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Vorleistungspflicht des Werbenden

LG Bremen – Az.: 3 S 294/18 – Urteil vom 14.07.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.12.2018 zum Geschäftszeichen 1 C 313/17 abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Soweit die Klägerin ein Entgelt in Höhe von 3.385,55 € geltend macht, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Fälligkeit der Entgeltforderung der Klägerin verneint hat.

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) stellt sozialen Dritten Fahrzeuge und dergleichen unentgeltlich zur Verfügung, im hiesigen Fall einen Anhänger nebst einem kleinen Fußballfeld mit Banden (als Soccer-Arena bezeichnet) für den CVJM. Zur Finanzierung schließt die Klägerin mit Sponsoren Werbeverträge.

Die Klägerin schloss mit der ebenfalls unternehmerisch tätigen Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Vertrag über einen Werbeplatz auf dem Anhänger und einer Bande der Soccer-Arena zu einer vereinbarten Gesamtvergütung für 5 Jahre von 3.385,55 € brutto (siehe auch Rechnung in Anlage K3). Dabei erhielt die Beklagte zudem einen „Legitimationsnachweis“ des CVJM (Anlage K1). Nach AGB war die Vergütung acht Tage nach Auftragsdatum zu zahlen. Auf den Vertrag in Anlage K2 nebst AGB (Anlage K6) wird wegen des genauen Inhalts Bezug genommen.

Die Beklagte stellte der Klägerin entgegen der AGB keine Unterlagen für die Werbemaßnahme zur Verfügung. Vielmehr „kündigte“ sie das Vertragsverhältnis anwaltlich vertreten am 25.10.2017. Die Klägerin erstellte daraufhin selbst einen Korrekturabzug und übersandte ihn am 24.01.2018 der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung von Änderungswünschen binnen acht Tagen. Anderenfalls gelte der Korrekturabzug als genehmigt. Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin erstellte die Werbung auf Anhänger und Bande deswegen entsprechend ihrem Korrekturabzug. Anhänger und Soccer-Arena wurden dem CVJM am 07.03.2018 übergeben. Auf die Rechnung vom 29.08.2017 leistete die Beklagte keine Zahlung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte einschließlich einer Verzugspauschale von 40,00 € bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß zur Zahlung von 3.425,55 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2017 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit der gegen ihre Verurteilung gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Neben der Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens rügt die Beklagte einen Verfahrensfehler in Form einer Überraschungsentscheidung. Das Amtsgericht habe in einem Hinweis die Anhörung der Beklagten für erforderlich gehalten, dann aber plötzlich ohne diese Anhörung entschieden.

Die Beklagte behauptet nun zudem, den Vertrag dahingehend verstanden zu haben, dass es sich bei der Bandenwerbung um eine solche in einem fest installierten Stadion handelt und nicht in einem solchen, das laufend demontiert und in einem Anhänger verstaut wird. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, auf den Vertrag sei Werkvertragsrecht anzuwenden, so dass ein Kündigungsrecht bestanden habe. Die vertraglichen Klauseln seien im Hinblick auf Leistungspflichten und ihrer, der Beklagten, Vorleistungspflicht bei einer Leistungszeit der Klägerin von bis zu 2 Jahren unwirksam. Schließlich sei der Klägerin angesichts fehlender Besitzverschaffung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen zu halten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.12.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt die Klägerin das amtsgerichtliche Urteil. Insbesondere ist die Klägerin weiterhin der Meinung, die vertragliche Vereinbarung der Vorleistungspflicht der Beklagten sei wirksam.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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(Symbolfoto: Von Michael715/Shutterstock.com)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist im Ergebnis im Wesentlichen begründet und unbegründet nur, als die Beklagte die endgültige Abweisung der Klage in der Hauptforderung begehrt. Denn die Klage ist in der Hauptforderung derzeit unbegründet und dementsprechend in den Nebenforderungen unbegründet. Zwar kann die Klägerin die vereinbarte Vergütung in Höhe von 3.385,55 € grundsätzlich verlangen (dazu unter I.2.). Die Forderung ist aber noch nicht fällig (dazu unter II.).

