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ebay-Auktion: Abbruch und unzulässige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

LG Mühlhausen, Az.: 1 S 98/14

Beschluss vom 20.10.2014

Gründe

In obiger Sache erwägt die Kammer die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel im Ergebnis der Vorprüfung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

ebay-Auktion: Abbruch und unzulässige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Symbolfoto: Daniel Krason/Bigstock

Das angefochtene Urteil dürfte den mit der Berufung vorgetragenen Gründen in allen Punkten standhalten. Eine erneute Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist nicht geboten, denn Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen bestehen nicht. Die Berufung vermag derartige Zweifel auch nicht hervorzurufen. Deshalb ist der rechtlichen Würdigung der vom Amtsgericht fehlerfrei festgestellte Tatbestand zugrunde zu legen.

Zu Recht ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass dem Kläger weder aus § 433 BGB ein Herausgabeanspruch des streitgegenständlichen VW T4 noch ein Schadensersatzanspruch i. S. v. § 280 BGB zusteht.

Zunächst geht die Kammer – dem Amtsgericht folgend – davon aus, dass die Vorgehensweise des Klägers nach Abbruch der ebay-Auktion durch den Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, da es dem Kläger ganz offensichtlich nicht auf die Erfüllung des Kaufvertrages, sondern um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht.

Eine Rechtsausübung ist dann als unzulässig anzusehen, wenn der Schuldner aufgrund eines Verhaltens des Gläubigers nach verständigem Ermessen damit rechnen durfte, dass dieser seine Ansprüche nicht mehr geltend macht.

Sinn und Zweck einer ebay-Auktion ist, dass der Bieter die vom Bietenden angebotene Ware durch Abschluss eines Kaufvertrages erhält. Hierbei gibt der Bieter ein Angebot ab, wobei letztlich der Vertrag zwischen dem Höchstbietendem und dem Verkäufer zustande kommt. Ziel der ebay-Auktion ist damit die Übergabe und Eigentumsverschaffung an der veräußerten Sache. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Bieter den im Höchstgebot benannten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Im Rahmen dieses nach § 433 BGB geschlossenen Austauschvertrages spielen Schadensersatzansprüche zunächst keinerlei Rolle.

Sofern einem Bieter – wie im vorliegenden Fall gegeben – die Übergabe und Eigentumsverschaffung trotz eines abgegebenen Angebots durch vorzeitigen Abbruch der Auktion verweigert wird, liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, diese Ansprüche unmittelbar, d. h. binnen angemessener Frist, gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass auch der Bieter an seinem Angebot nicht mehr festhält.

Da im vorliegenden Fall der Verkäufer über 6 Monate nach Abbruch der Auktion keine Nachricht vom bietenden Kläger erhalten hat, konnte er davon ausgehen, dass der Kläger keine Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag mehr geltend machen wird, so dass er berechtigt war, den T4 anderweitig zu verkaufen. Dem Kläger wäre es unschwer möglich gewesen, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch der Auktion seine vertraglichen Erfüllungsansprüche geltend zu machen. Da er dies nicht getan hat und vielmehr über 6 Monate verstreichen ließ, kam es ihm ganz eindeutig nur darauf an, dass der Verkäufer das Fahrzeug anderweitig verkauft, um wegen der dann gegebenen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung Schadensersatzansprüche realisieren zu können.

Dass dies alleiniges Ziel des Klägers war, wurde in der Berufungserwiderung eindrucksvoll belegt. Auch ist aufgrund der öffentlichen Berichterstattung gerichtsbekannt, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen nach dem gleichen Schema vorgeht.

Bereits aus diesem Grund wäre die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus geht die Kammer – dem Amtsgericht folgend – auch davon aus, dass der Beklagte berechtigt war, die Auktion vorzeitig zu beenden. Nach den als Anlage B2, Bl. 34 d. A., vorgelegten Gründen, kann ein Angebot vorzeitig beendet werden, wenn beim Eingeben der Startpreis oder das Mindestangebot fehlerhaft angegeben worden ist.

