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Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse – Beweisverwertungsverbot

AG Koblenz, Az.: 411 C 250/14, Urteil vom 09.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.879,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot
Symbolfoto: Von alexskopje /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz sowie Ersatz von Aufwendungen gemäß §§ 97Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG wegen Verletzung von Urheberrechten durch unerlaubtes Anbieten des zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Musikalbums „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ des Künstlers Jan Delay im Internet im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (sogenanntes File-Sharing) in Anspruch. Im Rahmen der Überwachung von in Peer-to-Peer-Netzwerken rechtswidrig zum Download angebotenen Dateien wurde durch den von der Klägerin beauftragten Sicherheitsdienstleister … festgestellt, dass über die IP-Adresse … am 20.03.2010 um 12:08:00 Uhr das vorgenannte Musikalbum im Internet öffentlich zugänglich gemacht und anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems … zum Download angeboten wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben einen rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2010 (Aktenzeichen 237 O 65/10) erwirkt, durch den der D. T. AG als Beteiligter die Herausgabe von Name und Anschrift des Anschlussinhabers der durch die … ermittelten IP-Adresse gestattet wurde. Durch die D. T. AG erhielten die Klägervertreter die erbetene Auskunft dahingehend, dass der Beklagte Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses sei.

Die Klägerin trägt vor, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Insoweit streite eine tatsächliche Vermutung bzw. stehe ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten, daß dieser als Anschlußinhaber die Rechtsverletzung auch begangen habe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Wertersatz in Höhe von mindestens 2500,00 €,

2. den Beklagten zu verurteilen, 1379,80 € Kostenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, es liege eine unbefugte Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte vor. Weder er noch Familienangehörige von Ihm hätten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet, weil die Zuordnung der streitgegenständlichen IP-Adresse unter einem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG und ohne insoweit hinreichende richterliche Genehmigung nach § 101 Abs. 9 UrhG erfolgt ist. Damit wird in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beklagten eingegriffen und ein Verwertungsverbot des widerrechtlich erlangten Beweismittels, nämlich der Zuordnung der streitgegenständlichen IP-Adresse zu dem Internetanschluss des Beklagten, begründet.

Verträge über den Zugang zum Internet werden heute regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich von den Betreibern der Telekommunikationsnetze angeboten. Zumindest in der Mehrzahl der Fälle schließt der Endkunde seinen Internet-Access-Vertrag vielmehr mit einem sogenannten Reseller ab, der den Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Rahmen erbringt und hierfür die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber nutzt. Als Reseller treten entweder im Verhältnis zur D. T. AG rechtlich selbständige Konzerntöchter oder außerhalb des Konzerns der D. T. AG agierende Drittanbieter auf. In diesem Zusammenhang ist infolge der ständigen Befassung mit urheberrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art gerichtsbekannt, dass im Konzernbereich der D. T. AG nicht diese selbst, sondern ausschließlich die T. D. GmbH Endkundengeschäfte im eigenen Namen abschließt und auch die Verbindungsleistungen im eigenen Namen erbringt. Sie bedient sich dabei in Ermangelung eines eigenen Netzes allerdings des Netzes der D. T. AG.

Da bei einem Download die Datenströme zu einem bestimmten Anschluss geleitet werden müssen, wird zur Identifizierung desselben bei der Einwahl in das Internet die sogenannte IP-Adresse vergeben. Dies erfolgt durch den Betreiber des vom jeweiligen Teilnehmer genutzten Netzes. Bei Nutzung des Telekomnetzes verteilt daher die D. T. AG die IP-Adressen, auch wenn der Endkunde seinen Vertrag mit der Telekom Deutschland GmbH geschlossen hat. Die IP-Adresse wird dabei nicht etwa einem bestimmten physikalischen Anschluss zugeordnet, sondern einer sogenannten Benutzerkennung. Erst recht erfolgt bei der Vergabe der IP-Adresse nicht die Zuordnung zu einer bestimmten Person. Dies wäre technisch nicht machbar und zudem ist den Netzbetreibern die Identität der jeweiligen Nutzer nicht bekannt, da mit jenen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, sondern regelmäßig nur mit den Resellern.

