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Virtuelles Hausrecht – Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen über eine Website

Kein Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen über eine Website

Das Landgericht Ulm entschied, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Antragsgegner, der trotz Hausverbots weiterhin Bestellungen auf der Website der Antragstellerin tätigte, zurückzuweisen ist. Das Gericht befand, dass das von der Antragstellerin beanspruchte virtuelle Hausrecht in diesem Kontext keine rechtliche Grundlage für einen Unterlassungsanspruch bietet. Weiterhin kann die Antragstellerin die Bestellungen des Antragsgegners einfach ablehnen, wodurch kein Verfügungsgrund vorliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 8/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin, eine Internetseite betreibend, verkaufte Poster und Fotos.
  3. Antragsgegner verstieß gegen Hausverbot durch weitere Bestellungen.
  4. Die Antragstellerin verfügte kein virtuelles Hausrecht zur Grundlage für Unterlassungsansprüche.
  5. Virtuelles Hausrecht bezieht sich auf Internetforen, nicht auf E-Commerce-Websites.
  6. Antragstellerin kann Bestellungen ablehnen, um unerwünschte Lieferungen zu vermeiden.
  7. Kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund erkennbar.
  8. Kostenentscheidung basierend auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Virtuelles Hausrecht: Kein pauschales Verbot von Bestellungen

Das virtuelle Hausrecht im Internet ist ein viel diskutiertes Thema, das sich auf die Befugnis eines Webseitenbetreibers bezieht, unerwünschte Nutzer von seiner Webseite auszuschließen. In Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen über eine Website gibt es jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten.

Virtuelles Hausrecht
(Symbolfoto: 13_Phunkod /Shutterstock.com)

Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht einem Webseitenbetreiber kein allgemeines virtuelles Hausrecht zu, um unerwünschte Bestellungen zu unterbinden. Dies bedeutet, dass ein Webseitenbetreiber nicht einfach das Recht hat, Kunden von der Bestellung auf seiner Webseite auszuschließen, nur weil sie ihm unangenehm sind.

Allerdings kann ein Webseitenbetreiber in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen geltend machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kunde übermäßig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und dadurch den Betrieb des Webseitenbetreibers unverhältnismäßig beeinträchtigt. In solchen Fällen kann der Webseitenbetreiber eine Aufforderung zur Unterlassung von Bestellungen stellen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein solcher Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist und stets im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Webseitenbetreibers stehen muss. Ein pauschales Verbot von Bestellungen ist nicht zulässig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Webseitenbetreiber kein allgemeines virtuelles Hausrecht hat, um unerwünschte Bestellungen zu unterbinden. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen bestehen, wenn der Kunde den Betrieb des Webseitenbetreibers unverhältnismäßig beeinträchtigt. In jedem Fall sollte der Webseitenbetreiber stets im Verhältnis zur Beeinträchtigung handeln und keine pauschalen Verbote aussprechen.

Ein konkretes Urteil zu diesem Thema könnte dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen und Grenzen des virtuellen Hausrechts im Bereich von Online-Bestellungen besser zu verstehen.

Der Streit um das virtuelle Hausrecht und Online-Bestellungen

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Ulm, Aktenzeichen 2 O 8/15, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einer Unternehmerin, die über ihre Internetseite Poster und Fotos vertrieb, abgewiesen. Der Kern des Falles dreht sich um das sogenannte virtuelle Hausrecht und die Unterlassung von Bestellungen durch einen bestimmten Kunden. Die Unternehmerin hatte in der Vergangenheit festgestellt, dass ihre Produkte zu gewerblichen Zwecken verwendet wurden, was gegen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstieß. Daraufhin kündigte sie alle bestehenden Verträge mit dem betreffenden Kunden und erteilte ihm ein Hausverbot, das auch für von ihm beauftragte Dritte gelten sollte. Trotzdem setzte der Kunde seine Bestellungen fort.

Rechtliche Einordnung des virtuellen Hausrechts

Die juristische Herausforderung in diesem Fall lag in der Anwendung des virtuellen Hausrechts. Während das virtuelle Hausrecht in Fällen von Internetforen anerkannt ist, wo es auf das Eigentumsrecht des Betreibers an der Hardware und der Verantwortung für dort veröffentlichte Inhalte gestützt wird, fand das Gericht, dass diese Rechtsgrundlage nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Antragstellerin betrieb keine Plattform, auf der Nutzer Inhalte veröffentlichen konnten. Stattdessen ging es um eine E-Commerce-Website, über die Waren bestellt werden konnten. Das Gericht stellte fest, dass die bloße Aufgabe einer Bestellung durch den Kunden noch keine Rechtsverletzung darstellt, die ein virtuelles Hausrecht begründen könnte.

