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Schmerzensgeld bei „Internet-Mobbing“

AG Memmingen, Az.: 21 O 1761/13, Endurteil vom 03.02.2015

In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung u. a. erlässt das Landgericht Memmingen – 2. Zivilkammer – ………… am 03.02.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 folgendes

Endurteil

I.

Mobbing im Internet
Symbolfoto: HD_Premium_shots/Bigstock

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € ab sofort zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers

a) dessen Namen oder Foto zur Errichtung eines Nutzer-Profils bei Facebook oder einem sonstigem sozialen Netzwerk zu nutzen;

b) E-Mails an diesen zu senden mit nachfolgenden Inhalten

„Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!“

„Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“

„DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!“

oder wesensgleichen Inhalten

c) identische oder wesensgleiche Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu tätigen wie

– Der Kläger habe die Grundschule „Opfergrundschule“ besucht;

– Der Kläger habe den Kindergarten „Idiotenkindergarten“ besucht;

– Der Kläger habe dort Dummheit studiert;

– Der Kläger habe irgendwelche homosexuellen Orientierungen;

– der Kläger vergewaltige kleine Kinder;

– Der Kläger wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste;

– Der Kläger zeige seine Exkremente auf Facebook.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.500,- € zu bezahlen.

III.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der …2001 geborene und durch seine Eltern vertretene Kläger macht gegen den am …2001 geborenen und durch seine Eltern gesetzlich vertretenen Beklagten – beide Parteien waren im Tatzeitraum Schüler der damaligen Klasse 6 b des …-Gymnasiums in M. – Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer von ihm behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Beklagten geltend.

Der Kläger war wegen seines für sein Alter erheblich überdurchschnittlichen Körpergewichts bereits im November 2012 im Rahmen des Klassenverbandes das Ziel von Beleidigungen geworden, die ihn derart massiv verletzten, dass er von da an psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe Anfang August 2013 gegen ihn eine erneute, über „Facebook“ geführte Kampagne gestartet, die in der Folge dazu geführt habe, dass bei ihm weiterhin die Notwendigkeit letztlich sogar stationär durchgeführter psychotherapeutischer Behandlung bestanden habe. Er behauptet, der Beklagte habe unter seinem Namen und mit seinem Foto in Facebook das Profil „… Fat-Opfer“, für dessen genauen Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, erstellt. Von diesem Profil hätten Klassenkameraden und Freunde Kenntnis erhalten, und der Beklagte habe vor Mitschülern auch mit seiner „Heldentat“ geprahlt. Erst etwa 1 Woche nach entsprechender Reklamation durch seine Eltern gegenüber Facebook sei diese Seite geschlossen worden.

Der Kläger behauptet weiter, am 03.08.2013 habe ihn der Beklagte über den Account eines Mädchens namens „…“ erneut beleidigt. Insoweit wird auf die Anlage K 2a Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, es bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr, da der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe.

Er ist der Auffassung, die Art der Äußerungen, u. a. der Vorwurf, er vergewaltige kleine Kinder (Anlage K 2), die bildliche Darstellung seiner „Scheiße“ (Anlage K 2), die Darstellung, er habe den Idioten-Kindergarten und die Opfer-Grundschule besucht (Anlage K 2), die Äußerung, er sei „ein Fettsack ohne Geschlechtsteil“ (vgl. Anlage K 2a) und er sollte „sich selber und am besten heute noch killen“ (Anlage K 2a) stellten allesamt schwerwiegende, insbesondere seinen Intimbereich und seine sexuelle Orientierung verletzende Äußerungen dar, die bei ihm zudem zu massiven gesundheitlichen Schäden geführt hätten. Deshalb habe er neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung, die einen Betrag von 2.000,00 € nicht unterschreiten solle.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ab sofort zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers

a) dessen Namen oder Foto zur Errichtung eines Nutzer-Profils bei Facebook oder einem sonstigem sozialen Netzwerk zu nutzen;

b) E-Mails an diesen zu senden mit nachfolgenden Inhalten „Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch! Und du bist hässlich dass ich kptzen muss!!!“ bzw. „DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!!!!!!!!!“ oder wesensgleichen Inhalten;

c) identische oder wesensgleiche Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu tätigen wie

– Der Kläger habe die Grundschule „Opfergrundschule“ besucht;

– Der Kläger habe den Kindergarten „Idiotenkindergarten“ besucht;

– Der Kläger habe dort Dummheit studiert;

– Der Kläger habe irgendwelche homosexuellen Orientierungen;

– Der Kläger vergewaltige kleine Kinder;

– Der Kläger wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste;

– Der Kläger zeige seine Exkremente auf Facebook.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine im Ermessen des Gerichts bezifferte, angemessene Geldentschädigung zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro freizustellen.