Grundsätzlich empfiehlt ebay zwar die Änderung des Angebots. Falls jedoch das Angebot noch länger als 12 Stunden läuft, ist auch ohne Einschränkung eine Beendigung möglich. In diesem Fall kann der Verkäufer entscheiden, ob er die vorhandenen Angebote streicht oder ein Verkauf an den Höchstbietenden stattfinden soll.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay auf einem Erklärungsirrtum abzielen. Maßgebend ist allein, dass dem Verkäufer der Abbruch der ebay-Auktion zugebilligt wird, wenn ihm in Bezug auf den Startpreis oder das Mindestangebot ein Fehler unterlaufen ist.

Zwar verweist der Kläger zutreffend darauf, dass es dem Beklagten nach den Regeln zum vorzeitigen Abbruch der Auktion grundsätzlich möglich gewesen wäre, das Angebot zu ändern. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich jedoch nicht, dass diese Änderung zwingend vor einem Abbruch erfolgen muss. Vielmehr wird lediglich empfohlen, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Angebots zu ergänzen. Alternativ heißt es sodann, dass das Angebot ohne Einschränkung beendet werden kann, wenn dieses noch länger als 12 Stunden läuft.

So liegt der Fall – wie oben bereits dargelegt – vorliegend.

Auch hat das Amtsgericht zutreffend aus den Gesamtumständen abgeleitet, dass der Beklagte ganz offensichtlich die Angabe eines Mindestpreises vergessen hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Fahrzeuge dieser Art nicht zu einem Niedrigpreis, sondern vielmehr zum Marktwert verkauft.

In erster Instanz war unstreitig, dass der Abbruch der Auktion 12 Stunden vor dem regulären Ende erfolgt ist.

Unzutreffend rügt der Kläger mit der Berufung, dass das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass das „ebay-Angebot nur 10 Stunden vor der Beendigung in das Internet eingestellt worden sei“. Diese Feststellung hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe nicht getroffen. Darüber hinaus ist rechtlich nur maßgebend, dass das Angebot 12 Stunden vor dem Auktionsende abgebrochen worden ist.

Rechtlich unerheblich ist des Weiteren, ob der Beklagte die erste Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay zu Recht abgebrochen hat. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Klägers in der Berufungsschrift kommt es nicht an.

Gleichfalls ist unerheblich, dass der Beklagte vorprozessual nicht angegeben hat, dass die Auktion wegen Fehlens einer Mindestpreisangabe beendet worden ist. Erstinstanzlich ging es hauptsächlich um die Rüge der Aktivlegitimation des Klägers, nach dessen Klärung sich weitere Sachvortrag vorbehalten worden ist.

Nach alledem war der Beklagte gesetzlich berechtigt, sein Angebot zurückzuziehen. Für den Kläger war das Angebot so zu verstehen, dass sein Angebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: VIII ZR 63/13).

Da die Hauptforderung nicht begründet ist, sind auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie der Feststellungsantrag nicht gerechtfertigt. Auch hat der Beklagte in der Berufungserwiderung unbestritten vorgetragen, dass laut der ebay-Übersicht das Angebot des Beklagten am 11.01.2013 um 11.38 Uhr mit einer Laufzeit von 10 Tagen eingestellt worden ist. Die Auktion wurde durch den Beklagten am gleichen Tag um 21.38 Uhr beendet, so dass das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Auktion wenige Stunden nach der Angebotseinstellung beendet worden ist.

Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 01.04.2014 lässt sich gerade nicht entnehmen, dass das Amtsgericht beabsichtigt hat, der Klage stattzugeben. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger keinen Schriftsatznachlass auf die Hinweise des Gerichts beantragt. Folgerichtig hat das Amtsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 22.04.2014 nicht beachtet.

Nach alledem wäre die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen bzw. zur Vermeidung eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO seine Berufung zurückzunehmen.

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