Skip to content

Urheberrechtsverletzung – sekundäre Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers

LG Leipzig, Az.: 5 S 450/15,Urteil vom 24.08.2016

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig 07.08.2015 – Az.: 106 C 219/15 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 sowie 506,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 956,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Urheberrechtsverletzung - sekundäre Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers
Symbolfoto: Von Seasontime /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen des Verbreitens eines Musikalbums der Künstlerin S. mittels filesharing-Software. Die begehrten Rechtsverfolgungskosten berechnet der Klägervertreter aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro mit einer 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 506,00 €. Erstinstanzlich hatte der Beklagte nicht nur das Herunterladen der streitgegenständlichen Musikdateien bestritten, sondern auch Unzulässigkeit der Datenermittelung eingewandt. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird darüber hinaus auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit dem am 07.08.2015 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung gegenüber der Klägerin, da zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch die Mitbewohnerin des Beklagten den Internetanschluss benutzen konnte und damit als Täterin in Betracht käme. Auch seiner sekundären Darlegungslast habe der Beklagte entsprochen, indem er seine Mitbewohnerin Frau … namentlich benannt und dargelegt habe, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit sei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben als durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelinge der Klägerin der Nachweis einer Täterschaft des Beklagten nicht. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da die Mitbewohnerin volljährig sei und eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internets zu entscheiden habe.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.08.2015 zugestellte Urteil fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.09.2015, am selben Tage eingegangen beim Landgericht per Fax, Berufung eingelegt (§ 517 ZPO). Innerhalb der auf Antrag verlängerten Frist führt sie zur Begründung der Berufung aus, das Amtsgericht habe in seinem Urteil rechtsfehlerhaft nicht zwischen der tatsächlichen Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits differenziert und die unterschiedlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die beiden Rechtsinstitute unzutreffend bewertet. Die Einschätzung, mehr als die bloße Behauptung einer generellen Zugriffsmöglichkeit weiterer Anschlussnutzer bedürfe es nicht, um sowohl die tatsächliche Vermutung der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber/den Beklagten zu entkräften als auch dessen sekundärer Darlegungslast zu genügen, sei rechtlich unzutreffend. Auch bei entkräfteter Tätervermutung treffe den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und ggf. welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen. Hierzu hätte der Anschlussinhaber/Beklagte Nachforschungen anstellen müssen, was im Streitfall nicht erfolgt sei. Er habe keinerlei Tatsachen behauptet, die auf die Täterschaft seiner Mitbewohnerin schließen ließen und dem Beweis zugänglich seien. Der Klägerin sei ein Widerlegen daher nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht habe die Beweislast verkannt; da es der Beklagtenseite im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht gelungen sei, plausibel darzulegen, dass die Mitbewohnerin und Mitnutzerin des Anschlusses ernsthaft als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme, greife die Geständnisfunktion des § 138 Abs 3 ZPO ein. Bei einer anderen Beurteilung der sekundären Darlegungslast seitens des Amtsgerichts hätte dieses dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung der Mitbewohnerin nachkommen müssen, was fehlerhaft nicht erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 Euro betragen soll, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013.

2. 506,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Amtsgericht habe den klägerischen Anspruch zurecht zurückgewiesen; die tatsächliche Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber bestehe nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Das sei vorliegend durch die volljährige Mitbewohnerin Frau … der Fall. Die sekundäre Darlegungslast führe nicht zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alles für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast durch Benennung der Mitbewohnerin entsprochen. Wegen des Zeitablaufs zwischen dem Tatzeitpunkt (10.01.2011) und dem Datum der Abmahnung (21.04.2011) habe der konkrete Tagesablauf der Mitbewohner nicht mehr genau rekonstruiert werden können. Eine darüber hinausgehende Nachforschungspflicht käme einer Umkehr der Beweislast gleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze 1. und 2. Instanz nebst vorgelegten Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verneint.

1.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Kläger ist als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Die streitgegenständliche Musik-CD genießt urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.

Die Klägerin hat die streitgegenständliche Rechtsverletzung über das „Peer-to-peer Forensic System“ (PFS) in zulässiger Weise ermittelt (Beschluss LG München im Gestattungsverfahren, Anl. K4; Auskunftserteilung des Internet-Providers, K2, K3). Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes läge nur dann vor, wenn die durch den für die Beauskunftung zuständigen Internetprovider erteilte Auskunft ohne Einbeziehung des Resellers erfolgt wäre. Hier wurde indes gegenüber dem Reseller „…“ im Rahmen eines weiteren Auskunftsverfahrens (Auskunftsanfrage vom 31.03.2011, Anlage K 5) die Benutzerkennung und Zuteilung des Anschlusses erfragt (Anl. K2). Bei der in einem gestuften Auskunftsverfahren durch einen Reseller vorgenommenen Zuordnung einer Benutzerkennung zu Name und Anschrift eines Anschlussinhabers handelt es sich um eine reine Bestandsdatenauskunft, für die es keines weiteren Gestattungsbeschlusses im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG bedarf (vgl. Landgericht Frankenthal, Az.: 6 S 2/12; Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 15 S 2/16; Oberlandesgericht Köln, 6 W181/12). Damit steht fest, dass die IP-Adresse „…“ zu den relevanten Zeitpunkten (10.01.2011, Anlage K 3) dem Beklagten als Anschlussinhaber zugeordnet war.

