LG Saarbrücken, Az.: 7 S 25/15, Urteil vom 07.09.2016
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Gründe
I.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte nimmt den Beklagten und Berufungskläger auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung und Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film „…“. Dieser Film wurde am 17.03.2011 über den Internetanschluss des Beklagten Tauschbörsenteilnehmern angeboten.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.04.2011 wurde der Beklagte deswegen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, wegen der erfolgten Urheberrechtsverletzung stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Der ihr entstandene Schaden betrage mindestens 600,00 €. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 €, basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, und Ansatz einer 1,0 Gebühr zu erstatten.
Nachdem gegen den Beklagten am 29.01.2015 Versäumnisurteil ergangen war, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.02.2015 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er hat behauptet, zur fraglichen Zeit sei er nicht zu Hause in … gewesen. Er sei Kasernenschläfer in … gewesen.
Das Amtsgericht Homburg hat das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 mit Urteil vom 23.11.2015, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen gemäß § 540 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, aufrechterhalten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Beklagte geltend mache, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, erscheine sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht ausreichend. Im Übrigen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nicht gerecht geworden. Das Vorbringen des Beklagten erschöpfe sich in der pauschalen Darlegung, ihm sei nicht bekannt, wer seinen Internetanschluss zuhause genutzt habe. Nachforschungen dahin, wer aus seiner Sicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht komme, seien dem Beklagten möglich gewesen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.11.2015 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger mit Eingang am 21.12.2015 Berufung eingelegt und diese mit Eingang bei Gericht am 25.01.2016 begründet.
Er trägt vor, er sei seiner sekundären Darlegungslast gerecht geworden. Es sei mit Beleg nachgewiesen worden, dass er die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Vom 16. bis 18.03.2011 habe er sich in … im Dienst befunden. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befinde, entspreche es üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbst nutzen dürfe, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliere. Der Berufungskläger genüge daher seiner sekundären Darlegungslast, da er seine Täterschaft bestritten und dargelegt habe, dass er sich zum Tatzeitpunkt 17.03.2011 in der Kaserne in … befunden habe. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht komme, habe er nicht durchzuführen.
Anwaltskosten könnten nach § 97a n. F. UrhG nur aus einem Streitwert von 1.000,00 € verlangt werden. Schadensersatzanspruch und Streitwert seien der Höhe nach nicht nachvollziehbar.
Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt: Die Berufung des Beklagten und Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 23.11.2015, Aktenzeichen 7 C 461/14 (18), wird zurückgewiesen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
Sie trägt vor, die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten sei bereits in technischer Hinsicht nicht geeignet, die Täterschaft des Beklagten zuverlässig auszuschließen. Die eingereichten Belege würden nicht beweisen, dass sich der Beklagte tatsächlich nicht in der Nähe seiner Wohnung gefunden habe, da Wohnung und Kaserne lediglich 66,9 km auseinanderliegen. Die persönliche Anwesenheit des Beklagten sei zudem gar nicht erforderlich.
Der den Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert sei nicht überhöht.
Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.11.2015 hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 € sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 506,00 € verurteilt.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten vorteilhafte Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Beklagte haftet der Klägerin gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. § 94 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz.
Unstreitig ist vom Internetanschluss des Beklagten aus eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinen Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH I ZR 75/14, TZ 37 – Tauschbörse III, Juris).
