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Urheberrechtsverletzung Filesharing – Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers

Schlagkräftiges Urteil: Klare Grenzen für Filesharerhaftung von Anschlussinhabern

Im vorliegenden Fall AG Köln – Az.: 125 C 635/14 geht es um die Abweisung einer Klage gegen den Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer vermuteten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing, da das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Anschlussinhaber und nicht andere zugriffsberechtigte Personen die Tat begangen haben.

Übersicht

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das AG Köln hat die Klage gegen den Anschlussinhaber wegen einer vermuteten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgewiesen, da keine hinreichenden Beweise für dessen Täterschaft vorliegen.
  • Die Klägerin, Inhaberin der Rechte an einem Musikalbum, konnte nicht beweisen, dass der Beklagte und nicht andere Personen mit Zugang zum Internetanschluss die Rechtsverletzung begangen haben.
  • Das Gericht lehnt eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ab, wenn auch andere Personen den Internetanschluss nutzen konnten.
  • Der Beklagte, der während des Zeitraums der Rechtsverletzung im Krankenhaus war, konnte glaubhaft machen, dass andere Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss hatten.
  • Eine Störerhaftung des Beklagten wurde ebenfalls verneint, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch Familienangehörige vorlagen.
  • Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die volle Beweislast für die Täterschaft beim Kläger liegt.
  • Die Klägerin kann somit weder Schadensersatz noch Abmahngebühren vom Beklagten verlangen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

Rechtsverletzungen im digitalen Zeitalter

Das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke stellt eines der häufigsten Delikte im Internet dar. Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, stellt sich die Frage nach der Täterschaft des Anschlussinhabers. In der Rechtsprechung hat sich eine kontroverse Diskussion bezüglich einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entwickelt.

Diese Problematik gewinnt im Zeitalter des Internet of Things weiter an Komplexität, da viele Geräte und Personen über einen einzelnen Anschluss verbunden sind. Die Beweislast für die Täterschaft sowie mögliche Haftungsrisiken des Anschlussinhabers stellen eine vielschichtige rechtliche Herausforderung dar, die hohe Relevanz für Privatpersonen und Unternehmen aufweist.

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➜ Der Fall im Detail


Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Die Rolle des Anschlussinhabers

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Amtsgericht Köln wurde die Klage gegen einen Internetanschlussinhaber abgewiesen, der der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing beschuldigt wurde. Der Fall, gekennzeichnet unter dem Aktenzeichen 125 C 635/14 und datiert auf den 13. April 2015, drehte sich um die Verbreitung eines Musikalbums über den Internetanschluss des Beklagten. Die Klägerin, eine Rechteinhaberin, forderte Schadensersatz für die angebliche Urheberrechtsverletzung und machte zusätzlich Abmahnkosten geltend. Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück, argumentierend, dass er zum Zeitpunkt der behaupteten Tat stationär im Krankenhaus gewesen sei und dass seine Familie Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe.

Beweislast und die Vermutung der Täterschaft

Das Gericht stand vor der Herausforderung, die Täterschaft bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zu klären, insbesondere wenn mehrere Personen Zugang zum beschuldigten Internetanschluss haben. Die Klägerin stützte ihre Argumentation auf die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangenen Handlungen verantwortlich sei. Diese Annahme basiert auf einem Erfahrungssatz, der jedoch laut Gericht nicht greift, wenn neben dem Anschlussinhaber auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Köln entschied, die Klage abzuweisen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte und nicht ein anderes Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat. Die Entscheidung unterstrich, dass die volle Beweislast bei der Klägerin liegt. Das Gericht lehnte die automatische Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ab, wenn der Anschluss von mehreren Personen genutzt werden konnte. Diese Feststellung basiert auf der Präzedenz des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass eine solche Vermutung nur dann anzunehmen ist, wenn der Anschlussinhaber der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist.

