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Urheberrechtsverletzung – Verkauf der Raubpressung eines Tonträgers bei Ebay

AG Hamburg, Az.: 31c C 225/13

Urteil vom 12.07.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Tatbestand

Urheberrechtsverletzung – Verkauf der Raubpressung eines Tonträgers bei Ebay
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der … Music Ltd., … Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Erstattung von Rechtsanwalts- / Abmahnkosten im Zusammenhang mit einem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 07.02.2013.

Die … Music Ltd. wurde im Jahr 1972 als gemeinsame Auswertungsgesellschaft der Musiker der Gruppe … gegründet. Die Klägerin behauptet, es gebe keinen schriftlichen Vertrag, mit dem die Musiker von … ihre jeweiligen Rechte auf die Zedentin übertragen haben. Zunächst hätten die Künstler und Musiker von … in den Jahren 1967 und 1968 sämtliche Rechte an allen ihrer Aufnahmen und musikalischen Darbietungen seit Gründung der Musikgruppe … im Jahr 1964 auf das Tonträgerherstellerunternehmen EMI Records Limited übertragen. Mit Vertrag vom 22.12.2010 habe die EMI Records Limited Rechte an die Zedentin als Auswertungsgesellschaft rückübertragen und es sei die Zahlung einer prozentualen Lizenz für die Nutzung der Auswertungsrechte vereinbart worden.

Am 28.01.2013 bot der Beklagte als Verkäufer mit dem Pseudonym „…“ im Internet-Auktionshaus eBay die Schallplatte / den EP-Tonträger“… (3 Track EP)“ mit Musikaufnahmen der Gruppe … zum Kauf an. Auf der Schallplatte waren drei Musiktitel der Gruppe … aus dem Jahre 1968 enthalten. Die Klägerin behauptet, die angebotene Schallplatte mit Aufnahmen der Musikgruppe … aus dem Jahr 1968 sei niemals offiziell und rechtmäßig mit Zustimmung der Zedentin bzw. der Musiker von … veröffentlicht worden.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Abmahnschreiben vom 07.02.2013 ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Der Beklagte gab am 11.02.2013 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seinem konkreten streitgegenständlichen Verkaufsangebot im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 97a Abs. 2 UrhG gehandelt, denn der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Angebotes bereits 349 Feedbacks als Verkäufer bei eBay gehabt.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehen Rechtsanwalts-/Abmahnkosten für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abmahnschreiben vom 07.02.2013 aus einem Gegenstandswert von 10.000,- € zu (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale: 651,80 €).

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die streitgegenständliche Schallplatte, auf der sich drei Musiktitel der Gruppe …/ Tonaufnahmen aus dem Jahre 1968 befinden, vor mehr als 20 Jahren auf einem Flohmarkt gekauft. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass der streitgegenständliche Tonträger nicht mit Zustimmung der Gruppe … erstellt worden sei. Der Beklagte behauptet hierzu weiter, bei der Schallplatte, die er angeboten habe, handele es sich nicht um eine ohne Zustimmung der Gruppe … erstellte „Pressung“.

Der Beklagte habe am 29.01.2013 durch den Hinweis eines Dritten erfahren, dass es sich möglicherweise um eine sog. „Raubpressung“ handeln könne und daher sein eBay-Angebot noch am selben Tag aus der Auktion herausgenommen. Dadurch habe keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden.

Der Beklagte betreibe kein Geschäft, mit dem er regelmäßig Tonträger über eBay zum Verkauf anbiete.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne einen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe nicht verlangen, da es am Verschulden des Beklagten fehle.

Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert für das Unterlassungsverlangen sei überhöht. § 97a Abs. 2 UrhG sei anzuwenden, weswegen die Abmahnkosten auf 100,- € zu deckeln seien.

Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, weil die ausgesprochene Abmahnung gegenüber dem Beklagten vorwiegend dazu gedient habe, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klägerin kann vom Beklagten aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die streitgegenständliche Abmahnung vom 07.02.2013 nur in Höhe von 130,50 € beanspruchen (Gegenstandswert nach § 3 ZPO: 1.000,- €, 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale).

