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Fristlose Kündigung von Software- und Lizenzenabonnements

Software-Vertragsstreit: Landshut Gericht entscheidet zugunsten der Beklagten bei fristloser Kündigung

In einem komplexen Rechtsstreit zwischen einem Softwareanbieter und einem Unternehmen, das die Software nutzen wollte, hat das Landgericht Landshut ein Urteil gefällt, das die Klägerin, den Softwareanbieter, in die Schranken weist. Die Klägerin hatte Vergütung für ein Software-Abonnement und zugehörige Dienstleistungen gefordert. Die Beklagte hingegen hatte den Vertrag fristlos gekündigt und die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangt. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob die fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt war oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 52 O 367/20  >>>

Softwaremängel und fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung von Software- und Lizenzenabonnements
Landshuter Gericht stärkt Verbraucherrechte: Fristlose Kündigung von Softwarevertrag gerechtfertigt aufgrund mangelnder Eignung der Software für Unternehmensanforderungen. (Symbolfoto: doomu /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentierte, dass die Software alle vereinbarten Funktionen aufweise und mangelfrei geliefert worden sei. Sie behauptete, dass die fristlose Kündigung der Beklagten grundlos erfolgt sei. Die Beklagte hingegen führte an, dass die Software für ihre speziellen Anforderungen untauglich sei. Sie hatte die Software nach dem ersten Zugriff als völlig untauglich eingestuft und mehrere Mängel angezeigt, die der Support der Klägerin nicht beheben konnte.

Sachverständigengutachten als Wendepunkt

Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, um die Eignung der Software für die Anforderungen der Beklagten zu prüfen. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Software für die speziellen Bedürfnisse der Beklagten nicht geeignet sei. Er stellte fest, dass die Klägerin die genauen Anforderungen der Beklagten nicht geklärt hatte und dass die Software für den Betrieb der Beklagten nur mit einem erhöhten manuellen Aufwand nutzbar wäre.

Vertragsauflösung und finanzielle Konsequenzen

Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens entschied das Gericht, dass die fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt war. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und sie wurde verurteilt, an die Beklagte 6875,61 € nebst Zinsen zu bezahlen. Darüber hinaus musste die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Schlussgedanken: Ein Präzedenzfall für Softwareverträge?

Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, in denen es um die Eignung und den Einsatz von Software in Unternehmen geht. Es unterstreicht die Bedeutung einer klaren Kommunikation zwischen Anbieter und Kunde sowie die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des Kunden zu verstehen und zu erfüllen.

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Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 52 O 367/20 – Endurteil vom 28.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6875,61 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 27.784,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage Vergütung aus einem Abonnement von Software und Lizenzen, die Beklagte verlangt mit der Widerklage Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen nach fristloser Kündigung.

Die Klägerin bietet Standardunternehmenssoftware an, sowie Installation und Wartung dieser eingerichteten Software beim Kunden an. Die Beklagte betreibt als Inhaberin das ….

Am 15.01.2018 haben die Parteien einen Vertrag über des Abonnement von Softwarelizenzen und Dienstleistungen mit einer Grundlaufzeit von 3 Jahren und am 01.02.2018 einen Arbeitsauftrag über die Installation der – abgeschlossen. Mit Rechnungsnummer … – vom 28.12.2018 hat die Klägerin für die Leistungen aus dem Vertrag vom 15.01.2018 einen Betrag in Höhe von 6600,58 €, mit Rechnungsnummer …- vom 31.05.2018 aus dem Arbeitsauftrag vom 01.02.2018 einen Betrag von 14.161,00 € sowie mit Rechnungsnummer …- in Höhe von 147,56 € in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 23.05.2018 hat die Beklagte um Vertragsauflösung gebeten; mit Schreiben vom 10.09.2018 wurde die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge ausgesprochen. Die Beklagte hat Zahlungen in Höhe von 6875,61 € an die Klägerin geleistet.

