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Überrumpelungseffekt bei telefonischem Vertragsabschluss

Preselection im Internetrecht: Rechte und Pflichten bei telefonischen Verträgen.

Im Bereich des Internetrechts und insbesondere bei telefonischen Vertragsabschlüssen kann der sogenannte „Überrumpelungseffekt“ eine zentrale Rolle spielen. Hierbei geht es um die Frage, ob ein Verbraucher bei einem telefonischen Vertragsabschluss ausreichend über die Vertragsbestandteile und seine Rechte, insbesondere das Widerrufsrecht, informiert wurde. Ein weiteres relevantes Thema ist die „Preselection“ im Kontext von Telekommunikationsdienstleistungen.

Dabei handelt es sich um eine Voreinstellung des Telefonanschlusses, die zusätzliche Kosten verursachen kann. Oftmals sind solche Verträge als Fernabsatzverträge klassifiziert, bei denen besondere Informationspflichten gelten. Kommt es zu Unstimmigkeiten, können Anfechtungen oder Schadensersatzpflichten resultieren. Es ist daher von großer Bedeutung, sowohl die Rechte des Verbrauchers als auch die Pflichten des Anbieters im Blick zu haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 320/08 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht entschied, dass ein wirksamer telefonischer Vertragsabschluss zwischen den Parteien zustande kam und die Beklagte die vereinbarten Gebühren zahlen muss.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Telefonischer Vertragsabschluss zwischen Klägerin und Beklagter fand am 01.11.2007 statt.
  2. Vertrag beinhaltete Telekommunikationsdienstleistungen (Preselection), wofür die Beklagte monatlich 29,90 Euro zusätzlich zur Telekom-Grundgebühr zahlen sollte.
  3. Klägerin behauptet, eine Auftragsbestätigung mit Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss gesendet zu haben, was die Beklagte bestreitet.
  4. Widerrufsrecht der Beklagten erlosch, da die Klägerin mit der Dienstleistung begonnen hatte.
  5. Beklagte fühlte sich überrumpelt und verstand den Vertragsinhalt nicht, was das Gericht zurückwies.
  6. Es gab keine Anzeichen für eine Überrumpelung oder sittenwidriges Verhalten seitens der Klägerin.
  7. Eine Anfechtung des Vertrags durch die Beklagte war nicht wirksam.
  8. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die vereinbarten Gebühren für den angegebenen Zeitraum zahlen muss.

Telefonischer Vertragsabschluss: Ein umstrittener Fall

Im Zentrum des vorliegenden Falles steht ein telefonischer Vertragsabschluss zwischen zwei Parteien. Die Klägerin, ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, behauptet, dass sie und die Beklagte am 01.11.2007 um 13.44 Uhr fernmündlich einen Vertrag über ihre Dienstleistungen abgeschlossen haben. Dieser Vertrag beinhaltete eine sogenannte „Preselection“ oder Betreibervorauswahl, bei der die Klägerin verpflichtet war, den Telefonanschluss der Beklagten dauerhaft vorzueinstellen. Für diese Dienstleistung sollte die Beklagte monatlich 29,90 Euro zusätzlich zur Grundgebühr der Telekom zahlen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 24 Monaten.

Rechtliche Auseinandersetzung und Widerrufsrecht

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Klägerin Gebühren für ihre Dienstleistungen geltend machte, die die Beklagte nicht zahlen wollte. Die Klägerin behauptete, dass sie der Beklagten nach dem mündlichen Vertragsabschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung mit einer Widerrufsbelehrung gemäß § 312 b, c BGB zugesandt habe. Die Beklagte bestritt den Erhalt dieser Auftragsbestätigung und behauptete, sie sei von der Klägerin überrumpelt worden und habe den Inhalt des Vertrages nicht verstanden. Sie ging davon aus, dass durch die Dienstleistung der Klägerin keine zusätzlichen Telefongebühren mehr anfallen würden.

Entscheidung des Gerichts und Implikationen

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Natur des telefonischen Vertragsabschlusses und der Frage, ob die Beklagte tatsächlich überrumpelt wurde. Das Gericht musste auch klären, ob die Klägerin die Beklagte ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert hatte und ob dieses Widerrufsrecht noch gültig war.

