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Ebay Auktionsabbruch – Schadensersatz statt Leistung

Fallentscheidung: Schadensersatz bei vorzeitig beendeter Ebay-Auktion

Das Amtsgericht Bad Berleburg hatte in einem Fall über Schadensersatz wegen eines abgebrochenen Ebay-Verkaufs zu entscheiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 78/20 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Verkäufer bei Ebay-Auktionen dürfen Angebote nicht willkürlich abbrechen, auch wenn sich möglicherweise lukrativere Alternativen ergeben. Die AGB von Ebay sind verbindlich.

  • Amtsgericht Bad Berleburg entschied in einem Fall über abgebrochenen Ebay-Verkauf
  • Beklagter bot ein iPhone auf Ebay an und brach Auktion vorzeitig ab, da er es an Höchstbietenden einer früheren Auktion verkauft hatte
  • Kläger war zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender und verlangte Schadensersatz
  • Nach BGH kommt Ebay-Kaufvertrag durch korrespondierende Willenserklärungen zustande
  • Angebot liegt in Einstellen des Artikels, Annahme im Höchstgebot
  • Laut Ebay-AGB darf Verkäufer Angebot nur bei berechtigtem Grund zurücknehmen
  • Gericht sah vorzeitigen Abbruch der Auktion nicht als berechtigten Grund an
  • Verkäufer war nicht mehr an ursprünglichen Interessenten gebunden, da Ebay Fall schon geschlossen hatte
  • Gericht entschied: Zwischen den Parteien kam wirksamer Kaufvertrag zustande
  • Beklagter wurde wegen Vertragsbruch zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
  • Urteil stärkt Rechte von Käufern bei Internetauktionen
  • Verdeutlicht Verbindlichkeit der Ebay-AGB
  • Schafft mehr Rechtssicherheit im Online-Handel

Die Ebay-Auktion und das Höchstgebot

ebay Auktionsabbruch
(Symbolfoto: artnana /Shutterstock.com)

Der Beklagte hatte auf Ebay ein Apple iPhone 6 Plus zur Versteigerung eingestellt. Der Kläger gab im Laufe der Auktion das Höchstgebot ab. Allerdings brach der Beklagte die Auktion noch vor Ablauf der Angebotsfrist ab, da er das Gerät bereits an den Höchstbietenden einer vorherigen Auktion verkauft hatte. Dieser hatte zunächst nicht gezahlt, weshalb Ebay den Fall geschlossen und die Verkaufsprovision zurück erstattet hatte.

Kläger fordert Schadensersatz

Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 79 Euro, da seiner Meinung nach ein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten zustande gekommen war. Der Beklagte hingegen war der Ansicht, er habe die Auktion berechtigterweise abbrechen dürfen.

Rechtslage bei Ebay-Auktionen

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt bei Ebay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits durch korrespondierende Willenserklärungen zustande. Ein Angebot liegt im Einstellen des Artikels, die Annahme im Abgabe des Höchstgebots. Laut den Ebay-AGB darf der Verkäufer das Angebot nur dann zurücknehmen, wenn ein berechtigter Grund vorliegt.

Gerichtliches Urteil

Das Gericht stellte fest, dass das vorzeitige Beenden der Auktion durch den Beklagten und der Verkauf an einen anderen Interessenten keinen solchen berechtigten Grund darstellte. Der Beklagte war nicht mehr an den ersten Käufer gebunden, da Ebay den Fall bereits geschlossen hatte. Auch mögliche Missverständnisse aufgrund von Sprachproblemen sah das Gericht nicht als Rechtfertigung für den Vertragsbruch.

Urteil: Schadensersatz verurteilt

Daher entschied das Gericht, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war. Infolge der Nichterfüllung durch den Beklagten wurde diesem zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 79 Euro verurteilt.

Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Käufern bei Internetauktionen. Sie verdeutlicht, dass Verkäufer ihre Angebote nicht willkürlich beenden dürfen, nur weil sich möglicherweise lukrativere Alternativen ergeben. Vielmehr sind die AGB von Verkaufsplattformen wie Ebay verbindlich. Kommt es zum Vertragsschluss, müssen Käufer und Verkäufer ihrer Leistungspflicht nachkommen. Andernfalls können Schadensersatzansprüche drohen. Das Urteil trägt damit zu mehr Rechtssicherheit im Online-Handel bei.

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Ebay Auktionsabbruch – kurz erklärt


Der Abbruch einer eBay-Auktion aus rechtlicher Sicht ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der Gründe für den Abbruch und der Einhaltung der eBay-Richtlinien. Hier sind einige wichtige rechtliche Aspekte, die beim Abbruch einer eBay-Auktion berücksichtigt werden sollten:

  1. Gründe für den Abbruch: Die Gründe für den Abbruch einer eBay-Auktion müssen rechtmäßig sein. Zum Beispiel kann ein Abbruch gerechtfertigt sein, wenn der angebotene Artikel beschädigt ist, verloren gegangen ist oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar ist. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass die Gründe den eBay-Richtlinien entsprechen.
  2. eBay-Richtlinien: eBay hat klare Richtlinien und Regeln für den Auktionsabbruch. Es ist wichtig, diese Richtlinien zu lesen und zu befolgen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. eBay kann Gebühren erheben oder Sanktionen gegen Verkäufer verhängen, die Auktionen ohne gültige Gründe abbrechen.
  3. Schadensersatz: Unter bestimmten Umständen kann der Verkäufer Schadensersatz leisten müssen, wenn er eine Auktion ohne rechtliche Rechtfertigung abbricht. Dies kann den Schaden abdecken, den der Höchstbietende aufgrund des Abbruchs erlitten hat.
  4. Kommunikation: Wenn Sie eine Auktion abbrechen müssen, sollten Sie den Höchstbietenden umgehend benachrichtigen und eine Erklärung für den Abbruch abgeben. Dies kann dazu beitragen, rechtliche Konflikte zu minimieren.
  5. Andere rechtliche Überlegungen: Es können auch andere rechtliche Überlegungen eine Rolle spielen, je nach den Umständen des Abbruchs. Es ist ratsam, rechtliche Beratung von einem Anwalt einzuholen, wenn Sie unsicher sind, wie Sie in Ihrem speziellen Fall vorgehen sollten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Aspekte des Auktionsabbruchs von Land zu Land variieren können, da eBay international tätig ist. Daher ist es ratsam, sich mit den spezifischen rechtlichen Anforderungen und Regelungen in Ihrem Land vertraut zu machen oder rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Sie die geltenden Gesetze und eBay-Richtlinien einhalten.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Vertragsrecht: Das Gericht bezieht sich auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 433, 145 ff., 156 BGB, um den Vertragsabschluss und die Verweigerung der Erfüllung des Kaufvertrags zu behandeln. Dies betrifft den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über das iPhone.
  • Internetrecht und Online-Auktionen: Das Gericht beruft sich auf die eBay-AGB und das Recht im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay. Hierbei werden die Regeln für den Vertragsabschluss, die vorzeitige Beendigung von Angeboten und die Verbindlichkeit von Angeboten behandelt.
  • Schadensersatzrecht: Das Gericht bezieht sich auf das Schadensersatzrecht nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 325 BGB, um den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung zu begründen. Dies bezieht sich auf den Schaden, den derKläger aufgrund der Verweigerung der Vertragserfüllung erlitten hat.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bad Berleburg – Az.: 1 C 78/20 – Urteil vom 12.10.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.05.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 325 BGB gegen den Beklagten zu, da der Beklagte trotz Fristsetzung die Erfüllung nach § 433 Abs. 1 BGB des zwischen den Parteien über das streitgegenständliche iPhone zustande gekommenen Kaufvertrag verweigerte.

Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über das von dem Beklagten angebotene Apple iPhone 6 Plus – 64 GB – Gold (Ohne Simlock) dadurch zustande, dass der Kläger bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr übertroffenen Gebot von 5 EUR Meistbietender war und die Auktion durch den Beklagten vorzeitig beendet wurde, ohne dass dieser hierzu berechtigt war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien zustande (vgl. BGH MME 2017, 176). Dabei liegen die korrespondierenden Willenserklärungen in einem Angebot und einer Annahme bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes. Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von eBay, die der vorliegenden Auktion zu Grunde lagen (BGH a.a.O. und MMR 2011, 653). Nach diesen Auktionsbedingungen kommt ein Kaufvertrag durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, MMR 2016, 26).

Der Beklagte hat durch das Starten seiner Auktion über das streitgegenständliche iPhone ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde (BGH MMR 2017, 176). Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt dabei nach § 6 Nr. 6 der eBay-AGB zwischen diesem und dem zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war berechtigt, das Angebot zu beenden.

Vorliegend hat der Beklagte das Angebot am 23.04.2020 um 16:03 Uhr vorzeitig beendet, ohne dass er hierzu berechtigt war. Ausweislich der Hinweise auf der Homepage zu „Wann kann ich ein Angebot beenden?“ sind Angebote bei eBay zunächst verbindlich und können nur beendet werden, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt. Daneben hängt die Frage einer Angebotsbeendigung auch davon ab, ob bereits Gebote abgegeben wurden, wie lange die Auktion noch läuft und ob ein Mindestpreis festgelegt wurde. Vorliegend hatte die Auktion bereits Gebote erhalten. Der Beklagte hat die Auktion beendet, weil er das iPhone unstreitig an den Höchstbietenden einer zuvor abgelaufenen Auktion verkauft hat, der zunächst nicht gezahlt hatte, weswegen es ausweislich der Mitteilung von eBay vom 23.04.2020,.07:23 Uhr der Fall geschlossen und dem Beklagten die Verkaufsprovision gutgeschrieben wurde. Weiter heißt es in der Mitteilung: „Sie können Ihren Artikel jetzt wiedereinstellen und erneut Millionen von potenziellen Käufern anbieten“ (Anlage V 3).

Wenn der Beklagte nun aber bei verspäteter Zahlung – obwohl nach den eBay-Richtlinien der Fall geschlossen und damit ein wirksamer Kaufvertrag zu dem ersten, verspätet zahlenden Käufer – nicht mehr besteht, gleichwohl an diesen den Kaufgegenstand – hier das streitgegenständliche iPhone – übereignet, dann liegt ein berechtigter Grund für den Abbruch der Auktion gerade nicht vor.

Dabei kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten seiner amerikanischen Frau gekommen sei, die sich bei der Beantwortung von Anfragen des Klägers des Google – Übersetzers bedient hätte. Die über das eBay-Portal auf die Anfrage des Klägers verschickte Mitteilung nach dem Grund für den Abbruch der Auktion beinhaltete aber weder den Hinweis auf einen Fehler noch auf sprachliche Schwierigkeiten, sondern brachte deutlich zum Ausdruck, dass das streitgegenständliche iPhone bereits vor einigen Tagen in einer anderen Auktion verkauft worden sei und es nunmehr neuerlich zum Verkauf angeboten wäre, da der ursprüngliche Käufer den Kaufpreis nicht zeitnah bezahlt hätte. Zu einer Übereignung des iPhone an den ersten, verspätet zahlenden Käufer war der Beklagte jedoch ausweislich der eBay-Mitteilung gerade nicht mehr verpflichtet. Jedenfalls liegt in dem anderweitigen – und damit freihändigen – Verkauf nebst Übereignung an den verspätet zahlenden Nutzer der eBay – Plattform mangels Kaufvertrag kein berechtigter Grund für einen Auktionsabbruch.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Artikelbeschreibung einen Fehler enthalten habe und er aus diesem Grund zu einem Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei. Wie die durch den Kläger vorgelegten, über die eBay- Plattform ausgetauschten Nachrichten des Beklagten unschwer erkennen lassen, ging es keineswegs um einen Fehler in der Artikelbeschreibung, sondern ausschließlich um den anderweitigen Verkauf des iPhone.