Die Zedentin, die … Music Ltd., hatte einen – verschuldensunabhängigen – Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch, der aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 UrhG folgt. Der Beklagte hatte am 28.01.2013 als Verkäufer unter dem Pseudonym „…“ im Internet-Auktionshaus eBay einen Tonträger „… (3 Track EP)“ mit Musikaufnahmen der Gruppe … zum Kaufangeboten. Auf der Schallplatte waren drei Musiktitel der Gruppe …/Mitschnitte/Tonaufnahmen aus dem Jahre 1968.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat sich von der … Music Ltd. durch Abtretungsvertrag Anlage K6 vom 08.03.2013 den Anspruch „auf Ersatz von gesetzlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und Auslagen“ gegen den hiesigen Beklagten für das konkrete Abmahnschreiben vom 07.02.2013 abtreten lassen.

Die … Music Ltd. war auch aktivlegitimiert, einen Unterlassungsanspruch wegen des Anbietens der Schallplatte durch den Beklagten am 28.01.2013 bei eBay geltend zu machen. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass die Gruppe… „irgendwelche Ansprüche an die Zedentin abgetreten“ habe, so ist dieses Bestreiten angesichts des Klägervortrags nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat substantiiert dargetan, die … Music Ltd. sei als gemeinsame Auswertungsgesellschaft der Musiker von … gegründet worden. Gesellschafter dieser Ltd. als Auswertungsgesellschaft seien (derzeit) ausweislich Anlage K1: …, … und … (allesamt Musiker von …). Die Klägerin hat weiter dargetan, dass es keinen schriftlichen Vertrag gebe, mit dem die Musiker von … ihre jeweiligen Rechte auf die Zedentin übertragen haben. Es gebe eine Rückübertragung zwischen der EMI Records und der … Music Ltd. aus dem Vertrag vom 22 12.2010, woraus sich aufgrund der prozentualen Lizenzbeteiligung eine Aktivlegitimation der … Music Ltd. ergebe. Beklagtenseits ist diese prozentuale Lizenzbeteiligung nicht hinreichend substantiiert bestritten worden, so dass das Gericht von einer Aktivlegitimation der … Music Ltd. bezogen auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ausging. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21.05.2013 mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Zedentin, die … Music Ltd., berechtigt sei, die Urheberrechte der Gruppe … wahrzunehmen und der Beklagte die Echtheit der diesbezüglich in Ablichtung vorgelegten Dokumente bestreitet, so verkennt der Beklagte, dass es nach Klägervortrag gar keinen schriftlichen Vertrag über eine Rechteeinräumung zwischen den Musikern von … und der … Ltd. gebe. Die vorgelegten „Dokumente“ beziehen sich u.a. auf eine prozentuale Lizenzbeteiligung zwischen der EMI als Tonträgerherstellerunternehmen und der … Ltd.. Insoweit ist beklagtenseits aber gar nicht bestritten worden, dass es eine prozentuale Lizenzbeteiligung gebe. Das Beklagtenbestreiten zu diesem Punkt sah das erkennende Gericht daher als nicht hinreichend substantiiert an.

Soweit der Beklagte bestritten hat, dass es sich bei der von ihm angebotenen Schallplatte um eine ohne Zustimmung der Gruppe … erstellte Pressung gehandelt habe, verkennt der Beklagte die Beweis last. Der Beklagte als Anbieter eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss näher darlegen, dass er die erforderlichen Verbreitungsrechte besitzt. Auf der Schallplatte steht: „Rare BBC radio recordings of … recorded at Number 2studio BBC Aeolian Hall, London 1968“. Der Beklagte als Verkäufer hätte sich vergewissern müssen, dass er diese Schallplatte weiterverbreiten dürfe. Sein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen genügt hier nicht (§ 138 Abs. 4 ZPO).

Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass er nach einem entsprechenden Hinweis eines Dritten, dass es sich hier um eine sog. „Raubpressung“ handele, sein eBay Angebot noch am 29.01.2013 herausgenommen habe, so ließ dies den Unterlassungsanspruch der Zedentin hier nicht entfallen. Solange noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben war – hier am 11.02.2013 – bestand die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr fort.

Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe beim Anbieten am 28.01.2013 nicht gewusst, dass es sich um nicht autorisierte Tonaufnahmen/-mitschnitte gehandelt habe, so ist auch dies hier nicht erheblich. Denn der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG besteht verschuldensunabhängig. Widerrechtlichkeit lag vor; der Beklagte hat eine eigene Berechtigung zum Anbieten schon nicht hinreichend dargetan.