Die Klägerin trägt vor, die Kündigung sei grundlos erfolgt. Die vertragliche Software weise alle vereinbarten Komponenten auf und sei mangelfrei geliefert, insbesondere sei sie für ein Boardinghouse geeignet. Der Beklagten sei, nachdem sie sich wohl im Hotelbetrieb nicht sehr gut auskannte, lediglich angeboten worden, das streitgegenständliche System in einem anderen Hotel kennenzulernen, eine Schulung sollte damit nicht verbunden sein; dies habe die Beklagte abgelehnt. Vor-Ort-Schulungen seien ohne Beanstandungen durchgeführt worden. Eine angemessene Fristsetzung mit Gelegenheit zur Nachbesserung mit detaillierter Beschreibung der einzelnen Mängel liege nicht vor, sodass der Rücktritt nicht wirksam habe erklärt werden können. Die Beklagte betreibe kein reines Boardinghouse.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.909,14 € nebst 9% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (16.04.2019) sowie weitere 12,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6875,61 € nebst 9% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2018 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, die Softwarelösung, deren Anforderungen vollständig dargelegt worden seien, habe sich nach dem 1. Zugriff im Mai 2018 als völlig untauglich herausgestellt, Funktionen, wie Konzept einer Vorabrechnung mit Mehrwertsteuer vor Check-In, Anlage eines fixen Monatspreises, Buchhaltung ohne Durchführungszwang eines Tagesabschlusses, Bedienung per Computer und Darstellung von Planungszeiträumen bis zu 6 Monate seien nicht verfügbar, die angebotenen Schulungen seien nicht geeignet gewesen, das System für ein Boardinghouse ungeeignet. Über die anfängliche Erprobungsphase mit erheblichen Schwierigkeiten werde das System nicht eingesetzt, die Beklagte habe kein Interesse an der Leistung mehr, sodass die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam sei. Die Beklagte sei in Kontakt mit dem Support der Klägerin gestanden, welcher zu den kommunizierten Problemen keine Abhilfe habe schaffen können. Mängel seien mehrfach angezeigt worden. Das Betreiben des Boardinghouses ergebe sich aus den Räumlichkeiten und dem Auftritt im Internet. Die Klägerin habe eine Vertragsbeendigung zum 14.01.2020 zugestimmt, sodass für den nachfolgenden Berechnungszeitraum kein Vertragsverhältnis mehr bestehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen – vom 15.02.2021, welches dieser am 14.07.2021 und 14.09.2021 schriftlich ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens ist die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Software für die Anforderungen der Beklagten nicht geeignet, sodass die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses zurecht erfolgt ist.

1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Leistung der vertraglichen Vergütung besteht infolge des durch fristlose Kündigung aufgelösten Vertragsverhältnisses nicht mehr.

1.1. Der gerichtliche Gutachter – hat in seinem ergänzten Gutachten anschaulich dargestellt, dass die von der Klägerin angebotene Softwarelösung für die Zwecke der Beklagten mit wirtschaftlich sinnvollem Aufwand nicht geeignet ist. Der Sachverständige ist dem Gericht ob seines profunden Sachwissens und seiner langjährigen Erfahrung in der Begutachtung auch schwieriger Sachverhalte bekannt. Das Gericht schließt sich den umfassenden, gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Die Parteien haben gegen das ergänzte Gutachten keine Einwände mehr erhoben. Insbesondere hat der Sachverständige anschaulich dargelegt, dass für das streitgegenständliche Auftragsverhältnis seitens der Klägerin die genauen Anforderungen der Beklagten nicht geklärt und in einem Pflichtenheft niedergelegt waren und die Beklagte die Funktionalität und die funktionalen Grenzen der von der Klägerin angebotenen Software nicht durchschaut hat. Zu den Anforderungen, welche auch nicht in einem Pflichtenheft zusammengefasst worden sind, hat der Sachverständige festgestellt, dass die Reservierung im Rahmen eines Boardinghauses die Reservierungsmöglichkeit für einen längeren Zeitraum (Miete pro Woche/Monat) erfordert, was bei dem standardmäßig angebotenen Hotelsystem nur mit einem erhöhten manuellen Aufwand bei der Stammdatenverwaltung möglich ist. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob der Betrieb der Beklagten allein als Boardinghouse ausgestaltet ist, jedenfalls einen Mischbetrieb hat die Klägerin nicht bestritten. Weiter hat er festgestellt, dass zwar Vorabrechnungen auf der Grundlage der Reservierungen möglich sind, diese aber nicht den hierzulande geltenden Anforderungen genügen; des Weiteren ist ein Tagesabschluss zwingend durchzuführen, obwohl dieser für den Betrieb als Boardinghouse nicht erforderlich ist, sodass auch hier zusätzlicher Aufwand entsteht. Weiter ist ein Buchungsüberblick für einen Zeitraum von 6 Monaten, welcher für längerfristige Reservierungen erforderlich ist, auf einer Bildschirmseite nicht möglich, hierzu muss bis zu 26-mal vorgeblättert werden. Wie auch die Klägerin selbst vorgetragen hat, hat auch der Sachverständige festgestellt, dass die Beklagte keine Erfahrung im Umfeld der Auswahl, der Einführung und der Bedienung von Softwareanwendungen hatte.

