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Unberechtigte Nutzung eines professionellen Lichtbildes – Schadensberechnung

LG Düsseldorf – Az.: 12 O 111/20 – Urteil vom 29.09.2021

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1.830,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger geht gegen den Beklagten aus Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild vor.

Nachdem die Kammer durch Teilurteil vom 16.12.2020, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen und den Beklagten zur Auskunft verurteilt hat, begehrt der Kläger nunmehr von ihm bezifferten Schadensersatz wegen der Verwendung des Lichtbildes auf der Webseite www……de sowie auf dem Profil des Beklagten bei „LinkedIn“.

Das aus dem Unterlassungsantrag ersichtliche Lichtbild war in einem Kleinformat in die Menüleiste der Website, die der Beklagte im September 2019 von seinem Vater übernahm, eingebunden, wobei es in dieser Leiste sowohl auf der Startseite als auch auf den Unterseiten zu sehen war. Nach der Auskunft des Beklagten wurde das Foto mit der Terminankündigung für den Sanierungsstammtisch am 30.10.2019 im Oktober 2019 auf der Website eingestellt. Es befand sich dort im Großformat auf der Unterseite „Termine/Events“ wie aus Anl. 1 zur Klageschrift ersichtlich. Im Februar 2020 überarbeitete der Beklagte die Internetseite und entfernte das Lichtbild.

In dem sozialen Netzwerk „LinkedIn“ stellte der Beklagte das Foto insgesamt sieben Mal auf seinem Profil ein. Er nutzte es dort jeweils für Terminankündigungen für den nächsten Stammtisch. Die Anzahl der Kontakte des „LinkedIn“-Profils betrug 179.

  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 20.09.2018 war dabei jedenfalls von September 2018 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 17 Monaten.
  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 15.11.2018 war jedenfalls von November 2018 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 15 Monaten.
  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 13.12.2018 war jedenfalls von Dezember 2018 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 14 Monaten.
  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 21.02.2019 war jedenfalls von Februar 2019 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 12 Monaten.
  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 25.04.2019 war jedenfalls von April 2019 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 10 Monaten.
  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 30.10.2019 war jedenfalls von Oktober 2019 bis Februar 2020 online, also über einen Zeitraum von 4 Monaten.
  • Die Terminankündigung für den Stammtisch vom 13.02.2020 war jedenfalls für einen Monat, nämlich im Februar 2020, online.

Der Kläger wurde bei keiner der genannten Nutzungen als Urheber des Fotos genannt.

Der Kläger beziffert den geltend gemachten Schadensersatz unter Berücksichtigung der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft-Foto Marketing (MFM). Er ist der Auffassung, die Verwendung des Fotos auf der Webseite und in einem sozialen Netzwerk seien gesondert zu vergütende Verwendungen. Er macht für die Verwendung des Lichtbildes auf der Webseite www…..de 400,00 EUR und für die Verwendung des Lichtbildes in dem sozialen Netzwerke LinkedIn einen Betrag von 901,00 EUR geltend. Er begehrt insoweit zudem die Verdopplung wegen fehlender Urheberrechtsbenennung.

Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 2.602,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es könne hinsichtlich der Website www…..de nicht von einer mehrfachen Verwendung gesprochen werden. Bei der Website „LinkedIn“ handele es sich auch weniger um ein soziales Netzwerk als etwa bei „Facebook“ oder „Instagram“. Zudem sei die Reichweite dort aufgrund des begrenzten Mitgliederstammes deutlich geringer, die Einträge des Beklagten hätten daher im Wesentlichen nur dessen Kontakte erreicht. Zudem habe er die Bilder nie wirtschaftlich genutzt.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten nur einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Wegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen wird auf das Teilurteil vom 16.12.2020 verwiesen. Die Schadenshöhe wird im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGH GRUR 1966, 375, 376 – Meßmer-Tee II). Maßgeblich ist somit eine verkehrsübliche, angemessene Lizenz. Der schuldhaft handelnde Verletzer soll dabei weder schlechter noch besser gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGH GRUR 2006, 143, 146 – Catwalk). Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, worauf sich die Parteien im Falle des Abschlusses einer Lizenzvereinbarung geeinigt hätten.

