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Vorzeitiger Abbruch einer E-Bay-Auktion durch den Verkäufer bei Beschädigung

AG Laufen – Az.: 2 C 918/11 – Urteil vom 28.02.2012

1. Die Klage wird a b g e w i e s e n.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Herausgabe und Schadensersatz.

Der Beklagte bot über das Internetportal e-bay im Rahmen einer Auktion zu Art.-Nr. … eine Zugmaschine Hakotrac 4000 zulässiges Gesamtgewicht 1.500 kg, Nutzlast 525 kg, Leistung 23 kw, 2 Achsen Schaltgetriebe, Farbe grün, Kraftstoffart Benzin, Laderaumlänge 2570 cm, Laderaumhöhe 1910 cm, zwei Fahrgastplätze, Fahrerhauskabine, Allradanhängerkupplung sowie 2 Radgewichte und 2 Schneeketten sowie weitere Ersatzteile zum Verkauf an. Als Startpreis nannte er einen Preis von 1,– EUR. Das Angebot war ferner mit Bildern sowie mit einer Beschreibung wie folgt versehen:

Vorzeitiger Abbruch einer E-Bay-Auktion durch den Verkäufer bei Beschädigung
Symbolfoto: Von Daniel Krason/Shutterstock.com

„Hakotrac 4000 zum Herrichten oder als Ersatzteilträger weitestgehend komplett. Folgende Teile fehlen: linkes Hinterrad (das auf dem Foto sichtbare Rad passt nicht, ist nur zur Transporterleichterung montiert) linker Außenspiegel. Folgende Teile sind defekt: Batterie, linkes Frontscheinwerferglas, die Scheiben sind teilweise etwas zerkratzt, einige Beulen (siehe Bilder) etwas Rost (siehe Bilder) die Bremsen vorne sind derzeit fest, können aber von uns zum Transport gängig gemacht werden. Der Motor dreht. Es werden zwei Radgewichte und zwei Schneeketten mitgeliefert, weiteres werden div. zusätzliche Ersatzteile mitgeliefert siehe Bild von Brücke. Fahrzeugbrief ist vorhanden, eine Besichtigung ist ausdrücklich erwünscht…..“

Am 09.05.2011 um 11.13 Uhr hat der Beklagte die Auktion vorzeitig beendet.

Die Klagepartei behauptet, dass der Kläger auf diesen Artikel am 08.05.2011 um 8.58 Uhr ein sog. Maximalgebot in Höhe von 55,55 EUR abgegeben habe, welches durch die vorzeitige Beendigung der Auktion durch die Beklagtenpartei gestrichen worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund der Bestimmungen von e-bay zwischen den Parteien trotz der vorzeitigen Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei. Außerdem habe der angebotene Hakotrac einen Wert von 1.500,– EUR gehabt.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zugmaschine Hakotrac 4000 zulässiges Gesamtgewicht 1.500 kg, Nutzlast 525 kg, Leistung 23 kw, 2 Achsenschaltgetriebe, Farbe grün, Kraftstoffart Benzin, Laderaumlänge 2570 cm, Laderaumhöhe 1910 cm, 2 Fahrgastplätze, Fahrerhauskabine, Allradanhängerkuppelung sowie 2 Radgewichte und 2 Schneeketten und weitere Ersatzteile herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 2,50 EUR.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 EUR zuzüglich 5% Punkte der Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 04.11.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 2,50 EUR in Verzug befindet.

Hilfsweise bezüglich Ziff.1: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.497,50 EUR zu bezahlen.

Die Beklagtenpartei beantragte, K l a g e a b w e i s u n g.

Die Beklagtenpartei behauptet, dass der Hakotrac nach Beginn der Auktion aufgrund eines Umsetzens dergestalt beschädigt worden sei, dass der Rahmen hinter dem Führerhaus gerissen sei. Dementsprechend sei der Hakotrac entsorgt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2012 Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen zur Ergänzung des Tatbestandes auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.

So fehlt es insbesondere an einem Kaufvertrag zwischen beiden Parteien. Wie auf e-bay ein Vertrag zustande kommt, regelt § 10 der AGBs. Darin heißt es unter Ziffer 1: „Stellt ein Anbieter auf der e-bay – Webseite einen Artikel im Angebotsportal Auktion ein, gib er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bietenfunktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande kommt, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme der Höchstbietende ist und dem Anbieter kein Vertrag zustand. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt“. Unter § 9 werden wiederum die Angebote geregelt. Unter Ziffer 11 findet sich dort folgende Regelung: „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der e-bay-Webseite einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.“ Hierbei ist der Text „weitere Information“ gerichtsbekannt als Hyperlink hinterlegt. Dieser Link wiederum führt gerichtsbekannt auf die Hilfeseiten von e-bay und dort konkret auf die Hilfeseite „wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“. Auf diese Tatsachen hat die Klagepartei auch völlig zutreffend hingewiesen. Insbesondere befindet sich auf dieser Hilfeseite die Angabe von Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes. Als Grund wird hierbei u. a. aufgeführt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Hierauf haben die Parteien auch völlig zutreffend hingewiesen.

