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Urheberrechtsverletzung Filesharing – Haftung Betreiber eines offenen WLAN

AG Köln – Az.: 148 C 400/19 – Urteil vom 08.06.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 sowie 93,77 Euro als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 sowie 187,53 Euro als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen.

Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Rechtsverletzungen im Internet Ansprüche an den Filmwerken „R. C.“ und „A.“ geltend zu machen. Sie wertet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl physische (Videogramm-) als auch nichtphysische (Electronic-Sell-Through EST-) Rechte an den streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen aus und wurde im Zuge dessen mit Vereinbarung („Authorization“) vom 07.07.2016 von der N.N. Inc. (im Folgenden: N.N.I.) zur umfassenden Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung deren exklusiver Rechte im Internet über p2p-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen, Filesharing) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt sowohl für außergerichtliche als auch für gerichtliche Schritte, insbesondere auch in Bezug auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG.

Weder die Klägerin noch die N.N.I. haben der Beklagten Verwertungsrechte eingeräumt und außerdem keiner Verwertung der streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen in Tauschbörsen zugestimmt.

Im Rahmen von von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma, die T. S. GmbH – welche das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) zur Ermittlung einsetzt -, der Klägerin mit, dass der Film „A.“ am 19.07.2015 in der Zeit von 23:00:50 Uhr bis 23:02:24 Uhr unter der IP-Adresse 000 sowie der Film „R. C.“ am 20.07.2015 in der Zeit von 23:39:35 Uhr bis 23:40:46 Uhr unter der IP-Adresse 111 über den Anschluss eines Nutzers eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden waren. Zu den Ermittlungsergebnissen der T. S. GmbH legt die Klägerin die von ihr als Falldatenblatt bezeichnete Zusammenfassung vor (Anlage K3, Bl. 45 d.A.).

Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Köln zu den Az. 226 O 45/15 und 226 O 62/15 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom 20.07.2015 (Anlage K 4-1, Bl. 55 ff. d.A.) sowie einen Gestattungsbeschluss vom 23.07.2015. Daraufhin erteilte der beteiligte Internet-Provider, die H. O. AG, hinsichtlich der ermittelten IP-Adressen 000 und 111 zu den Daten 19.07.2015, 23:02:10 Uhr bis 23:02:24 Uhr und 20.07.2015, 23:39:39 Uhr bis 23:40:46 Uhr die Auskunft, dass obenstehende IP-Adressen zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren. Dazu legt die Klägerin auszugsweise die Auskunft der H. O. AG als Anlage K2 (Bl. 42 ff. d.A.) vor.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2015 (Anl. K4-1, Bl. 46 ff. d.A.) abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin keine Unterlassungserklärung ab. Den mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K4, Bl. 46 ff. d.A.) kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zu den streitgegenständlichen Zeiten die streitgegenständlichen Filme im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insofern ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher je Werk mit mindestens 1.000 Euro zu bemessen sei. Sie bezieht sich hierbei unter anderem auf die Aktualität der streitgegenständlichen Filme, den Bekanntheitsgrad der beteiligten Schauspieler, Produktionsaufwand, Einspielergebnis sowie Nominierungen und Preise. Hierzu trägt sie im Schriftsatz vom 13.07.2019 (Bl. 105 ff. d.A.) ergänzend vor. Weiterhin behauptet sie, durch Tauschbörsen massiv geschädigt zu werden.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.  einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 2.000,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017,

2.  EUR 93,77 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 sowie

3.  EUR 187,53 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Urheberrechtsverletzung Filesharing - Haftung Betreiber eines offenen WLAN
(Symbolfoto: Von Casezy idea/Shutterstock.com)

Sie bestreitet, Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu sein. Hierzu trägt sie vor, sie habe die Rechtsverletzungen nicht persönlich begangen. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen habe sie keinen Rechner besessen, mit dem sie an einer Tauschbörse hätte teilnehmen können, da sie mit der Nutzung dieser technischen Geräte nicht vertraut sei. Sie habe weder die Kenntnis noch den Rechner gehabt, um die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen zu begehen. Zum Tatzeitpunkt habe sie auch ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihren Gästen ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Sie gehe davon aus, dass zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten auch ihr Mann und ihr Sohn zu Hause gewesen seien, sie wisse aber nicht mehr, ob es wirklich so gewesen ist. Ihr Sohn sei circa 30 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse sie jedoch nicht.

