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Urheberrechtsverletzung Filesharing – Widerlegung Täterschaft des Internetanschlussinhabers

LG Köln bestätigt Haftung für illegales Filesharing – Anschlussinhaber müssen überzeugende Einwände vorbringen

Das LG Köln hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zurückgewiesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung besteht und die Klägerin als Rechteinhaber des Films nachgewiesen wurde, während die Beklagten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht entkräften konnten.

Übersicht

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 T 20/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Köln hat die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsklage wegen Filesharing zurückgewiesen.
  • Die Klägerin konnte ihre Aktivlegitimation durch Vorlage einer DVD-Hülle mit entsprechender Rechteinhaber-Kennzeichnung glaubhaft machen.
  • Die beklagten Anschlussinhaber konnten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegen, insbesondere durch unzureichende Darlegung möglicher Störungen ihres Internetanschlusses oder die Beteiligung Dritter.
  • Die Verjährung der Ansprüche war durch rechtzeitige Mahnbescheide gehemmt.
  • Technische Probleme des Internetanschlusses der Beklagten oder die Schließung einer Tauschbörse konnten die Vorwürfe nicht entkräften.
  • Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Anschlussinhaber für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, solange keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt wird.
  • Die Beklagten konnten keine entschuldigenden Gründe für die Rechtsverletzungen vorbringen.
  • Die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten wurde nicht erfolgreich angefochten; die Anwendung des § 97 a UrhG wurde aufgrund der Zeitpunkte der Abmahnung ausgeschlossen.

Urheberrechtsverletzungen im digitalen Zeitalter

Das Filesharing im Internet ist in vielerlei Hinsicht ein umstrittenes Thema. Einerseits erleichtert es den Austausch von Daten und fördert so den freien Fluss von Informationen.

Urheberrechtsverletzung
Urheberrechtsverletzung: Gericht weist Beschwerde zurück – Beklagter trägt volle Verantwortung.(Symbolfoto: Rawpixel.com /Shutterstock.com)

Andererseits birgt es die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei der unerlaubten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen, Musik oder Software.

Eine zentrale Frage ist dabei, wer für solche Rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Oft stehen Internetanschlussinhaber im Fokus, da die Verletzungshandlungen über ihre Internetverbindung erfolgen. Doch wann können sie tatsächlich als Täter identifiziert werden und welche Möglichkeiten haben sie, ihre Unschuld zu beweisen?

➜ Der Fall im Detail


Kern des Falles: Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Köln stand die sofortige Beschwerde eines Beklagten gegen einen vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Köln. Diese Beschwerde zielte darauf ab, ein abgelehntes Prozesskostenhilfegesuch zu revidieren, das im Zusammenhang mit Vorwürfen der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing gestellt worden war. Der Streit entzündete sich daran, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses identifiziert wurde, über den illegal Filme zum Download angeboten wurden. Der Kern der Auseinandersetzung lag in der Frage, ob und inwieweit der Anschlussinhaber für über seinen Zugang begangene Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, insbesondere wenn er nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Die juristische Auseinandersetzung und ihre Begründung

Das Gericht musste eine Vielzahl von Aspekten bewerten, darunter die Zuständigkeit des Amtsgerichts, die Aktivlegitimation der Klägerin als Rechteinhaberin des urheberrechtlich geschützten Werks und die Widerlegung der Täterschaft durch den Beklagten. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf die Vorlage einer DVD-Hülle, auf der sie als Rechteinhaberin gekennzeichnet war, was als starkes Indiz für ihre Rechte an dem Film galt. Der Beklagte hingegen konnte nicht überzeugend darlegen, dass er oder andere Haushaltsmitglieder nicht für die Tat verantwortlich waren. Besonders die tatsächliche Vermutung der Täterschaft, die bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing greift, wenn das Werk von der IP-Adresse des Anschlussinhabers aus zugänglich gemacht wurde, konnte von den Beklagten nicht entkräftet werden.

Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln wies die sofortige Beschwerde des Beklagten zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Rechtsverteidigung, da der Beklagte die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen konnte. Das Gericht führte aus, dass trotz der vorgebrachten Argumente und Beweismittel der Beklagten, wie technische Probleme mit dem Internetanschluss oder die Behauptung, dass die Tauschbörse bereits geschlossen gewesen sei, die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht widerlegt wurde. Ebenfalls fand das Gericht, dass keine entschuldigenden Gründe für die Rechtsverletzung vorgebracht wurden und somit die Beklagten schuldhaft gehandelt hätten.

Relevanz der Entscheidung und ihre Auswirkungen

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast bei Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Anschlussinhaber müssen demnach substanziell vortragen, um die Vermutung ihrer Täterschaft zu entkräften. Das Urteil betont weiterhin die strenge Haftung von Internetanschlussinhabern im Kontext von Urheberrechtsverletzungen im digitalen Raum und setzt damit klare Leitlinien für ähnliche Fälle.

Juristische Grundlagen und Präzedenz

Die Entscheidung basierte auf einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und der Zivilprozessordnung, insbesondere hinsichtlich der Prozesskostenhilfe und der sekundären Darlegungslast. Die Ausführungen des Gerichts lehnen sich an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Filesharing-Fällen an und bestätigen die Notwendigkeit, dass Beklagte in solchen Fällen eine überzeugende Darlegung zur Widerlegung der ihnen zugeschriebenen Täterschaft erbringen müssen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie kann man sich als Internetanschlussinhaber verteidigen, wenn eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vorgeworfen wird?

Wenn Ihnen als Internetanschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vorgeworfen wird, gibt es mehrere Verteidigungsstrategien, die Sie anwenden können, um die Vermutung der Täterschaft zu entkräften. Diese Strategien basieren auf der Rechtsprechung und den gesetzlichen Regelungen in Deutschland.

  • Sekundäre Darlegungslast erfüllen

Die Rechtsprechung sieht vor, dass der Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hat. Das bedeutet, dass Sie zwar nicht beweisen müssen, dass Sie nicht der Täter sind, aber plausible Informationen darüber liefern müssen, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zu Ihrem Internetanschluss hatte und somit als Täter in Frage kommt.

  • Nutzung des Anschlusses durch Dritte darlegen

Wenn andere Personen Zugang zu Ihrem Internetanschluss hatten, sollten Sie dies darlegen. Dazu gehören Familienmitglieder, Mitbewohner oder Gäste. Es ist hilfreich, wenn Sie nachvollziehbar machen können, wer zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte und potenziell die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

  • Keine Kenntnis des Täters erforderlich

Ein wichtiger Aspekt ist, dass Sie nicht verpflichtet sind, den tatsächlichen Täter zu benennen, selbst wenn Sie wissen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, den Täter zu benennen, um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen.

  • Sicherung des WLAN-Netzwerks

Es ist ratsam, Ihr WLAN-Netzwerk durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu schützen, um zu verhindern, dass Unbefugte es für illegales Filesharing nutzen. Ein gesichertes Netzwerk kann als Argument dienen, dass Sie als Anschlussinhaber Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

  • Aufklärungspflicht erfüllen

Falls Sie minderjährige Kinder haben, ist es wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie sie über die Rechtslage bezüglich Urheberrechtsverletzungen im Internet aufgeklärt haben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann zu einer Haftung führen.

  • Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Angesichts der Komplexität der Materie und der möglichen finanziellen Konsequenzen ist es empfehlenswert, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen. Ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt kann Sie individuell beraten und eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickeln. Zusammenfassend ist es für Internetanschlussinhaber wichtig, die eigene sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, indem plausible Erklärungen zur Nutzung des Anschlusses durch Dritte geliefert werden, ohne dabei den Täter benennen zu müssen. Sicherheitsmaßnahmen für das WLAN-Netzwerk und die Erfüllung der Aufklärungspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind ebenfalls relevante Aspekte. Bei rechtlichen Unsicherheiten sollte professionelle Beratung in Anspruch genommen werden.

Welche Beweise muss ein Kläger vorlegen, um eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zu beweisen?

