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Verletzung Urheberrechte – Sekundäre Darlegungslast

Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Anschlussnutzung durch Dritte

AG München, Az.: 155 C 23521/13, Urteil vom 10.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.406,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Aufwendungs- und Schadenersatz der Klägerin gegen den Beklagten wegen unerlaubter Verwertung der urheberrechtlich geschützten Alben „…“ von „…“ und … von … .

Verletzung Urheberrechte - Sekundäre Darlegungslast
Symbolfoto: Von Maxx-Studio /Shutterstock.com

Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hat die Klägerin die Firma … mit der Überwachung diverser Internettauschbörsen beauftragt, welche zu diesem Zweck das „Peer-to-peer Forensic System (PFS)“ verwendet. Die Firma … ermittelte die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen. Hierbei steht fest, dass die streitgegenständlichen acht Fälle von Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 21.05.2010, 20:31:02 Uhr bis 11.06.2010, 14:39:31 Uhr über den Anschluss des Beschuldigten erfolgten. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fälle:

21.05.2010: 20:31 – 20:54 Uhr, Werk: …,

10.06.2010: 11:50 – 11.55 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 12:22 – 12.24 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 12:28 – 12.34 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 13:29 – 14.25 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 16:17 – 18.24 Uhr, Werk: …, Künstler: …

10.06.2010: 20:00 – 11.06.2010: 02.26 Uhr, Werk: …, Künstler: …

11.06.2010: 14:35 – 14.39 Uhr, Werk: …, Künstler: …

Der Internetanschluss des Beklagten wurde zu diesen Zeitpunkten auch mittels W-LAN betrieben, welches mit einer WPA2-Verschlüsselung, sowie mit individuellem, erst 16-stelligen, später 32-33-stelligen Passwort eingerichtet war, sodass ein Zugriff unbefugter Dritter von außen nicht in Betracht kommt.

Der Klägerin stehen die Rechte nach § 85 UrhG an den streitgegenständlichen Alben zu.

Mit Schreiben der Klägervertreterin vom 16.11.2010 wurde die Beklagtenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.

Die Beklagtenseite hat sich über zwei Jahre später, mit Unterlassungserklärung vom 18.01.2013, uneingeschränkt zu Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Die weiteren Forderungen der Klägerseite wurden von Seiten des Beklagten nicht erfüllt.

Die Klägerin behauptet, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, die tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit zu widerlegen. Insbesondere sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen … und … stehe fest, dass diese nicht als Täter in Betracht kommen würden. Da aufgrund der Einlassungen der Beklagtenseite betreffend die Absicherung des W-LAN-Anschlusses unbestritten Zugriffe weiterer Personen von außen ausgeschlossen seien, sei die Täterschaft des Beklagten erwiesen. Der Vortrag des Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei bereits widersprüchlich.

Nach Ansicht der Klägerin ist der Beklagte aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzungen zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Ein Anspruch sei jedenfalls in Höhe des geltend gemachten angemessenen Schadenersatzbetrags, mindestens jedoch in Höhe von Euro 900 begründet. Die Klägerin geht davon aus, dass der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen ist, wobei aufgrund der tauschbörsenspezifischen Risiken mindestens 80 % des Nettoverkaufspreises im regulären on-demand Bereich zu berechnen sei. Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000 € und eine Geschäftsgebühr von 1,0 angemessen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

a. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als Euro 900,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2013 sowie

b. Euro 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2013 zu zahlen.

2. die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 (Bl. 45/53 d.A) hat der Beklagte angegeben, die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen nicht begangen zu haben und zu den von der Klägerin genannten Zeitpunkten keine Tauschbörse benutzt. Die genannten Alben hätten sich zu keinem Zeitpunkt auf einem Computer des Beklagten befunden. Das in der damaligen Wohnung befindliche W-LAN sei mit einem 16-stelligen Passwort, das auch Groß- und Kleinschreibung, Umlaute und Sonderzeichen enthalten habe und mit WPA2-Verschlüsselung gesichert gewesen. Zu dem W-LAN-Anschluss hätten sowohl der Zeuge … und die Lebensgefährtin des Beklagten, die Zeugin … Zugriff gehabt. Beide seien zuvor umfassend belehrt worden, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Beide Zeugen seien nach Erhalt der Abmahnung hinsichtlich deren Täterschaft befragt worden, hätten jedoch angegeben, die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen zu haben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13.01.2014 (Bl. 76/80) hat der Beklagte weiter zu seiner Anwesenheit zu Hause zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten und darüber hinaus vorgetragen, dass im Haushalt des Beklagten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten nur zwei PCs mit Internetzugang vorhanden gewesen seien. Der Beklagte selbst habe ein Notebook benutzt, welches passwortgeschützt gewesen sei, wobei auch die Zeugin … das Passwort gekannt habe. Der Zeuge … habe in seinem Zimmer ebenfalls einen PC gehabt und das Passwort gekannt.