Im Übrigen habe sie ihre Familienmitglieder befragt und mit der klägerischen Abmahnung konfrontiert. Alle Nutzer hätten freien und eigenverantwortlichen Zugang zum Internet. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn seien im Besitz eines Rechners und eines Smartphones.

Weiterhin trägt sie vor, auf ihrem Router sei die I.-Firmware installiert. Sie – die Beklagte – habe einer Vielzahl von Menschen den Zugang zum Internet vermittelt. Bei ihr zu Hause sei insofern ein offenes WLAN eingerichtet, sodass jeder, ohne ein Passwort eingeben zu müssen, das WLAN nutzen könne. Es gebe nicht mehrere Router, sondern nur einen Router, auf dem die Firmware von I. laufe. Für die Tatsachen, dass es nur einen Router gab und dass auf diesem die I.-Firmware installiert war, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020 Beweis durch den präsenten Zeugen L. G. angeboten.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, sie sei gemäß § 8 TMG haftungsprivilegiert. Schließlich beruft sie sich hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 281,30 EUR gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn die N.N.I. als Rechteinhaberin hat die Klägerin unstreitig zur umfassenden Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung deren exklusiver Rechte im Internet über p2p-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen, Filesharing) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt.

b) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss der Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragenen Rechtsverletzungen erfolgten, dass also in den angegebenen Zeiträumen die Filme „R. C.“ sowie „A.“ über den Anschluss der Beklagten im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden sind. Dies stellt einen Eingriff in das der Klägerin ausschließlich zustehende Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) dar. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten, dass der vorgetragene Sachverhalt auch am 19. und 20.07.2015 wie – von der Klägerseite – dargelegt festgestellt wurde. Zum einen wird hierdurch aber bereits nicht klar, welche Bestandteile des Ermittlungs- bzw. Auskunftsverfahrens genau bestritten werden sollen. Zum anderen indiziert der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten an zwei Tagen bzgl. zweier verschiedener Werke und unter zwei verschiedenen IP-Adressen erfasst wurde, die Richtigkeit der Anschlussermittlung einerseits und der Providerauskunft andererseits (vgl. schon zur mehrfachen Ermittlung derselben IP-Adresse im Abstand von über einer Stunde LG Köln, Urt. v. 08.03.2018 – 14 S 28/17). Auf den in diesem Zusammenhang erteilten Hinweis vom 19.08.2019 folgten beklagtenseitig keine weiteren Ausführungen mehr.

c) Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass die streitgegenständlichen Filmwerke zu den hier fraglichen Zeitpunkten am 19. und 20.07.2015 über ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-)Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife).

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen. Denn sie ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

aa) Der Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend. Sie trägt vor, zu den Tatzeitpunkten habe sie keinen Rechner besessen, mit dem sie an einer Tauschbörse hätte teilnehmen können, da sie mit der Nutzung dieser technischen Geräte nicht vertraut gewesen sei. Sie habe weder die Kenntnis noch den Rechner gehabt, um die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Der hierzu angebotene Zeugenbeweis musste jedoch nicht erhoben werden, da der Vortrag zur Entlastung der Beklagten nicht hinreichend war. Zum einen erklärt sie lediglich, sie habe selbst keinen Rechner zur Tauschbörsennutzung besessen. Dieser Vortrag bezieht sich jedoch lediglich auf eigene Rechner. Er schließt keinesfalls aus, dass die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen mit anderen Rechnern bzw. Endgeräten vorgenommen worden sind. Hierauf war die Beklagte bereits mit Verfügung vom 19.08.2019 (Bl. 124 d.A.) hingewiesen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 30.09.2019 wird damit gerade nicht unterstellt, der Vortrag der Beklagten entspreche nicht der Wahrheit. Im Gegenteil hat das Gericht die Beklagte damit auf Lücken in ihrem eigenen Vorbringen aufmerksam gemacht. Zum anderen schließt die Berufung der Beklagten auf fehlende Kenntnisse die naheliegende und häufig vorkommende Möglichkeit, dass die Urheberrechtsverletzungen unbeabsichtigt durch die Nutzung von Software, mit der vordergründig Inhalte gestreamt werden, gleichzeitig aber Filesharing betrieben wird, gerade nicht aus.