Das Gericht entschied, dass zwischen den beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte ausreichend über die Vertragsdetails informiert hatte und dass keine Überrumpelung vorlag. Das Gericht stellte auch fest, dass das Widerrufsrecht der Beklagten nach §312 d Abs. 3 Nr. 2 zweite Alternative BGB erloschen war, da die Klägerin mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Behauptung der Beklagten, sie sei überrumpelt worden, nicht zutraf. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass durch ihre Dienstleistung zusätzliche Gebühren anfallen würden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte den Vertrag nicht wirksam angefochten hatte und daher die vereinbarten Gebühren zahlen musste.

Schlussfolgerungen und Bedeutung für das Internetrecht

Die Auswirkungen dieses Urteils sind signifikant, da es die Rechte und Pflichten von Anbietern und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsabschlüssen klärt. Es betont die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation und die Bedeutung des Widerrufsrechts im Fernabsatzvertrag.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass telefonische Vertragsabschlüsse bindend sind, solange beide Parteien über die Vertragsdetails informiert sind und keine Überrumpelung vorliegt. Es unterstreicht auch die Bedeutung des Widerrufsrechts und die Umstände, unter denen dieses Recht erlöschen kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bezüglich des Widerrufsrechts?

Gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei einer Dienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Dies bedeutet, dass wenn ein Verbraucher eine Dienstleistung in Anspruch nimmt und ausdrücklich wünscht, dass diese sofort oder innerhalb der Widerrufsfrist vollständig erbracht wird, und der Dienstleister dieser Bitte nachkommt, das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt. Der Verbraucher kann dann nicht mehr von dem Vertrag zurücktreten, da die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde.

Dieser Paragraph ist besonders relevant für Dienstleistungen, die innerhalb der Widerrufsfrist vollständig erbracht werden können, wie zum Beispiel Online-Kurse, Beratungsdienstleistungen oder ähnliches. Es ist jedoch wichtig, dass der Verbraucher ausdrücklich den Wunsch geäußert hat, dass die Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist vollständig erbracht wird.

AG Sinsheim – Az.: 3 C 320/08 – Urteil vom 27.01.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Mit der Klage macht die Klägerin Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen (Preselection d.h. Betreibervorauswahl) geltend.

Die Parteien schlossen am 01.11.2007 um 13.44 Uhr fernmündlich einen Vertrag über die Leistungen der Klägerin. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag über Preselectionsdienstleistungen d.h. Betreibervorauswahl abschließt und einen Tarif prima fone flat 60 zu einem monatlichen Tarif in Höhe von 29,90 Euro zuzüglich der Grundgebühr der Telekom zuzahlen hat. Als Laufzeit des Vertrages wurden 24 Monate vereinbart. Mit der Klage macht die Klägerin für den Zeitraum vom 27.11.2007 bis 26.12.2007 einen Betrag in Höhe von 14,47 Euro geltend sowie einen weiteren Betrag für den Zeitraum vom 27.12.2007 bis 26.01.2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 29,90 Euro, insgesamt also 44,37 Euro Hauptforderung, geltend. Daneben macht die Klägerin 3,00 Euro Mahngebühren und 39,00 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Anschluss an den mündlichen Vertrag eine Auftragsbetätigung mit Widerrufsbelehrung nach § 312 b, c BGB zugesandt, was die Beklagte bestreitet. Ein Widerrufsrecht sei jedenfalls nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 zweite Alternative BGB erloschen, da die Klägerin mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und dies von der Beklagten veranlasst war (Inanspruchnahme der klägerischen Leistung).

Die Beklagte behauptet, von der Klägerin überrumpelt worden zu sein. Sie habe den Inhalt des Vertrages nicht verstanden. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass zusätzliche Telefongebühren -beispielsweise bei der Telekom- aufgrund der klägerischen Leistung nicht mehr anfallen würden. Sie habe den Vertrag durch ihre E-Mail vom 21.03. bzw. durch ihr Schreiben vom 15.04.2008 angefochten.