Im Rahmen der informatorischen Anhörung am 27.03.2014 (Bl. 104/111) hat der Beklagte behauptet, sich nicht mehr an die einzelnen Tage konkret erinnern zu können. Er habe jedoch Informationen von seinem Arbeitgeber eingeholt. Entsprechend habe er die gegenständlichen Tage rekonstruiert. Die Rekonstruktion des Tagesablaufs habe ergeben, dass er zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten gearbeitet bzw. geschlafen habe. Die damalige Wohnung in … sei über 2 Etagen gegangen. In der oberen Etage habe sein Stiefbruder, der Zeuge …, als Untermieter ein eigenes Zimmer bewohnt. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten habe auch bereits seine Freundin, die Zeugin …, bei ihm gewohnt, sei jedoch nicht bei ihm gemeldet gewesen. Die Zeugin … sei Ende Februar 2010 zu ihm gezogen. Der Stiefbruder habe beim Einzug einen eigenen PC mitgebracht und auch genutzt. Er könne allerdings nicht sagen, wie der Stiefbruder konkret den PC genutzt habe, da er selten in dessen Zimmer gewesen sei. Er selbst habe keinen Laptop oder Computer gehabt. Vielmehr habe seine Freundin, die Zeugin …, einen Laptop mitgebracht. Er habe einen Internetanschluss über T-Home gehabt, um über das Internet fernzusehen, habe jedoch nicht selbst ins Internet gehen können. Sein Stiefbruder sei zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos gewesen und eigentlich immer zuhause in seinem Zimmer gewesen. Er habe auch W-LAN genutzt. Dieses sei mit einem 32-stelligen Code gesichert gewesen, da seine Freundin, die Zeugin … immer extrem darauf geachtet habe, dass das W-LAN Netz korrekt gesichert sei. Er selbst habe auch den Laptop seiner Freundin genutzt und zum Beispiel die Seiten … oder … angesehen. Wie genau seine Freundin den Laptop genutzt habe, könne er nicht sagen, da er insoweit nicht mit dabei gewesen sei oder geprüft habe, was die Freundin genau am Computer mache. Er vermute jedoch, dass diese auch … genutzt habe. Sein Stiefbruder habe das W-LAN Netz mitgenutzt. Er habe den Code hierzu von ihm bekommen. Er sei damals davon ausgegangen, dass er seinem Stiefbruder trauen könne. Den Laptop der Zeugin … hätten nur er und die Zeugin … genutzt. Dieser sei passwortgesichert gewesen. Er selbst habe den PC seines Stiefbruders nicht genutzt.

Die erste Abmahnung habe er erhalten, als er bereits mit der Zeugin … nach … umgezogen gewesen sei. Er habe mit der Zeugin … die Abmahnung besprochen. Er selbst habe mit seinem Stiefbruder nicht über die Abmahnung gesprochen. Er habe auch keinerlei Kontakt zu seinem Stiefbruder. Der schriftsätzliche Vortrag, dass der Stiefbruder im Rahmen eines Gespräches die Rechtsverletzung bestritten habe beruhe auf einer Fehlkommunikation zwischen dem Beklagtenvertreter und dem Beklagten. Er sei am 1.5.2011 nach … umgezogen und habe einen Nachsendeauftrag eingerichtet. Wie lange der Nachsendeauftrag genau gegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Das erste Abmahnschreiben habe er nicht erhalten. Erst im Jahre 2013, als er bereits in … gewohnt habe, habe er dort eine Abmahnung erhalten. Nach Erhalt der Abmahnung habe die Zeugin … ihn gefragt, ob er etwas damit zu tun habe. Dies habe er verneint, so dass beide letztendlich versucht hätten, dagegen vorzugehen. Er wisse jedoch nicht mehr genau, ob er die Zeugin … befragt habe, da er nie davon ausgegangen sei, dass diese die Rechtsverletzungen begangen haben könnte. Er gehe davon aus, dass alleine sein Stiefbruder als Täter in Betracht komme. Er selbst habe nie eine Tauschbörse benutzt oder Werke im Internet zugänglich gemacht. Die streitgegenständlichen Alben seien zu keinem Zeitpunkt auf einem Rechner des Beklagten gewesen. Zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen sei er jeweils entweder in der Arbeit gewesen oder habe geschlafen. Das Notebook, welches der Beklagte genutzt habe, sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ausgeschaltet gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen …, …, …, … und … . Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.3.2014, 8.5.2014, 30.09.2014, 18.12.2014 und 14.04.2015 und die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. Eine berechtigte Abmahnung liegt nicht vor, da der Beklagte weder als Täter oder Teilnehmer (1.) noch als Störer (2.) für die vorgetragene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Die beweisbelastete Klägerin konnte den Nachweis der Täterschaft oder einer Störerhaftung des Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts führen, § 286 ZPO.

1. Der Beklagte bestreitet die Täterschaft oder Teilnahme. Er hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend konkrete und substantiierte Angaben gemacht, die im Hinblick auf die aufgrund der Anschlussinhaberschaft bestehenden Vermutung der Verantwortlichkeit einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Zeugin … oder der Zeuge … für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen alleinverantwortlich sind.

Der Vortrag des Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist auch nicht widersprüchlich, als er angibt, dass der von ihm genutzte Rechner der Zeugin … während der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen ausgeschaltet gewesen ist und dennoch die Zeugen … und … während sämtlicher klägerseits aufgeführter Zeiträume Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt haben. Es ist im Rahmen der Angaben des Beklagten nämlich nicht ausgeschlossen, dass sowohl der Zeuge … als auch die Zeugin … über den PC des Zeugen … grundsätzlich auf den Internetanschluss des Beklagten Zugriff nehmen konnten. Der Beklagte hat weiter angegeben, selbst nicht den PC des Zeugen … genutzt zu haben. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte angegeben, dass das von ihm genutzte Notebook in seinem Eigentum stehen würde oder, dass die Zeugin … keinen Zugriff etwa auf den PC des Zeugen … – ggf. unbefugt – hätte nehmen können.

2. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 – Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.

a. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – „Morpheus“). Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und welche konkreten Nachforschungsmaßnahmen, insbesondere im familiären Umfeld, zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, besteht bislang nicht.

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR – RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR – RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – ZR 61 /12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40f.; OLG Köln, GRUR- RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396, vgl. BGH 08.01.2014, Az: I ZR 169 /12 – Bear Share). Entsprechend obliegt es sodann der Klägerseite, den Beweis der Täterschaft des Beklagten zu führen und den Vortrag des Beklagten zu entkräften bzw. eine zunächst plausible Einlassung des Beklagten zu erschüttern.

b. Dies ist der Klägerseite jedoch nicht gelungen. Die Einlassung des Beklagten bleibt auch nach Durchführung der Beweisaufnahme schlüssig und genügt der sekundären Darlegungslast.

Nach dem Vortrag des Beklagten ist es ausgeschlossen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen über den von dem Beklagten und der Zeugin … alleine genutzten PC begangen wurden, da nach der Darstellung des Beklagten die streitgegenständlichen Dateien zu keinem Zeitpunkt auf diesem PC vorhanden waren. Den PC des Zeugen … hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht verwendet.

Soweit der Beklagte vorträgt, dass insbesondere sein Stiefbruder, der Zeuge …, als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, ist dieser Umstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts nicht von der Hand zu weisen. Der Zeuge … soll bereits nach den Angaben des Beklagten konkret zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten über einen eigenen PC verfügt, in der Wohnung des Beklagten in einem eigenen Zimmer gewohnt und berechtigten Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt haben. Der Beklagte vermutet diesen auch als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.

c. Soweit die Klagepartei vorbringt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast an einer hinreichenden verletzungsbezogenen Darstellung fehle und auch Angaben fehlen würden, die betreffend die Zeugin … und … über die bloße Zugriffsmöglichkeit hinausgehen würden, ist festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen am 21.05.2010, 10.06.2010 und 11.06.2010 begangen wurden. Nach dem eigenen klägerischen Vortrag wurde der Beklagte erst mehrere Monate später, nämlich mit Abmahnschreiben vom 16.11.2010 mit dem Vorfall konfrontiert.

Die Beklagtenseite hat eingewandt, aufgrund eines Umzugs im Mai 2011 erst Anfang 2013 von den Vorwürfen Kenntnis erlangt und mit einer Unterlassungserklärung vom 18.01.2013 reagiert zu haben. Das Schreiben der Klagepartei vom 16.11.2010 habe der Beklagte nicht erhalten. Für den für sich selbst genommen bereits sehr späten Zugang des Schreibens vom 16.11.2010 ist die Klagepartei beweisbelastet. Ein entsprechender Nachweis ist jedoch nicht erfolgt, sodass das Gericht davon auszugehen hat, dass der Beklagte erst Anfang 2013 zum ersten Mal mit den Vorwürfen konfrontiert wurde.

Es erscheint für das Gericht aufgrund des erheblichen Zeitablaufs schon unzumutbar, für den Betroffenen selbst hinreichend substantiierte Angaben betreffend die konkrete Zugriffsmöglichkeit für einen bereits über 2½ Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu verlangen, wenn der Betroffene mangels Hinweis durch die Klagepartei keinen Anlass hat, seinen gewöhnlichen Tagesablauf detailliert zu dokumentieren.

Dies muss umso mehr gelten, als der Tagesablauf weiterer Personen als des Anschlussinhabers selbst betroffen ist. Eine nach einem derart langen Zeitraum mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontierte Person wird im Hinblick auf die konkreten tatzeitbezogenen Zugriffsmöglichkeiten weiterer möglicher Verantwortlicher im Wesentlichen, wenn nicht ausschließlich, auf deren Angaben angewiesen sein, wobei diese natürlich nicht verpflichtet sind, gegenüber dem Betroffenen irgendwelche Angaben zu machen. Hier ist weiter zu bedenken, dass dem Betroffenen aufgrund seiner prozessualen Wahrheitspflicht grundsätzlich verwehrt ist, Angaben ins Blaue hinein zu machen. Alleine die Klägerin hat es in der Hand, den jeweiligen Betroffenen zeitnah mit den entsprechenden Vorwürfen zu konfrontieren und diesen überhaupt erst in die Lage zu versetzen, eine aussichtsreiche Beweissicherung und Nachforschungen einzuleiten, die zu einer Entlastung im Rahmen der sekundären Darlegungslast notwendig sind.