Der Verfügungsanspruch und seine Grenzen

Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts war, dass die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner hatte. Sie war nicht verpflichtet, Bestellungen des Antragsgegners anzunehmen oder auszuführen, insbesondere, da sie bereits zuvor kommuniziert hatte, dass sie von diesem Kunden keine Bestellungen mehr entgegennehmen werde. Das Gericht erläuterte, dass die Antragstellerin die Freiheit hatte, selbst zu entscheiden, welche Bestellungen sie annimmt oder ablehnt. Diese Freiheit unterschied ihren Fall deutlich von Situationen, in denen ein virtuelles Hausrecht angewendet werden könnte.

Kostenentscheidung und deren Bedeutung

Letztlich fiel die Entscheidung des Gerichts dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens tragen musste. Diese Entscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung vor dem Einreichen von Anträgen. Das Urteil zeigt, dass die Anwendung des virtuellen Hausrechts seine Grenzen hat, insbesondere wenn es um E-Commerce und die Interaktion zwischen Anbietern und Kunden geht.

Fazit: Das Urteil des Landgerichts Ulm im Fall 2 O 8/15 verdeutlicht, dass das virtuelle Hausrecht in bestimmten Kontexten, wie dem E-Commerce, nicht anwendbar ist. Die Entscheidung untermauert die Bedeutung der Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Online-Plattformen und deren spezifischen rechtlichen Herausforderungen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter dem virtuellen Hausrecht und in welchem Kontext wird es üblicherweise angewendet?

Das virtuelle Hausrecht bezieht sich auf das Recht des Betreibers einer Online-Plattform, bestimmte Personen oder Handlungen von der Nutzung der Plattform auszuschließen. Dieses Recht basiert auf dem Eigentumsrecht des Betreibers und ermöglicht ihm, Regeln für die Nutzung seiner Plattform festzulegen und durchzusetzen. Es wird gestützt auf das Eigentumsrecht des Betreibers eines Internetforums, sofern er das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden.

Das virtuelle Hausrecht wird üblicherweise in Kontexten wie Internetforen, Websites, Online-Shops und sozialen Netzwerken angewendet. Es ermöglicht den Betreibern, das „Betreten der Homepage“ unter bestimmten Umständen zu verbieten. Es kann auch zur Löschung bestimmter Beiträge oder zum Ausschluss bestimmter Nutzer verwendet werden.

Es gibt jedoch Grenzen für die Ausübung des virtuellen Hausrechts. Beispielsweise kann die Ausübung des virtuellen Hausrechts eingeschränkt sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit steht. In solchen Fällen sollte eine sachgrundlose Ausübung des Hausrechts nicht möglich sein. Zudem kann der Betreiber nicht willkürlich Maßnahmen gegenüber potenziell störenden Nutzern ergreifen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das virtuelle Hausrecht durch Nutzungsbedingungen geregelt sein muss, damit es existiert. Ohne Regelungen der Voraussetzungen des „virtuellen Hausrechts“ in den Nutzungsbedingungen sind Umfang und Grenzen unklar.

Wie unterscheidet sich das virtuelle Hausrecht bei Internetforen von dessen Anwendung auf E-Commerce-Websites?

Das virtuelle Hausrecht bei Internetforen und auf E-Commerce-Websites unterscheidet sich in der Anwendung und den zugrundeliegenden Interessen. Bei Internetforen steht das virtuelle Hausrecht im Kontext der Meinungsfreiheit und der Diskussionskultur. Forenbetreiber können Nutzer oder Beiträge löschen, müssen dabei aber sachliche Gründe vorweisen und dürfen nicht willkürlich handeln. Beispielsweise müssen Nutzer vor einer Sperrung abgemahnt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, und Kündigungsfristen sind einzuhalten.

Im Gegensatz dazu dient das virtuelle Hausrecht auf E-Commerce-Websites primär dem Schutz des Geschäftsbetriebs. Online-Händler können störende Kunden abweisen, um rechtliche oder tatsächliche Gefährdungen ihres Online-Auftritts zu verhindern. Dies kann beispielsweise bei nicht konformem Verhalten von Kunden relevant werden, die den Geschäftsbetrieb stören könnten.

In beiden Fällen muss das virtuelle Hausrecht in den Nutzungsbedingungen geregelt sein, um Klarheit über Umfang und Grenzen zu schaffen. Allerdings sind die spezifischen Interessen und Anforderungen unterschiedlich: Während bei Foren die Meinungsfreiheit und die Vermeidung von Willkür im Vordergrund stehen, geht es bei E-Commerce-Websites um den Schutz des Geschäftsbetriebs und die Abwehr von Störungen.


Das vorliegende Urteil

LG Ulm – Az.: 2 O 8/15 – Beschluss vom 13.01.2015

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: € 10.000,-.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Vortrag:

Sie vertreibe über eine Internetseite Poster und Fotos. Bei Bestellungen müsse der Kunde ihre AGB akzeptieren, wonach er garantiere, an den der Antragstellerin übersandten Vorlagen keine Urheber -, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter zu verletzen.

In der Vergangenheit habe der Antragsgegner bei der Antragstellerin Waren bestellt. Die Antragstellerin habe Kenntnis davon erlangt, dass bei ihr erworbene Produkte für gewerbliche Zwecke verwendet worden seien.