II.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Zwischen den Parteien war vereinbart, dass die Klägerin über den Netzbetreiber Colt verpflichtet sein sollte, den Telefonanschluss der Beklagten dauerhaft voreinzustellen und dass hierdurch zusätzliche Gebühren in Höhe von monatlich 29,90 Euro (zu der Grundgebühr der Telecom) entstehen sollten. Hierdurch kam ein wirksamer Vertrag nach § 40 Abs. 2 TKB über sogenannte Preselection zustande. Betreibervorauswahl (Preselection) erfolgt, wenn der Endnutzer einen Verbindungsnetzbetreiber in der Weise auswählt, dass alle von ihm aufgebauten Verbindungen, die nicht über die Wahl einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl zustande kommen, durch dauerhafte Voreinstellung seines Anschlusses automatisch über den zuvor ausgewählten Verbindungsnetzbetreiber geführt werden (Scheuerle/Mayen, Telekommunikationsgesetz 2. Auflage, § 40 Rz. 1 m.w.N.). Diese Telekommunikationsdienstleistung ist dem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen geläufig und kann von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden (BGH, MDR 2008, 1114 f).Vorliegend waren sämtliche den Vertrag begründenden Informationen der Beklagten von der Klägerin bei dem Telefonat und bei mündlichem Abschluss des Vertrages am 01.11.2007 bekanntgegeben worden. Damit sind die wesentlichen Vertragsbestandteile zwischen den Parteien vereinbart worden, nämlich Leistungsgegenstand und Preis, so dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

Vorliegend handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB, die Beklagte hätte über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen (§§ 312 d, 355 BGB). Die Klägerin behauptet, dies in einer Auftragsbestätigung getan zu haben, was die Beklagte bestreitet. Allerdings ist das Widerrufsrecht der Beklagten auf jeden Fall nach § 312 d Abs . 3 Nr. 2 zweite Alternative BGB erloschen, da es sich bei der klägerischen Leistung um eine Dienstleistung im Sinne dieser Norm handelt, die auch gilt, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. Palandt /Grüneberg, BGB 68. Auflage, § 312 d Randziff. 7a m.w.N.). Nimmt der Verbraucher also, wie bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt die Beklagte, nach Abschluss des Vertrages die vom Unternehmer angebotene Leistung in Anspruch, so hat er den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst und sein Widerrufsrecht erlischt, auch wenn zuvor keine entsprechende Widerrufsbelehrung erfolgt ist (vgl. Palandt a.a.O.).

Ganz nebenbei soll erwähnt werden, dass ein eventueller Widerruf, der, wenn überhaupt, frühestens am 21.03.2008 (Mail der Beklagten) erfolgt wäre, im Übrigen auch die Ansprüche für die streitgegenständliche Zeit nicht tangieren könnte, denn für den eingeklagten Zeitraum sind die klägerischen Leistungen tatsächlich von der Beklagten in Anspruch genommen worden.

Soweit die Beklagte meint, von der Klägerin, die dies bestreitet, überrumpelt worden zu sein, spricht hierfür nichts. Die Beklagte ist in dem Telefonat ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch die klägerische Leistungen -neben den Telekomgebühren- noch zusätzliche Leistungen entstehen (Anlage K 1 S. 1 unten; AS 19).

Wenn, wie vorliegend, bei einem telefonischen Vertragsabschluss keine besonderen weiteren Umstände hinzukommen, kann von einer Überrumpelung keine Rede sein. Der Gesetzgeber sah die potentiellen Überrumpelungstaktiken bei derartigen Telefonaten und trug dem mit § 312 b bis d BGB Rechnung. Als Konsequenz dieses Umstandes wurde, situationsunabhängig, jedem Verbraucher in einer potentiellen Überrumpelungssituation ein Widerrufsrecht für den Fall des Abschlusses eines Fernabsatzgeschäftes oder auch beispielsweise auch beim Abschluss eines Haustürgeschäftes eingeräumt. Der Gesetzgeber sieht jedoch auch vor, dass, falls die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen wird, ein Widerrufsrechts ausgeschlossen ist, da spätestens in diesem Fall dem Nutzer (Verbraucher) klar wird, dass er die entsprechenden Leistungen in Anspruch nimmt. Diese gesetzgeberische Würdigung ist zu respektieren und kann daher nicht mit der Behauptung, man habe sich überrumpelt gefühlt und habe den Gesprächsinhalt nicht verstehen können, konterkariert werden. Nichts an dem Gesprächsinhalt, der dokumentiert ist, deutet auf eine Überrumpelung oder ein sonstiges sittenwidriges Verhalten der Klägerin hin. Einen anderen Nachweis konnte die insofern beweisbelastete Beklagte daher nicht erbringen.