Jedoch hat das Gericht die Höhe des Gegenstands wertes, nach der erforderliche Aufwendungen nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangt werden können, gem. § 3 ZPO im vorliegenden Streitfall mit 1.000,- € angesetzt.

Gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG kann der Verletzte, soweit die Abmahnung berechtigt war, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Umstände sowie Ausmaß der hier konkret streitgegenständlichen Verletzungshandlung erfordern keinen höheren Gegenstandswert. Es geht um einen Privatverkauf über eBay einer Schallplatte / Single mit drei Musiktiteln. Ein körperliches urheberrechtlich geschütztes Werk hätte an einen Anderen weitergegeben werden sollen. Die Weiterverbreitung hätte sich im Streitfall auf die Übergabe eines konkreten körperlichen Werkstückes beschränkt. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich daher von den sog. File-Sharingfällen insoweit, als dass dort jeweils eine unbegrenzte Zahl von Dritten gleichzeitig das Werk vom illegalen Anbieter herunterladen könne, die Weiterverbreitung daher um ein Vielfaches größer ist Hinzu kommt, dass es beim sog. File-Sharing häufig um aktuelle, gerade in der Auswertungsphase befindliche Werke geht, während es hier eher um einen „Klassiker“ geht, der von Liebhabern weiter nachgefragt werde.

Das Gericht vermochte bei der Bemessung des anzusetzenden und als angemessen anzusehenden Gegenstandswert für das hier konkrete Abmahnschreiben vom 07.02.2013 auch nicht das am 28.06.2013 beschlossene Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes völlig außer Acht lassen (BT-Drucks. 17/13057). Jedenfalls nahm das erkennende Gericht das nunmehr beschlossene Gesetz, welches in Kürze in Kraft treten wird, zum Anlass, die Bemessungsgrundlagen für den anzusetzenden Gegenstandswert für ein einzelnes Abmahnschreiben erneut zu überdenken.

Die Rechtsprechung zur angemessenen Gegenstandswerthöhe war auch bisher nicht einheitlich. So hatte das AG Hamburg, 36a C 146/09, Urteil vom 14.07.2009, bei einem sog. Bootleg die Anwendung des derzeitigen § 97a Abs. 2 UrhG (Beschränkung der Abmahnkosten auf insgesamt 100,- €) bejaht, während diese Entscheidung in der Berufungsinstanz aufgehoben worden ist (LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09). Vom LG Hamburg wurde dort ein Gegenstandswert von 20.000,- € für den Verkauf zweier unlizensierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln ohne weitere Begründung als nicht überhöht angesehen. Es wurde auf Entscheidungen des OLG Hamburg (Beschlüsse v. 14.12.2009, Az. 5 W 114/09 und 5 W 120/09) verwiesen, die wegen des Verkaufs eines Kopplungstonträgers über eBay mit einem einzigen unlizensierten Titel jeweils 6.000,- € als Unterlassungsstreitwert als nicht überhöht angesehen haben. Die zitierten Entscheidungen sind drei bzw. vier Jahre alt. In den letzten Jahren ging der als angemessen erachtete Gegenstandswert eher herunter (etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013, 5 W 5/13: 2.000,- € für eine widerrechtliche Fotonutzung bei eBay als Unterlassungsstreitwert). Inzwischen ist ein Gesetz zur Änderung des UrhG beschlossen, das u.a. den § 97a UrhG ändert, und das demnächst in Kraft treten wird. Das Gesetz enthält keine Übergangsvorschriften. Das Gericht vermochte die Wertungen des beschlossenen Gesetzes vorliegend nicht außer Acht lassen. Unter den geänderten § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG würde wohl auch der hiesige Beklagte fallen. Der Gesetzgeber privilegiert Urheberrechtsverletzungen von natürlichen Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben. Damit geht die neue Fassung weiter als der bisherige § 97a Abs. 2 UrhG, wo auf das Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ abgestellt worden ist. Nach dem LG Hamburg (Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09) ist unter einem Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt selbst derjenige im geschäftlichen Verkehr, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern (BGH, Urteil v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist erst recht anzunehmen für denjenigen, der über eBay Waren verkauft, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein. Das vom Bundestag am 28.06.2013 beschlossene Gesetz privilegiert ausdrücklich jede private Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Dass der Beklagte vorliegend mit seinen eBay-Verkäufen vornehmlich seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist weder dargetan noch ersichtlich. Beklagtenvortrag ist, dass der Beklagte kein „entsprechendes Geschäft“ mit einem Tonträgerverkauf über eBay betreibe. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Zwar liegt kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs i.S.d. § 97a Abs. 2 UrhG bisheriger Fassung vor. Jedoch liegt auch kein Handeln im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten i.S.d des beschlossenen § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. vor. Der hiesige Beklagte würde daher wohl § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. unterfallen.