Der Beklagte hat zuletzt beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet, dass er mit der Anfang August 2013 gegen den Kläger gestarteten Kampagne etwas zu tun habe. Er weist insbesondere darauf hin, die im Rahmen polizeilicher Ermittlungen erholten Zeugenaussagen seien bereits widersprüchlich. Er bestreite auch, dass der vorgelegte Ausdruck in der Anlage K 2 ein Original-Ausdruck sei.

Für die in der Anlage K 2a dargestellten Beleidigungen passe insbesondere der Zeitrahmen der Sendung nicht zu den Nutzungsdaten. Es sei auch nicht richtig, dass Klassenkameraden des Klägers Kenntnis von dem gefälschten Profil erhalten hätten.

Weiter sei nicht richtig, dass er der Zeugin Z. der er zuvor sein Handy geliehen habe, dieses wieder weggenommen habe, bevor diese ihre Seite geschlossen habe. Vielmehr habe auch der Bruder dieser Zeugin die Passwörter gekannt. Die zeitlichen Angaben zur Sendung seien unzutreffend und stünden nicht im Einklang mit den Zeiten, in denen der Internet-Anschluss der Familie benutzt worden sei.

Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass die Zeugin L. entgegen ihren Angaben im Schulgottesdienst nicht neben ihm gesessen sei. Schließlich bestreitet er die vom Kläger aufgrund der Aktion im August 2013 behaupteten gesundheitlichen Folgen mit Nichtwissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch jeweils uneidliche Einvernahme der Zeugen …

Für den Inhalt der Zeugenaussagen wird Bezug genommen auf die Terminsprotokolle vom 08.07.2014 (Bl. 55/64 d. A.) und vom 13.01.2015 (Bl. 134/143 d. A.).

Weiter hat das Gericht die von den Parteien eingereichten Unterlagen sowie die Akten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen … zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

Schließlich hat die Kammer ein Gutachten des Sachverständigen Dr. … W. erholt.

Für den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 15.10.2014 wird auf Bl. 85/101 d. A. Bezug genommen; für die mündlichen Erörterungen des Sachverständigen im Termin vom 13.01.2015 wird auf Bl. 135/138 d. A. Bezug genommen.

Im Übrigen wird für das Vorbringen der Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Äußerungen in den beiden genannten Verhandlungsterminen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage erweist sich auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 827, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB sowie nach § 22 KUG als begründet. Lediglich der Schmerzensgeldanspruch war, soweit er über 1.500,00 € hinaus ging, als unbegründet abzuweisen. Im Einzelnen ist auszuführen:

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte sowohl das gefälschte Profil des Klägers (Anlage K 2) ins Netz gestellt hat als auch diesen – wie in der Anlage K 2a dargestellt – am 3. August 2013 beleidigt hat. Für diese Überzeugungsbildung der Kammer sind folgende Umstände maßgeblich:

1. Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass sich die Anlage K 2 so wie vom Kläger behauptet im Netz befunden hat und keine vom Kläger erstellte Fälschung darstellt. Für diese Überzeugungsbildung sind folgende Erwägungen maßgeblich:

a)

Für die Kammer fehlt bereits ein entsprechendes Motiv des Klägers. Der Kläger war bereits vor dem August 2013, wie sich aus der aus Sicht der Kammer uneingeschränkt glaubwürdigen Aussage der Zeugin A… ergibt, das Opfer mehrerer Mobbing-Attacken über das Internet geworden. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, weshalb er als Opfer eine solche, ihn herabsetzende Seite fälschen sollte.

Weiterhin ist im gesamten Verfahren nicht bekannt geworden, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt gerade mit dem Beklagten besonderen Streit gehabt hätte, so dass für die Kammer auch kein Motiv ersichtlich ist, aus dem heraus der Kläger dem Beklagten eine solche Fälschung „in die Schuhe schieben sollte“.

b) Die entsprechende Seite ist sowohl am 06.08.2013 um 10:06 Uhr (in den polizeilichen Ermittlungen befindlich) als auch am selben Tag um 15:22 Uhr (Anlage K 2) ausgedruckt worden. Die Zeugin … T. (Bl. 60 d. A.) hat weiter bestätigt, diese Seite am betreffenden Tag ebenfalls gesehen zu haben.