Zugangsberechtigung und Störerhaftung

Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Falls ist die Frage der Störerhaftung. Das Gericht erörterte, dass der Beklagte nicht als Störer haftbar gemacht werden kann, wenn volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen nutzen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, die klare Richtlinien für die Haftung des Anschlussinhabers vorgibt.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung beleuchtet die Schwierigkeiten bei der Zuschreibung von Verantwortlichkeit in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, insbesondere in Haushalten, in denen der Internetanschluss gemeinsam genutzt wird. Sie betont die Notwendigkeit eines eindeutigen Beweises der Täterschaft und setzt klare Grenzen für die Anwendung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Darüber hinaus bestärkt sie die Rechtsposition, dass die Störerhaftung nicht leichtfertig angewendet werden darf.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Gericht schloss, dass ohne eindeutige Beweise oder konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch den Anschlussinhaber eine Verurteilung nicht gerechtfertigt sei. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Fall 125 C 635/14 am Amtsgericht Köln setzt somit wichtige Maßstäbe für die Behandlung von Urheberrechtsverletzungen im Kontext des Filesharings und der Rolle des Anschlussinhabers.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche rechtlichen Folgen hat Filesharing für den Anschlussinhaber?

Filesharing kann für den Anschlussinhaber rechtliche Folgen haben, insbesondere wenn über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Urteilen die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere bei unzureichend gesichertem WLAN, konkretisiert.

Haftung des Anschlussinhabers

Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch als Täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn über seinen Internetanschluss Rechtsverletzungen begangen werden. Der BGH hat klargestellt, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nur greift, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen Zugriff auf den Anschluss hatten. Wenn der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und er selbst die Tat nicht begangen hat, kann er sich entlasten.

Störerhaftung

Die Störerhaftung kann greifen, wenn der Anschlussinhaber zwar nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, aber es versäumt hat, die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zu unterbinden oder zu kontrollieren. Allerdings hat der BGH entschieden, dass Eltern ihre volljährigen Kinder nicht überwachen müssen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen.

Sekundäre Darlegungslast

Der Anschlussinhaber hat eine sekundäre Darlegungslast, wenn er behauptet, nicht selbst der Täter zu sein. Er muss dann darlegen, welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und somit als Täter in Frage kommen.

Reaktion auf Abmahnungen

Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sollte der Anschlussinhaber nicht voreilig handeln. Es wird empfohlen, keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder Zahlungen zu leisten, ohne vorher juristischen Rat einzuholen. Professionelle juristische Hilfe kann dazu beitragen, die Höhe der Forderungen zu reduzieren oder die Ansprüche ganz abzuwehren.

Verjährung

Unterlassungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts) verjähren in der Regel nach drei Jahren. Schadensersatzansprüche können nach zehn Jahren verjähren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Er kann sich entlasten, indem er nachweist, dass andere Personen Zugang zum Anschluss hatten. Die Störerhaftung kann jedoch greifen, wenn der Anschlussinhaber es unterlässt, die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zu kontrollieren. Bei Erhalt einer Abmahnung ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen und nicht vorschnell zu handeln.

Wie wird die Täterschaft bei Filesharing-Fällen festgestellt?

Die Feststellung der Täterschaft bei Filesharing-Fällen ist ein komplexes Verfahren, das sich auf die Prinzipien der Beweislast und der sekundären Darlegungslast stützt. In der Regel ist es für den Anspruchsteller (z.B. den Rechteinhaber oder dessen Vertreter) schwierig, direkt zu beweisen, dass der Anschlussinhaber persönlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat, da oft mehrere Personen Zugang zum betreffenden Internetanschluss haben können. Daher hat die Rechtsprechung Mechanismen entwickelt, um mit dieser Herausforderung umzugehen.

Täterschaftsvermutung

Es besteht eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Diese Vermutung basiert auf der Annahme, dass der Inhaber des Anschlusses in der Regel auch der Nutzer ist, der für die über diesen Anschluss begangenen Handlungen verantwortlich ist.

Sekundäre Darlegungslast

Die sekundäre Darlegungslast ist ein Konzept, das dem Anschlussinhaber die Möglichkeit gibt, die Vermutung seiner Täterschaft zu erschüttern. Der Anschlussinhaber muss plausible Umstände darlegen, die darauf hindeuten, dass auch andere Personen als Täter in Betracht kommen könnten. Dies kann beispielsweise durch den Nachweis erfolgen, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und somit potenziell für die Tat verantwortlich sein könnten.