Dementsprechend erfolgt auch die Ermittlung des Anschlussinhabers der dem mutmaßlich Verletzten durch von diesem angestrengte Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordenen IP-Adresse in einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt muss der Netzbetreiber (sogenannter Access-Provider oder Zugangsanbieter) über die durch den Verletzten mitgeteilte IP-Adresse die Benutzerkennung des vom Teilnehmer und mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer verwendeten Anschlusses ermitteln. Im vorliegenden Fall ist unstreitig die D. T. AG der maßgebliche Access-Provider. In einem weiteren zweiten Schritt ordnet der Netzbetreiber anhand seines eigenen Datenbestandes den Anschluss einem bestimmten Teilnehmer zu und übermittelt die auf diese Weise ermittelte Identität des Anschlussinhabers dem Auskunft verlangenden Rechteinhaber. So wurde auch im vorliegenden Fall verfahren. Insoweit beruft sich die Klägerin auf eine richterliche Gestattung dieser Übermittlung seitens der D. T. AG gemäß § 101 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG durch Beschluss des Landgerichtsgerichts Köln vom 09.04.2010 – 237 O 65/10.

Ungeachtet dessen verstößt diese Übermittlung allein durch den Access-Provider auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Gestattungsbeschlusses des Landgerichts Köln gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, ohne insoweit durch diese gerichtliche Genehmigung abgedeckt zu sein. Zwar handelt es sich bei Angaben zu Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum des Teilnehmers und ggf. Anschrift des Anschlusses, die primär nicht durch den Access-Provider, sondern durch den Vertragspartner und Provider des Anschlussinhabers, den sogenannten Reseller, erhoben werden, grundsätzlich „nur“ um Bestandsdaten des Teilnehmers i.S. d § 3 Nr. 3 TKG, also Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, gleichsam Kundendaten. Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich hingegen um Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 TKG, nämlich um Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist zwischenzeitlich die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vergl. LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 – 6 O 156/08 – m.w.N.) Durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse werden die zugeordneten Bestandsdaten ohne weiteres ebenfalls zu Verkehrsdaten im Sinne der §§ 101 Abs. 9 UrhG, 3 Nr. 30 TKG (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., Rdnr. 66 m.w.N. aus der Rechtsprechung), denn nun lassen sich diese Daten, die ein bestimmtes Nutzerverhalten eines bislang anonymen Teilnehmers an einem Telekommunikationsdienst dokumentieren, einer konkreten Person zuordnen. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf eine gegenteilige Rechtsansicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beruft, ist diese zum einen für das Gericht nicht binden. Zum anderen wird diese der dargestellten rechtlichen Problematik nicht gerecht und verkennt Tragweite und Auswirkung der Verknüpfung von Bestands- mit Verkehrsdaten durch die Auskunftserteilung auf der Grundlage einer allein dem Provider gegenüber erteilten richterlichen Gestattung. Gleiches gilt für die klägerseits zitierte Rechtsprechung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei dem Reseller regelmäßig nicht um die D. T. AG, sondern entweder um eine von deren rechtlich selbständigen Konzerntöchtern oder einen außerhalb des Konzerns der D. T. AG agierenden Drittanbieter, der als Vertragspartner des Endkunden dessen Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Rahmen erbringt und hierfür lediglich die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber nutzt. Nur zwischen dem Reseller und dem Endkunden bestehen überhaupt telekommunikationsrechtliche vertragliche Beziehungen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht einmal mitgeteilt, wer Reseller der Beklagten gewesen ist. Das Klagevorbringen ist diesbezüglich bereits nicht schlüssig. Die Erforderlichkeit entsprechenden Vorbringens ergibt sich auf der Grundlage der vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen kann auch nicht darauf gefolgert werden, dass es sich bei dem Reseller der Beklagten ebenfalls um die D. T. AG handelt. Zwar ist die Auskunft bzgl. der Bestandsdaten der Beklagten durch (die D. T. AG erfolgt. Es ist jedoch dem Gericht infolge seiner urheberrechtlichen Sonderzuständigkeit bekannt, dass diese grundsätzlich nicht als Reseller tätig ist.

Die Klägerin hat deshalb, unabhängig von entsprechenden Behauptungen des Beklagten, im Rahmen eines schlüssigen Klagevorbringens die Darlegungs- und Beweislast dafür, weshalb im vorliegenden Fall die D. T. AG gleichzeitig Provider und Reseller des Beklagten sein soll. Entsprechender Vortrag ist trotz richterlichen Hinweises auf die Problematik im Hinweisbeschluß vom 14.11.2014 nicht erfolgt.