Die Kammer hält die Angaben dieser Zeugin für glaubwürdig. Sie hat ruhig und sachlich ausgesagt und von sich aus darauf hingewiesen, dass sie eine Freundin der Mutter des Klägers ist. Ihre Aussagen sind in sich widerspruchsfrei und stimmen, was den Gesamtzustand des Klägers anbelangt, mit den Angaben der ihn behandelnden Ärztin, der Zeugin A. überein. Weiterhin war auch ihre Erinnerung über den Inhalt der Seite, insbesondere an die Überschrift „Fat-Opfer“ und an die Hinweise zum „Studium“ sachlich zutreffend. Dies alles hat die Kammer von der Wahrheitsgemäßheit ihrer Angaben überzeugt.

c) Der Einwand des Beklagten, die dem Gericht vorgelegten Seiten seien verfälscht, ist schließlich zur Überzeugung der Kammer durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. … W. eindeutig widerlegt. Der Sachverständige hat sich sowohl im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens als auch im Rahmen der mündlichen Erörterung desselben eindeutig dahingehend festgelegt, dass keine Fälschung vorliege. Sämtliche diesbezüglichen Argumente des Beklagten (etwa das Fehlen von Werbung, das Auftauchen von Werbung auf der Anlage K 6, das Fehlen von Daten, das Fehlen von Fotos gegenüber der angegebenen Anzahl und die unterschiedliche Sendekennung „per Handy“ und „via Handy“) konnte er im Rahmen seiner Ausführungen widerlegen. Der Sachverständige hat dabei zur Überzeugung der Kammer sorgfältig, präzise und mit dem notwendigen Fachwissen gearbeitet. Er hat zudem für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass eine Fälschung auch deshalb faktisch auszuschließen sei, weil sie neben sehr guten Computerkenntnissen insbesondere auch den Zugang zu nicht handelsüblichen Grafikprogrammen notwendig mache.

Aufgrund dieser Tatsachen ist die Kammer von der Sachkunde des Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Ergebnisse überzeugt und macht sich diese zu eigen.

2. Von der Verantwortlichkeit des Beklagten für die Erstellung dieser gefälschten Facebook-Seite ist die Kammer aufgrund folgender Umstände überzeugt:

a) Der Beklagte wird zunächst einmal zur Überzeugung der Kammer durch die Aussage der Zeugin … L. überführt. Diese hat bekundet (Bl. 61 d. A.), der Beklagte habe ihr im Rahmen des Schulgottesdienstes am Ende des Schuljahres 2012/2013 gesagt, er habe ein Bild des Klägers und wolle dieses auf Facebook stellen. Das Bild selbst habe er ihr dann auch gezeigt. Sie hat weiter das in der Anlage K 2 enthaltene Bild des Klägers als dasjenige identifiziert, das ihr vom Beklagten gezeigt worden ist.

b) Die Aussage der Zeugin ist aus Sicht der Kammer glaubwürdig, und zwar einmal aus sich selbst heraus und zum anderen in der Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen W…, dem polizeilichen Aussageverhalten der Zeugin L… und auch der Reaktion der Eltern des Beklagten auf die polizeilichen Ermittlungen. Im Einzelnen waren hier für die Überzeugungsbildung des Gerichtes folgende Umstände maßgeblich:

aa) Die gerichtliche Aussage der Zeugin L. ist ruhig und sachlich erfolgt. Sie hat keinen Belastungseifer gezeigt. Der von ihr dargestellte Sachverhalt ist aus Sicht des Gerichts lebensnah und schlüssig.

Zwar weicht die gerichtliche Aussage der Zeugin insoweit von der polizeilichen ab, als die Zeugin bei der Polizei nichts davon gesagt hat, dass sie die entsprechende Information im Rahmen des Schlussgottesdienstes erhalte haben und andererseits vor Gericht nicht erwähnt hat, dass sie gesehen habe, wie der Beklagte das Bild des Klägers von einer Leine genommen habe (Bl. 10 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten …). Indes sieht die Kammer hierin keine Widersprüche. Auch dann, wenn die Zeugin gesehen hat, wie der Beklagte das Bild von der Leine abgehängt hat, ist es durchaus denkbar, das er ihr (auch) im Rahmen des Abschlussgottesdienstes gesagt hat, er wolle dieses Bild auf Facebook einstellen. Der Umstand, dass die Zeugin vor Gericht nicht mehr erwähnt hat, sie habe gesehen, wie der Beklagte das Bild von der Leine im Klassenzimmer genommen habe, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Vernehmung zu Beginn des nächsten Schuljahres noch relativ zeitnah zum Geschehen war, während zwischen dem Geschehen und der gerichtlichen Vernehmung im Juli 2014 annähernd 1 Jahr vergangen war.