Beweislast

Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Dies bedeutet, dass der Rechteinhaber oder dessen Vertreter beweisen muss, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Wenn der Anschlussinhaber jedoch seiner sekundären Darlegungslast nachkommt und plausible Gründe für die Möglichkeit der Täterschaft Dritter vorbringt, verschiebt sich die Beweislast zurück auf den Anspruchsteller.

Beweismittel

Als Beweismittel können IP-Adressen, Zeitstempel der Urheberrechtsverletzung und andere technische Daten dienen, die den Internetanschluss mit der Rechtsverletzung in Verbindung bringen. Der Anschlussinhaber kann seinerseits Zeugenaussagen, Nachweise über die Abwesenheit zum Tatzeitpunkt oder über die Nutzungsmöglichkeiten des Anschlusses durch Dritte als Beweismittel anführen.

Die Feststellung der Täterschaft in Filesharing-Fällen basiert auf der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers, der Möglichkeit der Erschütterung dieser Vermutung durch die sekundäre Darlegungslast und der letztendlichen Beweislast, die beim Anspruchsteller liegt. Der Anschlussinhaber hat die Möglichkeit, durch plausible Darlegung die Vermutung seiner Täterschaft zu erschüttern, woraufhin der Anspruchsteller beweisen muss, dass der Anschlussinhaber tatsächlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Wie kann sich der Anschlussinhaber gegen Vorwürfe des Filesharings verteidigen?

Die Verteidigung gegen Vorwürfe des Filesharings kann für den Anschlussinhaber auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die Strategien hängen von den spezifischen Umständen des Falls ab, einschließlich der Beweislage und der Möglichkeit, die Nutzung des Internetanschlusses durch andere Personen nachzuweisen. Hier sind einige der wichtigsten Verteidigungsstrategien:

1. Nachweis, dass Dritte Zugang zum Internetanschluss hatten

Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist der Nachweis, dass auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und somit potenziell für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Dies wurde in verschiedenen Gerichtsentscheidungen als relevanter Faktor anerkannt. Der Anschlussinhaber kann argumentieren, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung andere Familienmitglieder, Mitbewohner oder Gäste Zugriff auf den Anschluss hatten.

2. Keine Störerhaftung bei volljährigen Familienmitgliedern oder WG-Mitbewohnern

Es wurde entschieden, dass eine Belehrungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Familienmitgliedern oder WG-Mitbewohnern nicht besteht. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch haftet, wenn er nachweisen kann, dass andere volljährige Personen den Anschluss genutzt haben könnten.

3. Sekundäre Darlegungslast

Der Anschlussinhaber hat eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er plausible Umstände darlegen muss, die darauf hindeuten, dass auch andere Personen als Täter in Betracht kommen. Dies beinhaltet nicht die Pflicht, einen konkreten Täter zu benennen, sondern lediglich darzulegen, dass der Anschluss von anderen genutzt wurde und der Anschlussinhaber selbst nicht der Täter ist.

4. Technische Beweise und Ermittlungsfehler

In einigen Fällen kann die Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung angezweifelt werden. Der Anschlussinhaber kann technische Beweise oder Gutachten vorlegen, die zeigen, dass Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse oder bei der Zuordnung zum Anschlussinhaber aufgetreten sind.

5. Abwesenheit zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung

Eine weitere Verteidigungsstrategie kann die Darlegung der eigenen Abwesenheit zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung sein. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht am Ort des Anschlusses befand.

6. Rechtliche Beratung und modifizierte Unterlassungserklärung

Es wird empfohlen, bei Erhalt einer Abmahnung rechtliche Beratung einzuholen. Ein spezialisierter Anwalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die den Anschlussinhaber vor weiteren rechtlichen Risiken schützt, ohne dabei ein Schuldeingeständnis abzugeben.

Die Verteidigung gegen Vorwürfe des Filesharings erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände und oft den Einsatz spezifischer rechtlicher Argumente. Der Nachweis, dass der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wurde, die Belehrungspflichten und die technische Beweislage spielen dabei eine zentrale Rolle. Die Inanspruchnahme professioneller rechtlicher Unterstützung ist in solchen Fällen meist unerlässlich.

Welche Rolle spielt die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing?

