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Einbauküchenkauf über Internet-Plattform eBay per Sofortkauf

LG Bonn – Az.: 3 O 131/22 – Urteil vom 23.12.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf einer Einbauküche über die Internet-Plattform eBay geltend.

Im Mai 2022 bot die Beklagte auf der Internet-Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ eine Einbauküche zum Kauf an. An der dafür vom Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trug die Beklagte einen Sofortkaufpreis von 1 EUR und Versandkosten von 3,79 EUR ein. Die auf der Angebotsseite von der Beklagten unter Verwendung von Fettdruck der Preisangabe vorangestellte Artikelbezeichnung lautete: „Einbauküche Designglas Kristallweiß – bitte Artikeltext lesen“. In dem Artikeltext heißt es dann u.a.:

„… Diese Küche aus unserer Ausstellung sucht einen neuen Besitzer. Vielleicht ist es bald Ihre?

Mit der Kochinsel, die auch als Theke/Tisch genutzt werden kann, und der großen Hochschrankzeile erfordert dieses Ausstellungsstück viel Raum. Alle Geräte, wie Kochfeld (Y), Geschirrspüler (Z), Mikrowelle (Y), Kaffeevollautomat (Y), Kühl- und Gefrierschrank (Y), uvm., sind inklusive.

Der Preis liegt bei 20.000 EUR (VB)!

Möchten Sie sich die Küche ansehen, genaue Maße erfahren oder wünschen Sie detaillierte Informationen? Dann kontaktieren Sie uns per Telefon 0000 000 000 0 oder per Mail an ….“

Wegen des vollständigen Angebotstextes wird auf Bl. 54 f. d.A. Bezug genommen.

Einbauküchenkauf über Internet-Plattform eBay per Sofortkauf
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Der Kläger betätigte am 02.05.2022 die Schaltfläche („Button“) „Sofort-Kaufen“ auf der Angebotsseite, um die Einbauküche zu erwerben. Zudem überwies er den Kaufpreis in Höhe von 1 EUR sowie den Versandkostenbetrag in Höhe von 3,79 EUR an die Beklagte.

Im Anschluss korrespondierten die Parteien per E-Mail über die Höhe des Kaufpreises. Dabei schrieb der Kläger u.a.:

„… es wundert mich zwar, dass Sie die Küche für 1 Euro verkaufen, aber ich freue mich natürlich. Ich hatte schon gedacht, es wäre nur ein Muster oder was auch immer, aber zum Glück steht im Text nichts dergleichen. Auch, dass Sie den Versand so fair bepreisen freut mich. Ich sehe der Anlieferung der Küche dann in der zweiten Wochenhälfte entgegen. Der Spediteur soll rechtzeitig Kontakt mit mir aufnehmen. …“,

worauf die Beklagte darauf hinwies, dass der Preis der Küche, wie im Artikeltext angegeben, 20.000 EUR betrage. In einer weiteren E-Mail teilte die Beklagte u.a. Folgendes mit:

„… die Küche wurde ja gerade nicht für 1 Euro angeboten. Der zu erzielende Verkaufspreis für die Küche soll Verhandlungsbasis 20.000 Euro sein, wie im Artikeltext dargestellt. Deshalb auch der Hinweis darauf „bitte Artikeltext lesen“. Die zu zahlenden Gebühren sind natürlich deutlich geringer, wenn der Artikel mit entsprechendem Hinweis für 1 Euro eingestellt wird. …“

Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien geführten E-Mail-Korrespondenz wird auf Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2022, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 15 ff. d.A.) Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte u.a. die Anfechtung „aus allen Berufungsgründen, insbesondere dem beschriebenen Grund des Irrtums“.

Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen ihm und der Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag über die angebotene Einbauküche zustande gekommen sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen, dass es sich um ein ernsthaftes Angebot handele. Die Auslegung des von der Beklagten auf der eBay-Plattform geschalteten Angebots ergebe, dass die Einbauküche für 1 EUR zum Verkauf angeboten werde. Jedenfalls habe die Beklagte in dem von ihr eingestellten Angebot nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Preis für die zum Verkauf stehende Ausstellungsküche nicht 1 EUR, sondern 20.000 EUR betragen solle. In dem Inserat sei auch nicht der tatsächlich zu zahlende Preis, sondern der eigentliche mutmaßliche „Wert“ der Küche mit 20.000 EUR beziffert worden. Auf der eBay-Plattform werde keine Möglichkeit eingeräumt, den Sofortkaufpreis als eine Art „Lockpreis“ zu nutzen, um außerhalb der eBay-Plattform einen anderen höheren Preis zu verhandeln. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der Beklagten liege nicht vor, denn die Beklagte habe, wie aus der E-Mail-Korrespondenz hervorgehe, die Küche nur deshalb zu einem Preis in Höhe von 1 EUR angeboten, um die eBay-Provisionen zu umgehen. Damit habe die Beklagte eingeräumt, dass sie sich absichtlich in einem unauflösbaren Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen verhalten habe. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und sei treuwidrig.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die unter der auf der eBay-Verkaufsplattform Anbieter-Bezeichnung #####0000 am 02.05.2022 angebotene „Einbauküche Designglas kristallweiß“ herauszugeben und an den Kläger zu übereignen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Übergabe und Übereignung gemäß Antrag zu 1. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen;

3. die Beklagte für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt und der Kläger Schadensersatz verlangt, zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs folgenden Tag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass für jedermann erkennbar gewesen sei, dass die Einbauküche nicht für einen Preis in Höhe von 1 EUR, sondern für 20.000 EUR „Verhandlungsbasis“ angeboten werden sollte, da in der Artikelbezeichnung – insoweit unstreitig – ausdrücklich darauf hingewiesen werde, die Artikelbeschreibung zu lesen. Ein Kaufangebot in Höhe von 1 EUR für die angebotene Küche sei erkennbar nicht ernst gemeint; dies sei dem Kläger, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe, auch bekannt gewesen. Das Inserat sei durch die insoweit unerfahrene Mitarbeiterin Frau A eingestellt worden; diese habe in der Eingabe des Angebots den Button „Startpreis“ mit dem Button „Sofort kaufen“ verwechselt. Indes habe die Beklagte die Einbauküche zu keinem Zeitpunkt über die „Sofort-Kaufen-Option“ anbieten wollen, sondern vielmehr als Auktionsangebot zu einem Startpreis in Höhe von 1 EUR. Wegen dieses Irrtums sei die Beklagte auch zur Anfechtung eines etwaig zustande gekommenen Kaufvertrages berechtigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der streitgegenständlichen Küche gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Zwar ist – wenn auch zu einem Kaufpreis in Höhe von 20.000 EUR – zwischen den Parteien ursprünglich ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger – den Fortbestand dieses Vertrags vorausgesetzt – die Übergabe und Übereignung der gekauften Küche, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 20.000 EUR, hätte verlangen können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber zugleich, dass der Kläger seine nach dem Empfängerhorizont der Beklagten objektiv auf einen Kaufpreis von 20.000 EUR lautende Annahmeerklärung anschließend (konkludent) gemäß §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat, so dass es wegen der dadurch als von Anfang an als nichtig anzusehenden Annahmeerklärung (§ 142 Abs. 1 BGB) letztlich an einem Vertragsschluss der Parteien fehlt.