1.2. Diese tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen führen bei rechtlicher Bewertung dazu, dass die Klägerin als Anbieterin von Softwareleistungen der von ihr als unerfahren erkannten Beklagten eine Softwarelösung angeboten hat, die der Sachverständige im Ergänzungsgutachten aufgrund des zur manuellen Anpassung erforderlichen Aufwands ausdrücklich als wirtschaftlich unsinnig bezeichnet hat. Die selbst erkannte Unerfahrenheit hätte die Klägerin dazu veranlassen müssen, die Bedürfnisse der Beklagten einerseits konkret festzustellen und andererseits die Möglichkeiten der angebotenen Software den Anforderungen gegenüberzustellen. Allein das Angebot, die angebotene Software in einem anderen Hotelbetrieb, dessen Vergleichbarkeit ohnehin nicht von vornherein gegeben ist, kennen zu lernen, genügt insoweit nicht, sodass sich die Klägerin auch nicht darauf berufen kann, dieses von ihr selbst nicht als Schulung bezeichnete Angebot habe die Beklagte abgelehnt. Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, beanstandungsfrei Schulungen bei der Beklagten vorgenommen zu haben, können diese zwar bestenfalls geeignet, die Fähigkeiten der Bedienung des Systems herbeiführen, sind aber nicht geeignet, den grundsätzlich bestehenden und wirtschaftlich nicht sinnvollen Aufwand zur Anpassung des Systems an die Bedürfnisse der Beklagten zu beseitigen. Eine für die Bedürfnisse der Beklagten brauchbare und wirtschaftlich sinnvolle Lösung liegt damit nicht vor, sodass die Leistung der Klägerin nicht mangelfrei ist und mit der angebotenen Lösung auch nicht mangelfrei hergestellt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Klägerin der Beklagten eine für ihre Bedürfnisse nicht geeignete Softwarelösung angeboten hat, wobei sie zusätzlich auf die von ihr selbst erkannten fehlenden Kenntnisse der Beklagten nicht angemessen reagiert hat; insoweit wäre die Klägerin im Rahmen der vertraglich bestehenden Nebenverpflichtung zur ungefragten Aufklärung verpflichtet gewesen, welche dann besteht, wenn ein Fachmann wie die Klägerin Probleme hinsichtlich des Leistungsverhältnisses erkennt, von denen der Vertragspartner selbst infolge fehlender Fachkenntnisse keine eigene Kenntnis hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere kann sich die Klägerin daher auch nicht darauf berufen, einzelne Anforderungen seien ihr nicht genannt gewesen – hätte sie die ihr obliegende umfassende Feststellung der Bedürfnisse der Beklagten vorgenommen, hätte sie auch diese erkannt. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Kenntnisse der Beklagten wäre sie eigenständig verpflichtet gewesen, die genauen Anforderungen und Möglichkeiten abzuklären. Vorrangig gehört hierzu insbesondere die Klärung, ob die Beklagte schwerpunktmäßig ein Boardinghouse betreibt oder nicht – was Gegenstand der streitigen Parteibehauptungen ist -, da dies die wesentliche Voraussetzung für die Tauglichkeit der streitgegenständlichen Software ist. Dass die Beklagte einen reinen Hotelbetrieb betreibt, für den die angebotene und installierte Software geeignet ist, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

1.3. Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses ist somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es sei ihr keine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt worden, ist anzumerken, dass die installierte Software grundsätzlich nach den Feststellungen des Sachverständigen wirtschaftlich sinnvoll für die Zwecke der Beklagten nicht eingesetzt werden kann, sodass eine sinnvolle Mangelbeseitigung ohnehin nicht möglich und eine Fristsetzung damit entbehrlich ist. Die Voraussetzungen der Kündigung des Vertragsverhältnisses infolge des fehlenden Interesses der Beklagten an der Leistungserbringung der Klägerin liegen somit vor, sodass eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungen nicht besteht.

1.4. Infolge des Nichtbestehens des vertraglichen Anspruches besteht auch kein Anspruch auf die weiter geltend gemachten Nebenforderungen.

2. Ebensowenig besteht nach Auflösung des Vertragsverhältnisses eine Grundlage für die von der Beklagten unstreitig geleistete Zahlung, welche Gegenstand der Widerklage ist, sodass diese nach § 812 BGB zurückzugewähren ist.

3. Die Klage ist jedoch insoweit abzuweisen, als die Beklagte Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen geltend macht. Eine solche liegt bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht vor, sodass der Verzinsungsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB folgt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

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