Um eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zu beweisen, muss der Kläger, in der Regel der Rechteinhaber oder eine von ihm beauftragte Kanzlei, verschiedene Beweise vorlegen. Die Beweisführung umfasst in der Regel:

  • Nachweis der Rechtsinhaberschaft: Der Kläger muss zunächst nachweisen, dass er die Rechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk besitzt, das Gegenstand der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist.
  • Ermittlung der IP-Adresse: Der Kläger muss die IP-Adresse ermitteln, unter der die Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Diese IP-Adresse wird als digitaler Fingerabdruck des Internetanschlusses betrachtet, über den das Filesharing erfolgte.
  • Zeitpunkt der Rechtsverletzung: Es muss der genaue Zeitpunkt der Rechtsverletzung festgestellt werden, um die IP-Adresse dem richtigen Anschlussinhaber zuordnen zu können.
  • Richterliche Anordnung zur Auskunft der Nutzerdaten: Um die hinter der IP-Adresse stehende Person zu identifizieren, benötigt der Kläger in der Regel eine richterliche Anordnung, die den Internetprovider verpflichtet, die Nutzerdaten herauszugeben.
  • Nachweis, dass keine anderen Personen den Internetanschluss nutzen konnten: Wenn der Anschlussinhaber nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist, muss der Kläger darlegen, dass keine anderen Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten. Dies ist oft schwierig, da in einem Mehrpersonenhaushalt in der Regel mehrere Personen Zugang zum Internet haben.
  • Nachweis der Täterschaft: Der Kläger muss nachweisen, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Dies kann durch die sogenannte tatsächliche Vermutung erleichtert werden, die besagt, dass der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung angesehen wird, wenn keine anderen Personen Zugang zum Internetanschluss hatten.
  • Ausschluss von Fehlern bei der Ermittlung: Der Kläger muss sicherstellen, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse keine Fehler unterlaufen sind, da solche Fehler die Beweisführung beeinträchtigen können.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast hat, was bedeutet, dass er plausible Informationen darüber liefern muss, wer Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Der Anschlussinhaber ist jedoch nicht verpflichtet, den tatsächlichen Täter zu benennen oder zu beweisen, dass er nicht der Täter ist.

Was versteht man unter der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen?

Unter der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen versteht man die rechtliche Verpflichtung des Anschlussinhabers, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, wenn ihm eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vorgeworfen wird. Diese Verpflichtung tritt ein, nachdem der Kläger (in der Regel der Rechteinhaber) Indizien vorgelegt hat, die den Anschlussinhaber als möglichen Täter erscheinen lassen. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer vollständigen Beweislastumkehr.

Kernpunkte der sekundären Darlegungslast:

  • Keine vollständige Beweislastumkehr: Die sekundäre Darlegungslast bedeutet nicht, dass der Anschlussinhaber beweisen muss, dass er nicht der Täter ist. Stattdessen muss er plausible Erklärungen dafür liefern, unter welchen Umständen die Rechtsverletzung durch andere Personen erfolgt sein könnte.
  • Darlegung der Umstände: Der Anschlussinhaber ist verpflichtet, konkrete Angaben darüber zu machen, wer Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und somit als möglicher Täter in Frage kommt. Dies umfasst in der Regel Familienmitglieder, Mitbewohner oder Gäste.
  • Keine Benennung des Täters erforderlich: Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber nicht gezwungen ist, den tatsächlichen Täter zu benennen oder dessen Identität preiszugeben. Es reicht aus, wenn er nachvollziehbar darlegt, dass auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und somit die Möglichkeit einer anderen Täterschaft besteht.
  • Aufklärung über die Nutzung des Anschlusses: Der Anschlussinhaber sollte darlegen, wie der Internetanschluss genutzt wird, ob es Sicherheitsmaßnahmen gibt (z.B. WLAN-Verschlüsselung) und ob er Aufklärungsgespräche mit den Nutzern des Anschlusses über die Rechtslage und die Risiken von Urheberrechtsverletzungen geführt hat.
  • Bedeutung für die Gerichtsentscheidung: Die Erfüllung der sekundären Darlegungslast kann entscheidend dafür sein, ob der Anschlussinhaber letztlich als verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung angesehen wird oder nicht. Kann der Anschlussinhaber plausible Erklärungen liefern, die eine andere Täterschaft möglich erscheinen lassen, kann dies zu einer Entlastung führen.