Vorliegend hat der Beklagte für sich selbst anhand seines Dienstplans konkrete Angaben zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gemacht, wobei darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich die konkrete Zugriffsmöglichkeit auf den entsprechenden Rechner zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen aufgrund der jeweiligen Tauschbörsensoftware nicht erforderlich ist. Weiter hat der Beklagte im Rahmen der informatorischen Anhörung im Wesentlichen dargelegt, dass nach Erhalt der Abmahnung die Zeugin … ihn gefragt habe, ob er etwas damit zu tun habe. Dies habe er verneint, so dass beide letztendlich versucht hätten, dagegen vorzugehen. Er wisse jedoch nicht mehr genau, ob er die Zeugin … befragt habe, da er nie davon ausgegangen sei, dass diese die Rechtsverletzungen begangen haben könnte. Er gehe davon aus, dass alleine sein Stiefbruder als Täter in Betracht komme, der über seinen eigenen PC eine Zugriffsmöglichkeit gehabt habe. Er selbst habe nie eine Tauschbörse benutzt oder Werke im Internet zugänglich gemacht. Die streitgegenständlichen Alben seien zu keinem Zeitpunkt auf einem Rechner des Beklagten gewesen.

Weitergehende zumutbare Nachforschungspflichten des Beklagten bestehen vorliegend aufgrund des langen Zeitablaufs nicht. Es wäre rechtsmissbräuchlich, den Beklagten nach derart langem Zeitablauf mit weiteren detaillierten Nachforschungspflichten zu belasten. Auch die Entscheidung BGH 08.01.2014, Az: I ZR 169 /12 – Bear Share ist in dieser Hinsicht nicht für die Klägerin fruchtbar zu machen.

3. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Zeugin … oder auch der Zeuge … die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen nicht doch alleinverantwortlich begangen haben. Dieser Umstand fällt der beweisbelasteten Klägerin zur Last.

Zwar haben sowohl die Zeugin … – diese zumindest in ihrer ersten Zeugenvernehmung – als auch der Zeuge … bestritten, die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Das Gericht ist bei keinem der beiden Zeugen hinreichend überzeugt, dass diese Angaben auch zutreffen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei beiden Zeugen für den Fall einer Täterschaft erhebliche Eigeninteressen im Raum stehen, nicht selbst durch die Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Durch das Gericht wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 27.3.2014, 8.5.2014, 30.09.2014 und 18.12.2014 die von der Klägerseite angebotene Zeugin … und der Zeuge … vernommen. Im Termin vom 18.12.2014 hat die Zeugin … im Hinblick auf die Frage des Gerichts, ob die Zeugin die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, vorgezogen, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, nachdem sie in ihrer zuvor in dem Termin vom 27.03.2014 erfolgten Aussage bestritten hatte, für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu sein. Völlig widersprüchliche Angaben der beiden Zeugen liegen dazu vor, ob der Zeuge … bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in der Wohnung des Beklagten gewohnt und daher Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatte. Übereinstimmende Angaben liegen lediglich insoweit vor, als die Zeugin … angegeben hat, dass bei ihrem Einzug bei dem Beklagten der Zeuge … bereits dort gewohnt habe und der Zeuge … bestätigt, dass der Beklagte bei dem Einzug des Zeugen … alleine gewohnt habe.

a. Der Zeuge … hat zwar in sämtlichen richterlichen Vernehmungen, sowohl bei der zunächst befassten Richterin als auch vor dem Gericht in der jetzigen Besetzung widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben gemacht und insbesondere betont, in dem Zeitraum der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen noch nicht in der Wohnung des Beklagten gewohnt zu haben. Der Zeuge … hat anlässlich seiner Zeugenvernehmung vom 8.5.2014 angegeben, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen am 10. 6. 2010 und 11.6.2010 nicht begangen zu haben. Er habe zu diesen Zeitpunkten noch nicht in der Wohnung des Beklagten gewohnt. Er wisse auch nicht mehr die genaue Adresse der damaligen Wohnung, wisse jedoch noch, dass es in … belegen gewesen sei. Soweit erinnerlich, sei er erst im Jahre 2011 in die Wohnung eingezogen und habe dort ein Zimmer bewohnt. Soweit erinnerlich, habe er sich zeitnah beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Er sei sich zu 100 % sicher, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seinen 30. Geburtstag gefeiert habe, noch nicht in der Wohnung gewohnt habe. Er wisse nicht mehr genau, wann der Beklagte Geburtstag habe. Dieser sei jedoch im selben Jahr wie er selbst geboren, allerdings 2-3 Monate jünger. Er könne auch nicht mehr sagen, ob er bereits vor Weihnachten oder erst im Jahr 2011 zu dem Beklagten in die Wohnung gezogen sei. Jedenfalls habe sein Einzug einen bis mehrere Monate nach dem 30. Geburtstag des Beklagten stattgefunden. Der Beklagte habe, als der Zeuge in die Wohnung eingezogen sei, dort alleine gewohnt. Soweit ihm erinnerlich sei, sei die Zeugin … nach ihm eingezogen. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher, ob diese dort bereits eingezogen gewesen sei oder noch ihre eigene Wohnung gehabt habe. Er selbst habe seinen eigenen PC mitgebracht. Es habe sich hierbei um einen Stand -PC gehandelt. Dieser habe sich in seinem Zimmer befunden. Zunächst habe er das Internet nicht nutzen können, da er kein Kabel gehabt habe. Der Beklagte, habe, soweit sich erinnere, keinen PC besessen, als der Zeuge eingezogen sei. Später habe er jedoch mit seiner Freundin zusammen einen Laptop gehabt. Wer diesen Laptop mitgebracht habe, oder wem dieser gehört habe, könne er nicht sagen. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten habe er noch bei seinem Vater gewohnt, wie auch derzeit, unter der Anschrift in der Landwehrstraße in Bergkamen. Er habe, soweit er sich erinnere, nicht einmal ein Jahr bei dem Beklagten gewohnt. Ob er zum Zeitpunkt seines Geburtstags im Jahr 2011 dort noch gewohnt habe, könne er nicht sagen. Er habe in jedem Fall mehrere Monate bei seinem Bruder gewohnt, könne es jedoch nicht mehr verifizieren. Vor seinem Einzug bei dem Beklagten habe er sich dort nicht über längere Zeiträume aufgehalten. Auf Vorhalt der Zeugenaussage der Zeugin … vom 27.3.2014 hat der Zeuge angegeben, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dort noch nicht gewohnt habe. Er selbst habe das Internet später über ein Kabel genutzt, welches er an seinen Computer angesteckt habe. Er habe keine Kenntnis, wie die Internetnutzung des Beklagten erfolgt sei. Die Künstler … höre er normal im Radio. Den Künstler … würde er zwischendurch schon hören. Er könne jedoch keine Angaben dazu machen, welche Musik die Zeugin … gehört habe. Soweit er sich erinnere, sei er zu den hier streitgegenständlichen Zeitpunkten arbeitssuchend gewesen. Als er in die Wohnung des Beklagten eingezogen sei, habe er, soweit erinnerlich, noch Hartz IV bezogen und erst später wieder eine Arbeitsstelle erhalten, könne jedoch nicht mehr genau sagen, wann dies gewesen sei. Er selbst habe für das W-LAN des Beklagten keine Zugangsdaten bekommen und das Internet auch nur über ein Kabel genutzt.

