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Filesharing – Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie

AG Saarbrücken, Az.: 121 C 309/17 (09)

Urteil vom 13.09.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Wertersatz in Höhe von 100,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite zu 95 %, die Beklagte zu 5%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Filesharing - Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie
Symbolfoto: kikkerdirk/ Bigstock

1. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Wertersatz aus Filesharing.

Über den Internetanschluss der Beklagten wurde am 03.06.2010 um 8.45 Uhr und 00 Sekunden mittels einer auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierenden Filesharing-Software das Musikalbum „Rise and Fall“ der Künstlergruppe Stanfour mit den darauf enthaltenen Musikaufnahmen

1. Wishing You Well

2. Sail On

3. Life Without You

4. Say You Care

5. Tired Again

6. Face To Face

7. Take Me Or Leave Me

8. Bittersweet

9. Star

10. I’ll Wait For You

11. Everything Has Changed

in Form von Audiodateien ohne entsprechende Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des entsprechenden Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte räumt ein, dass sie das entsprechende System genutzt hat, um die entsprechende Musik anzuhören.

Mit Abmahnschreiben vom 06.08.2010 wurde die Beklagte deswegen durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Auftrag sowie Namen aufgefordert, die rechtsverletzenden Handlungen zu unterlassen. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, mit Zahlung einer Vergleichssumme über 1.200,– € sämtliche Ersatzansprüche, die aus den zugrunde liegenden Rechtsverletzungen resultieren, abzugelten und damit die Angelegenheit vollends zu beenden.

Hierauf meldete sich für die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2010 der Rechtsanwalt G. J. mit Kanzleisitz in L. und überreichte eine strafbewerte Unterlassungserklärung der Beklagten und zahlte Abmahnkosten in Höhe von 119,– €.

Der Klägerin stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller im Sinne der §§ 85, 19 a UrhG an den verfahrensgegenständlichen Musiktiteln zu.

Im Jahre 2012, am 11.09.2012, hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten auf die Zahlung von 119,– € vom 06.08.2010 reagiert.

Das streitgegenständliche Album wurde im Dezember 2009 veröffentlicht. Es erreichte im Februar 2010 Platz 9 in den Albumen-Charts. Am 03.06.2010 wurde das Album in den deutschen Albumen-Charts noch auf Platz 82 gelistet.

2. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden pro Musiktitel 200,– € an Schadenersatz zu. Sie stützt ihren Anspruch auf § 812 Abs. 1, Satz 1, 2. Alternative BGB. Danach sei Wertersatz fällig. Verjährung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Wertersatz in Höhe von 2.200,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, aufgrund der Besonderheiten des Filesharings stünden der Klägerin allenfalls 10,– € an Wertersatz zu. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, durch Zahlung von 119,– € auf die Abmahnkosten und den Umstand, dass sich die Klägerin erst 2012 wieder meldete, sei Verwirkung eingetreten. Sie ist der Ansicht, da die Beklagte nur Musik hören wollte, liege kein Verschulden im Hinblick auf die gegenständliche Urheberrechtsverletzung des Öffentlich-Machens vor. Sie behauptet, die Klägerin habe keine Kenntnis von der Funktion der Software gehabt. Daraus lasse sich kein Verschulden ableiten.

4. Dem Klageverfahren ging ein Mahnbescheids-Verfahren voraus. Die Klägerin hat am 14.11.2016 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Wedding gestellt. Am 16.11.2016 wurde ein entsprechender Mahnbescheid erlassen. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Widerspruch durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten erhoben.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 zu Protokoll den Hinweis erteilt, dass das Gericht nur von einem symbolischen Schadenersatz ausgehe, da die Klägerseite lediglich einen Verstoß von einer logischen Sekunde vorgetragen hat. Der Klägerseite wurde die Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Die Klägerseite hat sodann mit Schriftsatz vom 18.08.2017 Stellung genommen, zu dem Punkt, dass der Verstoß nur eine logische Sekunde gedauert hat, jedoch keine gesonderte Stellung mehr genommen.

