AG Bremen, Az.: 9 C 0061/16, Urteil vom 15.12.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervention zu 57 %; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf insgesamt 2.099,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend.
Der Kläger fertigte als Auftragnehmer der Nebenintervenientin für deren im Zeitraum 2007-2012 herausgebrachten Kataloge professionelle Bademodenfotos.
Anschließend stellte die Nebenintervenientin der Beklagten zumindest 4 dieser Lichtbilder für die Nutzung auf deren Onlineshop zur Verfügung. Dort machte die Beklagte die Bilder der Öffentlichkeit zumindest 3 Monate lang zugänglich.
Nach Abmahnung der Beklagten durch die Klägervertreter mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage K5, Bl. 37-38 d.A.) gab die Beklagte am 25.03.2013 hinsichtlich des Zeitraums Februar 2012 bis März 2012 bezüglich 2-4 Bildern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K6, Bl. 40 d.A.). Auf Verlangen des Klägers mit Schreiben vom 15.04.2013 verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2013 weitere Erklärungen.
Im August 2016 wurden auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten 925,00 € und im Übrigen weitere 80,00 € Schadensersatz an den Kläger geleistet.
Der Kläger trägt vor, dass die Nebenintervenientin nicht berechtigt gewesen sei, die Lichtbilder Dritten zur gewerblichen Nutzung zu überlassen. Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite 18 zu Gunsten des Klägers urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne dessen Einverständnis öffentlich zugänglich gemacht. Zumindest hinsichtlich der mit der Unterlassungserklärung eingeräumten Rechtsverstöße schulde die Beklagte daher Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Insofern bestünde ein Feststellungsinteresse, da der geschuldete Schadensersatz erst nach der beantragten Auskunftserteilung beziffert werden könne. Es gelte insofern eine zehnjährige Verjährungsfrist.
Der Kläger beantragt nach Einleitung eines Mahnverfahren und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung,
1. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Nutzung der in der Anlage K1 aufgeführten Fotografien entstanden ist;
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Art und Umfang der weiteren, über die in Anlage K1 dokumentierten hinausgehenden Nutzungen der in der Anlage K1 aufgeführten Fotografien zu erteilen, insbesondere für jede Fotografie mitzuteilen,
– ob und wenn ja wo und wie, sie die Fotografie noch öffentlich zugänglich gemacht hat/hat machen lassen
– den taggenauen Beginn der Nutzung
– die Häufigkeit der Benutzung,
– die verwendete Auflösung und Motivgrößen,
– wann (tagesaktuelle Datum) woher (bei Download die Angabe der URL), von wem (Angabe von Name und Adresse der übergehenden Person unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift) und in welcher Form (ggf. Angabe des Datenträgers, der Dateibezeichnung, der Auflösung der Bilddateien), sie die Fotografien erhalten hat,
– ggf. weitere Online-Nutzungen (in Social Media, Amazon, etc.) Affiliate- und/oder Verkaufsplattformnutzungen,
– ggf. weitere Print- oder Online-Nutzungen,
in Form einer geordneten Aufstellung mit Angaben zu jeder einzelnen Fotografie (mit Benennung nach Typ, Namen und ggf. Art.-Nr. z.B. „Opera Badeanzug mit Softcups und Neckholder, BCD, 129,95 EUR“) und den oben aufgeführten Informationen zur Nutzung der jeweiligen Fotografie. Die Beklagte hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 EUR brutto (nach altem RVG) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2016 (Zustellung des Mahnbescheids), hilfsweise ab Rechtshängigkeit dieser Klage zu bezahlen;
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.
Sie erheben den Verjährungseinwand und tragen vor, dass je Foto ein Erstattungsbetrag von 10,00 – 18,42 € angemessen wäre. Die Nebenintervenientin habe dem Kläger seinerzeit pro Bild durchschnittlich 6,46 € Vergütung bezahlt. Gleichwohl mache der Kläger in diversen Verfahren insgesamt ca. 5 Millionen Euro geltend. Hinreichende Auskunft sei bereits erteilt worden.