Der Zeuge … im Rahmen seiner Vernehmung am 30.09.2014 (Bl. 183/188) seine Angaben wiederholt und grundsätzlich auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat auch eine Meldebescheinigung der Stadt Bergkamen vom 22.09.2014 (nach Bl. 192) vorgelegt, die diesen Vortrag stützt, sodass dessen PC als Tatmittel nicht in Betracht kommen würde, falls die Aussage zuträfe. Mit diesem Ergebnis unvereinbar wäre die Einlassung des Beklagten, dass die streitgegenständlichen Dateien zu keinem Zeitpunkt auf dem von dem Beklagten und der Zeugin … genutzten PC vorhanden waren, obwohl die streitgegenständlichen Dateien über den Anschluss des Beklagten zum Download angeboten wurden.

b. Allerdings bestehen aufgrund der Angaben der weiteren vernommenen Zeugen …, … und … im Rahmen der Beweisaufnahme am 14.04.2015 (Bl. 229/235) für das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Zeuge …zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten nicht doch bereits in der Wohnung des Beklagten wohnhaft war.

Die weiteren Zeugen …, … und … haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge … im Jahr 2010, noch vor den streitgegenständlichen Zeitpunkten bereits in der Wohnung des Beklagten gewohnt hat.

Die Zeugin … und der Zeuge … haben übereinstimmend angegeben, anlässlich einer Wohnungsführung im Jahr 2010, noch vor den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen bei dem Beklagten das Zimmer des Zeugen … gezeigt bekommen zu haben. Dieses habe aufgrund der Unaufgeräumtheit und der Art darin vorhandenen Gegenstände und Bekleidung nicht zum Rest der Wohnung gepasst. Es sei ihnen erklärt worden, dass der Zeuge … dieses Zimmer bewohnt.

Bei keinem der drei Zeugen war eine Entlastungstendenz im Hinblick auf den Beklagten oder eine Belastungstendenz im Hinblick auf den Zeugen … festzustellen. Vielmehr konnten alle drei Zeugen zudem aufgrund unterschiedlicher Bezugspunkte schlüssig und nachvollziehbar darstellen, weshalb sie sich auch nach dem langen Zeitablauf noch sicher sein konnten, dass der Zeuge … gerade bereits im Jahr 2010 in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt hat.

Die Zeugin … hat glaubhaft angegeben, im März 2010 mit der Zeugin … in der streitgegenständlichen Wohnung in Bergkamen ihren 17. Geburtstag geplant zu haben. Dort habe sie eine Wohnungsführung erhalten, da es sich um ihren ersten Besuch in der Wohnung gehandelt habe. Später im April 2010 habe sie den Zeugen … in der Wohnung auch einmal in dessen Zimmer sitzen sehen, jedoch nicht mit diesem gesprochen. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass sich die Zeugin mit der Zeitangabe noch sicher war, da sie weiter angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst zu haben, dass sie ihren 18. Geburtstag wegen einer Klassenfahrt nicht würde feiern können, weshalb die Feier zum 17. Geburtstag etwas größer ausgefallen sei. Äußere Anzeichen, die dafür sprechen würden, dass die Zeugin die Unwahrheit sagen könnte, haben sich für das Gericht nicht ergeben. Das Gericht hat keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin … zu zweifeln. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … gewinnt an Substanz auch durch die weiteren ebenfalls glaubwürdigen Angaben der weiteren vernommenen Zeugen.