Der Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf stützen, dass es zu einer Verwechslung der – welcher? – Auktionen gekommen sei und aus diesem Grund die unmittelbar nach dem Auktionsabbruch am 23.04.2020 getätigten Angaben nicht zuträfen. Der Beklagte hat Sorge dafür zu tragen, dass es nicht zu Verwechselungen kommt. Ggf. hat er bei einer Identität oder Ähnlichkeit der Kaufgegenstände sicherzustellen, dass er Verwechselungen ausschließt und besondere Sorgfalt und Umsicht walten lässt, sofern er auf Anfragen von Käufern reagiert. Diese besondere Sorgfalt hat der Beklagte offensichtlich nicht walten lassen, wenn es nicht nur zu Verwechselungen, sondern überdies auch zu der Abbildung fehlerhaften Zubehörs gekommen ist. Keinesfalls ist die Äußerung des Beklagten am 23.04.2020, 20:46 Uhr „ist bereits verkauft“ dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass dieser lediglich das vermeintlich falsch bezeichnete iPhone nicht zur Verfügung hätte (so Klageerwiderung, dort S. 2). Der Wortlaut, dass das iPhone bereits verkauft sei lässt gerade auch im Zusammenspiel mit der weiteren Nachricht vom 25.04.2020, 13:32 Uhr ausschließlich den Schluss zu, dass der Beklagte die Ware zweimal angeboten hat und diese nach Schließung des Falles durch eBay an den Höchstbietenden der vorangegangenen Auktion übereignet hat, obwohl er hierzu mangels bestehenden Kaufvertrages nicht mehr verpflichtet war.

Der erstattungsfähige Schaden des Klägers beträgt 79 EUR, § 287 ZPO.

Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten werden für iPhone Modell A1522 der hier streitgegenständlichen Art und Ausstattung jedenfalls auf der amerikanischen Ebay – Seite Kaufpreise von durchschnittlich 95 US-Dollar erzielt, nach Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO damit knapp 90 EUR. Unter Berücksichtigung des Gebotes des Klägers von 5 EUR sowie der Versandkosten von 6 EUR ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 79 EUR. Der von dem Kläger angesetzte durchschnittliche Kaufpreis von 130 EUR ließ dabei unberücksichtigt, dass es sich um ein IPhone Modell A1524 handelte, nicht aber um Modelle A1522.

Der Beklagte schuldet auch die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach§ 291 S. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten am 14.05.2020 eingetreten. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kam nicht in Betracht (vgl. Herget in Zöller, ZPO, § 92 Rn. 12). Der Kläger hat einen konkreten Betrag in seinem Antrag benannt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

? FAQ zum Urteil


  • Wann kommt bei Ebay-Auktionen ein Kaufvertrag zustande? Ein Kaufvertrag kommt bei Ebay-Auktionen bereits durch korrespondierende Willenserklärungen zustande. Das Angebot liegt im Einstellen des Artikels durch den Verkäufer, die Annahme im Abgabe des Höchstgebots durch den Käufer.
  • Darf der Verkäufer eine Ebay-Auktion einfach abbrechen? Nein, der Verkäufer darf eine Ebay-Auktion nicht willkürlich abbrechen. Laut den Ebay-AGB darf er ein Angebot nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes zurücknehmen.
  • Was passiert, wenn der Verkäufer eine Auktion trotzdem abbricht? Bricht der Verkäufer eine Ebay-Auktion ab, obwohl kein berechtigter Grund vorliegt, kommt es zum Vertragsbruch. Der Käufer kann dann Schadensersatz verlangen.
  • Wie wird der Schadensersatz berechnet? Der Schadensersatz orientiert sich in der Regel am Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten wie Versandkosten oder Steuern. Der Käufer muss sich eventuell anrechnen lassen, was er durch einen Ersatzkauf gespart hat.
  • Kann der Verkäufer den Auktionsabbruch rechtfertigen? Der Verkäufer muss darlegen, dass ein berechtigter Abbruchgrund wie z.B. ein Fehler in der Artikelbeschreibung vorlag. Verwechslungen oder Missverständnisse rechtfertigen den Abbruch in der Regel nicht.
  • * Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

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