bb) Im Übrigen trägt die Beklagte in nicht hinreichender Weise zu den ihr obliegenden Nachforschungspflichten vor. In der Klageerwiderung heißt es, sie habe im Tatzeitpunkt ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Gästen ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Allerdings habe sie am 25.08.2015, über einen Monat nach dem Tatzeitpunkt, nicht mehr herausfinden können, wer von ihren Familienmitgliedern zu den Tatzeitpunkten zu Hause war oder wer welchen Besuch hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020 präzisiert sie dies dahingehend, dass sie davon ausgehe, dass ihr Mann und ihr Sohn zu den Tatzeitpunkten zu Hause gewesen seien, da sie zu solchen Zeiten üblicherweise zu Hause gewesen seien, sicher sagen könne sie dies aber nicht mehr. Ihr Sohn sei circa 30 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht. Weiter heißt es in der Klageerwiderung, sie sei sich mit ihren Familienmitgliedern darüber einig, dass Rechtsverletzungen über ihren Anschluss nicht begangen werden. Die Befragung ihrer Familienangehörigen habe ergeben, dass nicht nachvollziehbar sei, wer die beiden Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Die Konfrontation mit der Abmahnung am 25.08.2015 habe keinen Anhaltspunkt erbracht. Alle Nutzer hätten freien und eigenverantwortlichen Zugang zum Internet. Sowohl ihr Mann als auch ihr Sohn besäßen einen Rechner und ein Smartphone. Mit welchen Geräten sich ihre Besucher mit ihrem Router verbinden, wisse sie nicht.

Selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben der Beklagten ergibt sich, das diese ihrer Nachforschungsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist bzw. die Ergebnisse nicht hinreichend mitgeteilt hat. Denn vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bestreitet, selbst Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu sein, sind ihre Angaben zu vage. Zwar erwähnt sie, dass ihr Mann, ihr Sohn sowie ihre Gäste das Internet nutzen konnten. Allerdings benennt sie weder ihren Sohn noch die Gäste, die als mögliche Täter in Betracht kommen sollen. Hierbei ist das Gericht zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass die fehlende Erinnerung an das genaue Alter sowie an das Geburtsdatum ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2020 auf ihre Nervosität aufgrund der ungewohnten Situation vor Gericht zurückzuführen ist. Jedenfalls hätten aber mögliche Dritte, die die Urheberrechtsverletzungen anstelle der Beklagten begangen haben könnten, benannt werden müssen, damit die Klägerin die Möglichkeit bekommen hätte, entsprechenden Beweis anzutreten. Vage Verweise auf Personen, die nicht überprüfbar sind, genügen der Mitteilungspflicht nicht. Angaben zu Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten möglicher Täter erfolgen nicht. Dies wäre jedoch zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich gewesen (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 – NJW 2018, 65, 65 f. „Loud“). Insofern verfängt der Verweis der Beklagten im Schriftsatz vom 30.09.2019 auf die „Afterlife“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn eine Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten bzw. die Untersuchung von dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt das Gericht gerade nicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte in der Klageerwiderung äußert, sie sei sich mit ihrer Familie darüber einig, dass Rechtsverletzungen über ihren Anschluss nicht begangen werden. Selbst wenn die Beklagte die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorgetragen hätte, impliziert sie hiermit gleichzeitig, sie gehe davon aus, dass Dritte keine Urheberrechtsverletzungen von ihrem Anschluss aus begehen. Insofern trägt sie implizit vor, dass sie selbst nicht ernsthaft davon ausgeht, dass ein Dritter für die streitgegenständlichen Taten verantwortlich sein könnte.

Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht hinreichend erklärt, warum sie am 25.08.2015, gut einen Monat nach dem Tatzeitpunkt, nicht mehr rekonstruieren konnte, wer sich zu diesen Zeitpunkten bei ihr zu Hause aufgehalten hat. In Anbetracht des geringen Zeitablaufs und der Bedeutung der Sache ist diese Angabe zu pauschal.

cc) Die Beklagte ist auch nicht nach § 8 TMG haftungsprivilegiert. Eine solche Privilegierung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Installation der I.-Firmware auf dem Router der Beklagten nicht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG, können Diensteanbieter insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, auf Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung oder auf Erstattung aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden, sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 3 TMG auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich hieraus nicht, dass die hergebrachten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings nicht zur Anwendung kommen. Zwar trifft es zu, dass der § 2 Nr. 1 TMG an die Eigenschaft als Diensteanbieter im Sinne des TMG keine hohen Anforderungen stellt. Allerdings greift die Haftungsprivilegierung ausweislich des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG lediglich dann, wenn der Diensteanbieter nicht verantwortlich ist bzw. wenn eine rechtswidrige Handlung eines Nutzers gegeben ist. Insofern schließen sich § 8 TMG und die genannten Grundsätze keinesfalls aus, sondern ergänzen sich. Der Beklagten wird im vorliegenden Fall vorgeworfen, als Täterin für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu sein. Für eine Anwendung des § 8 TMG ist in der Folge dann Raum, wenn schlüssig dargelegt ist, dass nicht die Beklagte, sondern ein Dritter die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat. Hierauf wurde die Beklagte bereits mit Verfügung vom 19.08.2019 hingewiesen. Eine solche schlüssige Darlegung ist der Beklagten jedoch, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht gelungen.

Auch der Vortrag der Beklagten zur Nutzung der I. Firmware vermag hieran nichts zu ändern. In der Klageerwiderung trug sie vor, auf ihrem Router sei die I.-Firmware installiert gewesen. Die Beklagte sei Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG gewesen, da sie einer Vielzahl von Menschen den Zugang zum Internet vermittelt habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie sodann ihren diesbezüglichen Vortrag ergänzt und vorgetragen, bei ihr zu Hause sei ein offenes WLAN im Sinne der I.-Firmware eingerichtet. Hierbei könne jeder, ohne vorher ein Passwort eingeben zu müssen, das WLAN nutzen. Es gebe nicht mehrere Router, sondern nur einen Router, auf dem die I.-Firmware laufe. Sodann hat die Beklagte für die Tatsachen, dass es nur einen Router gab und dass auf diesem die I.-Firmware installiert gewesen sei, Beweis durch den – präsenten – Zeugen L. G. angeboten. Hierzu hat die Klägerseite mit zu diesem Punkt gewährten nachgelassenen Schriftsatz vom 18.05.2020 Stellung genommen.

Der angebotene präsente Zeuge musste nicht zu den genannten Tatsachen vernommen werden. Denn der Vortrag der Beklagtenseite war nicht hinreichend substantiiert. Die Ausführungen beschränken sich in ihrem Kerngehalt darauf, dass generell jeder Dritte auf ihren Router zugreifen könne. Dies stellt jedoch lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, dass Dritte für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sein könnten. Bekanntlich stellt bereits die Behauptung der Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss eine pauschale, bloß theoretische Möglichkeit dar, die der sekundären Darlegungslast nicht genügt (siehe insoweit die umfangreichen Rechtsprechungs-Nachweise unter 1. c)). In diesem Sinne ist es nicht hinreichend, pauschal und ohne jeden Bezug zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zu behaupten, jeder Dritte habe grundsätzlich Zugriff auf den Router der Beklagten gehabt. Im Übrigen hätte jedenfalls in nachvollziehbarer Weise dazu vorgetragen werden müssen, dass das Signal eine solche Stärke besaß, dass Dritte, die von außen auf den Router zugreifen, die streitgegenständlichen Handlungen vornehmen konnten.

d) Das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.

e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil sie unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung der streitgegenständlichen Filme im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein.

f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung  der streitgegenständlichen Filme in Filesharing-Netzwerken zu, § 97 Abs. 2 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von 2.000,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II). Unerheblich ist auch, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagte vereinbart hätten, infolge dessen diese die streitgegenständlichen Filme im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Das Gericht geht für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film im Ausgangspunkt von 400,00 EUR bis 600,00 EUR aus. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln (vgl. bspw. LG Köln, Urt. v. 19.04.2018 – 14 O 38/17 – juris).