Eine wirksame Anfechtung, die den Vertrag nichtig machen würde (§ 142 BGB), liegt nicht vor. Es ist bereits weder in der E-Mail vom 21.03.2008 noch im Schreiben vom 15.04.2008 die Erklärung zu sehen, dass vom Vertrag Abstand genommen werden solle, auch wenn man berücksichtigt, dass diese Erklärungen von einem juristischen Laien abgegeben wurde. Im Wesentlichen beanstandet die Beklagte hier, dass sie keinen Anschluss bei der Telekom mehr habe. Unabhängig davon fehlen jegliche schlüssige Ausführungen zum Anfechtungsgrund.

Soweit Überrumpelung im Sinne des Anfechtungsgrundes Täuschung (§ 123 BGB) gemeint ist, so ist hierzu der Vortrag der Beklagen nicht ausreichend. Die Beklagte ist von der Klägerin in keinem Fall getäuscht worden, das ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des Telefonats, bei dem ausdrücklich auf die Zusatzgebühren verwiesen wurde.

Soweit sich die Beklagte möglicherweise über bestimmte Vertragsbestandteile irrte (§ 119 BGB), wird hierzu zum einen nicht ausreichend vorgetragen. Selbst wenn ihr Vortrag so auszulegen wäre, dass sich die Beklagte darüber irrte, dass sie nach Abschluss des Vertrages mit der Klägerin bei der Telekom keine Gebühren mehr würde zahlen müssen (das wurde ausdrücklich anders mündlich vereinbart, weshalb hiervon schon gar nicht auszugehen ist), so hat sie diesen Vortrag, der von Klägerseite bestritten ist, nicht nachgewiesen. Anhand des mitgeschnittenen Telefonats ergeben sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte.

Aber selbst wenn die Beklagte einen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB schlüssig vorgetragen und bewiesen hätte (was sie nicht getan hat), hätte die Beklagte die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB versäumt. Beim Anfechtungsgrund „Irrtum“ muss die Anfechtung unverzüglich, d.h., ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Der Vertrag wurde am 01.11.2007 abgeschlossen. Die erste Rechnung datiert vom 28.12.2007 und die zweite Rechnung vom 28.01.2008. Die behauptete Anfechtung, die wie erläutert keine ist, datiert vom 21.03.2008 und war somit fast 3 Monate bzw. fast 2 Monate nach dem Zeitpunkt, als der Beklagten spätestens hätte klar sein müssen, dass beide Verträge (Klägerin und Telekom) gebührenpflichtig waren. Eine Anfechtung 12 bzw. 8 Wochen nach Erkenntnis des Irrtums ist nach allen vertretenen Auffassungen nicht mehr als „unverzüglich“ bzw. als „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt einzustufen, weshalb -unabhängig von sämtlichen anderen Bedenken- auch die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB verstrichen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, falls die Beklagte wirksam angefochten hätte, sie der Klägerin nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig wäre, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Gespräches die Erklärungen der Klägerin nicht hätte falsch verstehen dürfen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des positiven Interesses würde sich in diesem Fall dann aus § 122 BGB ergeben.

Aus all dem ist festzuhalten, dass der Vertrag wirksam und ohne Überrumpelung zustande kam und weder sittenwidrig noch in sonstiger Weise zu beanstanden ist. Der Vertrag wurde auch durch die Erklärungen der Beklagten vom 21.03.2008 bzw. vom 15.04.2008 nicht in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, weshalb die Klägerin für die Zeit vom 27.11.2007 bis zum 26.01.2008 die vereinbarten Gebühren in Höhe von insgesamt 44,37 Euro zahlen muss.

Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit ihrer Mail vom 21.03.2008, also seit Bestreiten, dass mit der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen ist, weil sie nichts unterschrieben habe, und damit seit endgültiger Ablehnung der Leistung, in Zahlungsverzug.

Für eine danach von Klägerseite erfolgte Mahnung kann die Klägerin pauschal 3,00 Euro verlangen. Unstreitig nach dem 21.03.2008, also nach Verzugseintritt, wurden die klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beauftragt. Hierfür sind weitere 39,00 Euro aus einem Streitwert von 44,37 Euro (1,3-fache Geschäftsgebühr + Auslagenpauschale) entstanden, die die Beklagte als Verzugsschaden zahlen muss.

Gemäß §§ 286, 288, 291 BGB muss die Klägerin sowohl die Hauptforderung als auch die Nebenforderungen seit Zustellung der Klage, also seit 25.11.2008, mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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