Hinzu kommt weiter, dass die Angabe der Zeugin, im Schlussgottesdienst neben dem Beklagten gesessen zu haben, weder durch die Einvernahme der Zeugin … N. noch durch die Einvernahme des Zeugen … A. widerlegt worden ist. Denn diese beiden Zeugen haben – zur Überzeugung der Kammer glaubwürdig – angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wer beim damaligen Schlussgottesdienst neben dem Beklagten gesessen hat.

bb) Dagegen sprechen weitere Umstände aus der Verhandlung aus Sicht der Kammer zusätzlich für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin L.:

Der Zeuge W. hat ebenfalls bestätigt, „gehört zu haben“, dass der Beklagte der Ersteller jener Facebook-Seite war. Dem Zeugen W. glaubt die Kammer zwar nicht, dass er nicht weiß, wer die „zuverlässigen Freunde“ waren, die ihn informiert haben. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass der Zeuge W. die ihm durchaus bekannten Informanten nicht in die Angelegenheit hineinziehen wollte. Andererseits findet sie aber keine Anhaltspunkte, weshalb der Zeuge W. die ihm gegebenen Informationen in der Sache unrichtig weitergegeben haben sollte. Denn von der Tendenz her stimmen die Angaben durchaus mit den Angaben bei der polizeilichen Einvernahme im September 2013 (Bl. 8 der Ermittlungsakte) überein. Auch damals hat der Zeuge W. als Urheber jener Facebook-Seite den Beklagten genannt, wobei er allerdings noch weitergehend als nunmehr bei der gerichtlichen Einvernahme angab, dieser habe ihm die entsprechende Tatsache selbst erzählt.

Aus Sicht der Kammer ist der Umstand, dass sich der Zeuge nunmehr vor Gericht auf Informationen von anderen Kindern „zurückzieht“, kein gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechendes Indiz.

Denn aus Sicht der Kammer ist das gesamte Aussageverhalten des Zeugen von dem Willen geprägt, andere nicht zu sehr in die Angelegenheit hineinzuziehen, so dass es für die Kammer nachvollziehbar ist, dass der Zeuge den – aus Sicht der Kammer wahren – Inhaltskern seiner Aussage – nämlich die Täterschaft des Beklagten – zwar widergibt, die Grundlage seines Wissens aber abschwächt.

cc) Das im Aktenvermerk der Pl. vom 07.08.2013 (Bl. 5 der Ermittlungsakte) niedergelegte Verhalten der Eltern des Beklagten ist aus Sicht der Kammer ein weiteres, mit den übrigen Beweismitteln zusammenpassendes Indiz für eine Täterschaft des Beklagten. Denn das Verhalten der Eltern, wie es im Aktenvermerk dokumentiert ist, wertet die Kammer als Abblocken jeglichen Versuchs der Sachaufklärung. Insbesondere wurde ja den Polizeibeamten auch verwehrt, den Beklagten selbst überhaupt vernünftig zum Vorwurf anhören zu können. Weiter wurde von der Mutter des Beklagten, bevor überhaupt klar war, worum es ging, schon geäußert, dass „ihr Sohn nichts gemacht hätte“.

Die Kammer folgert aus all dem, dass der Beklagte „durchaus etwas gemacht hatte“, nämlich jenen auf den Namen des Klägers lautenden Facebook-Account eingerichtet hatte, und dass nunmehr seitens seiner Familie von Anbeginn die Taktik des Abstreitens gewählt worden war.

3. Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger auch die im Rahmen der „Unterhaltung“ vom 03.08.2013 enthaltenen Äußerungen (vgl. Anl. K 2a) verfasst hat. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der Zeugin … Z., die die Kammer für uneingeschränkt glaubwürdig erachtet sowie auf der in der Anlage B 2 (dort S. 3) vom Beklagten vorgelegten Rechnung über die Nutzung des Anschlusses seiner Eltern. Hierzu ist auszuführen:

a) Die Zeugin Z. hat im Rahmen zweier Einvernahmen konstant angegeben, sie habe sich damals – weil ihr eigenes Handy defekt gewesen sei – auf dem vom Beklagten mitgeführten Handy eingeloggt. Der Beklagte habe ihr dieses Handy dann, bevor sie sich wieder ausgeloggt habe, weggenommen. Was er getan habe, habe sie nicht sehen können; sie vermute aber, dass er zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Nachricht an den Kläger geschrieben habe. Die Zeugin hat weiter bestätigt, dass ihr der Beklagte das gefälschte Profil des Klägers bereits einen Tag zuvor gezeigt habe (Bl. 140 d. A.), und sie hat angegeben (Bl. 141 d. A.), dass sie die entsprechenden Nachrichten nicht versandt habe.

b) Aufgrund der Anlage K 2a ist es für die Kammer zunächst erwiesen, dass über den Account der Zeugin Z. die entsprechenden Nachrichten versandt worden sind. Damit kommen als Verfasser dieser Nachricht die Zeugin Z., der Beklagte sowie ggf. weitere Personen, die die Zugangsdaten der Zeugin Z. gekannt und ihren Account genutzt haben können, in Betracht.

c) Zur Überzeugung der Kammer scheiden jedoch die Zeugin Z. und dritte Personen als Täter aus:

Die Zeugin Z. hat zweimal – unter Wahrheitspflicht stehend – angegeben, dass sie die entsprechenden Nachrichten nicht verfasst habe. Ihre Angaben, wie es dem Beklagten möglich gewesen sein soll, ihren Account zur Übersendung dieser Nachricht zu nutzen, sind aus Sicht der Kammer schlüssig und technisch möglich.

Darüber hinaus ist der Sachverhalt so, wie ihn die Zeugin Z. geschildert hat, auch bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen bekannt geworden (vgl. Bl. 6 der Ermittlungsakte). Auch diese Konstanz spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass die Angaben der Zeugin Z. wahrheitsgemäß sind.

Hinzu kommt, dass die Zeugin Z. aus Sicht des Gerichtes keinerlei Motiv hatte, den Kläger entsprechend zu beleidigen. Denn nach ihren Angaben kannte sie ihn nicht (Bl. 63 d. A.), was für die Kammer wiederum aufgrund des Umstands, dass die Zeugin und der Kläger verschiedene Schulen besuchen, glaubwürdig ist.

Darüber hinaus scheiden aus Sicht der Kammer aber auch dritte Personen als Täter aus. Auf irgendwelche fremden Dritten, die sowohl den Account der Zeugin Z. gekannt und gleichzeitig Anlass gehabt hätten, dem Kläger beleidigende Äußerungen zu übersenden, gibt es keine Hinweise. Diese Möglichkeit scheidet damit zur Überzeugung der Kammer aus. Weiter sieht die Kammer aber auch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der noch die Grundschule besuchende Bruder der Zeugin Z. die entsprechende Passage geschrieben haben sollte.

d) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten liegen auch keine Umstände vor, die entweder gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen würden oder aber jedenfalls belegen könnten, dass ihre Angaben objektiv unrichtig sind:

aa) Soweit es um die äußeren Umstände (Ort des Geschehens; weitere im Sandkasten spielende Kinder o.ä.) geht, hat die Zeugin konstante und aus Sicht der Kammer auch zutreffende Angaben gemacht.

bb) Weiter hat die Zeugin Z. in beiden Vernehmungen angegeben, das entsprechende Geschehen habe sich kurz vor der Mittagszeit abgespielt und sie sei im Anschluss daran von ihrer Mutter zum Mittagessen gerufen worden. Wie nachstehend auszuführen sein wird, spricht zur Überzeugung der Kammer aber auch dieser Umstand – der den in den Anlagen K 2a und B 3 ausgedruckten Zeiten (8.21 Uhr bzw. 10.21 Uhr) widerspricht – nicht gegen die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin.

Schließlich spricht auch – worauf auch der Sachverständige bereits hingewiesen hat – die zwischen den Anlagen K 2 und K 2a teilweise doch erheblich unterschiedliche Qualität der Rechtschreibung – was dann in der Folge auf zwei Verfasser hindeuten könnte – nicht gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Z.:

(1) Richtig ist zwar, dass die erste Textzeile in der Anlage K 2a erhebliche Rechtschreibfehler aufweist. Dies steht weitgehend im Gegensatz zum Rest der Anlage K 2a und auch zur Anlage K 2.