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um eine professionelle Fotografie handelt, kann bei der Berechnung einer angemessen Lizenz grundsätzlich auf die MFM-Bildhonorare zurückgegriffen werden. Diese werden jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ermittelt, um ein wirklichkeitsnahes Bild der marktüblichen Honorare und Bedingungen für die Vergabe von Bildnutzungsrechten zu gewinnen. Es handelt sich dabei um Durchschnittswerte. Eine schematische Heranziehung der dort vorgesehenen Vergütungssätze ohne Würdigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls verbietet sich. Vorliegend ist festzustellen, dass zwischen der Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes auf der Internetseite www…..de und dem „LinkedIn“-Profil des Beklagten ein enger, innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des speziellen, auf das Insolvenzrecht in … zugeschnittenen Angebots des Beklagten, der Adressatenkreis dieser beiden Plattformen weitgehend überschneidet und insgesamt als eingegrenzt zu bewerten ist. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Foto auf beiden Internetseiten primär für die Einladungen zu den Stammtisch-Terminen genutzt.

Unberechtigte Nutzung eines professionellen Lichtbildes – Schadensberechnung
(Symbolfoto: 19 STUDIO/Shutterstock.com)

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass im Falle des Abschlusses einer Lizenzvereinbarung die Nutzung auf beiden Plattformen gemeinsam unter Anlehnung entweder an den Tarif „Online-Nutzung“ (S. 59 der MFM-Empfehlungen) oder den Tarif „Social-Media-Nutzungen“ (S. 60 der MFM-Empfehlungen) geregelt worden wäre. Das Foto wurde von dem Beklagten insgesamt über einen Zeitraum von 17 Monaten verwendet. Für eine Nutzungsdauer von bis zu 3 Jahren sieht der Tarif „Online-Nutzung“ in der Spalte „Homepage“ im Jahre 2019 einen Betrag von 915,00 EUR vor; der Tarif „Social-Media-Nutzungen“ im Jahre 2019 einen Betrag von 919,00 EUR. Stellt man primär auf den Tarif „Online-Nutzung“ ab, so spricht alles dafür, dass die Parteien aufgrund des begrenzten Adressatenkreises den Tarif nicht in voller Höhe angesetzt, sondern einen Abschlag vereinbart hätten. Die weiteren Nutzungen für Einladungen auf dem „LinkedIn“-Profil des Beklagten wären jedoch durch einen Zuschlag abzugelten. Deshalb hält die Kammer insgesamt einen Betrag von 915,00 EUR für angemessen und ausreichend. Die Nutzung in der Menüleiste der Website ist von diesem Betrag ebenso erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint es nicht geboten, die zu zahlende Lizenz aufgrund der zweifachen Verwendung auf der Website www…..de weiter zu erhöhen. Der Tarif „Online-Nutzung“ (S. 59 der MFM-Empfehlungen 2019) sieht einen Zuschlag für die Nutzung auf unterschiedlichen Webdomains vor. Bei verschiedenen Unterseiten derselben Website handelt es sich grundsätzlich jedoch nicht um unterschiedliche Webdomains.

Die Verletzung des Urheberbenennungsrechts i.S.v. § 13 S. 1 UrhG führt nach ständiger Rechtsprechung zu einem Zuschlag von 100 % des für die jeweilige Nutzung üblichen Honorars (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, Rn. 35 m.w.N.).

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 17. November 2021

Das Schlussurteil vom 29.09.2021 wird dahin berichtigt, dass der Tenor unter II. wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt.

Gründe:

Das Urteil war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler hinsichtlich der Kostenentscheidung vorliegt. Dies ergibt sich aus den Zusammenhängen des Teilurteils vom 16.12.2020 sowie des Schlussurteils vom 29.09.2021, insbesondere im Zusammenhang mit dem Streitwertbeschluss der Kammer vom 28.09.2021.

Die Kosten wurden nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig geteilt. Der Kläger und nicht der Beklagte unterlag mit dem überwiegenden Anteil der Klageforderungen.

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