Im Einzelnen:

1. Die Beklagte hat die Einbauküche nicht für 1 EUR, sondern für 20.000 EUR an den Kläger verkauft.

Die Auslegung des Angebots kann sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, dass die Küche aufgrund der Wahl der Verkaufsform (Sofort-Kaufen) und des neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Festpreises auf den ersten Blick für einen Preis von 1 EUR zum (Sofort-)Kauf stehen sollte. Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite hiervon nach seinem Empfängerhorizont zunächst ausgehen. Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen (vgl. BGH, U. v. 15.02.2017, ZIP 2017, 928 ff., zitiert nach juris). So wird in der Artikelbezeichnung ausdrücklich – durch Fettdruck hervorgehoben – darauf hingewiesen, den Artikeltext zu lesen. In diesem Text heißt es dann u.a., dass der „Preis … bei 20.000 EUR VB!“ liegt. Da ausdrücklich vom „Preis“ der Küche die Rede ist und in diesem Zusammenhang auch die in Verkaufsangeboten übliche Abkürzung „VB“ (= Verhandlungsbasis) verwendet wird, ist deutlich erkennbar, dass es hier – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht um den (ursprünglichen) Wert der Küche, sondern um deren (tatsächlichen) Verkaufspreis geht.

Dass ein sich erst aus der Artikelbeschreibung bzw. aus dem Artikeltext ergebender anderer, insbesondere höherer, Verkaufspreis als der neben dem Sofortkauf-Button angegebene Festpreis im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers eBay steht, vermag an dem genannten Auslegungsergebnis schon deshalb nichts zu ändern, weil das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zu eBay unabhängig und abweichenden Regelungen mit der Folge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt (vgl. BGH, a.a.O.).

Das auf einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 EUR lautende Angebot hat der Kläger auch angenommen. Die Beklagte durfte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der den Vertragsschluss vollendenden Annahmeerklärung des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Kläger den Artikeltext mit der Angabe eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 EUR gelesen hatte und die Einbauküche auch zu diesem Preis erwerben wollte.

2. Der danach aufgrund des wirksam geschlossenen Kaufvertrags zunächst entstandene, wenn auch von der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 EUR zu erfüllende, Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung der Einbauküche (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB), da der Kläger seine auf einen Kaufpreis von 20.000 EUR lautende Annahmeerklärung wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat (§§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Dass er nur den neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Kaufpreis in Höhe von 1 EUR bieten und sich an einen Vertrag mit einem Kaufpreis von 20.000 EUR nicht gebunden wissen wollte, hat er in der im Anschluss an das Zustandekommen des Kaufvertrages geführten E-Mail-Korrespondenz unmissverständlich im Sinne einer Anfechtung gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.).

3. Aber auch dann, wenn man der Auffassung ist, dass sich der vorliegende Sachverhalt insofern maßgeblich von demjenigen unterscheidet, der der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag, als dort in der Artikelbeschreibung – anders als hier – ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der im Eingang genannte (niedrigere) Angebotspreis nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf einen höheren Betrag lauten sollte, und dass das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem höheren Preis angenommen würde, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch wenn mangels einer solchen Klarstellung wie in dem vom BGH entschiedenen Fall vorliegend von einem nicht aufgelösten Widerspruch zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot von 1 EUR und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, dass der „Preis … 20.000 EUR VB!“ beträgt, auszugehen ist, steht dem Kläger kein Anspruch gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Willenserklärung der Beklagten ist nämlich vor diesem Hintergrund zumindest objektiv mehrdeutig und widersprüchlich, weshalb die Parteien über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die Höhe des Kaufpreises, keine Einigung erzielt haben. Dies gilt umso mehr, als der in dem Artikeltext enthaltene Zusatz „VB“, wonach der Preis also noch verhandelbar ist, mit der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ überhaupt nicht kompatibel ist. Damit besteht zwischen den Parteien ein offener Einigungsmangel im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge, dass der Kaufvertrag im Zweifel als nicht geschlossen anzusehen ist (vgl. hierzu LG Stuttgart, U. v. 21.12.2007, NJW-RR 2008, 1592 ff., zitiert nach juris).

4. Ob der Beklagten bei einem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages (ebenfalls) ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB zusteht, weil sie bei der Abgabe ihres Angebots zum Verkauf der Küche einem Irrtum unterlegen ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 20.000 EUR

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