Die sekundäre Darlegungslast stellt somit eine wichtige Säule im Rahmen der Verteidigung gegen Vorwürfe von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing dar. Sie ermöglicht es dem Anschlussinhaber, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, ohne dass er die volle Beweislast für seine Unschuld tragen muss.

Wie wirkt sich die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Familienmitglieder und WG-Bewohner aus?

Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen in Mehrpersonenhaushalten, wie Familien oder Wohngemeinschaften (WGs), ist ein komplexes Rechtsthema, da oft nicht eindeutig ist, wer Zugang zum Internetanschluss hatte und wer die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Die Rechtsprechung hat hierzu einige Grundsätze entwickelt:

Familienmitglieder

  • Keine Täterhaftung ohne Beweise: Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die von volljährigen Familienmitgliedern begangen werden, es sei denn, es gibt konkrete Beweise für seine Täterschaft.
  • Keine umfangreiche Überwachungspflicht: Es wird nicht erwartet, dass der Anschlussinhaber seine Familie bei der Internetnutzung überwacht, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nicht vereinbar wäre.
  • Aufklärungspflichten: Bei minderjährigen Familienmitgliedern besteht eine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Verletzt der Anschlussinhaber diese Pflicht, kann er als Störer haften.

WG-Bewohner

  • Keine Täterhaftung bei Benennung der Mitbewohner: In Wohngemeinschaften wird die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entkräftet, wenn die Mitbewohner vom Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast namentlich benannt werden.
  • Keine Störerhaftung mangels Kontrollpflichten: Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Mitbewohner scheidet in der Regel aus, da keine anlasslosen Prüfungs- und Kontrollpflichten bestehen.
  • Belehrung ausländischer Mitbewohner: Bei ausländischen Mitbewohnern, die möglicherweise kein Unrechtsbewusstsein bezüglich Filesharing haben, sollte eine ausdrückliche Belehrung über die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen erfolgen.

Allgemeine Grundsätze

  • Sekundäre Darlegungslast: Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nachvollziehbar vortragen, welche Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und somit als Täter in Betracht kommen könnten.
  • Keine Pflicht zur Täterermittlung: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, den tatsächlichen Täter zu ermitteln oder zu benennen.

Zusammenfassend hängt die Haftung in Mehrpersonenhaushalten stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der Anschlussinhaber in der Regel nicht für Handlungen anderer volljähriger Familienmitglieder oder WG-Bewohner haftet, kann er unter bestimmten Voraussetzungen als Störer in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn er Aufklärungs- und Überwachungspflichten verletzt hat. Die sekundäre Darlegungslast ermöglicht es dem Anschlussinhaber, durch das Vortragen von Tatsachen, die eine eigene Täterschaft unwahrscheinlich machen, die Vermutung der Täterschaft zu entkräften.

Welche Rolle spielen technische Sicherheitsmaßnahmen bei der Vermeidung von Haftung für Filesharing?

Technische Sicherheitsmaßnahmen spielen eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Haftung für Filesharing, da sie dazu beitragen können, den unbefugten Zugriff auf den Internetanschluss zu verhindern und somit die Wahrscheinlichkeit von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte zu reduzieren. Anschlussinhaber können durch die Implementierung angemessener Sicherheitsmaßnahmen zeigen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind und somit das Risiko einer Haftung minimieren.

