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eBay-Internet-Auktion – Schadenersatz wegen Nichterfüllung

LG Wiesbaden, Az.: 9 O 247/16, Urteil vom 23.02.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.798,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.07.2016 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin achtzehn vom Hundert und die Beklagte zweiundachtzig vom Hundert zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand

Die Klägerin als Verkäuferin nimmt die Beklagte als Käuferin im Zusammenhang mit einer Internet-Auktion wegen Nichtabnahme eines PKW auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin handelt gewerbsmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche sie unter anderem auf einer Internet-Plattform feilbietet. Für den von der Klägerin auf diese Art und Weise angebotenen Porsche 911 Carrera 3,4 Cabrio gab die Beklagte vermittels eines sogenannten Bietagenten am 30.05.2016 ein Höchstgebot in Höhe von 88.300,00 EUR ab. Hieraufhin stellte ihr die Klägerin unter dem 31.05.2016 einen Betrag in Höhe von 91.189,62 EUR in Rechnung, der sich aus dem Höchstgebot in Höhe von 88.300,00 EUR und einem Aufgeld in Höhe von 2.889,62 EUR zusammensetzt. Die Ausbleibende Zahlung nahm die Klägerin zum Anlaß, die Beklagte unter dem 08.06.2016 mit Fristsetzung bis zum 13.06.2016 und unter dem 14.06.2016 zu mahnen. Unter dem 14.06.2016 wies die Klägerin die Beklagte außerdem darauf hin, daß der PKW bei fruchtlosem Fristablauf erneut in die Versteigerung gelangen würde. Für diesen Fall behielt sich die Klägerin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Da die Beklagte in der Folgezeit nicht zahlte, gelangte der PKW erneut in den Verkauf. Dem Käufer stellte die Klägerin unter dem 12.07.2016 das Höchstgebot in Höhe von 82.700,00 EUR und ein Aufgeld in Höhe von 2.706,36 EUR, insgesamt also 85.406,36 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 18.07.2016 machte die Klägerin dieserhalb gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.798,26 EUR als den ihr entstandenen Schaden gelten, wovon 5.600,00 EUR auf den geringeren Kaufpreis, weitere 183,26 EUR auf das geringere Aufgeld und 15,00 EUR auf Mahngebühren entfallen. Als die Beklagte auch hierauf nicht zahlte, leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein.

eBay-Internet-Auktion - Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Symbolfoto: Casimiro/Bigstock

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Nichtabnahme der Kaufsache und Nichtentrichtung des Kaufpreises trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Leistung von Schadensersatz in geltend gemachter Höhe verlangen. Es sei in Abrede zu stellen, daß die Beklagte bei dem Bieten einem wie auch immer gearteten Irrtum erlegen sei. Bezeichnenderweise habe die Beklagte über einen Zeitraum von drei Tagen, und zwar beginnend bei 71.000,00 EUR, insgesamt vierzig Gebote abgegeben. Von einem Anruf der Beklagten bei ihr, der Klägerin, mit welchem die Beklagte mitgeteilt haben wolle, sich bei der Eingabe des Betrages vertan zu haben, sei ihr, der Klägerin, nichts bekannt. Ohnehin läge darin überhaupt keine beachtliche Anfechtungserklärung im Rechtssinne. Da nach den einschlägigen Allgemeinen Vertragsbedingungen die Bindungsfrist für abgegebene Gebote 72 Zeitstunden betrage, sei eine Anfechtung beziehungsweise ein Widerruf des einmal abgegebenen Gebots nach den Vertragsbedingungen ohnehin ausgeschlossen. Selbst wenn die Beklagte ihr Gebot wirksam angefochten haben würde, änderte dies nichts an ihrer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung. Da der von ihr, der Klägerin, an den Einlieferer des PKW zu zahlende Kaufpreis erst mit der Erteilung des Zuschlags an den Bieter feststehe, an den Einlieferer aber alsbald nach der Erteilung des Zuschlags ausgekehrt werde, sei der ihr, der Klägerin, entstandene Vertrauensschaden ebenso hoch wie der aus der Nichterfüllung resultierende Schaden.

