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Beweislast in Filesharing-Fällen

AG München, Az.: 111 C 13236/12, Urteil vom 15.03.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 903,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen des Angebots des Filmwerks der Klägerin „Totally sick porn #1“ in einer Internettauschbörse.

Beweislast in Filesharing-Fällen
Symbolfoto: Gajus/Bigstock

Am 09.04.2011 um 23:36:47 Uhr wurde über die IP-Adresse …, die zu diesem Zeitpunkt dem geschäftlichen Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war, eine Datei mit dem Hashwert „5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61″in einem Torrent-Netzwerk zum Download angeboten. Unstreitig ist diese Datei nicht der streitgegenständliche Film „Totally sick porn #1″, sondern eine sog. Torrent-Datei. Sie enthält“ nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrentdatei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.

Die Klägerin trägt hierzu vor, zum o. g. Zeitpunkt sei ihr Filmwerk „Totally sick porn #1“ vom Internetanschluss des Beklagten zugänglich gemacht worden. Dabei nimmt der Kläger mit seiner Anspruchsbegründung Bezug auf eine als Anlage K3 beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der von der Klägerin beauftragten Ermittlungsfirma … Information Technologies GmbH (nachfolgend …).

Dort heißt es unter Ziff. 2 auszugsweise: „Ich bestätige, dass gemäß anliegender Anlage mit der Bezeichnung ASt 1, welche ich zum Inhalt meiner eidesstattlichen Versicherung mache, im Internet zu den in der Liste genannten Zeitpunkten, über die jeweils dort genannten IP-Adressen, die zu diesen Zeitpunkten der … AG zugeordnet waren, das jeweils aufgeführte Werk zum Herunterladen bereitgestellt wurden und auch heruntergeladen wurden.“

Unter Ziff. 3 ist dort ausgeführt: „Durch einen visuellen sowie akustischen Vergleich habe ich festgestellt, dass die gem. anliegender Dateiliste (Anlange ASt 1) angebotenen Dateien inhaltlich übereinstimmend sind mit dem Werk „Totally Sick Porn #1″ … Dies habe ich durch gleichzeitig Einsichtnahme in die mir zu Referenzzwecken vorliegende Originaldatei des Werkes Totally Sick Porn #1 sowie die durch uns heruntergeladenen Dateien, welche in Anlage Ast. 1 genannt sind, und welche die in Anlage Ast 1.1. genannten Hashwerte haben, gemacht.“

Unter Ziff. 4 heißt es sinngemäß, dass die Datei mit dem Namen „mcxnvjosdhfiuwhto9e.avi“ mit dem Hashwert 5ccf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61″ den streitgegenständlichen Film enthalte.

Anlage ASt 1.1. stellt eine Tabelle dar, die unter anderem in einer Zeile neben dem Dateinamen“mcxnvjosdhfiuwhto9e.avi“ den Hashwert „5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61“ ausweist.

In der Tabelle gemäß Anlage ASt 1 findet sich unter anderem in einer Zeile der dargestellte Zeitpunkt: 09.04.2011, 23:36:47 Uhr, die IP-Adresse: … und der Dateiname: „mcxnvjosdhfiuwhto9e.avi“ wieder.

Erstmals in der Verhandlung vom 26.02.2013 trug der Kläger vor, dass der Hashwert der streitgegenständlichen Filmdatei „eebcc9c8253384833c6e7bc2d4e78c2af3fd34f0“ laute. Der Klägervertreter erklärte ferner, den Hashwert „5ccf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61“ so nicht vorgetragen zu haben.

Der Kläger beantragte zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 903,80 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragte zuletzt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, es sei bereits zweifelhaft, dass der streitgegenständliche Film überhaupt existiere. Hinter dem Hashwert „5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61“ befinde sich das Werk jedenfalls nicht, vielmehr sei dieser Hashwert dem Film „Sperminator“ zuzuordnen. Der Beklagte beruft sich hierbei unter anderem auf ein unter Anlage B6 vorgelegtes Privatgutachten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen … und des Sachverständigen … . Auf den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.12.2012, die Protokolle der Sitzungen vom 08.11.2012 und vom 26.02.2013, sowie auf die Schriftsätze bzw. auf das wechselseitige Parteivorbringen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München auch örtlich zuständig gem. § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist beweisfällig geblieben für die Behauptung, der Beklagte habe am 09.04.2013 um 23:36:47 über seinen Internetanschluss das Werk „Totally sick porn #1“ des Klägers gem. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zum o. g. Zeitpunkt über den Internetanschluss des Beklagten eine Datei mit dem Hashwert „5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61“ in einem Torrent-Netzwerk zum Download angeboten wurde. Dem Gericht, das bereits mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer Netzwerken betraut, ist bekannt, dass anhand des Hashwertes einer Datei diese bzw. deren Inhalt eindeutig identifiziert werden kann. Diese Datei mit dem o. g. Hashwert ist jedoch unstreitig nicht der streitgegenständliche Film. Denn der Kläger hat in Sitzung vom 26.02.2013 erstmals erklärt, dass der streitgegenständliche Film einen anderen Hashwert habe. Ferner ergibt sich dies auch aus den Angaben des Zeugen …, wonach sich der o. g. Hashwert, von ihm als Gesamt-Torrent-Hashwert bezeichnet, auf eine Torrent-Datei bezieht. Die Torrentdatei selbst ist jedoch unstreitig nicht der streitgegenständlichen Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrentdatei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich, vgl. hierzu im Grundsatz BGH, MMR 2003, 719.

