen Eltern nachfragen. Seine Eltern hätten ihm klipp und klar gesagt dass er auch über Filesharing nichts downloaden dürfe. Ihm sei auch grob erklärt worden, was „Filesharing“ sei. Es handele sich um Orte, wo Daten illegal geteilt würden herunter- und hochgeladen werden können. Ihm sei bewusst gewesen, dass „Filesharing“ solche Orte beschreibe.

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, insbesondere in sich widerspruchsfrei. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er hat offen eingeräumt, dass er das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen habe. Er hat auch auf Vorhalte seine Antworten jeweils konsequent und in sich widerspruchsfrei erläutert. Wissenslücken hat er von sich aus offenbart und gegebenenfalls auch erläutert.

Die Kammer hat ferner die Ehefrau des Beklagten vernommen. Diese hat angegeben, dass ihr Sohn nach ihrer Erinnerung mit 10/11 Lebensjahren das erste Mal einen Computer gehabt habe. Sie hätten ihn von Anfang an – zusammen mit dem Beklagten, aber auch allein – aufgeklärt, dass er nichts Verbotenes herunterladen dürfe und fragen müsse. Wenn ihr Sohn Interesse an einem Computerspiel bekundet habe, habe sie gesagt, dass sie schauen müssten, ob sie es kaufen, aber er dürfe es nicht herunterladen. Das streitgegenständliche Spiel hätte ihr Sohn auf keinen Fall herunterladen dürfen, auch wenn er gefragt hätte. Das sei ja ab 18 Jahren. Es sei bei den Belehrungen auch ausdrücklich um Filesharing gegangen. Sie selbst habe damals im Groben gewusst, was Filesharing sei. Deswegen hätten sie das ihrem Sohn auch so erklärt. Ob das Wort „Filesharing“ selbst gefallen sei, wisse sie nicht mehr. Aber damals sei „BearShare“ in aller Munde gewesen, das sei ja so eine Plattform, darüber hätten sie mit ihrem Sohn gesprochen.

Die Kammer folgt auch den Angaben der Zeugin. Ihre Angaben waren glaubhaft und in sich und mit den Angaben ihres Sohnes und des Beklagten nicht in Widerspruch. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Auch sie hat insbesondere auf Vorhalte offen und erläuternd reagiert und Wissenslücken ohne Vorbehalte aufgedeckt.

Nach alledem steht für die Kammer fest, dass der Stiefsohn des Beklagten vor der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung von seiner Mutter und dem Beklagten darüber belehrt wurde, dass er im Internet nichts Illegales herunterladen bzw. anbieten dürfe, auch nicht über Tauschbörsen. Damit ist den Anforderungen an eine hinreichende Belehrung Genüge getan.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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