Am 23.12.2015 hat der Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer „Hauptforderung: Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Schreiben vom 04.04.12“ in Höhe von „1.307,81“ € gestellt; der am 29.12.2015 erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 05.01.2016 zugestellt worden. Am 02.08.2016 ist nach Widerspruchseinlegung und Abgabe die Anspruchsbegründung vom 01.08.2016 bei Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung unzulässig und bezüglich der begehrten Auskunft unbegründet; im Übrigen war der zwischenzeitlich erledigte Klageantrag zu 3. (vorgerichtliche Anwaltskosten) ursprünglich begründet:
Etwaige (weitergehende) Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 97 UrhG wären gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195, 199 BGB jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist setzte zum 01.01.2013 ein, weil der Kläger jedenfalls am 04.04.2012 Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Person der Schuldnerin hatte. Die dreijährige Frist endete folglich zum 01.01.2016 (00:00 Uhr). Bis zu diesem Zeitpunkt waren im Mahnverfahren jedoch nur die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht worden (s.u.).
Durch die abgegebene Unterlassungserklärung wurde die Verjährung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht unterbrochen. Denn aus der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgt nicht zwangsläufig ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB (AG Frankenthal, Urteil vom 24. April 2015 – 3a C 253/14 –, juris, unter Bezugnahme auf BGH MDR 2014, 104; OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2011 – I-4 U 178/10, 4 U 178/10 –, juris). Vorliegend scheidet ein Neubeginn der Verjährung zum 25.03.2013 bereits deshalb aus, weil die Klägerseite die „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erteilte Unterlassungserklärung für nicht ausreichend erachtete (vgl. Anlage K7, Bl. 41 d.A.), also ein hinreichendes Anerkenntnis aus der Perspektive des Klägers gerade nicht vorlag.
Auch wurde die Verjährung nicht infolge Verhandelns gehemmt (§ 203 BGB). Zu einem Verhandeln im Sinne der Vorschrift trug der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich nicht vor, obgleich die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 15.09.2016 (Bl. 110 d.A.) und Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2016 (Bl. 188 d.A.) die Verjährungseinrede erhoben hatten. Der Kläger beschränkte sich darauf, mit Schriftsatz vom 15.11.2016 (Bl. 198 d.A.) darauf hinzuweisen, dass eine 10-jährige Verjährungsfrist einschlägig sei (hierzu s.u.). Die Abgabe der Unterlassungserklärung stellte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall (noch) kein Verhandeln dar, sondern eine – ggf. unzureichende – Erfüllungshandlung (insofern anderer Sachverhalt: LG Duisburg, Urteil vom 05. August 2015 – 26 O 55/14 –, juris: Teilnahme an Einigungsstellenverfahren). Schließlich erfolgte zwischen den Parteien – soweit ersichtlich – kein Meinungsaustausch. Außerdem bliebe der Gegenstand des Verhandelns unklar, weil sich die Erklärung der Beklagten auf „2-4 Bilder“ bezog. Die Anlage K1 beinhaltet jedoch deutlich mehr als 2-4 Bilder. Eine etwaige Unterlassungserklärung betreffend den Shop pr… (statt pe…) wurde nicht zur Akte gereicht. Zudem erfolgte die Versendung der Unterlassungserklärung an die Nebenintervenientin und nicht an den Kläger (vgl. Anlage K6, Bl. 39 d.A.). Auch die Reaktion auf das Schreiben der Klägervertreter vom 15.04.2013 (Anlage K7), nämlich das Schreiben der Beklagten vom 23.04.2013 (Anlage K8, Bl. 42 d.A.) ist kein Verhandeln, weil die Beklagte in diesem Schreiben einen weitergehenden Anspruch zurückwies (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 4 U 133/09 –, juris; Palandt, 75. A., § 203, Rn. 2 m.w.N.). Außerdem waren etwaige Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Offenbar wurden nur zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger intensive Verhandlungen geführt. Diese betrafen jedoch nicht unmittelbar das Rechtverhältnis zwischen den Parteien.