Entscheidungsgründe

I.:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Saarbrücken auch zuständig, nachdem die Beklagte seit Zustellung des Mahnbescheids in Saarbrücken wohnte, § 104a, 105 UrhG.

1.) Die Klägerin hat Anspruch auf Wertersatz nach §§ 102 Satz 2, 85, 19a UrhG in Verbindung mit 852 UrhG, §§ 812, 818 Absatz 2 BGB. Ihr stehen aus diesem Anspruch indes nur 100,– € an Wertersatz zu.

a) Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG im Hinblick auf die genannten Musiktitel; der entsprechende Vortrag unter Hinweis auf entsprechende Datenbankeinträge wurde nicht substantiiert bestritten. Ihr steht auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG insoweit zu.

b) Die Beklagte hat in diese Rechte der Klägerin eingegriffen, indem sie am 03.06.2010 um 8.45 Uhr und 00 Sekunden mittels einer auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierenden Filesharing-Software das entsprechende Album zum Download anbot.

c) Der Verstoß gegen § 19a, 97a Abs. 2 UrhG erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte handelte wenigstens grob fahrlässig in Bezug auf den Verstoß gegen § 19a UrhG.

Eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagtenseite liegt bereits darin, die Software für den Betrieb des „eDonkey 2000-Systems“ installiert zu haben, ohne sich über die urheberrechtliche Zulässigkeit zu informieren. Sie räumt selber ein, dass sie „nur“ Musik hören wollte und deshalb das Album herunterlud. Somit griff sie somit vorsätzlich in die Rechte der Klägerin aus § 16 Abs. 2 UrhG ein.

Damit räumt sie aber auch gleichzeitig die Schuldhaftigkeit des Verstoßes gegen § 19a UrhG im Sinne grober Fahrlässigkeit ein. Das Gericht ist der Auffassung, dass es aufgrund der Ingerenz Sache der Beklagten ist, sich mit der Funktionsweise einer Software, die offensichtlich Urheberrechte verletzen kann, auseinanderzusetzen, um selbst den Umfang des von ihr getätigten Verstoßes gegen das Urheberrechtgesetz zu eruieren. Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, sie habe den Umfang des Verstoßes nicht einschätzen können, da sie mit der Funktion der Software nicht vertraut war; denn bereits mit dem Download setzte sie sich – vorsätzlich – ins Unrecht, so dass es ihr oblegen hätte, die Weiterungen des Verstoßes technisch wie rechtlich abzuschätzen.

d) Die Beklagte hat durch den Eingriff etwas erlangt.

Nach der Rechtsprechung BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, Rn. 94ff. gilt:

94 Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). …

95 bb) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 – Motorradteile).

96 Der Beklagte … hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 – Bochumer Weihnachtsmarkt; GRUR 2015, 780 Rn. 32 – Motorradteile). Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte – also der Gebrauch des Schutzgegenstands – nicht mehr entfallen kann (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 – Bochumer Weihnachtsmarkt).“

Auch im gegenständlichen Fall hat die Klägerin Anspruch auf Wertersatz deshalb, weil die Beklagte durch das Zur-Verfügung-Stellen der Musiktitel in der Plattform „eDonkey2000“ im Wege des Filesharing in den Zuweisungsgehalt der Rechte der Klägerin eingegriffen hat. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB hat die Beklagte daher den Wert des Erlangten herauszugeben. Der Wert des Erlangten bestimmt sich aus der Lizenzanalogie.

Der Wertersatz ist danach normativ zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, Rn. 97):

„Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 – I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184Rn. 49 ff. – Tauschbörse II). Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04, BGHZ 169, 340Rn. 12 – Rücktritt des Finanzministers). Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.“

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte hier in das Recht auf öffentliche Aufführung bzw. das öffentliche Zur-Verfügung-Stellen nach § 19 a UrhG eingegriffen hat und nicht nur das allgemeine Verwertungsrecht nach § 16 UrhG im Wege eines Downloads. Bei einem Verstoß von wenigstens einiger Dauer hätte die Klägerin damit, entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 12.05.2016 (Az.: I ZR 48/15 – Everytime we touch juris) Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von 200,– € je Musiktitel.