I. Der Klägerin steht die geltend gemachte Vergütung in Höhe von 3.385,55 € einschließlich Umsatzsteuer grundsätzlich zu. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit zutreffend.

1. Das amtsgerichtliche Verfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler. Zwar hat das Amtsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass es eine persönliche Anhörung der Beklagten für erforderlich halte. Das Amtsgericht hat aber ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 10.10.2018 vor der Entscheidung die Veränderung seiner Ansicht ausdrücklich mitgeteilt. Insbesondere hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, eine persönliche Anhörung der Beklagten nun nicht mehr für erforderlich zu halten. Eine Überraschungsentscheidung hat es dementsprechend nicht gegeben. Schriftsatznachlass wurde danach seitens der Beklagten nicht beantragt.

2. Die Klägerin kann die geltend gemachte Zahlung in Höhe von 3.385,55 € aus § 535 Abs. 2 BGB verlangen.

a) Der Vertrag ist wirksam geschlossen und nicht durch Kündigung beendet.

aa) Die Auffassung der Beklagten, die vertraglichen Leistungen seien zu unbestimmt, ist unzutreffend. Der BGH hat in einem entsprechenden Fall bei einem Vertrag über Werbung an Anhänger und Bande die Bezeichnung der Werbeflächen als ausreichend angesehen (Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 14/18). Auch dort war die hiesige Klägerin auf Klägerseite.

Das behauptete Verständnis der Beklagten, der Vertrag habe sich auf eine fest installierte Bande bezogen und nicht auf eine oftmals demontierte, ist aus mehreren Gründen nicht relevant:

Der Vortrag erfolgte erstmals in der Berufungsinstanz und ist deswegen nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Dass die Beklagte das dem Gericht im Rahmen einer Anhörung selbst sagen wollte und deswegen nicht schriftsätzlich vortragen ließ, rechtfertigt nicht die Einordnung als „nicht nachlässig“. Der fehlende Vortrag beruht auch selbst dann nicht auf einem Verfahrensmangel, weil es angesichts des Hinweises in der Verhandlung einen solchen nicht gegeben hat (s.o.). Die Beklagte hätte – anwaltlich vertreten – spätestens dann vortragen können und müssen.

Ein alleiniges Verständnis der Beklagten ist auch materiell-rechtlich irrelevant. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ist zumindest wegen des im Legitimationsnachweis ausdrücklich genannten „mobilen“ Soccer-Feldes deutlich, dass die Bande nicht in einem fest installierten Stadion stehen sollte.

Einer Anhörung der Beklagten bedurfte und bedarf es deswegen insoweit nicht.

bb) Der Vertrag ist nicht unwirksam.

(1) Die Vorleistungspflicht der Beklagten, sollte sie AGB-rechtlich in der konkreten Form unzulässig sein, könnte den Vertrag als Ganzes nicht unwirksam werden lassen. Dann gelten schlicht andere Zahlungsmodalitäten. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass insbesondere angesichts der salvatorischen Klausel in Nr. 18 der AGB die Parteien mit der Fälligkeitsvereinbarung den Vertrag insgesamt hätten stehen und fallen sehen wollen, § 139 BGB.

(2) Ebenfalls nicht durchgreifend ist eine etwaige unklare Absprache zum Beginn der fünfjährigen Vertragslaufzeit. Die von der Klägerin verwendete Klausel, der Vertrag beginne mit der Auslieferung an den Vertragspartner, ist unklar, weil der CVJM nicht Vertragspartner im hiesigen Vertragsverhältnis ist (BGH, Urteil vom 25.10.2017 – XII ZR 1/17, Rn. 15). Der BGH hat deswegen entschieden, dass die vereinbarte Vertragsverlängerung unwirksam ist. Zu der ersten Vertragsperiode hat er sich nicht geäußert, auch nicht im Urteil vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen XII ZR 14/18.