Die Verjährungseinrede greift auf die – im Wege der mit Anspruchsbegründung/Klageerweiterung vom 01.08.2016 – anhängig gemachten Auskunfts- und Feststellungsansprüche des Klägers durch. Für den vorbereitenden Auskunftsanspruch (Klageantrag zu Ziff. 2) wird die Verjährung in §§ 101, 102 S. 1 UrhG, 195 ff. BGB dezidiert geregelt. Es gelten insofern die o.g. Ausführungen.
Aber auch die streitgegenständliche Feststellungsklage (Klageantrag zu Ziff. 1) hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil unverjährte Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG im Zeitpunkt der Anhängigkeit nicht mehr bestanden (s.o.). Schließlich dient die Feststellungklage typischerweise der Verjährungsunterbrechung bis zur abschließenden Bezifferung des Schadens (vgl. Zöller, 30. A., § 256 ZPO, Rn. 9). Der Feststellungsanspruch kann daher keiner längeren Verjährungsfrist unterliegen, als der zu sichernde Leistungsanspruch. Der Kläger hätte innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB Feststellungs- und Auskunftsklage erheben müssen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts unterfallen die streitgegenständlichen Ansprüche nicht der zehnjährigen Verjährung. § 102 S. 2 UrhG lautet: Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 852 BGB stellt auf die „Herausgabe“ des Erlangten ab. Der Anspruch nach §§ 812 I S. 1 Alt. 2, 852 BGB (Eingriffskondiktion) beinhaltet einen auf Abschöpfung des Erlangten gerichteten Leistungsanspruch. Der ursprüngliche Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – nebst der hieraus folgenden Nebenansprüche – wird in seinem Umfang beschränkt (Palandt, 75. A., § 852, Rn. 2), ist mit den Ansprüchen aus §§ 97, 101 UrhG also nicht deckungsgleich. Der Kläger macht mit seinem Klageantrag zu 1. aber keinen (abschöpfenden) Zahlungsanspruch geltend. Ein unverjährter Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 2) gemäß § 242 BGB scheidet aus, weil das – vorliegend verjährte – Auskunftsrecht in §§ 101, 102 UrhG dezidiert geregelt wurde; durch Rückgriff auf Treu und Glauben dürfen bestehende gesetzliche Regelungen aber nicht unterlaufen werden. Auch wenn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß §§ 812, 852 BGB die Herausgabe der ersparten Aufwendungen entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldet sein kann, wäre dieser Umstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. Denn es gilt der Vorrang der Leistungsklage (Zöller, 30. A., § 256, Rn. 7a). Der Kläger könnte und müsste innerhalb der (noch nicht verjährten) 10-Jahresfrist seinen bezifferten Lizenzschaden nach § 102 S. 2 UrhG geltend machen. Da kein Auskunftsanspruch (mehr) besteht, entfällt das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Denn für ein weiteres Zuwarten des Klägers ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Schließlich könnte er auf Basis seiner Tabellensätze die vorgeblich geschuldete Lizenzvergütung unschwer konkretisieren. Ein in Entwicklung befindlicher Schadensprozess ist vorliegend gerade nicht gegeben.
Diese im Termin vom 17.11.2016 geäußerten Zweifel des Gerichts vermochte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2016 nicht auszuräumen: Die BGH Entscheidung vom 27.10.2011, I ZR 175/10 (Anlage K23) betrifft einen bezifferten Zahlungsanspruch nach §§ 812, 852 BGB, 102 S. 2 UrhG. Ausführungen zur Zulässigkeit eines Feststellungsanspruchs nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 UrhG sind dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die anderen zitierten Entscheidungen, die u.a. Ansprüche aus § 2287 BGB oder Arbeitnehmererfindungsvergütung betreffen und also nicht einschlägig sind.