Ausreichende technische Sicherheitsmaßnahmen

  • WLAN-Verschlüsselung: Eine aktuelle und sichere Verschlüsselung des WLAN-Netzwerks (z.B. WPA2 oder WPA3) ist eine grundlegende Maßnahme, um den Zugang zu schützen.
  • Sichere Passwörter: Die Verwendung starker und einzigartiger Passwörter für den WLAN-Zugang und den Router ist essentiell, um unbefugten Zugriff zu verhindern.
  • Regelmäßige Software-Updates: Das regelmäßige Aktualisieren der Firmware des Routers und anderer Netzwerkkomponenten schließt Sicherheitslücken und schützt vor Angriffen.
  • Netzwerküberwachung: Die Überwachung des Netzwerkverkehrs kann helfen, ungewöhnliche Aktivitäten zu erkennen und darauf zu reagieren.
  • Zugriffsbeschränkungen: Die Einrichtung von Gastnetzwerken mit beschränkten Rechten oder die Beschränkung des Netzwerkzugangs auf bestimmte Geräte kann das Risiko von Missbrauch verringern.

Rechtliche Bedeutung

  • Nachweis der Sorgfaltspflicht: Durch die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsmaßnahmen kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, was im Falle einer Klage relevant sein kann.
  • Störerhaftung: Fehlen angemessene Sicherheitsmaßnahmen, kann dies zu einer Störerhaftung führen, da der Anschlussinhaber es unterlassen hat, Maßnahmen zu ergreifen, die die Rechtsverletzung hätten verhindern können.

Präventive Wirkung

  • Abschreckung: Sichere Netzwerke sind weniger attraktiv für unbefugte Nutzer und reduzieren somit das Risiko von Urheberrechtsverletzungen.
  • Verantwortungsbewusstsein: Die Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen zeigt ein Verantwortungsbewusstsein des Anschlussinhabers, was auch präventiv gegenüber den berechtigten Nutzern des Anschlusses wirken kann.

Zusammenfassend sind technische Sicherheitsmaßnahmen sowohl aus präventiver als auch aus rechtlicher Sicht wichtig. Sie helfen, den Internetanschluss vor Missbrauch zu schützen und können im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung als Nachweis dienen, dass der Anschlussinhaber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und somit eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte vermieden werden kann.

Kann die Verjährung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing eine Rolle spielen?

Ja, die Verjährung kann bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing eine wichtige Rolle spielen, da sie die zeitlichen Grenzen festlegt, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Rechteinhaber seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen.

Verjährungsfristen im Urheberrecht

  • Reguläre Verjährungsfrist: Die reguläre Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt in Deutschland gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre.
  • Beginn der Frist: Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).
  • Besondere Verjährungsfrist: Für Urheberrechtsverletzungen kann eine besondere Verjährungsfrist gelten, die nach § 102 Satz 2 UrhG zehn Jahre beträgt, wenn es um Schadensersatzansprüche geht.

Einfluss der Verjährung auf das Verfahren

  • Durchsetzung von Ansprüchen: Ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, kann der Rechteinhaber seine Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder Auskunft durchsetzen.
  • Einrede der Verjährung: Hat die Verjährungsfrist bereits begonnen, kann der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung geltend machen, um sich gegen die Ansprüche zu verteidigen.
  • Hemmung und Neubeginn der Verjährung: Bestimmte Umstände, wie beispielsweise Verhandlungen zwischen den Parteien oder die Einreichung eines Mahnbescheids, können die Verjährung hemmen oder einen Neubeginn der Verjährungsfrist bewirken (§§ 203, 204 BGB).

Strategische Bedeutung

  • Abwägung von Rechtsverfolgung: Rechteinhaber müssen die Verjährungsfristen bei der Abwägung berücksichtigen, ob und wann sie ihre Ansprüche geltend machen.
  • Verteidigungsstrategie: Für den Anspruchsgegner kann die Verjährung eine wichtige Rolle in der Verteidigungsstrategie spielen, insbesondere wenn die Rechtsverletzung bereits einige Zeit zurückliegt.