Die Kammer erachtet diesen Umstand jedoch nicht als wesentlich. Einmal geht sie davon aus, dass bei dem Schreibfehler im Wort „kotzen“ lediglich ein Vertippen erfolgt ist, weil die Buchstaben o und p auf einer Tastatur nebeneinander liegen.

Die Schreibweise der Worte „Wichser“ und „Zwitter“ ist zwar fehlerhaft, dies ist aber aus Sicht der Kammer auch mit einer gewollten sprachlichen Verfälschung erklärbar.

(2) Auf dem Ausdruck der Anlage K 2a ist als Zeitpunkt der Unterhaltung 08:21 Uhr dokumentiert, während der in der Anlage B 3 vorgelegte Ausdruck derselben Unterhaltung als Zeitraum 10:21 Uhr angibt.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass der vom Beklagten vorgelegte Einzelverbindungsnachweis des internetfähigen Smartphones seiner Eltern am Vormittag des 03.08.2013 lediglich unter dem Zeitpunkt 11:10 Uhr eine Nutzung ausweist.

(3) Zu den unterschiedlichen Uhrzeitangaben der beiden Computerausdrucke hat der Sachverständige ausgeführt, die unterschiedlichen Daten der beiden Computer könnten ohne weiteres auf eine falsch eingestellte Uhrzeit zurückzuführen sein.

Dies erklärt aus Sicht der Kammer zunächst einmal – allerdings auch nur – den Unterschied in den Zeitangaben der beiden Computerausdrucke (Anlagen K 2a und B 3) ausreichend.

(4) Es bleiben aber noch die Divergenzen zwischen diesen Zeiten zur Angabe der Zeugin Z. – kurz vor der Mittagszeit – und zur Rechnung in der Anlage B 2, Seite 3, (Anschlussnutzung um 11.10 Uhr) – zu erklären. Beide Umstände stellen jedoch zur Überzeugung der Kammer die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Z. ebenfalls nicht in Frage:

Die vom Beklagten vorgelegte Rechnung in der Anlage B 2 beweist, dass der Anschluss seiner Eltern am 03.08.2012 gegen 11.10 Uhr genutzt worden ist. Das passt zeitlich schlüssig mit den Angaben der Zeugin Z. zusammen. Die anders lautenden Uhrzeiten auf den beiden Ausdrucken stehen der Überzeugung der Kammer nicht entgegen, weil Uhrzeiten auf dem Computer nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. W. sehr leicht geändert werden können und die Kammer deshalb davon überzeugt ist, dass in diesem Fall die Zeitangaben zweier Computer unrichtig waren. Dafür spricht außerdem noch, dass der Beklagte im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht dargelegt hat, in welcher anderen Weise der Anschluss gegen 11.10 Uhr genutzt worden sein soll.

4. Als weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beklagten kann aus Sicht der Kamme schließlich auch die Aussage des Zeugen A. herangezogen werden:

Der Zeuge A. hat bestätigt, dass das Thema „Cyber-Mobbing“ im Verlauf des damaligen Schuljahres 2012/2013 in der Klasse der Parteien ein Thema gewesen sei. Er hat weiter bestätigt, dass der Kläger bereits das Opfer einer ersten Mobbing-Attacke, die mit dem Beklagten nichts zu tun hatte, gewesen sei.

Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass die Möglichkeiten, über das Internet zu mobben, in der Klasse und damit auch dem Beklagten ebenso bekannt waren wie die Tatsache, dass der Kläger ein womöglich geeignetes Opfer darstellte. Beides fügt sich dann nahtlos in die weiteren Feststellungen der Kammer ein.

5. Aus der Aussage der Zeugin A. ergibt sich schließlich, dass der Kläger auch gesundheitlich im Sinne der Notwendigkeit einer teilweise auch stationären psychotherapeutischen Behandlung belastet war. Zwar ergibt sich aus der Aussage der Zeugin A. zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Vorfälle im August 2013 den Kläger jedenfalls nicht nachweislich mehr als andere Vorfälle belastet habe – die Reha-Maßnahme war bereits im Juni 2013 angesprochen worden -, doch darf nicht verkannt werden, dass auch die Fortdauer dieser Belastung, wie sie im Übrigen auch die Zeugin T. (Bl. 60 d. A.) bestätigt, jedenfalls zum Fortbestehen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers geführt hat und zur Überzeugung der Kammer auch den Boden dafür bereitet hat, dass der Kläger dann angesichts des aus Sicht der Kammer pädagogisch äußerst bedenklichen Anliegens im Oktober 2013 an ihn, ein Referat über Mobbing zu halten, endgültig einen Nervenzusammenbruch erlitten hat.