Wie unstreitig ist, handelte es sich zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung um ein Album, das den Höhepunkt seiner Chartplatzierungen erst ½ Jahr überschritten hatte. Es wurde zum Zeitpunkt des Verstoßes aber noch auf Platz 84 der Deutschen Album-Charts gelistet. Damit ist grundsätzlich auch kein Raum für eine Herabsetzung des angemessenen Wertersatzes aus diesem Grunde. Andererseits ist allerdings auch kein Raum für eine Heraufsetzung, nachdem das Album nicht mehr aktuell unter den Top 20 rangierte. Es handelte sich also nicht um eine brandneue Aufnahme. Zum Zeitpunkt des Verstoßes war das Album also nicht mehr im ersten Verwertungszyklus.

Jedoch hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass die Klägerseite nur einen Verstoß von der Dauer einer einzigen logischen Sekunde behauptet und dargelegt hat. Trotz des Hinweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite weder dargelegt (noch bewiesen), dass der Verstoß eine längere Dauer als eine logische Sekunde hatte. Anders als die Klägerin ist das Gericht der Auffassung, dass sich dieser Umstand in der Bemessung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie widerzuspiegeln hat. Denn der Eingriff über eine logische Sekunde in den Zuweisungsgehalt des Aufführungsrechts nach § 19 a UrhG ist seinem Wert nach weniger gravierend als ein Eingriff von einiger Dauer, der es der Beklagten ermöglicht hätte, das Werk einer größeren Vielzahl von Personen anzubieten. Dass die Klägerin eine solche Lizensierung nicht anbietet, ist für die Bemessung nach dem normativen Begriff der Lizenzanalogie irrelevant.

Aufgrund der Normativität des Begriffes der Lizenzanalogie kann auch kein geringerer Wert als € 100 angesetzt werden; auch wenn innerhalb der logischen Sekunde niemand den ganzen Titel downloaden kann, bleibt der Zuweisungsgehalt des Rechts ein erlangtes Gut, dessen Wert zu ersetzen ist.

Bei dieser Sachlage hat das Gericht in früheren Fällen einen pauschalen Schadensersatz von 100,– € für das Album ausgeurteilt. Auch im konkreten Fall sieht es keinen Grund etwas daran zu ändern.

d) Verwirkung ist nicht eingetreten. Das Gericht hält Verwirkung während des Laufs von Verjährungsfristen nur dann für möglich, wenn auch ein Element hinzutritt, das aktiv darauf hindeutet, dass die Klägerin keinen weiteren Schadenersatz mehr geltend machen möchte. Im konkreten Fall hat sich die Klägerin zwar nicht aktiv dagegen gewehrt, dass die Beklagtenseite 119,– € lediglich auf die Abmahnkosten, indes keinen Schadenersatz, bezahlt hat. Sie hat nicht ausdrücklich zuerkennen gegeben, dass sie den Schadenersatzanspruch auf sich bewenden lassen will. Eine Verwirkung ist demnach nicht eingetreten.

e) Der Anspruch der Klägerseite ist in Bezug auf den Wertersatz auch nicht verjährt. Insoweit kann auf die oben zitierte Entscheidung des BGH „Everytime we touch“ verwiesen werden.

2.: Sonstige Ansprüche aus Urheberrecht der Klägerseite wären verjährt. Insoweit greift die allgemeine Verjährungsfrist. Bei einem Verstoß im Jahre 2010 und entsprechender Abmahnung im Jahre 2010 ist bei Einreichung des Antrags auf Mahnbescheid im Jahre 2016 bereits Verjährung eingetreten gewesen.

II.: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

III.: Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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