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eBay-Versteigerung – Ersteigerung eines Gebrauchtwagens für 1,50 Euro

LG Tübingen,  Az.: 7 O 490/13, Urteil vom 26.09.2014

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg – Zentrales Mahngericht – vom 28.10.2013 (Az.: 13-77286174-0-7 N) wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Streitwert: 16.500 €

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages.

eBay-Versteigerung - Ersteigerung eines Gebrauchtwagens für 1,50 Euro
Symbolfoto: Von chrisdorney /Shutterstock.com

1. Der Beklagte hat im Juni 2013 einen Gebrauchtwagen VW Golf 6 GTI 2.0 DSG zum Startpreis von 1 € im Angebotsformat „Auktion“ bei ebay zum Verkauf angeboten. Im Rahmen der Auktion gaben bis auf eine Ausnahme lediglich die Bieter „m…c“ und „k…k“ Angebote ab. Zum genauen Verlauf der Auktion wird auf die vom Kläger vorgelegte Gebotsübersicht (Anlage K 1, Bl. 20 d. A.) verwiesen. Die Auktion endete durch Zeitablauf am 30.06.2013 um 7:55:50 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Bieter „k…k“ Höchstbietender mit 17.000 €. Der Bieter „m…c“, der ebenfalls 17.000 € geboten hatte, hatte lediglich das zweithöchste Gebot abgegeben, da sein Gebot erst zeitlich später erfolgte. Vom dritten Bieter „h…8“ wurde lediglich der Startpreis von 1 € geboten.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des behaupteten vereinbarten Kaufpreises von 1,50 € bis spätestens 14.08.2013 zu übergeben (Anlage K 4, Bl. 25 – 26 d. A.). Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 € und Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 1.060 € bis spätestens 20.09.2013 auf (Anlage K 5, Bl. 28 – 29 d. A.).

Im vorangegangenen Mahnverfahren wurde am 28.10.2013 ein Vollstreckungsbescheid erlassen und der Beklagte verpflichtet an den Kläger 16.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.060 € zu bezahlen. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 04.11.2013 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte am 12.11.2013 Einspruch eingelegt (Bl. 12 d. A.).

2. Der Kläger behauptet, er habe als „m…c“ und der Beklagte oder ein mit ihm kollusiv zusammenwirkender Dritter habe als „k…k“ an der Auktion teilgenommen. Die von dem Beklagten abgegebenen Gebote seien nur Scheingebote gewesen, um den Kaufpreis hochzutreiben und nach § 10 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen ebay-Websites untersagt.

Da alle Gebote des Bieters „k…k“ nichtig seien, hätten nur der Kläger und der Bieter „h…8“ wirksame Gebote abgegeben. Höchstbietender sei daher der Kläger mit 1,50 € geworden.

Der Schaden des Klägers berechne sich nach der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Autos zum Zeitpunkt des Endes der Auktion und dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis. Der objektive Marktwert des Fahrzeuges habe bei Auktionsende 16.501,50 € betragen.

Dem Anspruch des Klägers stehe § 242 BGB nicht entgegen. Der Kläger sei nicht darauf bedacht, durch Mitwirkung an ebay-Auktionen und gezielte Beobachtung von Auktionsabbrüchen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um vermeintlich rechtmäßig erworbene Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Im vorliegenden Fall seien beim Kläger erst nach Ende der Auktion Zweifel an dem tatsächlichen Kaufinteresse des Bieters „k…k“ aufgekommen.

Der Kläger habe vor Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten den Beklagten bereits selbst zur Erfüllung des Kaufvertrages aufgefordert. Bei den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sei die Erhöhung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,6 angemessen und geboten.

Der Kläger beantragt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg – Zentrales Mahngericht – vom 28.10.2013 (Az.: 13-7726174-0-7N) wird aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass der Kläger als Bieter „m…c“ an der Auktion teilgenommen habe und dass der Bieter „k…k“ kein unbeteiligter Dritter gewesen sei.