Im Streitfall hat der Beklagte die Vermutung seiner Täterschaft nicht dadurch widerlegt, dass er vorgetragen hat, er habe sich vom 16. bis 18.03.2011 im Dienst in der Kaserne in … befunden und eine entsprechende Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt hat. Dies schließt nicht mit Sicherheit aus, dass der Beklagte sich trotzdem nachts zu Hause aufgehalten hat. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ist nach den Feststellungen der von der Klägerin beauftragten … GmbH am 17.03.2011 um 05:17 Uhr, also nachts, erfolgt, also nicht während der regulären Dienstzeit des Beklagten. Zudem ist auch bei Ortsabwesenheit die Täterschaft des Beklagten nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Die Funktionsweise einer Tauschbörse erfordert gerade keine persönliche Anwesenheit des Nutzers zum Zeitpunkt des Up- bzw. Downloads. Vielmehr genügt es, wenn der Nutzer das Tauschbörsenprogramm zu einem früheren Zeitpunkt startet (vgl. BGH I ZR 19/14, Tz 52 aE – Tauschbörse I, Juris).
Der Beklagte hat auch seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Homburg am 30.07.2015 lediglich angegeben, er könne nicht ausschließen, dass möglicherweise seine damalige Lebensgefährtin für die Sache verantwortlich sei. Mit dieser habe er seinerzeit zusammen gewohnt. Er könne auch nicht ausschließen, dass hin und wieder Freunde und Bekannte anwesend gewesen seien, die als Verursacher natürlich auch nicht auszuschließen seien. Danach kommt zwar in Betracht, dass die Lebensgefährtin Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist. Der Beklagte hat jedoch seiner Nachforschungspflicht nicht genügt. Hierzu hätte zumindest gehört, dass er diese befragt hat, ob sie den streitgegenständlichen Film „…“ heruntergeladen hat und das Ergebnis seiner Nachfrage der Klägerin mitgeteilt hätte. Die Befragung seiner Lebensgefährtin, auch wenn er mit dieser nicht mehr zusammen wohnt, wäre ihm auch nach seiner eigenen Einlassung ohne weiteres möglich gewesen, da weiterhin Kontakt besteht. Im Übrigen ist für die Nachforschungspflicht abzustellen auf den Erhalt der Abmahnung, die bereits am 15.04.2011, mithin lediglich einen Monat nach Feststellen der Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt, an dem der Beklagte mutmaßlich noch mit seiner Lebensgefährtin zusammen gewohnt hat.
Die eingelegte Berufung hat auch der Höhe nach keinen Erfolg.
Die Klägerin hat eine Abmahngebühr auf Basis eines Streitwerts von 10.000,00 € und einer Geschäftsgebühr von 1,0 gem. Nr. 2300 RVG VV geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf die Abmahnung vom 15.04.2011 ist die am 01. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 09. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (BGH I ZR 75/14 TZ 54 – Tauschbörse II, Juris). Der Anspruch ergibt sich aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,0 ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH I ZR 19/14 Tz 74 – Tauschbörse I, Juris).
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen den von der Klägerin zu Grunde gelegten Streitwert in Höhe von 10.000,00 €.
Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen (§ 3 ZPO). Dieses bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Verletzungshandlung. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Abmahnung ein 90 Minuten langer Kinofilm war, bei dem bekannte Schauspieler mitspielen, der ausweislich der Anlage K 1 im Jahre 2009 produziert worden ist, die DVD entsprechend später in den Geschäftsverkehr gelangt ist, mit der Folge, dass sich die DVD am 17.03.2011 noch in der aktuellen Verwertungsphase befand, ist der Ansatz eines Geschäftswertes in Höhe von 10.000,00 € angemessen.
Die Zuerkennung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 600,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin macht Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend (§ 97 II UrhG). Gibt es – wie im Streitfall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Richter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH I ZR 19/14, TZ 57 – Tauschbörse I, Juris). Bei Zugrundelegung verkehrsüblicher Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet, die die Klägerin mit 5,00 € pro Download angibt, entspricht ein Schadenersatzbetrag von 600,00 € einem Download von 120. Dies erscheint im Hinblick auf die Verbreitungsgeschwindigkeit von Tauschbörsen als nicht zu hoch gegriffen (vgl. zur Berechnung der Lizenzgebühr BGH I ZR 75/14 – Tauschbörse I, TZ 49 ff., Juris).
Die Berufung des Beklagten war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.