6. Auf die weiteren im Rahmen des Verfahrens noch gemachten Beweisangebote kam es für die Entscheidung der Kammer nicht mehr an.

II.

In rechtlicher Hinsicht ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 827, 828 Abs. 3 BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG begründet; der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Im Einzelnen ist hier Folgendes auszuführen:

1. Zur Überzeugung der Kammer ist der Beklagte im Rahmen des § 828 Abs. 3 BGB im Sommer 2013 deliktsfähig gewesen:

Der Beklagte war damals etwa 12 1/2 Jahre alt, hat mit dem Gymnasium eine herausgehobene Schule besucht und war zudem durch die vom Zeugen A… bestätigten Unterrichts- und Besprechungsthemen über das Thema „Cyber-Mobbing“ informiert und sensibilisiert worden.

Die Kammer ist der Überzeugung – auch aufgrund des Auftretens des Beklagten in der Verhandlung -, dass der Beklagte bereits im August 2013 nach seiner individuellen Verstandesentwicklung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ebenso hatte wie die intellektuelle Fähigkeit, die Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen und sich auch den Folgen seines Verhaltens bewusst zu sein (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 828 Rdnr. 6).

2. Die Verwendung des Bildes des Klägers in der Anlage K 2a verstößt, da der Kläger eine entsprechende Einwilligung zur Verbreitung nicht erteilt hat, gegen § 22 KunstUrhG.

In entsprechender Anwendung schützt § 1004 Abs. 1 BGB nicht nur das Eigentum, sondern alle absoluten Rechte wie etwa auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Palandt-Bassenge, a. a. O., § 1004 Rdnr. 4).

Das Persönlichkeitsrecht wiederum schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit auch im privaten Rechtsverkehr (Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rdnr. 86).

Die vom Beklagten gemachten Äußerungen verletzen – insbesondere im Zusammenhang gesehen – diesen beim Kläger zu beachtenden Schutzbereich:

a) Die Kammer ist sich durchaus bewusst, dass Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes unter Kindern nicht uneingeschränkt nach den für Volljährigen geltenden Maßstäben beurteilt werden können. Denn unter Kindern sind der Gebrauch von Schimpfwörtern oder von Formulierungen, die strafrechtlich als Beleidigungen einzuordnen sind, oft üblich. Sie sind in gewissem Umfang Teil einer jugendtümlichen Sprache und geprägt auch von einem noch kindlichen bzw. jugendtypischen Verhalten, in dem sich häufig eine gewisse Sorglosigkeit der Äußerung offenbart. Schließlich wird Kindern auch die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und die mit seiner Verletzung verbundenen Gefahren noch nicht in dem Umfang bewusst sein, wie man das bei einem Erwachsenen erwarten kann.

Auf der anderen Seite weiß zur Überzeugung der Kammer aber ein immerhin bereits deliktsfähiges Kind durchaus, dass ein Schimpfwort eine Herabsetzung des anderen Kindes bedeutet, dass damit eine Abwertung seiner Person verbunden und auch gewollt ist, und es weiß auch, dass die Nachhaltigkeit einer solchen Herabsetzung durch ihre Einstellung in das Internet und den „öffentlichen Pranger“ massiv verstärkt werden kann, obwohl genau diese Verstärkung unrechtmäßig ist.

b) Es wäre deshalb aus Sicht der Kammer verfehlt, etwa bezüglich einer isolierten mündlichen Äußerung wie „Ich habe dort Dummheit studiert! Es war anstrengend, aber ich habe es geschafft!“ einem Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bereits stattzugeben.

c) Vorliegend beschränkt sich das Verhalten des Beklagten aber bei weitem nicht auf solche – im Regelfall vereinzelte – kind- und jugendtypische Äußerungen gegenüber dem Betroffenen oder vielleicht in einer kleinen Gruppe:

Der erste entscheidende Unterschied liegt vielmehr darin, dass die entsprechenden Äußerungen über ein Internetportal gemacht wurden und damit einem breiten Nutzerkreis im Prinzip dauerhaft zugänglich sind. Dies verstärkt die Wirkung entsprechender Äußerungen gegenüber einer nur mündlichen und damit in der Wirkung flüchtigen Äußerung ganz massiv.