Es ist für beide Parteien wichtig, sich der Verjährungsfristen bewusst zu sein, da diese das Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen oder zur Verteidigung gegen diese maßgeblich beeinflussen können. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Verjährungssituation im konkreten Fall zu klären.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz): Betrifft die Verletzung von Urheberrechten und regelt die Ansprüche des Rechteinhabers. Im Kontext von Filesharing ist dies zentral, da es um die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke geht.
  • § 19a UrhG: Spezifiziert das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, was direkt auf Filesharing-Fälle anwendbar ist, da es um das Bereitstellen geschützter Werke im Internet zur allgemeinen Verfügung steht.
  • § 97a UrhG: Bezieht sich auf das Abmahnwesen bei Urheberrechtsverletzungen. Es regelt die Vorgehensweise und die Kosten bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, was häufig im Rahmen von Filesharing-Fällen relevant wird.
  • § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) analog in Verbindung mit § 97 UrhG: Erlaubt dem Verletzten, bei einer drohenden Rechtsverletzung Unterlassung zu verlangen. Dies ist bei Filesharing-Fällen relevant, wenn es um die Unterbindung weiterer rechtswidriger Verbreitungen geht.
  • § 114 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im vorgelegten Fall war die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein zentraler Punkt, da das Gericht keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung sah.
  • § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Betrifft die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids. Dies spielt eine Rolle bei der Frage, ob Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing noch geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.
  • BGH-Rechtsprechung zu Filesharing: Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Filesharing-Fällen, insbesondere hinsichtlich der Täterschaftsvermutung bei über einen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen. Die Urteile und Leitsätze des BGH prägen die rechtliche Einordnung und Bewertung der Sachverhalte.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 14 T 20/14 – Beschluss vom 25.02.2015

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln – 137 C 207/14 – vom 5. September 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. November 2014, wodurch sein Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Mai 2014 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verweigert (§ 114 ZPO).

Soweit die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, können sie darauf die Beschwerde nicht stützen, § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO. Im übrigen hat das Amtsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer seine Zuständigkeit bejaht; auf die zutreffenden Gründe im Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 5. September 2014 wird Bezug genommen.

Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben ist. Die Klägerin hat in der Anlage K1 eine Ablichtung der DVD und der DVD Hülle des streitgegenständlichen Filmwerks vorgelegt, auf dem sie als Rechteinhaber neben dem ©-Zeichen bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich um ein derart starkes Indiz, dass die Klägerin auch tatsächlich der Inhaber der ausschließlichen Rechte (wenigstens) zur Verbreitung des Films über DVD ist, dass das einfache Bestreiten der Beklagten nicht erheblich ist. Um dieses Indiz zu entkräften, hätten die Beklagten vielmehr darlegen müssen, dass die Klägerin trotz bzw. entgegen dieser Bezeichnung als Rechteinhaber auf den Vervielfältigungsstücken des streitgegenständlichen Films nicht die dafür erforderlichen Rechte besitzt. An derartigem Vortrag der Beklagten fehlt es indes.

Auch der weitere, mit der Beschwerde nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu begründen.

Verjährung ist nicht eingetreten, da die Rechtsverletzung unstreitig im Jahre 2010 erfolgte. Bereits am 20. Dezember 2013, der Beklagtenseite zugestellt am 31. Dezember 2013, ist der Mahnbescheid über die streitgegenständlichen Forderungen und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Dies hat die Hemmung der Verjährung ausgelöst, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Seit April 2014 läuft das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht.

Das Bestreiten der Beklagten, dass über ihren Telekom-Anschluss der Film Dritten zum Download angeboten worden sei, ist in Anbetracht des Vortrages der Klägerin über die Ermittlungen unerheblich. Die Einzelheiten des Ermittlungsvorganges durch die von der Klägerin beauftragte j. GmbH greifen die Beklagten nicht an. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass es erhebliche technische Probleme bei ihrem Anschluss gegeben habe. Dazu legen sie zunächst die Schreiben der Deutschen Telekom AG (Anlagen 1-3) vor. Aus diesen Schreiben ergibt sich jedoch nicht, dass es Schwierigkeiten bei der Bereitstellung des Internetanschlusses gegeben hätte, insbesondere die „permanenten technischen Störungen“ finden in den Schreiben keine Erwähnung. Zu entnehmen ist den Schreiben lediglich, dass die Beklagten offenbar ihren Anschluss bei der Telekom gekündigt haben.

