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Urheberrechtsverletzung  – Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen

LG Hannover – Az.: 18 S 13/14 – Urteil vom 15.08.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – 539 C 11339/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenausspruch des Urteils vom 19.2.2014 ist unter Fortfall der Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.859,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes und Abmahnkosten gem. §§ 97, 97 a UrhG wegen des behaupteten Angebots vom 9.8.2009 zum Download des Filmwerks „…“.

1. Der Beklagte haftet nicht als Täter.

Urheberrechtsverletzung  - Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen
Symbolfoto: Von enzozo /Shutterstock.com

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen -welche hier von dem Beklagten bestritten wird-, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Es spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Entscheidungserheblich ist, dass der Internetanschluss nach dem substantiierten Vorbringen des Beklagten einer anderen Person, nämlich seiner … – mindestens auch – zur Nutzung überlassen wurde. Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, wenn etwa der Internet-Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH WM 2014, 1143-1146 – „BearShare“). Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte die Behauptung der Klägerin, er habe einen Urheberrechtsverstoß begangen, hinreichend bestrittenen hat und er seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber zwar auch zu Nachforschungen verpflichtet, dabei begrenzt auf einen Rahmen des Zumutbaren (vgl. BGH a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte allerdings nicht dazu verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine … exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat, und diese ggf. der Klägerin zu „melden“. Das folgt nach Ansicht der Kammer zum einen aus der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie und zum anderen aus den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken zur Störerhaftung bei einem Unterlassen.

Nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass er vorgetragen hat, dass auch seine … Zugang zu seinem Internetanschluss hatte, kommt auch sie als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht.

Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte vorgetragen hat, weder er noch seine Lebensgefährtin hätten am 9.8.2009 den Film „…“ im Internet bereitgestellt. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass dieses Vorbringen nicht dahin verstanden werden kann, dass die … deswegen nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme. Die Darlegungen des Beklagten sind im Zusammenhang zu würdigen. Allein der Umstand, dass er annimmt, dass seine … das streitgegenständliche Filmwerk nicht heruntergeladen hat, bedeutet nicht, dass er deren Täterschaft ausschließen konnte und wollte.

Somit verbleibt es bei Grundsatz, dass es Sache der Klägerin ist zu beweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

Die als Zeugin befragte … des Beklagten hat bekundet, sie benutze den Computer des Beklagten, dabei sogar am meisten. Des Weiteren hat die Zeugin die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.08.2014 ergänzenden Ausführungen des Beklagten, auch der … der …, der im Jahr 2009 10 Jahre alt war, lebe mit im Haushalt des Beklagten, bestätigt.

2. Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, wenn der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus (BGH a. a. O. mwN). Privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten bezüglich der ausreichenden Sicherung eines WLAN-Anschlusses dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ab Inbetriebnahme wirksam einzusetzen sind (BGH NJW 2010, 2061).

Die Haftung des Beklagten scheitert schon daran, dass nicht feststeht, dass der Download durch einen Dritten über den WLAN-Anschluss des Beklagten erfolgt ist, da nach den Ausführungen zu 1. auch die … des Beklagten als Täter in Betracht kommt. Eine unzureichende Sicherung des WLAN-Anschlusses hätte sich in diesem Fall nicht kausal ausgewirkt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013 -6 W 60/13-).

Darüber hinaus hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer unzureichenden Sicherung des WLAN nicht geführt. Mangels eigener Wahrnehmung und Kenntnis von dem konkreten Verschlüsselungsvorgang war der Beklagte nicht gehalten, hierzu näher vorzutragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass eine unzureichende Sicherung des WLAN-Anschlusses vorlag. Hierzu hat die Zeugin … bekundet, sie glaube, der Computer laufe über WLAN und dabei auf Nachfrage bestätigt, dass der Computer des Beklagten über Funk mit dem Router verbunden sei. Sie hat allerdings zur Absicherung des WLAN nichts ausführen können.

Ob und inwieweit der Anschlussinhaber als Störer mit der Begründung in Anspruch genommenen werden könnte, ihm sei zuzumuten gewesen, eine Verletzungshandlung Dritter zu verhindern, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung im Verhältnis zum Dritten sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der -möglicherweise- die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Der BGH hat zwar (im Urteil ´Sommer unseres Lebens´) entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. Diese Entscheidung ist aber nicht auf die Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH a.a.O. mwN auf das Urteil ´Morpheus´). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. (BGH WM 2014, 1143-1146 – „BearShare“). Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH a.a.O.).

Soweit der in dem Haushalt mit lebende Sohn der Lebensgefährtin betroffen ist, der im Jahr 2009 10 Jahre alt war, hat der Beklagte bekundet, dieser habe nur unter Aufsicht am Computer gesessen. In dem Haushalt befand sich damals nur ein Rechner – ein Laptop -, welcher sich im Wohnzimmer befand. Zu weiteren Angaben war der Beklagte aus den bereits dargestellten Gründen auch hier nicht verpflichtet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

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