Als zweiter Unterschied kommt hinzu, dass in den Äußerungen auch Beleidigungen und Behauptungen enthalten waren, die den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit treffen und verletzen und deshalb so nach Auffassung der Kammer auch dann nicht hingenommen werden müssen, wenn sie von einem anderen – deliktsfähigem – Kind gemacht worden sind. Es geht nicht an, einen Mitschüler, der bereits erkennbar (vorangegangene Attacken) unter seinem stärkeren Körpergewicht leiden musste, im Internet als „Fat-Opfer“ darzustellen, es geht erst recht nicht an, einem 12 Jahre alten Buben zu unterstellen, er vergewaltige kleine Kinder – dies stellt den Vorwurf eines ganz massiv strafrechtlichen Verhaltens dar – und das Ganze auch noch mit einem Bild spielender Kinder (im Sandkasten) zu unterlegen, das nach Auffassung der Kammer durchaus auch sexualbezogen gedeutet werden kann, es geht auch nicht an, die vermeintlichen Exkremente eines anderen Kindes abzubilden und dieses Kind als „Wixxer“ und „fetten Zwidder“ zu bezeichnen, und es geht erstrecht nicht an, diesem Kind das Lebensrecht mit der Formulierung abzusprechen, „es solle sich selbst und am besten gleich umbringen“. Hier handelt es sich vielmehr um Kernbereiche der Persönlichkeit, deren umfassender Schutz Aufgabe staatlicher Schutzgewährung ist.

Hinzu kommt schließlich noch, dass solche Äußerungen nicht nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes darstellen, sondern dass sie durch die Verfälschung des Internetaccounts auch noch mit nicht unterheblicher kriminieller Energie unter Verwendung eines unberechtigt benutzten Bildes erstellt worden sind. Auch dies muss ein anderes Kind als Verhalten eines Gleichaltrigen nichtig hinnehmen.

Dies alles rechtfertigt es, in einem solchen Gesamtverhalten eine – und zwar massive – Verletzung des Persönlichkeitsrechtes zu sehen und einem entsprechenden Unterlassungsanspruch stattzugeben.

3. Das dem Kläger zuzusprechende Schmerzensgeld hat die Kammer mit 1.500,00 € bemessen. Hierfür waren folgende Umstände maßgeblich:

Zu berücksichtigen ist einmal, dass ein Schmerzensgeldanspruch hier zur Überzeugung der Kammer sowohl wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 253 Rdnr. 10) als auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 253 Rdnr. 11) zuzusprechen ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer einmal das Genugtuungsinteresse des Klägers gesehen. Sie hat weiter seine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung gesehen, die durch das Verhalten des Beklagten zumindestens mit verursacht worden ist, berücksichtigt aber auch, dass der Kläger sich nunmehr – und insbesondere auch nach der schulischen Trennung der Parteien – gesundheitlich wieder stabilisiert hat und dass Dauerfolgen aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten sind. Weiter berücksichtigt die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die erhebliche Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Beklagten durch den Inhalt der Äußerungen und die Art (Internet) ihrer Verbreitung. Zulasten des Schädigers ist weiterhin sein vorsätzliches Vorgehen in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen, zu seinen Gunsten ist aber sicherlich seine noch deutliche kindliche Unerfahrenheit zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer ist es angesichts des Umstandes, dass der Beklagte noch Schüler ist (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 253 Rdnr. 17) auch gerechtfertigt, seine Schwierigkeiten bei der Aufbringung des Schmerzensgeldes in der Weise zu berücksichtigen, dass dessen Höhe gemindert wird.

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren hielt die Kammer ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1, 2 ZPO. In die Höhe der Sicherheitsleistung wurden sowohl die für den Kläger vollstreckbaren Geldansprüche als auch das Interesse an einer Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung einbezogen.

VI.

Der Streitwert war antragsgemäß auf 12.000,00 € festzusetzen:

Der Streitwert für den Schmerzensgeldanteil liegt, da der Kläger einer Untergrenze von 2.000,00 € angegeben hat, bei 2.000,00 €.

Das Unterlassungsbegehren ist aus Sicht der Kammer mit 10.000,00 € angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sachgerecht bewertet.

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