Des Weiteren legen die Beklagten die Schreiben aus der Anlage 4 und der Anlage 5 vor. Daraus ergibt sich zunächst, dass im September 2010 offenbar neue Leistungen einschließlich eines Internetanschlusses von den Beklagten bei der Telekom Deutschland GmbH beauftragt worden sind. Welche Kennungen, Kundennummern oder Auftragsnummern dort verwendet worden sind, ist den Anlagen jedoch nicht zu entnehmen, da diese entweder abgeklebt oder sonst geschwärzt sind. Damit werden die Angaben der Klägerin nicht erschüttert. Insbesondere ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Telekom (Anlage K2) für alle Zeitpunkte einheitlich Name, Anschrift und Benutzerkennung der Beklagten.

Ebenso wenig ist der Einwand der Beklagten erheblich, „die Tauschbörse f.“ sei bereits „am 22.02.2006 geschlossen“ worden, wozu sie die Anlage 6 vorlegen. Bereits aus dieser Anlage selbst ergibt sich, dass diese Behauptung der Beklagten unzutreffend ist. Geschlossen worden ist nicht „die Tauschbörse f.“, sondern ein weiterer Server, der für das weltweite System genutzt worden war.

Der weitere angeführte Umstand, dass der Upload der Film Datei ca. 14 Stunden in Anspruch genommen hätte, steht der Klage ebenfalls nicht entgegen. So mag es sein, dass 14 Stunden oder länger der Film über den Anschluss der Beklagten in der Tauschbörse zugänglich gemacht worden ist. Die Filesharing-Software ermöglicht dies, ohne dass Eingriffe eines Nutzers am Computer erforderlich wären.

Steht danach – wie hier – fest, dass ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht worden ist, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 633, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511, Rn. 33 – Morpheus). Diese tatsächliche Vermutung ist nach Ansicht der Kammer (die insoweit der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Köln folgt, vergleiche zuletzt etwa Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13; siehe auch bereits OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329) erst dann nicht mehr begründet, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. Die einfache Behauptung dieser Möglichkeit genügt für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht.

Die gegen sie sprechende Vermutung der Täterschaft haben die Beklagten nicht wiederlegt. Sie haben nicht die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass die Rechtsverletzung ohne ihr Wissen erfolgt ist. Nach dem Vortrag des Beklagten gab es einen Familienanschluss mit einem Rechner, der zunächst auch von dem inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten und von dem damals zehnjährigen Sohn mitbenutzt wurde. Der Beklagte zu 1) habe den Computer regelmäßig auf rechtmäßige Nutzung kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten gefunden. Außerdem sei der Sohn der Beklagten altersentsprechend angewiesen gewesen, den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen, was ebenfalls überwacht worden sei, teilweise auch von dem Vater des Beklagten zu 1).

Wie es ausgehend von dieser Sachlage geschehen konnte, dass der Familienrechner hinter ihrem Rücken für illegales Filesharing genutzt wurde, haben die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Denn die Beklagten haben für sich selbst ausgeschlossen, dass sie die Filesharing-Software betrieben und das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch der damals zehnjährige Sohn scheidet jedoch als Täter aus, weil er nach dem Vorbringen der Beklagten in erster Linie schulische Belange auf dem Rechner erledigt habe und im Übrigen altersgemäße Computerspiele gespielt habe.

Ist jedoch wie hier nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hier also die Beklagten. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche zu dieser Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13).

Bei den mithin den Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelten sie auch schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit die Beklagten die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen, besteht auch insofern keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. § 97 a UrhG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 2010 erfolgte (vergleiche dazu etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a, Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 6 U 93/13).

Ferner handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen wie im vorliegenden Fall und deren Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer, diese bestätigend etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13).

Auch hinsichtlich des Ansatzes des Streitwertes von 10.000,00 EUR für den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestehen keine Bedenken. Betroffen ist ein Filmwerk, bei dem der auf die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet über so genannte Tauschbörsen gerichtete Anspruch nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln mit einem Streitwert (mindestens) in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen ist. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung einiger Amtsgerichte.

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