Problematisch ist nun zunächst, inwieweit diese AGBs von e-bay wie auch die Hilfeseiten Einfluss bzw. Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien wurde. Gerichtsbekannt ist es nun so, dass bei e-bay nur derjenige ein Angebot einstellen und derjenige ein Gebot abgeben kann, der bei e-bay einen sog. „Account“ erstellt. Bei Erstellung dieses Accounts müssen nun wiederum gerichtsbekannt die AGBs von e-bay akzeptiert werden. Nach der wohl höchstrichterlichen Rechtssprechung führt dies dazu, dass damit die AGBs wie wohl auch die Hilfeseiten für die Auslegung der Willenserklärung zugrunde zu legen sind (vgl. hierzu auch BGH vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10). Folgt man dieser Auffassung, so stellt die Abgabe eines Angebots zugleich eine Willenserklärung dar, welche grundsätzlich auf ein bindendes Angebot ausgerichtet ist. Von diesem bindenden Angebot kann sich der Verkäufer nur unter ganz bestimmten Gründen lösen, wenn nämlich ein sog. „gesetzlicher Grund“ vorliegt. Mit dem BGH (aaO) ist davon auszugehen, dass auch bei einer Beschädigung der angebotenen Ware ein vorzeitiger Abbruch der Auktion möglich ist. An sich führt zwar die Beschädigung nur zum Eingreifen des gesetzlichen Mängelrechts, nicht aber zur anfänglichen Unmöglichkeit. Mit dem BGH sind vorliegend aber die Besonderheiten des Vertragsschlusses bei Online-Auktionen zu beachten, die anderenfalls dazu führen würden, dass der Anbieter sehenden Auges in die Mängelgewährleistung läuft. Der Bieter ist also mit dem BGH nur davor zu schützen, dass das Angebot aus sachfremden Erwägungen heraus vorzeitig beendet wird. Hierunter fällt die Beendigung einer Auktion aufgrund einer Beschädigung der Ware nicht. Dieser Grund ist vielmehr als „gesetzlicher Grund“ im Sinne der e-bay Regelungen, die wiederum den Willenserklärungen der Parteien zu Grunde liegen sind, anzusehen.

Zur Überzeugung des Gerichts liegt nun ein solcher „gesetzlicher Grund“ vor, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der angebotene Hakotrac beschädigt wurde. Das Gericht hat insoweit den Zeugen … einvernommen. Dieser hat nun angegeben, dass er den Hakotrac 4000 umgestellt hat und hierzu diesen mittels eines Handstaplers hochgehoben habe. Bei diesem Hochheben sei der Hakotrac nun teilweise heruntergerutscht wodurch der Rahmen gebrochen sei. An den genauen Zeitpunkt konnte sich der Zeuge nun nicht mehr erinnern. Der Klagepartei ist insoweit zuzugestehen, dass er zunächst davon ausging, dass diese Beschädigung im September/Oktober vielleicht sogar im November stattgefunden habe, zugleich gibt er aber auch an, dass es genauso gut möglich sei, dass dies im Frühjahr der Fall gewesen sei. Eine konkrete zeitliche Einordnung konnte er dementsprechend nicht tätigen. Jedoch hat der Zeuge eindeutig unmissverständlich dargelegt, dass ihm dieses Missgeschick äußerst peinlich gewesen sei und er dementsprechend sofort die Beklagtenpartei verständigt habe. Diese wiederum habe ihm mitgeteilt, dass der Hakotrac bereits bei e-bay zum Verkauf stehe. Damit aber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigung des Hakotracs durch den Zeugen … unmittelbar nach Angebotseinstellung in e-bay stattgefunden hat. Der Zeuge … ist zur Überzeugung des Gerichts auch glaubwürdig, seine Aussage auch glaubhaft. Die alleinige Tatsache, dass der Zeuge sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Beschädigung erinnern konnte spricht zur Überzeugung des Gerichts nicht gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage. Vielmehr hat der Zeuge zur Überzeugung des Gerichts sich redlich bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. So räumte er unumwunden ein, wenn er etwas nicht genau wusste oder nicht mehr wusste und konnte auch genau zwischen dem unterscheiden, was er selbst wahrgenommen und was er nur von Erzählungen anderer her weiß. Ein Eigeninteresse des Zeugen bestand ferner nicht. Auch hat der Zeuge angegeben, dass er zwar eine längere geschäftliche Beziehung mit dem Beklagten pflegte, jedoch bei dem Verkauf des Hakotrac selbst nicht beteiligt war. Das Einzige was der Zeuge hierzu beitrug war, dass er dem Beklagten empfahl, den Hakotrac nicht gleich zu verschrotten, sondern bei e-bay zum Verkauf anzubieten.

Die Beschädigung am Hakotrac war nach der Schilderung des Zeugen auch so erheblich, dass dieser Hakotrac mit dem in e-bay befindlichen Angebot nicht mehr übereinstimmte. So ist zwar der Klagepartei zuzugestehen, dass es dort heißt, dass dieser Hakotrac als „Ersatzteilträger“ fungieren kann, doch heißt es dort ebenso, dass dieser zum Herrichten geeignet sei. Gerichtsbekannt kann aber ein Fahrzeug mit einem gerissenen Rahmen nicht mehr bzw. nur unter erheblichen Mehraufwand verkehrstauglich hergerichtet werden. Damit war zur Überzeugung des Gerichts die Sache erheblich beschädigt, so dass der Beklagte zur Beendigung der Auktion berechtigt war. Entsprechend der zugrunde zulegenden e-bay Regelungen wurden dann die gegebenenfalls vorhandenen Geboten gestrichen und entsprechend der Regelung in § 10 Ziffer 1 kam dann ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande, da hier die Regelung eingreift: „Der Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Genau dies war hier zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vom Zeugen … geschilderten Beschädigung nach Auktionsbeginn der Fall.

Damit kam ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande. Der Klagepartei steht dementsprechend auch kein Herausgabeanspruch zu und auch kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Klage war daher vollumfassend abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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