Der Zeuge … ist der Stiefvater des Beklagten. Er hat angegeben, dass er am 14.06.2010 von dem Beklagten gemeinsam mit der Mutter des Beklagten eine Wohnungsführung betreffend die Wohnung in Bergkamen erhalten zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal in der Wohnung des Beklagten gewesen sei. Der Beklagte habe hier mitgeteilt, dass der Zeuge … erst vor kurzem eingezogen sei. Der Zeuge … konnte auch sicher und nachvollziehbar das Jahr 2010 als Zeitpunkt der Wohnungsführung angeben, da der Beklagte in diesem Jahr 30 Jahre alt wurde und er am 14.06.2010 auf der Geburtstagsfeier gewesen sei. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass auch die Zeugin … zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung gewohnt habe, weil sie damals schon die Küche mit eingerichtet habe. Auch betreffend den Zeugen … hat das Gericht keinerlei Anlass, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Gleiches gilt entsprechend der obigen Ausführungen auch für die Glaubhaftigkeit der Angaben.

Die Zeugin … ist eine Arbeitskollegin des Beklagten. Sie hat angegeben, den Zeugen … selbst mehrfach vor dem streitgegenständlichen Zeitraum in der damaligen Wohnung des Beklagten gesehen zu haben. Der Zeuge … müsse schon im März oder Februar 2010 in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen sein. Auch die Zeugin konnte schlüssig darlegen, weshalb sie sich bei dem Jahr 2010 sicher sei. Sie habe im Jahr 2010 zu arbeiten begonnen und den Beklagten des Öfteren in seiner Wohnung besucht. Auch teilte die Zeugin einen Vorfall mit, wonach der Beklagte auf den Zeugen … ärgerlich gewesen sei, da er diverse Getränke im Vorfeld seines Geburtstags am 14.06.2010 besorgt habe, die der Zeuge … ohne zuvor um Erlaubnis zu fragen getrunken habe. Der Zeuge … habe sich dann entschuldigt und angeboten, zum Ausgleich zu kochen. Bei diesem Essen sei die Zeugin selbst anwesend gewesen. Auch insoweit hat das Gericht keinerlei Anlass, aufgrund der Umstände im Rahmen der Zeugenaussage an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Entsprechend der obigen Ausführungen sind die Angaben der Zeugin auch glaubhaft. Aus Sicht des Gerichts liegt schon aufgrund der in sich schlüssigen Schilderung des Vorfalls mit den Getränken im Vorfeld des 30. Geburtstags des Beklagten, die der Zeuge … unerlaubt konsumiert habe, die Annahme eines Irrtums betreffend die Jahresangabe fern. Auch ist aus Sicht des Gerichts ist der geschilderte Vorfall aus dem Leben gegriffen, sodass eine Falschaussage als fernliegend erscheint.

Vor dem Hintergrund dieser drei oben dargestellten Zeugenaussagen kann letztlich auch die von dem Zeugen … vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt … vom 22.09.2014 die Zweifel an einer der Kernaussagen des Zeugen … nämlich im Jahr 2010 nicht in der Wohnung des Beklagten gewohnt zu haben, nicht beseitigen. Die Angaben in einer Meldebescheinigung werden grundsätzlich von der bestätigenden Stelle inhaltlich nicht überprüft, sodass diese Bescheinigung alleine nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen … hinreichend zu stützen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuget … gegenüber der Meldebehörde falsche Angaben gemacht hat.

Für die Bewertung der Aussage des Zeugen … insgesamt, auch im Hinblick auf das Bestreiten seiner Täterschaft der gegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, ist für das Gericht entscheidend, ob der Zeuge … tatsächlich bereits im Jahr 2010 in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht aufgrund der obigen Ausführungen erhebliche Zweifel, dass die Angaben des Zeugen … insoweit zutreffen. Aufgrund dessen ist gleichzeitig das Bestreiten der Täterschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen durch den Zeugen … für das Gericht zweifelhaft. Für das Gericht bestünde nämlich kein nachvollziehbarer Anlass, zu bestreiten, im Jahr 2010 in der Wohnung bereits gewohnt zu haben, wenn nicht eine berechtigte Sorge bestünde, wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden.