Dem Kläger sei kein Schaden in Höhe von 16.500 € entstanden. Der Schaden berechne sich nicht aus der Differenz zwischen dem objektiven Artikelwert im Zeitpunkt des Endes der Auktion und dem angeblich vereinbarten Kaufpreis. Der Schaden sei vielmehr durch den Vergleich zwischen dem Zustand, der infolge der Pflichtverletzung bestehe und demjenigen, der gem. § 249 BGB bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, zu bemessen.

Der objektive Marktwert des Fahrzeugs habe bei Auktionsende nicht bei mindestens 16.501,50 € gelegen.

Schließlich stehe dem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers § 242 BGB entgegen. Das Interesse des Klägers auf Schadensersatz sei nicht schutzwürdig, da der Kläger nicht davon habe ausgehen können, dass sein Angebot von 1,50 € das Höchstgebot für das Fahrzeug sein werde. Der Kläger habe außerdem nicht in Kaufabsicht an der Auktion teilgenommen, er mache vielmehr gezielt Schadensersatzansprüche nach abgebrochenen Auktionen geltend und suche systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern auf ebay, um sodann Schadensersatzforderungen geltend zu machen. So habe der Kläger auch im vorliegenden Fall darauf spekuliert, dass es sich bei den Geboten des Bieters „k…k“ lediglich um Scheingebote gehandelt habe. Er habe nur mitgeboten, um anschließend Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Auch in dieser Hinsicht stehe § 242 BGB der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entgegen.

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren könne der Kläger vom Beklagten nicht verlangen, da der Kläger den Beklagten vor Beauftragung seines Rechtsanwalts nicht selbst zur Vertragserfüllung aufgefordert habe. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,6 sei weder angemessen noch geboten.

3. In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 hat das Gericht den Beklagten angehört. Auf die Sitzungsniederschrift Bl. 128 – 131 d. A. wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 hat das Gericht den Kläger angehört. Auf die Sitzungsniederschrift Bl. 161 – 163 d. A. wird verwiesen. Schließlich wurde mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren übergegangen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagte ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 700Abs. 1, 339 Abs. 1,340 ZPO). Die Klage ist aber zulässig und begründet, so dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg aufrechterhalten bleiben konnte.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.500 € gem. §§ 280Abs. 1 und Abs. 3, 281,433 BGB zu.

1. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts als Bieter „m…c“ an der streitgegenständlichen ebay-Auktion teilgenommen. Der hierzu zum Beweis vorgelegte Auszug des Mitgliedkontos des Klägers bei ebay (Anlage K 8, Bl. 71 d. A.) ist ausreichend. Nach diesem lautet der Mitgliedsname des Klägers „m…c“.

2. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Pkw VW Golf 6 GTI 2.0 DSG zu einem Kaufpreis von 1,50 € zustande gekommen.

a) Versteigerungen im Internet sind keine Versteigerungen im Rechtssinne (§ 156 BGB), die ins Internet gestellte Offerte des Verkäufers ist vielmehr eine auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Es handelt sich um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots, die auf die AGB des Betreibers Bezug nimmt und diese zum Inhalt des Vertrages zwischen Einlieferer und Bieter macht. Der Vertrag kommt ohne Zuschlag durch das Höchstgebot des Bieters am Ende der Bietzeit zustande (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 156 Rn. 3 unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 363). Dem entsprechen auch die AGB von ebay (§ 10 Nr. 1 der AGB, Anlage K 19, Bl. 138 d. A.).

b) Das Angebot des Klägers von 1,50 € war das Höchstgebot zum Ende der Bietzeit.