Die Klägerin hat zunächst wegen einer behaupteten Hauptforderung in Höhe von 7.079,00 EUR einen Mahnbescheid beantragt, gegen welchen die Beklagte fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Nach Abgabe der Sache an das angerufene Gericht hat die Klägerin die Klage zum Teil zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.798,26 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, der Geschäftsführer der Beklagten habe den PKW in der Internet-Auktion entdeckt und für sich überlegt, zu einem welchen Preis er diesen weiterverkaufen könne. Abgelenkt durch Gespräche und Telefonate in dem Verkaufsraum habe er eben diesen Preis in das Internet-Formular eingetippt und die Übermittlung gestartet. Sofort nach Abschluß der Übermittlung habe er den Fehler als solchen erkannt und den Zeugen T. angewiesen, sich dieserhalb mit der Klägerin in Verbindung zu setzen. Der Zeuge T. habe daraufhin bei der Klägerin angerufen, wo man ihm erklärt habe, man werde die Angelegenheit prüfen. Danach habe sie, die Beklagte, bis zum Erhalt der Rechnung von der Klägerin nichts mehr gehört. Da sie, die Beklagte, ihre Erklärung wirksam angefochten habe, schulde sie der Klägerin allenfalls Ersatz des Vertrauensschadens. Da sie, die Beklagte, ihren Fehler der Klägerin aber vor Abschluß der Auktion mitgeteilt habe, habe es die Klägerin in der Hand gehabt, den Schaden auf 100,00 EUR zu minimieren, wenn sie sich an den Interessenten mit dem zweithöchsten Gebot gehalten hätte. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch stehe ihr, der Klägerin, nicht zu. Daraus, daß sie, die Beklagte, vorliegend insgesamt vierzig Gebote abgegeben habe, könne die Klägerin überhaupt nichts ableiten. Der Biethistorie könne zwanglos entnommen werden, daß die Gebote mit Hilfe eines sogenannten Bietagenten, mithin automatisiert, abgegeben worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 12.01.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hat sie als niemals anhängig geworden zu gelten (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), im übrigen ist sie zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich zuständig. Zwar hat die Beklagte im Bezirk des angerufenen Gerichts keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17, 21 ZPO). Allerdings muß sie sich die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin entgegenhalten lassen. Danach ist das angerufene Gericht ausschließlich zuständig. Da beide Parteien Formkaufleute sind, bestehen gegen die Wirksamkeit der Klausel keine Bedenken (§ 38 Abs. 1 ZPO).

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Nichtabnahme des PKW und Nichtzahlung des Kaufpreises trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die Zahlung des tenorierten Betrages als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 323, 325, 281 BGB).

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zustande gekommen (§§ 433, 145 ff. BGB). Als Höchstbietende erhielt die Beklagte insoweit am 30.05.2016 den Zuschlag.

Die Beklagte hat ihre auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte, wie von ihr behauptet und von der Klägerin in Abrede gestellt, der Klägerin gegenüber eine beachtliche Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 BGB abgegeben hat. Denn Anfechtungserklärung ist eine Willenserklärung, die erkennen läßt, daß der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will. Hierzu bedarf es nicht des ausdrücklichen Gebrauchs des Wortes „Anfechtung“ beziehungsweise „anfechten“. Allerdings muß der betreffenden Erklärung unzweideutig der Wille entnommen werden können, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (vgl. BGHZ 91, 324, 332). Letzteres trägt die Beklagte erst gar nicht vor. In der bloßen Mitteilung eines tatsächlichen oder vermeintlichen Versehens beziehungsweise tatsächlich oder vermeintlich unterlaufenen Fehlers liegt nicht die Kundgabe des unbedingten Willens, an der einmal abgegebenen Erklärung sich nicht festhalten lassen zu wollen. Es ist dies lediglich die Mitteilung eines tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Anfechtungsgrundes im Sinne eines Irrtums. Mit einer tatsächlich ausgesprochenen Anfechtung im Sinne eines unbedingt ausgeübten Gestaltungsrechtes ist dies nicht gleichzusetzen. Eben hierzu bestand für die Beklagte sogleich nach Abgabe des Gebots und damit drei Tage vor Ablauf der Bindungsfrist überhaupt keine Veranlassung. Denn eine welche Höhe das Gebot wegen des eingesetzten Bietagenten und wegen des zu jener Zeit nicht zu prognostizierenden Bietverhaltens der Konkurrenten überhaupt erreichen würde, war sogleich nach Abgabe des Erstgebots für die Beklagte überhaupt nicht absehbar. Jedenfalls hat die Klägerin unwidersprochen vortragen lassen, daß die Beklagte beginnend mit 71.000,00 EUR mitgeboten habe. Auf Grund welcher Umstände die Beklagte bereits zu jener Zeit Grund zu der Annahme gehabt haben muß, daß ausgerechnet sie mit dem von ihr eingetragenen Höchstgebot spätestens nach drei Tagen sich durchgesetzt haben werde, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich.