c. Im Rahmen der Zeugenaussage vom 27.3.2014 hat die Zeugin … angegeben, sich nicht mehr konkret an die streitgegenständlichen Zeitpunkte erinnern zu können. Sie wisse jedoch noch, dass sie, als sie den Abmahnungsbrief der Klägervertreter erhalten hätten, diesen gemeinsam mit dem Beklagten geöffnet hätten und beide völlig schockiert gewesen seien. Sie habe den Beklagten dann gefragt, ob er dies gemacht habe, was dieser verneint habe. Der Beklagte habe sie sodann gefragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen habe. Dies habe sie verneint. Sie selbst habe die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen und auch noch nie eine Tauschbörse genutzt. Sie habe erst vor kurzem gelernt, wie man eine App herunterlade. Sie sei im Januar 2010 mit dem Beklagten zusammengekommen und dann täglich bei ihm zuhause gewesen und habe auch übernachtet. Sie sei jedoch noch bei ihren Eltern gemeldet gewesen. Der Beklagte habe damals nur ein Mobiltelefon und keinen Laptop besessen. Sie selbst habe ihren Laptop zum Beklagten jeweils mitgenommen. Ihr eigener Laptop sei mit einem Kennwort gesichert gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe auch der Stiefbruder des Beklagten … bei dem Beklagten als Untermieter gewohnt. Dieser habe dort ein eigenes Zimmer besessen und in diesem auch einen größeren Stand- Computer aufgestellt gehabt. Der Stiefbruder sei zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen und habe tagsüber viel geschlafen. Sie habe den Stiefbruder nicht täglich gesehen. Da die Wohnung relativ groß gewesen sei, habe man nicht immer mitbekommen, ob der Stiefbruder da gewesen sei oder nicht. Offiziell sei sie mit dem Beklagten Ende Mai 2011 zusammengezogen. Hinsichtlich dieses Datums sei sie sich ganz sicher. Sie seien danach gemeinsam nach … verzogen und hätten sich auch umgemeldet. Das erste Abmahnschreiben habe sie in … im Jahre 2013, etwa in der Jahresmitte, erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Sie selbst habe telefonisch Kontakt zur Mutter des Stiefbruders aufgenommen, und diese gefragt, ob diese den Stiefbruder fragen könne, ob dieser die Rechtsverletzung begangen habe. Noch am selben Tag, etwa 3-4 Stunden später, habe die Mutter des Stiefbruders zurückgerufen und mitgeteilt, dass dieser die Rechtsverletzung verneint habe. Dies habe sie sodann dem Beklagten telefonisch mitgeteilt. Soweit erinnerlich, seien in dem ersten erhaltenen Abmahnschreiben die jeweiligen streitgegenständlichen Daten und verletzte Werke aufgeführt gewesen. Daher sei sie auf den Stiefbruder gekommen, da dieser zu den Tatzeitpunkten mit in der alten Wohnung gewohnt habe. Sie selbst würde nur Hörspiele und ansonsten Radio hören. Die Situation sei damals so gewesen, dass der Stiefbruder des Beklagten in seinem Zimmer einen PC gehabt habe. Sie selbst habe immer ihren eigenen Laptop mitgebracht, der passwortgeschützt gewesen sei. Sie selbst habe den Laptop insbesondere für Referate oder facebook genutzt, um sich mit anderen Mitschülern auszutauschen. Zudem habe sie diverse Sachen gegoogelt oder YouTube-Videos angeschaut. Sie habe jedoch niemals Sachen heruntergeladen und sei fast täglich im Internet gewesen. Der Beklagte habe meistens auf seinem Handy Spiele gespielt. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob der Beklagte damals mit seinem Mobiltelefon ins Internet habe gehen können. Sie selbst sei etwa Anfang März 2010 zu dem Beklagten gezogen und habe dann auch das Passwort des W-LAN auf ein 32-33-stelliges Passwort geändert, da sie der Ansicht gewesen sei, dass der Schutz umso besser sei, je länger das Passwort sei. Sie wisse jedoch nicht, wie der Stiefbruder des Beklagten das Internet genutzt habe. Dieser habe auch eine Katze und, da sie eine Katzenallergie habe, sei sie nicht dessen Zimmer gegangen. Sie wisse nicht, ob der Stiefbruder des Beklagten die Rechtsverletzung begangen habe, würde für diesen jedoch nicht ihre Hand ins Feuer legen. Der Stiefbruder des Beklagten habe auch diverse Briefe von Inkassounternehmen bekommen, so dass sie ihm nicht getraut und auch ihr Geld bei sich geführt habe. Sie würde dem Zeugen … die Rechtsverletzung durchaus Zutrauen. Sie selbst habe mit dem Zeugen … nicht über das Verhalten im Internet und das Verbot illegal heruntergeladener Dateien gesprochen. Als sie dort eingezogen sei, habe der Stiefbruder des Beklagten bereits dort gewohnt. Sie wisse jedoch nicht, ob der Beklagte mit dem Zeugen … über das Verbot illegal heruntergeladener Dateien gesprochen habe.

Im Rahmen der Vernehmung vom 18.12.2014 (Bl. 198/203) hat die Zeugin mehrfach Angaben gemacht, die ihren zuvor gemachten Aussagen widersprechen. Insbesondere gab die Zeugin an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob die Mutter des … sie tatsächlich zurückgerufen habe, um das Ergebnis der Befragung des … mitzuteilen. Auch habe sie in der Vernehmung vom 27.03.2014 hinsichtlich der Passwortvergabe falsch ausgedrückt zu haben. Die Vergabe eines 32 bis 33-stelligen Passworts habe erst nach dem Umzug nach Dortmund stattgefunden. Weiter hat die Zeugin … im Rahmen dieser Vernehmung auf die Frage, ob sie selbst die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen begangen habe und, ob sie gegenüber dem Beklagten angegeben habe, die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen zu haben, vorgezogen, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zurückzuziehen.