Es obliegt dem beweispflichtigen Kläger, die sog. Anschlusstatsachen, die dem Sachverständigen ggf. nach Weisung durch das Gericht gem. § 404a ZPO für die Begutachtung zu Grunde gelegt werden, darzulegen. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Denn unter der dargestellten Bezugnahme auf die Anlage K3 bzw. ASt 2, ASt 1 und ASt 1.1 hat er hierzu vorgetragen, am 09.04.2013 um 23:36:47 sei eine Datei mit Dateinamen „mcxnvjosdhfiuwhto9e.avi“ mit dem Hashwert „5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61“, die den streitgegenständlichen Film enthalte, zum Herunterladen bereitgestellt und vollständig bzw. teilweise heruntergeladen worden. Dies ist nachweislich falsch. Es ist auch unrichtig, wenn der Kläger erklärt, er habe niemals vorgetragen, der in Anlage K3 genannten Hashwert sei der der Filmdatei. Dies ist widersinnig, da sich der Kläger in seiner Anspruchsbegründung auf Anlage K3 bezieht und die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Fa. …, die diesen Hashwert selbst enthält und nachweislich falsch dem streitgegenständlichen Film zuordnet, selbst als Beweismittel anbietet. Hinzu kommt, dass in den bezeichneten Anlagen ein anderer Hashwert, bzw. der später in der Sitzung vom 26.02.2013 erklärte Hashwert „eebc9c8253384833c6e7bc2d4e78c2af3fd34f0“, nicht genannt ist. Zudem hat der Kläger gegen den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.12.2012 keinerlei Einwände erhoben.

Der Kläger trägt dagegen nicht vor, ob überhaupt, und wenn ja zu welchem Zeitpunkt welche Datei mit dem Hashwert „eebc9c8253384833c6e7bc2d4e78c2af3fd34f0“, die, was bestritten ist, das Filmwerk der Klägerin enthalten soll, durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies obliegt jedoch einzig und allein dem Kläger. Es ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar, dass sich der Sachverständige durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmes in einer Tauschbörse, diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen … nicht, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film zugänglich gemacht hätte. Denn der Zeuge konnte die Vorgehensweise der Firma … zwar im Allgemeinen schildern, jedoch keine konkreten Angaben zu den Feststellungen der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung machen.

Es kann folglich dahinstehen, dass der in Sitzung vom 26.02.2013 erstmals erfolgte Vortrag zum neuen Hashwert wenigstens nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre. Nachdem 1.) der Beklagte bestritten hat, den streitgegenständlichen Film „Totally sick porn #1“ öffentlich zugänglich gemacht zu haben, und 2.) zwischen den Parteien unstreitig war, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine Datei mit dem Hashwert 5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61 in einem Torrent-Netzwerk zum Download angeboten wurde und 3.) die Datei mit dem Hash 5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61 nach dem Vortrag des Klägers den streitgegenständlichen Film enthalten sollte, war durch Einvernahme des Sachverständigen Beweis (nur) über diese Tatsache zu erheben. Die Beweisfrage hat der Sachverständige bereits im Termin vom 26.02.2013 beantwortet, sie hätte sich im Übrigen auch aus den Angaben des Zeugen … ergeben. Weitere Beweisangebote hatte der Kläger hierzu nicht gemacht. Damit war der Rechtsstreit zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.02.2013 entscheidungsreif. Von einer Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO ist bereits dann auszugehen, wenn der Rechtsstreit allein durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung, vgl. hierzu Thomas/Putzo, § 296 ZPO Rn. 12. Die Einholung eines Sachverständigengutachtes zu der Frage, ob nun eine Datei mit dem Hashwert „eebc9c8253384833c6e7bc2d4e78c2af3fd34f0“ den streitgegenständlichen Film enthält, würde ungeachtet des Fehlens von Anschlusstatsachen, wann und wie eine solche Datei überhaupt öffentlich zugänglich gemacht worden wäre, den Rechtsstreit erheblich verzögern. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre es noch in der Sitzung am 26.02.2013 nicht möglich gewesen, über den neuen Vortrag der Klägerin Beweis zu erheben. Denn der Sachverständige hat hierzu erklärt, für eine entsprechende Begutachtung die Torrent-Datei zu benötigen. Die Verzögerung hätte der Kläger in jedem Fall zu vertreten, nachdem der Hashwert der Filmdatei nach Angaben des Zeugen bereits bei einem Testdownload, der zeitlich vor der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung stattgefunden hat, bekannt war.

Letztlich kommt es auf die Frage der Präklusion auf Grund der oben dargestellten Ausführungen nicht an.

Nachdem der Kläger bereits nicht die Verletzung seiner Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Werk darlegen und beweisen konnte, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

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