Die Störerhaftung spielt bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing eine wichtige Rolle, da sie Personen zur Verantwortung ziehen kann, die zwar nicht direkt an der Urheberrechtsverletzung beteiligt waren, aber durch ihr Handeln oder Unterlassen die Verletzung ermöglicht haben. Im Kontext des Filesharings bezieht sich dies typischerweise auf den Inhaber eines Internetanschlusses, über den urheberrechtlich geschützte Werke illegal geteilt wurden.

Definition und Grundlagen

Die Störerhaftung basiert auf dem Prinzip, dass jemand, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt, als Störer haftbar gemacht werden kann. Dies gilt auch, wenn die Person nicht direkt an der Rechtsverletzung beteiligt war. Im Bereich des Filesharings bedeutet dies, dass der Anschlussinhaber haften kann, wenn über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, selbst wenn er nicht der Täter ist.

Anwendung im Filesharing

Die Anwendung der Störerhaftung im Kontext des Filesharings hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob der Anschlussinhaber zumutbare Pflichten zur Verhinderung der Rechtsverletzung verletzt hat. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht, den WLAN-Zugang ausreichend zu sichern, um unberechtigten Zugriff Dritter zu verhindern.

Grenzen und Entwicklungen

Die Rechtsprechung hat Grenzen der Störerhaftung aufgezeigt, um eine unverhältnismäßige Belastung des Anschlussinhabers zu vermeiden. So besteht beispielsweise keine generelle Überwachungspflicht des Anschlussinhabers für die Aktivitäten volljähriger Familienmitglieder oder Mitbewohner, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Zudem wurde die Störerhaftung durch den Gesetzgeber in bestimmten Bereichen, wie bei der Bereitstellung öffentlicher WLAN-Netze, eingeschränkt.

Die Störerhaftung ermöglicht es, den Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftbar zu machen, wenn er Pflichten zur Verhinderung solcher Verletzungen vernachlässigt hat. Die Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen setzen jedoch klare Grenzen, um eine unangemessene Belastung des Anschlussinhabers zu vermeiden. Die Störerhaftung erfordert somit eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz des Urheberrechts und den Rechten der Anschlussinhaber.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen. Im Kontext des Textes ist er zentral, da er die rechtliche Grundlage für die Forderung der Klägerin nach Schadensersatz bildet, weil der Beklagte angeblich ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis verbreitet hat.
  • § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.: Betrifft die Regelung zu Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen. Im Text wird dieser Paragraph angeführt, um die Forderung der Klägerin nach Abmahngebühren zu stützen. Die Änderung „a.F.“ (alte Fassung) deutet darauf hin, dass es sich um eine Rechtsnorm handelt, die seitdem möglicherweise geändert wurde, was für das Verständnis der Rechtslage relevant sein kann.
  • BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs wird im Text zitiert, um die rechtliche Einschätzung zur Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu erläutern. Es spielt eine wichtige Rolle für das Verständnis, inwieweit der Anschlussinhaber für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere wenn auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten.
  • Störerhaftung: Obwohl nicht direkt im Text erwähnt, ist das Konzept der Störerhaftung zentral für das Verständnis der rechtlichen Argumentationen im Text. Die Störerhaftung besagt, dass jemand, der zwar nicht selbst eine Rechtsverletzung begeht, aber zu dieser in irgendeiner Weise beiträgt, unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden kann. Im Kontext des Textes wird diskutiert, inwiefern der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftbar ist.
  • ZPO (Zivilprozessordnung) § 91 und §§ 708 Nr. 11, 711: Diese Vorschriften regeln die Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit bzw. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils. Sie sind relevant für das Verständnis der gerichtlichen Entscheidung über die Kostenverteilung und die Durchsetzbarkeit des Urteils. Im spezifischen Fall wurde entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
  • Internetrecht: Obwohl nicht spezifisch im Text erwähnt, bildet das Internetrecht den übergeordneten Rechtsbereich, der für den gesamten Fall relevant ist. Es umfasst alle rechtlichen Aspekte, die sich aus der Nutzung des Internets ergeben, einschließlich der Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Verständnis dieses Rechtsbereichs ist entscheidend, um die Tragweite und die Besonderheiten des Falles vollständig zu erfassen.


Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 125 C 635/14 – Urteil vom 13.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum „XXX“ des Sängers D.. Sie macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz i. H. v. 450,00 EUR Lizenzschaden und i. H. v. 506,00 EUR Abmahnkosten geltend. Sie trägt vor, das Album sei am 16. April 2011 zwischen 10:08:25 h und 10:30:49 h von dem Internetanschluss des Beklagten im Wege des Filesharings verbreitet worden. Sie vermutet den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus das Filesharing stattfand, als Täter.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i. H. v . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Juli 2013 sowie

2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Juli 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, in der Zeit vom 28. März bis 20. April 2011 sich als Patient stationär im Klinikum der Universität zu Köln aufgehalten zu haben. Seine Ehefrau X. und seine Kinder N., geboren 13. November 1991 und M., geboren 14. Oktober 1994, hätten Zugriff zu seinem, von der Familie gemeinsam genutzten Internetanschluss. Er habe sie nach Erhalt der Abmahnung wegen der angegebenen Rechtsverletzung befragt; dies sei jedoch ergebnislos gewesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 beschlossen, über die Behauptung der Klägerin, nicht die drei benannten Angehörigen des Beklagten, sondern dieser selbst habe das Filesharing vorgenommen, Beweis zu erheben und Termin auf den 9. März 2015 bestimmt. Nachdem alle drei Zeugen sich mit schriftlichen Erklärungen vom 22. Januar 2015 auf ihr persönliches Aussageverweigerungsrecht beriefen, hat das Gericht im Einverständnis der Parteien den Termin aufgehoben und Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen; sie ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzbetrages von nicht weniger als insgesamt 450,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gegen den Beklagten. Das Gericht vermag nicht davon auszugehen, dass der Beklagte das behauptete Filesharing begangen hat. Es sind keinerlei Tatsachen unstreitig oder bewiesen, die zu der Annahme zwingen, der Beklagte und nicht seine Angehörigen, hätten die Tat begangen.

Zugunsten der Klägerin streitet auch keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den das Filesharing stattfand. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, dann ist eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff zu dem Internetanschluss hatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie den fehlenden Zugriff der Angehörigen des Beklagten zu dessen Internetanschluss zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dem Verletzten als Anspruchsteller die volle Beweislast obliegt. Alles andere wäre auch gesetzwidrig: Die tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers basiert auf einem Erfahrungssatz, der nur dann gelten kann, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist. Da mindestens die Hälfte aller Internetanschlüsse von mehreren Personen genutzt werden, stellt diese Fallgruppe keinesfalls eine seltene Ausnahme dar, für die der Erfahrungssatz der Vornahme des Filesharings durch den Anschlussinhaber Geltung beanspruchen kann. Ansonsten wäre dies die erste im deutschen Recht aufgestellte tatsächliche Vermutung, die in rund der Hälfte der Fälle ihres Anwendungsbereichs nicht gelten würde.

Das Gericht vermag deshalb nicht von der Täterschaft des Beklagten auszugehen; unabhängig davon legen die unstreitigen Umstände (stationärer Krankenaufenthalt des Beklagten seit rund 19 Tagen vor der Tat, 19- bzw. 16-jährige Jugendliche, die im Haushalt wohnen, denen der Internetanschluss zugeordnet ist) die Täterschaft des Beklagten nicht eben nahe. Es ist zu beklagen, dass in Fällen wie dem vorliegenden manche Gerichte mit tendenziöser Rechtsprechung selbst tatsächlich fernliegende Ergebnisse als Ergebnis einer tatsächlichen Vermutung, die eben zu den fernliegenden Annahmen zwingen würde, verkaufen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die Zahlung von 506,00 EUR Abmahngebühren gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Der Beklagte haftet der Klägerin – wie oben aufgezeigt – nicht als Täter, sie kann ihn aber auch nicht als Störer in Haftung nehmen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihn zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, a. a. O.). Im vorliegenden Fall kommen zwei volljährige Angehörige – die Ehefrau des Beklagten X. und der Sohn des Beklagten N. – als Täter in Betracht. Die damit erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für ein Filesharing sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Zinsansprüche entfallen mit den Hauptansprüchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 956,00 EUR.

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