Das Gericht ist unter Bezugnahme auf das wechselnde Aussageverhalten der Zeugin … und die gezeigten teilweise widersprüchlichen Angaben der Zeugin nicht davon überzeugt, dass die Zeugin als Täterin nicht in Betracht kommt. Es ist insbesondere auffällig, dass die Zeugin im Rahmen der Vernehmung vom 18.12.2014, anders als bei der zuvor erfolgten Aussage vorgezogen hat, betreffend die Frage, ob sie selbst die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Aufgrund der widersprechenden Angaben der Zeugen insbesondere der Zeugen … und … gelingt es der beweisbelasteten Klägerseite nicht, den Vortrag der Beklagtenseite im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend zu entkräften. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen, dass gerade der Zeuge … zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung noch nicht im Haushalt des Beklagten gewohnt und damit ein Zugriff des Zeugen auf den Internetanschluss des Beklagten mittels seines eigenen PCs ausgeschlossen war. Wäre dies nachweisbar gewesen, hätte im Übrigen festgestanden, dass die Rechtsverletzung alleine über den auch von dem Beklagten genutzten Laptop erfolgt sein muss. Inwiefern die Einlassung der Beklagtenseite angesichts der unstreitig gestellten Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten dann noch plausibel erschienen wäre, kann jedoch aufgrund der obigen Feststellungen offen bleiben.

Soweit die Klägerseite anführt, dass es keinen ersichtlichen Grund gäbe, weshalb die Zeugen … und … die Täterschaft abstreiten sollten, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits die erfolgte Zeugenbelehrung auch gem. § 384 ZPO zeigt, hätten sich die Zeugen im Falle der Einräumung der Täterschaft einer erheblichen Schadenersatzforderung der Klägerseite ausgesetzt gesehen. Soweit die Klägerseite anführt, dass die Einlassung des Zeugen … aufgrund der Bezugnahme auf den 30. Geburtstag des Beklagten besonders nachvollziehbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin … angibt, etwa Anfang März 2010 zu dem Beklagten gezogen zu sein und, dass zu diesem Zeitpunkt der Zeuge … dort bereits gewohnt habe. Dieser bestätigt jedoch, dass der Beklagte bei seinem Einzug alleine gewohnt habe und die Zeugin … erst später eingezogen sei. Die Zeugenaussagen widersprechen sich somit in dem für den Nachweis der Täterschaft wesentlichen Punkt.

2. Keine Störerhaftung

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn.19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 11 Rn. 41 – Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 – Kinderhochstühle im Internet II, mwN; vgl. BGH 08.01.2014, Az: I ZR 169 /12 – Bear Share).

a. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen vgl. BGH 08.01.2014, Az: I ZR 169 /12 – Bear Share).

Den Beklagten trafen vorliegend weder gegenüber seiner Lebensgefährtin, der Zeugin … noch gegenüber seinem Stiefbruder, dem Zeugen … Kontroll-, Überwachungs- oder Belehrungspflichten (vgl. zu Ehefrau und volljährigen Kindern OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327).

b. Soweit der Beklagte vorträgt, dass der Internetanschluss damals auch mit W-LAN betrieben worden ist, welches mit einer WPA2-Verschlüsselung, sowie mit individuellem, erst 16-stelligen, später 32-33-stelligen Passwort eingerichtet war, ist von Klägerseite unstreitig gestellt, dass ein Zugriff unbefugter Dritter von außen nicht in Betracht kommt.

3. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO bis zur Klärung einer möglichen Falschaussage im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen …, wie von Klägerseite mit Schriftsatz vom 01.06.2015 (Bl. 241 ff.) angeregt, kommt aus Sicht des Gerichts aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht in Betracht.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.04.2015 hatte der Beklagtenvertreter das Einverständnis mit einer von Klägerseite thematisierten Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO im Rahmen der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweigert. Von Seiten des Gerichts wurde dieser Umstand jedoch nicht protokolliert, da die Frage lediglich am Rande angerissen wurde.

Bei der Frage der Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO hat eine Ermessensabwägung stattzufinden, ob im Falle der Aussetzung aufgrund der erhöhten Erkenntnismöglichkeiten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Strafverfahren mit einem konkreten Ermessenszugewinn zu rechnen ist, der den Nachteil der Verfahrensverzögerung des Zivilverfahrens unter Berücksichtigung des § 149 Abs. 2 ZPO ausgleichen würde, vgl. BGH 17.11.2009, VI ZB 58/08.

Derzeit hat das Gericht keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass im Strafverfahren konkrete Ermittlungsmaßnahmen eine eindeutige Beantwortung der Frage erlauben würden, ob der Zeuge … tatsächlich bereits im Jahr 2010 in der streitgegenständlichen Wohnung des Beklagten wohnhaft war. Ein wesentliches Beweiselement, nämlich die Erholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft ist bereits über den Zeugen … selbst erfolgt. Aussagen des Beklagten sowie von vier Zeugen, die bestätigen, dass der Zeuge … tatsächlich bereits im Jahr 2010 in der damaligen Wohnung des Beklagten gewohnt hat liegen ebenfalls vor. Es steht derzeit lediglich zu erwarten, dass ggf. weitere Zeugen zu vernehmen wären, ohne, dass eine Prognose möglich ist, welches Ergebnis diese Aussagen zeitigen werden und insbesondere, dass diese Aussagen oder sonstige Ermittlungsschritte einen entscheidenden Erkenntnisgewinn zur Folge haben werden, nämlich gerade die eindeutige Beantwortung der gegenständlichen Frage.

Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Sicht des Gerichts die weitere Verzögerung des bereits seit Anfang September 2013 erstinstanzlich anhängigen Verfahrens als unverhältnismäßig dar.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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