Insofern kann dahinstehen, ob ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls mit der Erklärung vom 26.08.2016 (Anlage NI 16, Bl. 184 d.A.) erfüllt wurde und insofern der Feststellungsantrag zumindest im laufenden Verfahren unzulässig geworden ist. Es muss nicht entschieden werden, ob durch die zwischenzeitlich geleisteten 80,00 € ein hinreichender Schadensersatz gezahlt wurde, bzw. ob der Kläger seine Forderung auf die im Termin genannten 490,00 € pro Bild hätte konkretisieren müssen (Umstellung auf Leistungsklage).
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 91a, 101, 708 Nr. 11, 711, 3 ZPO:
Obgleich der Kläger im Termin vom 17.11.2016 allgemein auf die Anträge aus dem Schriftsatz vom 01.08.2016 Bezug nahm, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der angekündigte Antrag zu 3 (vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht mehr gestellt werden sollte (§§ 133, 140 BGB). Diesbezüglich hatten die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 03.11.2016 und der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2016 die Erledigung erklärt. Ohne übereinstimmende Erledigungserklärung wäre die Beklagte voraussichtlich entsprechend dem Klageantrag zu 3. verurteilt worden (§ 91a ZPO). Gemäß den §§ 97a III, 101 S. 1 UrhG bestand bei Einleitung des Mahnverfahrens nämlich ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Die abgemahnte Handlung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig; nach der Abmahnung vom 04.04.2012 gab die Beklagte am 25.03.2013 eine Unterlassungserklärung ab und erkannte zumindest durch die Bezahlung der Abmahnkosten inkl. Zinsen (925,00 €) im August 2016 den Erstattungsanspruch des Klägers de facto an. Der Streitwert für die vorgerichtlich angefallene 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer betrug angesichts des gewerblichen Bezugs der Rechtsverletzung der Beklagten 10.000,00 €. Im streitigen Verfahren machte der Kläger nur noch 899,40 € Rechtsanwaltskosten geltend, weshalb durch die zwischenzeitliche Bezahlung vollständige Erfüllung eintrat. Offenbar sollte die Klage hinsichtlich des Differenzbetrages – im Mahnverfahren wurden noch 1.307,81 € Rechtsanwaltskosten geltend gemacht – zurück genommen werden. Insofern erfolgte von Seiten des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 3. auch keine dezidiert teilweise Erledigungserklärung. Unter Zugrundelegung eines vorgerichtlichen Streitwerts für das Unterlassungsbegehren in Höhe von 10.000,00 € beträgt eine 1,3 Geschäftsgebühr ohnehin nicht mehr als 900 €. Ein höherer Streitwert erscheint angesichts der Geringfügigkeit des der Beklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht angezeigt. Denn die Beklagte vertraute offenbar auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung der ihr von der Nebenintervenientin/Auftraggeberin des Klägers zur Verfügung gestellten Lichtbilder; streitgegenständlich war die Verwendung von vier Fotos über einen Zeitraum von wenigen Monaten durch eine Einzelhändlerin. Demgegenüber steht offenbar eine gegen alle Vertriebspartner der Nebenintervenientin gerichtete (gebührenträchtige) Massenabmahnung seitens des Klägers, was streitwertrelativierend zu berücksichtigen ist. Die Abmahnung erfolgte im April 2012, weshalb bei Einleitung des Mahnverfahrens am 23.12.2015, Zustellung des Mahnbescheids am 05.01.2016, die dort geltend gemachte Gebührenerstattungsforderung noch nicht verjährt war (§§ 195, 199, 204 I Nr. 3 BGB, 167, 691 II ZPO).
Der Streitwert war antragsgemäß festzusetzen. Die Abmahnkosten (Klageantrag zu 3.) waren keine bloße Nebenforderung. Da sie einen anderen und in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang (Unterlassungsbegehren) betrafen, wirkten sie streitwerterhöhend. Dementsprechend war eine Kostenquotierung angezeigt.