Grundsätzlich gelten die Grundregeln der Beweislast auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Filmen und Musiktiteln im Internet mittels einer filesharing-Software. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ermittelten IP-Adresse aus zugänglich gemacht, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Internetanschlusses (Beklagter) für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12; Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/13). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst auch anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12- BearShare). Bei entkräfteter Tätervermutung trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Folge einer Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen (Beklagter) als zugestanden gilt im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wurde, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht bereits dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Dabei kommt es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit Dritter im allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 – Tauschbörse III). Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O.).

Vorliegend ist schon fraglich, ob der Beklagte die Vermutungswirkung überhaupt entkräftet hat; ob der Internetanschluss der Mitbewohnerin auch zum Verletzungszeitpunkt überlassen war, ob sie überhaupt zu Hause war, hat der Beklagte nicht darlegen können. Jedenfalls wird die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs der in der Wohnung des Beklagten lebenden Mitbewohnerin den geschilderten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht gerecht. Der Beklagte hat die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs nicht aufgezeigt.

Er hat keine konkreten Angaben zum Tatzeitpunkt gemacht, auf den Zeitablauf von 3 Monaten zwischen Rechtsverstoß und Abmahnung verwiesen und vorgetragen, die Mitbewohnerin K habe auf Nachfrage das Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums verneint. Damit beschränkt sich der Vortrag auf die theoretische Möglichkeit des Zugriffs der in seinem Haushalt lebenden Mitbewohnerin auf den Internetanschluss. Konkreter und verletzungszeitbezogener Sachvortrag fehlen. Offenbar ging auch der Beklagte nicht davon aus, dass seine Mitbewohnerin die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Er hat sich mit ihrer Antwort, das streitgegenständliche Musikalbum nicht heruntergeladen zu haben, zufrieden gegeben. Wenn es aber nur zwei Nutzer eines Internetanschlusses gibt, so ist bei einer festgestellten Rechtsverletzung über den Anschluss die Aussage, niemand von beiden habe das Musikalbum heruntergeladen, schon nicht plausibel. Unterlässt der Anschlussinhaber in diesem Fall weitere Nachforschungen, weil er mit der Antwort der Befragten zufrieden ist und keine Veranlassung sieht, dem Verneinen der Täterschaft zu misstrauen, ist die Annahme der Täterschaft des Dritten nicht naheliegend und kann sich der Anschlussinhaber nicht darauf berufen, der andere Nutzer komme (dennoch) theoretisch als Täter in Betracht.

Ein Verweis auf den Zeitablauf bis zum Erhalt der Abmahnung (3 Monate) entlastet den Beklagten nicht, weil er seiner Nachforschungspflicht nicht nachkam. Weder hat er das Vorhandensein der entsprechenden Software auf dem Laptop der Mitbewohnerin erfragt oder überprüft noch hat er konkrete Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts zum Tatzeitpunkt eingeleitet, beispielsweise durch Recherchen im Kalender. Kommt schon nach seinen eigenen Angaben die Mitbewohnerin als Täterin nicht ernsthaft in Betracht, weil er ihr Bestreiten der Rechtsverletzung für zutreffend hält, dann gibt es auch hier keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs mit einem Dritten als Rechtsverletzer. Es fehlt an einem Aufzeigen konkreter Anhaltspunkte, die für eine Alleintäterschaft der Mitbewohnerin und die Möglichkeit eines Downloads durch sie sprächen. Um tatbezogene konkrete Angaben und Informationen hat sich der Beklagte nicht bemüht. Damit haftet der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss aus §§ 97 Abs. 2,15 Abs. 2, 19 a UrhG auf Schadensersatz in Höhe der als Mindestschaden geltend gemachten 450,00 Euro. Die Höhe des Ansatzes eines fiktiven Lizenzentgelts in dieser Höhe wurde vorliegend beklagtenseits auch nicht in Frage gestellt. Für das Angebot von Musikaufnahmen über filesharing im Netzwerke im Internet werden in der Rechtsprechung Beträge zwischen 200 € und 300 € pro Musiktitel zugrundegelegt (vgl. Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 10-13; Landgericht Düsseldorf, 12 O 521/09; Landgericht Köln, 28 O 585/10). Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Mindestschaden in Höhe von 450,00 Euro als angemessener Schadensersatz in jedem Fall gerechtfertigt.

III.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. Der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 Euro für einen Unterlassungsanspruch wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines aktuellen Musikalbums einer bekannten Künstlerin orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaberin und ist aufgrund der Angriffsintensität im Rahmen der Beteiligung an illegalen filesharing-Tauschbörsen der Höhe nach in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, 5 W 173/206; Oberlandesgericht Köln, 6 W 256/12; AG München 158 C 15656/13; Landgericht Köln, 14 S 21/14).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!