Die vorstehend beschriebene Erhebung der Bestandsdaten des Teilnehmers durch den Reseller erfolgt auf der Grundlage des § 111 Abs. 1 TKG. Der Reseller übermittelt diese Daten an den Netzbetreiber, hier die D. T. AG, auf der Grundlage des § 111 Abs. 2 TKG. Nach dieser Vorschrift hat der Vertriebspartner die Daten zu erheben und an den Dienstanbieter zu übermitteln. Alleiniger Zweck dieser Datenübermittlung sind ausschließlich die Auskunftsverfahren nach §§ 112, 113 TKG, nicht aber urheberrechtliche Belange.

Auskünfte aus den Datensätzen dürfen gemäß § 112 Abs. 2 TKG nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Zollkriminalamt, Zollfahndungsdienst, Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden, Notrufabfragestellen sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt werden sowie gemäß § 113 Abs. 3 TKG an die Strafverfolgungsbehörden, Bußgeldstellen, Sicherheitsbehörden und Verfassungsschutzbehörden. Auskünfte gegenüber anderen Stellen, insbesondere Dritten mit rein privatrechtlichem Interesse, sind jedoch nach diesen Vorschriften nicht zulässig.

Zulässig wäre daher in den Fällen, in denen der Reseller die Leistung im eigenen Namen erbringt und nicht mit dem Access-Provider (Netzbetreiber) identisch ist, lediglich die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Der Reseller müsste dann seinerseits die Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG vorliegen, also wenn diesem die Auskunftserteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit im Ergebnis und durch die Verknüpfung mit dieser unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, der streitgegenständliche Gestattungsbeschluss richtet sich nur gegen die D. T. AG als Access-Provider. Sähe man dies anders, würde es bei einem Auseinanderfallen von Reseller und Provider zu einer Umgehung des richterlichen Vorbehaltes gemäß § 101 Abs. 9 UrhG kommen, da im Einzelfall keine richterliche Prüfung der Datenherausgabe im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis stattfinden würde. Private Dritte sind deshalb bei einem Auseinanderfallen von Provider und Reseller darauf verwiesen, einen Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auch gegen den Reseller zu erlangen, da nur dieser in vertraglicher Beziehung mit dem vermeintlichen Schädiger steht und allein der Reseller eine Dienstleistung gegenüber diesem erbringt, so dass auch nur gegen diesen ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG bestehen kann.

Die im vorliegenden Fall allein durch die D. T. AG erteilte Beauskunftung ohne Einbeziehung des Resellers in den richterlichen Gestattungsbeschluss ist deshalb rechtswidrig und unter Verstoß gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Vorgehensweise der Klägerin impliziert deshalb eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten, die ein Verwertungsverbot hinsichtlich des durch die Klägerin rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht.

Schutzwürdige Interessen der Klägerin als Inhaberin der urheberrechtlich geschützten Rechte und damit mutmaßlich Verletzte stehen dem nicht entgegen. Das Gericht bewertet den Verletzer, über den Auskunft erteilt werden soll, dabei keineswegs als schutzwürdiger als die Klägerin als urheberrechtliche Rechtsgutträgerin. Deren Recht am geistigen Eigentum bzw. urheberrechtliches Nutzungsrecht ist nämlich ebenfalls mit Verfassungsrang nach Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. Allerdings ist die Klägerin gehalten, den vorstehend aufgezeigten Weg zu beschreiten, um damit den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen zu genügen. Dies ergibt sich allein aus dem erheblichen Gewicht des Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beklagten durch Erteilung der beanspruchten Auskunft.

Selbst wenn man vorstehend die seitens der D. T. AG an die Klägerin übermittelten Daten unter Außerachtlassung von deren Verknüpfung mit der maßgeblichen IP-Adresse lediglich als Bestandsdaten qualifizieren wollte, würde sich an der Unzulässigkeit ihrer Verwertung als Beweismittel nichts ändern. Es ist weder interessen- noch sachgerecht und letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Grundrechtsschutz des betroffenen Telekommunikationsteilnehmers an einer ggf. rechtlich umstrittenen Einstufung bestimmter Daten als Verkehrs- oder Bestandsdaten orientieren soll. Maßgeblich erscheint vielmehr, dass es in Fällen wie dem vorliegenden durch die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten bestimmten Personen zuzuordnen (vgl. Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 – 6 O 156/08).

Eine Rechtfertigung für den festgestellten Eingriff in die Grundrechte der Beklagten ist nicht erkennbar. Insbesondere reicht dazu allein das Interesse der Klägerin, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, nicht aus (BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624), so dass die von der Deutschen Telekom AG an die Klägerin übermittelten Daten im vorliegenden Verfahren unter keinen Umständen verwertet und berücksichtigt werden können.

Die Klage war deshalb vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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