Vorstehendes bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beklagte vermag jedenfalls keinen beachtlichen Anfechtungsgrund darzutun. Die Beklagte erlag insbesondere keinem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Als sie durch ihren Geschäftsführer den zuvor von diesem auf 89.900,00 EUR taxierten möglichen Verkaufspreis als Höchstgebot in das Internet-Formular eintrug, erlag die Beklagte in Wahrheit einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum. Darunter wird der Fall verstanden, daß sich der Erklärende entweder bei der Berechnung der von ihm genannten Summe oder hinsichtlich eines Umstandes, den er seiner Berechnung zugrunde legte, geirrt hat (Larenz, AT BGB, 6. Aufl., 1983, § 20 II = S. 363). Hat er seine Berechnung dem anderen Teil nicht kundgetan, handelt es sich nur um einen internen Kalkulationsirrtum, der als Motivirrtum unbeachtlich ist. So liegt der Fall hier. Woher denn der Klägerin als der Adressatin der Willenserklärung hätte bekannt sein müssen, daß die Beklagte bei der Eingabe des Betrages statt dem Höchstgebot den zuvor von ihrem Geschäftsführer kalkulierten möglichen Verkaufspreis eingetragen habe, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich. Die Beklagte vermag weder darzutun noch in geeigneter Weise unter Beweis zu stellen, daß der kalkulatorische Hintergrund des von ihr in das Internet-Formular eingetragenen Betrages klägerischerseits bekannt gewesen sei. Das Gegenteil trifft zu. Es ist geradezu das Wesen von Verkaufsplattformen nach Art der hier interessierenden, daß die Preisbildung das Ergebnis eines dynamischen Prozesses ist, dessen Teilnehmer jeweils für sich zu befinden haben, was der den Gegenstand der Auktion bildende Kaufgegenstand dem einzelnen Bieter gerade noch wert ist. Die damit angesprochene Motivationslage und ein mit dieser im Einzelfall möglicherweise einhergehender Motivirrtum vermag anerkanntermaßen einen beachtlichen Irrtum im Sinne des Anfechtungsrechts für gewöhnlich nicht zu begründen. Es liegt auch nicht der Sonderfall eines ausnahmsweise beachtlichen Kalkulationsirrtums vor. Letzteres soll anerkanntermaßen dann zu bejahen sein, wenn die Kalkulationen zum Gegenstand der für den Vertragsschluß entscheidenden Verhandlungen gemacht wurden, und zwar wenn bei den für den Vertragsschluß entscheidenden Verhandlungen dem anderen Teil erkennbar der verlangte oder angebotene Kaufpreis als ein durch näher bezeichnete Kalkulation zustande gekommener bezeichnet ist (vgl. RGZ 64, 266, 268). Eben hiervon kann in dem hier interessierenden Fall einer sogenannten Internet-Auktion ersichtlich nicht die Rede sein. Ob überhaupt und bejahendenfalls eine welche Kalkulation dem einzelnen Bietentschluß zugrunde liegt, kann der die Auktion veranstaltende Teil regelmäßig grundsätzlich nicht erkennen. Demgemäß ist es grundsätzlich nicht verwunderlich, wenn an sich werthaltige Gegenstände bei einer Internet-Auktion deutlich weniger als den reellen Marktpreis erzielen; ebenso ist es geradezu das Wesensmerkmal einer Internet-Versteigerung, daß bei entsprechend günstigen Rahmenbedingungen der letztlich erzielte Preis allein seiner Höhe wegen mit rationalen Erwägungen nicht zu erklären ist. In beiden Fällen bleibt die tatsächlich oder vermeintlich dahinter liegende Motivationslage der Bietenden dem die Versteigerung veranstaltenden Teil regelmäßig verborgen. Ist der von der Beklagten reklamierte Kalkulationsirrtum als Motivirrtum unbeachtlich, so vermochte die von der Beklagten tatsächlich oder vermeintlich ausgesprochene Anfechtungserklärung die einmal abgegebene Willenserklärung nachträglich nicht wieder zu beseitigen. Vielmehr haftet die Beklagte aus dem wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Nichtabnahme und Nichtzahlung trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Gegen dessen Höhe wendet die Beklagte vergeblich ein, daß die Klägerin, so sie sich denn an den Bieter mit dem zweithöchsten Gebot gehalten hätte, den Schaden auf gerade einmal 100,00 EUR begrenzt haben würde (§ 254 BGB). Die Beklagte verkennt, daß für die Schadensberechnung der tatsächlich zustande gekommene Vertrag maßgebend ist. Das ist hier der zwischen den Parteien zu einem bestimmten Preis zustande gekommene Kaufvertrag. Welches Geschäft hypothetischerweise statt dessen zustande gekommen sein könnte, ist daneben unerheblich. Da gegen die einzelnen Schadenspositionen im übrigen beklagtenseits Erhebliches nicht eingewandt wird, war der Klage nach allem in der beantragten Höhe stattzugeben.

Zinsen stehen der Klägerin als Verzugszinsen zu (§§ 286, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und wegen des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 28.09.2016 auf 7.079,00 EUR und ab dem 28.09.2016 auf 5.798,26 EUR festgesetzt.

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