Vorliegend macht die Klägerin wegen der Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme in der Zeit vom 19.07.2015 und 20.07.2015 einen Anspruch auf Lizenzschadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR pro Film geltend. Dieser Betrag ist als Lizenzschadensersatz gemäß § 287 ZPO aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht übersetzt. Zwar ist nicht vorgetragen, dass die Filme in der Erstverwertungsphase nach der Veröffentlichung zum Download bereitgestellt wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Film „A.“ für zahlreiche Preise nominiert (Oscars 2015, Golden Globe Award 2015, British Academy Film Awards 2015) und u.a. mit einem Oscar ausgezeichnet wurde. Hauptdarsteller ist der bekannte Schauspieler E. H. Der Produktionsaufwand betrug 165 Mio. Dollar, das Einspielergebnis weltweit 675 Mio. Dollar. Der Film „R. C.“ war u.a. für 2 Oscars nominiert. Hauptdarsteller sind die bekannten Schauspieler U. N., O. L., E. O. und S. P. Diesem Vortrag ist die Beklagtenseite nicht entgegengetreten. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte in unsubstantiierter Weise, dass die Klägerin durch Tauschbörsen massiv geschädigt wird. Im Gegenteil stellt die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in einer Filesharing-Tauschbörse und der damit verbundene Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15 – Tannöd, juris, Rn. 41). Das illegale Upload-Angebot im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse war vorliegend in besonderem Maße geeignet, die der Klägerin zustehenden Verwertungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung und auch des Vertriebs wirtschaftlich zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, dass eine Vielzahl von Nutzern nicht den Kaufpreis für einen neuen Film entrichtet, wenn dieser ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien hätten diese Umstände bei der Bemessung der Lizenzgebühr für die von der Beklagten in Anspruch genommene Nutzung berücksichtigt und eine entsprechend höhere Lizenzgebühr vereinbart. Der von der Klägerin angesetzte Lizenzschadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR pro Film ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

g) Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner gemäß § 97a Abs. 3 UrhG Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung der Beklagten vom 25.08.2015 (Anl. K 4-1, Bl. 46 ff d.A.) in Höhe von 281,30 EUR, aufgeteilt nach Haupt- (93,77 EUR) und Nebenforderung (187,53 EUR).

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme zustand. Die Abmahnung entspricht auch den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1 – 4 UrhG und ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auch der Höhe nach zutreffend mit 281,30 EUR berechnet (Anlage K 4-1, Bl. 50 d.A.). Dabei hat die Klägerin zutreffend berücksichtigt, dass für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solchen im Rahmen der Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von 1000,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG anzusetzen ist.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ist auch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist lief erst am 12.07.2019 um 24:00 Uhr ab. Das Verfahren wurde jedoch bereits am 13.06.2019 vom Mahngericht an das Amtsgericht Köln abgegeben.

Für den Verjährungsbeginn ist die Absendung der Abmahnung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – „Tauschbörse II“, Rn. 71; bestätigt von BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – „Everytime we touch“, Rn. 76). Diese datiert auf den 25.08.2015. Grundsätzlich wäre die Verjährungsfrist also bis zum 31.12.2018 gelaufen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 12.04.2018 zugestellt, sodass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB an diesem Tag erstmals gehemmt wurde. An diesem Tag lief die Verjährungsfrist noch für 8 Monate und 18 Tage. Am 24.04.2018 wurde durch die spätere Beklagte Widerspruch erhoben. Hierin ist die letzte Verfahrenshandlung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB zu sehen. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung mithin am 24.10.2018, sodass der Anspruch mit Ablauf des 12.07.2019 verjährt wäre.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.093,77 EUR festgesetzt.

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