An der Auktion haben lediglich drei Bieter teilgenommen. Der Bieter „h…8“ mit dem Startpreis von 1 €, sowie der Kläger und der Bieter „k…k“. Die Angebote des Bieters „k…k“ waren lediglich Scheingebote und damit unwirksam. Der Beklagte hat zwar bestritten, dass der Bieter „k…k“ kein unbeteiligter Dritter gewesen sei. Auf mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2014 hat er aber zugegeben, dass er ein Mitgliedskonto mit dem Mitgliedsnamen „k…k“ bei ebay unterhält und unter diesem Account auch bietet. Dass er in diesen Account nicht mehr hineinkommt, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Außerdem ist nicht ersichtlich, was der Beklagte damit behaupten möchte. Er hat nicht vorgetragen, dass der Account von einem Dritten ohne sein Wissen zum Bieten auf das streitgegenständliche Fahrzeug benutzt wurde. Dies wäre auch nicht nachvollziehbar. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass der Beklagte selbst bei der Auktion mitgeboten hat, um den Preis für das Fahrzeug in die Höhe zu treiben. Hierfür sprechen auch die weiteren von dem Kläger vorgelegten Gebotsübersichten, so von einer Auktion des Beklagten zu dem streitgegenständlichen VW Golf mit dem Angebotsende 25.06.2013 (Anlage K 11, Bl. 74 d. A.) und einer weiteren Auktion ebenfalls zu dem Fahrzeug des Beklagten mit dem Angebotsende 15.07.2013 (Anlage K 12, Bl. 78 d. A.). In beiden Fällen war jeweils der Bieter „k…k“ Höchstbietender. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte dasselbe Fahrzeug dreimal an denselben Käufer verkaufen sollte. Der Beklagte hat hierfür auch keine plausible Erklärung abgegeben. Die unter dem Bieternamen „k…k“ abgegebenen Gebote des Beklagten waren nicht darauf gerichtet, das Fahrzeug zu erwerben, sie dienten lediglich dem Steigern des Preises. Sie sind daher alle Scheingebote und nach §§ 116, 117 BGB nichtig. Auch nach § 10 Nr. 6 der AGB von ebay (Anlage K 19, Bl. 139 d. A.) war es dem Beklagten untersagt, selbst an der Auktion teilzunehmen. Hiernach dürfen Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch Abgabe von Geboten beeinflussen, insbesondere dürfen sie nicht selbst Gebote auf selbst eingestellte Angebote abgeben. Hier ist allerdings fraglich, ob ein Verstoß gegen § 10 Nr. 6 AGB von ebay zur Unwirksamkeit der Erklärung führt oder nur eine Schadensersatzpflicht begründet.

Nach der Unwirksamkeit aller Gebote des Beklagten als „k…k“, war das Gebot des Klägers mit 1,50 € das höchste Gebot. Der Kläger hat jeweils Maximalangebote bis 17.000 € abgegeben. Bei der Abgabe von Maximalangeboten werden nach dem automatischen Bietsystem von ebay in automatischen Erhöhungsschritten Gebote abgegeben. Diese automatischen Erhöhungsschritte betragen bis 49,99 € jeweils 0,50 € (Anlage K 3, Bl. 24 d. A.). Die Gebote richten sich nach dem aktuellen Höchstgebot und es wird lediglich soviel geboten, wie erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben (vgl. Anlage K 20 zum automatischen Bietsystem von ebay, Bl. 108 d. A.). Im vorliegenden Fall genügten 0,50 € um den Bieter „h…8“ mit dem Startpreis von 1 € zu überbieten.

3. Der Kaufvertrag ist nicht nach § 242 BGB sittenwidrig.

Das grobe Missverhältnis zwischen dem Gebot des Klägers und dem Wert des Fahrzeugs führt nicht zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Grundsätzlich rechtfertigt zwar ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Bei Internetauktionen ist dies aber nicht ohne Weiteres der Fall. Bei einer Internetauktion macht es gerade den Reiz aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen (BGH NJW 2012, 2723 Rn. 20, zitiert nach juris). Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (BGH a.a.O.).

Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Vom Beklagten wurde zwar vorgetragen, dass der Kläger nicht in Kaufabsicht an der Auktion teilgenommen habe, sondern gezielt Schadensersatzansprüche nach abgebrochenen Auktionen geltend mache und auch im vorliegenden Fall schon während der Auktion erkannt habe, dass es sich bei den Geboten des Bieters „k…k“ lediglich um Scheingebote gehandelt habe und dies bewusst ausnutzt habe, um einen hohen Schadensersatzanspruch zu erlangen. Dies erscheint nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwar nicht ganz abwegig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 angegeben, dass er drei bis vier Schadensersatzklagen nach manipulierten Auktionen erhoben hat. Das Gericht konnte sich aber letztlich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im vorliegenden Fall kein wirkliches Kaufinteresse an dem vom Beklagten angebotenen Fahrzeug hatte. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Ablauf der Auktion, hatte er zum Zeitpunkt der Auktion keine Kenntnis von der Manipulation des Beklagten. Zweifel an der Person und dem Kaufinteresse des Bieters „k…k“ sind bei ihm erst nach Ende Auktion aufgekommen. Dies wurde vom Beklagten zwar bestritten, er konnte das Gegenteil aber nicht beweisen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger während der Auktion andere Gebote weiterer Bieter nicht ausschließen konnte und daher für ihn, selbst wenn er von Scheingeboten des Bieters „k…k“ ausging, die Gefahr bestand, das Fahrzeug zu dem von ihm abgegebenen Maximalpreis zu erwerben. Von einem grundsätzlich fehlenden Kaufinteresse des Klägers kann daher nicht ausgegangen werden.

Außerdem ist berücksichtigen, dass der Beklagte selbst die Auktion manipuliert hat. Der Schutzwürdigkeit gegenüber der behaupteten Unredlichkeit des Klägers dürfte die eigene Unredlichkeit entgegenstehen (vgl. Pfeiffer in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 242 Rn. 79). Der Beklagte hat bewusst bei der ebay-Auktion mitgeboten, um den Preis seines Fahrzeuges hochzutreiben und einen Verkauf unter 17.000 € zu verhindern. Ein Verkauf nicht unter dem vorgestellten Preis wäre ihm aber auch möglich gewesen, wenn er zuvor einen Mindestpreis festgelegt hätte. Hierfür hätte er lediglich eine Gebühr von 19,99 € (vgl. http://pages.ebay.de/help/sell/motorfees.html, Gebühren für Zusatzoptionen) aufwenden müssen.

4. Der Kläger hat dem Beklagte auch erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 1,50 € bis spätestens 14.08.2013 zu übergeben. Nachdem der Beklagte das Fahrzeug nicht an den Kläger herausgab, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf Schadensersatz zu leisten.

5. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden wegen Nichterfüllung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis von 1,50 € und dem Marktwert des Fahrzeuges bei Auktionsende von mindestens 16.501,50 € und beträgt somit mindestens 16.500 €.

Für die Schadensberechnung wurde der Marktwert nach § 287 ZPO geschätzt. Der zugrundegelegte Marktwert beruht auf der vom Kläger vorgelegten Fahrzeugbewertung (Anlage K 6. Bl. 32 – 34 d. A.) und den eigenen Angaben des Beklagten. Dieser hat sein Fahrzeug auf der Plattform mobile.de für 19.950 € angeboten (Anlage K 7, Bl. 35 d. A.) und war bei der streitgegenständlichen Auktion nicht bereit das Fahrzeug unter 17.000 € zu verkaufen.

II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 ZPO.

III.

Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf die außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.060 € zu (§§ 280Abs. 1 und Abs. 3, 281,433 BGB).

Die Erhöhung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,6 ist angemessen und geboten. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Fall war sowohl umfangreich als auch schwierig. Der Umfang und die Schwierigkeit ergeben sich aus der Materie (IT-Recht) und der hierfür auch über die rechtliche Bearbeitung hinausgehende erforderliche Recherche und Beurteilung zu und von Internetauktionen.

 

Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG ist nicht erforderlich. Im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss kein Gutachten eingeholt werden (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rn. 35).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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