Nach Korrespondenz über den Nachweis der Rechte an Vorlagen habe die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2014 alle etwa bestehenden Verträge mit dem Antragsgegner gekündigt, ihm weitere Bestellungen untersagt und ein Hausverbot erteilt , das auch für von ihm beauftragte Dritte gelten sollte. Dennoch habe der Antragsgegner in der Zeit vom 08. – 20.12.2014 weiterhin Bestellungen aufgegeben. Die erwünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung habe er nicht abgegeben.

Die Antragstellerin beantragt nun, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe, zukünftig Bestellungen und/oder Anfragen zu zukünftigen Bestellungen bei der Antragstellerin aufzugeben und/oder aufgeben zu lassen, und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise die Anordnung von Ordnungshaft anzudrohen.

Diesen Unterlassungsanspruch stützt sie auf §§ 823 Abs. 1, 903, 1004 BGB analog. Durch die Bestellungen habe der Antragsgegner gegen das Hausverbot vom 23.09.2014 verstoßen. Der Antragstellerin stehe als Betreiberin einer Internetpräsenz ein virtuelles Hausrecht zu. Da der Antragsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, bestehe Wiederholungsgefahr.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben ist.

1.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner wegen von diesem getätigter Bestellungen keinen Verfügungsanspruch. Ein von der Antragstellerin hierfür herangezogenes virtuelles Hausrecht an ihrer Website bietet im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage. Es wurde mehrfach entschieden, dass dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zusteht (LG München, Urteil 25.10.2006, 30 O 11973/05 unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil 25.08.2000, 19 U 2/00; BSG, Urteil 06.12.2012, B 11 AL 25/11 R; BGH 01.07.2014, VI ZR 345/13). Dieses virtuelle Hausrecht wird gestützt auf das Eigentumsrecht des Betreibers  eines Internetforums, sofern er das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Ihm wird daher das Recht zugestanden, andere von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abzuhalten. Zum anderen wird das virtuelle Hausrecht darauf gestützt, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für in das Forum eingestellte Beiträge von Nutzern zu haften und aus diesem Grund etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Er müsse daher das Recht haben, in das Internetforum eingestellte Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, einen Nutzer eines Internetforums auszuschließen, der unangemessene oder unerlaubte Beiträge in ein Diskussionsforum einstellt. Die Antragstellerin betreibt kein Forum, in das Nutzer eigene Beiträge einstellen können, so daß ihr aus diesem Grund ein virtuelles Hausrecht zustehen könnte, um solche unerlaubten Beiträge löschen oder dem Nutzer den Zugang sperren zu können und so zu verhindern, dass Dritte, die durch von dem Nutzer in das Forum eingestellte Beiträge in ihren Rechten verletzt werden könnten, ihrerseits den Betreiber des Forums in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin wehrt sich ausschließlich dagegen, dass der Antragsgegner bei ihr über ihre zu diesem Zweck bereitgehaltene Website Bestellungen tätigt. Dass die Antragstellerin allein dadurch, dass der Antragsgegner bei ihr eine Bestellung aufgibt, Gefahr laufen würde, einer wie auch immer gearteten Haftung ausgesetzt zu sein, behauptet die Antragstellerin selbst nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Es steht der Antragstellerin frei, Bestellungen des Antragsgegners nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. In der Bestellung des Kunden liegt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, das die Antragstellerin nicht anzunehmen braucht. Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller  bereits dadurch zustandekommen sollte, dass dieser eine Bestellung durch entsprechende „Klicks“ auf der Website der Antragstellerin aufgibt (was die Antragstellerin leicht dadurch verhindern könnte, dass sie ihre Bedingungen entsprechend gestaltet), ist sie nicht gezwungen, einen solchen Vertrag auszuführen und Ware zu liefern, wenn sie hierdurch Gefahr liefe, Rechte Dritter zu verletzen, da ihr dann ohne weiteres ein Kündigungsrecht zustünde. Dies gilt umso mehr, wenn sie diesem Besteller – wie hier –  bereits vorher mitgeteilt hat, dass sie von ihm eingehende Bestellungen nicht ausführen wird, weil er gegen ihre AGB verstößt. Sie kann damit selbst entscheiden, ob sie Bestellungen des Antragsgegners oder auch Bestellungen von Dritten, denen sie – aus welchen Gründen immer – nicht nachkommen möchte, ausführt oder nicht. Die Situation der Bestellung über die Website der Antragstellerin unterscheidet sich nicht von der, dass ein Kunde eine Bestellung auf konventionellem Wege schriftlich tätigt; auch eine solche bloße Bestellung von Waren bei einem Unternehmer, der solche Waren anbietet, stellt noch keine Rechtsverletzung dar, gegen die sich der Unternehmer wehren könnte.

2.

Da die Antragstellerin unerwünschte Lieferungen an den Antragsgegner auf einfache Weise dadurch vermeiden kann, dass sie ihn nicht beliefert, ist auch ein Verfügungsgrund nicht ersichtlich unabhängig davon, dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

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