LG Köln – Az.: 28 O 142/20 – Beschluss vom 06.05.2020
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, v e r b o t e n, das auf dem bei der Antragsgegnerin betriebenen Kanal „X“ hochgeladenen Video „entfernt!“ unter der URL: https://www.entfernt bzw. https://entfernt zu löschen, wenn dies geschieht wie am 18.04.2020 auf dem YouTube-Kanal „X“.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 10.000,- EUR
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.05.2020 ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde seitens des Antragstellers per E-Mail zur Rücknahme der Löschung des Videos aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannte Video zu löschen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch die Löschung des Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.
Hierzu war sie nicht berechtigt. Die in dem antragsgegenständlichen Video getätigten Äußerungen stellen keine Straftat dar. Auch die sog. Community-Richtlinien der Antragsgegnerin, hinsichtlich derer sich die Antragsgegnerin auf einen Verstoß beruft, jedoch keine weiteren Einzelheiten mitteilt, berechtigten diese nicht zur Löschung des Videos. Ein Verstoß gegen eines der in den Community-Richtlinien aufgeführten Verbote ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den in dem Video wiedergegebenen Äußerungen nicht um einen Aufruf zu Gewalt. In diesem wird zwar dazu aufgerufen „Widerstand zu leisten“, aus dem Gesamtkontext des Videos geht jedoch gerade nicht hervor, dass es sich um einen Aufruf zu einem gewaltsamen Widerstand handelt.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die einmalige Verletzung indiziert hier bereits die Wiederholungsgefahr. Diese wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.