Es ergibt sich aber aus den AGB, dort Nr. 5, dass die Auslieferung des Werbeträgers an den vertragsgemäßen Empfänger entscheidend ist. Der im o.g. BGH-Urteil bestehende Widerspruch zur eigenen Rechnungstellung für den Verlängerungszeitpunkt, bei dem die dortige Klägerin wohl selbst davon ausging, die Lieferung des Fahrzeuges an sich selbst sei entscheidend, existiert hier nicht. Ein abweichendes Verständnis wird schließlich von den Parteien nicht vorgetragen.

(3) Die Vertragslaufzeit von 5 Jahren ist unschädlich und auch in AGB nicht zu lang. Der BGH hat unter Verweis auf § 544 BGB in einem gewerblichen Mietvertrag eine formularmäßig vereinbarte Laufzeit von 30 Jahren gebilligt (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15, Rnn. 40 ff.).

cc) Eine wirksame Kündigung des Vertrages ist nicht erfolgt. Auf die hiesige Vertragskonstellation ist Mietvertragsrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 14/18, Rn. 7). Ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB besteht folglich nicht. Da es sich um ein Zeitmietverhältnis handelt, gibt es bis zum Ablauf der Mietzeit kein ordentliches Kündigungsrecht (§ 542 Abs. 1 BGB; BeckOK BGB/Wiederhold, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 542 Rn. 5 a.E.). Ein solches ist vertraglich nicht vereinbart. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung, § 543 BGB, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.

b) Die Klägerin hat ihre Leistungen im Wesentlichen erbracht. Das ist zwar schriftsätzlich in der ersten Instanz bestritten worden. Das amtsgerichtliche Urteil weist dies im Tatbestand aber als unstreitig aus, so dass hiervon auszugehen ist, § 314 ZPO. Eine Berichtigung des Tatbestandes wurde nicht beantragt. Die besondere Besitzverschaffung ist bei Verträgen dieser Art nicht erforderlich. In der Zurverfügungstellung der Werbefläche liegt die notwendige Gebrauchsüberlassung (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 14/18, Rn. 9).

Soweit die Beklagte wohl Mängel rügt, indem sie anführt, es sei ein veraltetes Logo verwendet worden, kann sie sich darauf ebenfalls nicht berufen. Sie hat die Überlassung der Unterlagen verweigert und auf den dann übersandten Korrekturabzug nicht reagiert. Die Beklagte hätte damit die Mängel selbst gesetzt.

II. Die Forderung der Klägerin ist allerdings nicht fällig.

1. Der Vertrag sieht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwar eine Vorleistungspflicht der Beklagten vor: Der Gesamtbetrag ist danach zahlbar binnen acht Tagen nach Auftragsdatum, also Vertragsschluss. Die Klägerin wiederum kann ihre Leistung nach den AGB innerhalb von 24 Monaten erbringen (Nr. 3.3 der AGB). Dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

2. Die Klausel zur Vorleistungspflicht der Beklagten ist jedoch unwirksam.

a) Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet, richtet sich in aller Regel – so auch hier – nach den Maßgaben des § 307 BGB. Danach ist eine Klausel, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn die Vorleistungsklausel, wie im vorliegenden Fall, gegenüber einem Unternehmer verwendet wird, wobei den Besonderheiten des unternehmerischen Verkehrs im Rahmen der nötigen Interessenabwägung Rechnung getragen werden kann und muss (BGH, Urteil vom 4.3.2010 – III ZR 79/09, Rn. 12). Der Grundsatz der Leistung Zug um Zug (§§ 320, 322 BGB) gehört zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil er eine gleichmäßige Sicherheit für beide Vertragsparteien gewährleistet. Durch die ihm auferlegte Vorleistungspflicht wird dem Kunden das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsrechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners, des Verwenders, aufgebürdet (BGH a.a.O.). Dies muss dann erst Recht gelten, wenn der gesetzliche Regelfall sogar eine Vorleistungspflicht der Verwenderseite der AGB vorsieht.

