AG Kassel, Az.: 435 C 419/18
Urteil vom 02.05.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt nicht zum Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung aufgrund eines eBay-Versteigerungskaufes vom 28.09.2017 betreffend einen „Super Nintendo classic mini“. Denn der Kläger ist seinerseits nicht vertragstreu, weil er der Beklagten entgegen § 433 Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache nicht verschafft hat.
Unstreitig hat die Beklagte den Kaufgegenständen nicht erhalten. Ob der Kläger den Gegenstand ordnungsgemäß zur Post gegeben und versendet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Dieser zwischen den Parteien streitige Aspekt bedarf keiner Beweiserhebung, da sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB (wonach der Käufer – hier die Beklagte – die Gefahr des Unterganges ab Versendung der Kaufsache zu tragen hätte) berufen kann. Denn auf das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist diese Norm lediglich unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB (entspricht § 474 Abs. 4 BGB a.F.) anwendbar, die jedoch nicht vorliegen. Nach letztgenannter Vorschrift kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 447 Abs. 1 BGB nur dann Anwendung finden, wenn der Käufer, hier die Beklagte, die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person beauftragt hat, was hier unstreitig nicht der Fall ist.
§ 475 Abs. 2 BGB ist hier deswegen anwendbar, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorlegt. Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Der Kläger ist jedoch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu behandeln. Zwar hat er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als Privatverkäufer bezeichnet. Maßgeblich ist jedoch nicht diese Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006, S. 2250). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet. Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
In Anwendung dieser Kriterien liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, weil der Kläger unwidersprochen im Monat zwischen 17 und 25 Verkäufe über die genannte Internetplattform angeboten. Unwidersprochen hat er im Zeitpunkt der Klageerwiderung, welche unter dem 04.04.2018 datiert, 17 gleichartige Artikel gleichzeitig angeboten. Hochgerechnet bedeutet dies, dass die Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr vom Kläger ohne weiteres überschritten wird. Auch die Gleichartigkeit der Artikel – nach dem auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten bietet der Kläger nahezu ausschließlich Waren aus dem Segment der Computerspiele, Spielkonsolen und Comics an – deutet auf eine geschäftsformmäßige Tätigkeit hin, zumal sich – wiederum unwidersprochen geblieben – auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Verkäufen von Neuwaren findet. Dem steht die Anzahl von 51 Bewertungen im Zeitraum von sechs Monaten bis zum 19.03.2018 nicht entgegen, weil die Anzahl der Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit einer Person auf der Internetplattform eBay darstellt. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass jeder Verkaufsvorgang auch zu einer Bewertung führt. Andererseits belegt bereits dieser Zeitraum, dass der Kläger diese Tätigkeit auf Dauer angelegt hat, zumal auch aus den davorliegenden weiteren sechs Monaten weitere (wenn auch weniger) Bewertungen bekannt sind. Dies führt lediglich zu dem Schluss, dass der Kläger in jüngerer Zeit seine Tätigkeit intensiviert hat.
Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Kläger, nunmehr darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er nicht unternehmerisch tätig ist (OLG Koblenz NJW 2006, S. 1438). Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargetan, lediglich als Privatmann tätig zu sein. Zwar hat er vorgetragen, er habe über eine Sammlung der zum Verkauf angebotenen Gegenstände verfügt, die er anlässlich der Geburt seines Kindes auflösen wolle. Dies habe er insbesondere deswegen vor, weil er Sorge habe, dass das Kleinstkind die Gegenstände verschlucke. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits deswegen nicht stichhaltig, weil sich die Gegenstände entsprechend den vom Kläger eingereichten Lichtbildern noch überwiegend in der Originalverpackung befinden und ein Kleinstkind eine Spielkonsole schlicht nicht verschlucken kann. Darüber hinaus entspricht es der Lebenswirklichkeit, eine Sammlung, die dem Bedürfnis eines Privatmannes entspricht, gegebenenfalls so zu verwahren, dass sie von einem Kleinkind nicht in für das Kleinkind gefährlicher Weise beeinträchtigt wird. Eltern haben ohne weiteres Einflussmöglichkeiten, ihre Kinder von gefahrvollem Spiel abzuhalten. Im vorliegenden Falle wäre es lebensnah gewesen, die Gegenstände beispielsweise in einer Kiste in einem Abstellraum zu verwahren. Vor diesem Hintergrund bedarf es folglich auch keiner Beweisaufnahme hierzu, weil bereits das Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, seine Unternehmereigenschaft in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht brauchte auf diese vorstehenden Erwägungen auch nicht mehr gesondert hinzuweisen, da ein Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nur dann geboten ist, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen beabsichtigt, den die Parteien erkennbar übersehen haben oder das Gericht beabsichtigt, eine rechtliche Würdigung anders vorzunehmen, als es beide Parteien übereinstimmend bislang vorgenommen haben. Hier sind die tragenden rechtlichen Erwägungen gemäß den vorstehenden Ausführungen von der beklagten Partei bereits mit der Klageerwiderung sämtlich angesprochen worden (wenn auch teilweise unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer als der zitierten Gerichte, die jedoch gleichartige Erwägungen zum Gegenstand haben). Der Kläger hatte hierzu Gelegenheit zu Stellungnahme und sich auch geäußert.
Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so hat der Kläger auch keine Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss
Der Streitwert wird auf 143,10€ festgesetzt.