Schließlich stehen einer Herabsetzung des als angemessen anzusehenden Gegenstandswertes im hiesigen Streitfall auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

Soweit das Gericht in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen einen höheren Gegenstandswert angenommen haben sollte, hält es hieran im Rahmen des § 3 ZPO in Anbetracht der Wertungen des Gesetzgebers, die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. zum Ausdruck kommen, nicht mehr fest. Verfassungsrechtliche Bedenken aus einer unzulässigen Rückwirkung bestehen insoweit nicht. Die Bestimmung des Gegenstandswertes bei der Abmahnung von urheberrechtlichen Verletzungshandlungen unterlag in der Vergangenheit keiner näheren gesetzlichen Regelung, sondern musste vielmehr allein im Wege der tatrichterlichen Überzeugung nach den §§ 3, 287 ZPO erfolgen. Die Rechtsprechung beurteilte den jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- € Unterlassungsstreitwert für einen Film; AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, 137 C 521/11, 3.500,- € Unterlassungsstreitwert für einen Film; näher Dreier/Schulze/Dre/er, 4. Aufl. 2013, § 97a UrhG Rn. 2; AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009, 36a C 146/09: Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,- € gem. § 97a Abs. 2 UrhG in einem sog. Bootleg-Fall, aufgehoben vom LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09: Gegenstandswert von 20.000,- € für den Verkauf zweier unlizensierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln). Eine Rechtslage, auf deren Fortbestand die Klägerin vertrauen durfte, ist in Anbetracht dessen nicht entstanden. Vielmehr war die Beschränkung des Gegenstandswerts bei Abmahnungen auch nach der Einführung von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. im Jahr 2008 noch Gegenstand reger Diskussion und mündete schließlich im Gesetzesvorhabens zum „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (BT-Drucks. 17/13057). Selbst wenn in diesem Zusammenhang durch die nunmehr geänderte Beurteilung der Angemessenheit des Gegenstandswertes durch das Gericht in Ansehung des am 28.06.2013 beschlossenen Gesetzes eine sog. „echte Rückwirkung’4 zu sehen wäre, wobei das erkennende Gericht das noch nicht in Kraft getretene Gesetz nicht anwendet, sondern nur im Rahmen des § 3 ZPO die Beurteilung des angemessenen Gegenstandswertes nunmehr abweichend vornimmt, wäre eine solche nach der Rechtsprechung des BVerfG aufgrund einer unklaren und verworrenen Rechtslage als gerechtfertigt anzusehen, weil sich insoweit kein Vertrauensschutz bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1998, 1 BvR 1680-93, NJW 1998, 3033). Gegen einen etwaigen Vertrauensschutz spricht schließlich auch Folgendes: Der Gesetzgeber hat mit dem am 28.06.2013 beschlossenen Gesetz und § 104a UrhG n.F. auch den sog. fliegenden Gerichtsstand im Urheberrecht erheblich eingeschränkt; maßgeblich ist dort der Beklagtenwohnsitz bei Erhebung der Klage (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dadurch werden Verstöße, die erst künftig rechtshängig werden, auch wenn sie in der Vergangenheit liegen, bundesweit jeweils am Beklagtenwohnsitzgericht anhängig gemacht werden müssen. Auch insoweit bestand bisher eine ganz unterschiedliche Rechtsprechung (vgl. etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- € Unterlassungsstreitwert für einen Film selbst nach geltendem UrhG in einem sog. File-Sharingfall mit größerer Ausbreitungsrichtung), so dass sich ein Verletzter auf eine etwa für ihn in der Vergangenheit „günstigere“ Rechtsprechung in Hamburg nicht verlassen konnte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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