Vor diesem Hintergrund bedarf es bei der Überprüfung der Klausel nach § 307 BGB einer umfassenden Interessenabwägung (BGH a.a.O.).

b) Gemessen daran hält die verwendete Klausel, wonach die gesamte Vergütung 8 Tage nach Auftragsdatum zu zahlen ist, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Die Klausel berücksichtigt die Interessen des Kunden, also der Gegenseite des Verwenders, in keiner Weise, sondern setzt allein die Interessen der Klägerin durch. Eine Interessenabwägung findet mit der verwendeten Klausel von vornherein nicht statt. Die Interessen der Beklagten bleiben in der Klausel komplett unberücksichtigt. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass der gesetzliche Regelfall die Vorleistungspflicht des Vermieters, also der Klägerin ist (§ 579 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin erhält, ohne selbst auch nur einen noch so kleinen Teil der Leistung erbracht haben zu müssen, einen Anspruch auf die vollständige Vergütung. Das gilt sogar für die Vergütung für die gesamte Mietzeit von 5 Jahren, die noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Beklagte wird so von Beginn an jeder Möglichkeit beraubt, die Leistung der Klägerin ohne gerichtliche Inanspruchnahme durch eigene Leistungsverweigerung zu erzwingen. Der Beklagten wird zudem vollständig für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren das Insolvenzrisiko der Klägerin aufgebürdet. Insofern unterscheidet sich der Fall gravierend von der Entscheidung des BGH vom 4.3.2010 – III ZR 79/09. Denn dort gab es zumindest eine zeitliche Verteilung der Gesamtvergütung über die Laufzeit, so dass die Verwendergegenseite die Erbringung von Leistungsteilen weiterhin erzwingen konnte und das Insolvenzrisiko nicht von Beginn an gänzlich allein zu tragen hatte.

c) Die Klausel ist schließlich nicht teilbar in der Weise, dass die Vorleistungspflicht zumindest für einen Teil der Vergütung gälte. Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGH, Urteil vom 26.2.2009 – Xa ZR 141/07, Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier schon deswegen nicht möglich, weil bereits der Wortlaut der Klausel nicht zwischen einzelnen Preisbestandteilen unterscheidet, sondern die Vergütung insgesamt der Vorleistungspflicht unterwirft. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einzelne Preisbestandteile kommt nicht in Betracht (vgl. BGH a.a.O.).

3. Die Unwirksamkeit der AGB-vertraglichen Vorleistungspflicht der Beklagten führt dazu, dass Gesetzesrecht gilt, § 306 Abs. 2 BGB. Dann ist die Miete erst am Ende der Mietzeit zu entrichten, § 579 Abs. 1 BGB. Die Vertragslaufzeit begann am 01.04.2018 nach Übergabe der Soccer-Arena an den CVJM im März 2018. Die Mietzeit endet deswegen erst mit Ablauf des März 2023.

Die Klägerin kann derzeit auch nicht den Teil der Vergütung verlangen, der nicht für die Mietzeit, sondern vorbereitende Tätigkeiten der Klägerin vereinbart wurde. Für die Vergütung gilt insgesamt der Fälligkeitszeitpunkt des § 579 Abs. 1 BGB. Der BGH hat den Vertrag nach dem Leistungsschwerpunkt insgesamt als Mietvertrag qualifiziert (BGH, Urteil vom 07.11.2018 – XII ZR 109/17; BGH, Urteil vom 19.12.2018 – XII ZR 14/18).

III. Abzuweisen ist die Klage deswegen in den Nebenforderungen (Zinsen und Verzugspauschale), weil die Beklagte bisher mit ihrer Leistung nicht in Verzug ist.

IV. Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Die Revision ist beschränkt auf die Frage der Fälligkeit zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Vertragsgestaltung der Klägerin ist bereits Gegenstand der Rechtsprechung des BGH gewesen, was die grundsätzliche Bedeutung aufzeigt. Die Frage der Fälligkeit der Entgeltforderung der Klägerin bei ihrer Vertragsgestaltung ist – soweit ersichtlich – vom BGH aber bisher nicht entschieden.

Im Übrigen ist die Rechtslage durch die Entscheidungen des BGH hinreichend geklärt.

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