AG Frankenthal, Az.: 3a C 251/15, Urteil vom 04.02.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer dem Beklagten am 3.11.2015 zugestellten Anspruchsbegründung die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen zwischen dem 22.8.2012 13:54:06 und 3.10.2012 16:10:26.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten.
Die Firma T… habe in diesem Rahmen das Computerspiel „Dead Island“ für die Klägerin produziert, die das Computerspiel nach den Behauptungen der Klägerin für Deutschland exclusiv an diese lizenziert habe, die Klägerin sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin.
Aus dem exclusiven Publishing-Vertrag vom 10. November 2008 (Blatt 139 ff der Akten) folge die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Klägerin beauftragte die Firma L…, die das Programm „Filesharing Monitor“ verwende, mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Erfasst würden neben der jeweils zugeordneten IP-Adresse auch die Hashwerte der angebotenen Datei. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen wird auf Blatt 10 ff der Akten Bezug genommen.
Durch die Firma L… seien die auf Blatt 13 – 21 der Akten bezeichneten Daten ermittelt worden.
Aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 31.8.2012 Az.:213 O 242/12, 4.9.2012, Az: 214 O 242/12, 18.9.2012, Az: 213 O 242/12 sowie vom 20.9.2012, Az: 207 O 190/12 und 24.9.2012, Az: 214 O 242/12 gegen die Deutsche Telekom AG wurden die dem Beklagten zugeordneten IP-Adressen durch diese offenbart (Bl. 156 d. A.).
Die Klägerin trägt vor, die dem Beklagten zugeordneten IP-Adressen seien durch das von der Firma L… verwendete Programm FSM beweissicher ermittelt worden.
Über den Anschluss sei das Spiel „Dead Island“ zu den auf Blatt 13 – 22 bezeichneten Zeiten öffentlich zum Download angeboten worden. Es habe sich hierbei um eine ablauffähige Version gehandelt.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 28 ff der Akten Bezug genommen.
Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täter, bestritten werde, dass die bei dem Beklagten lebenden Zeugen G… H…, A… H… und M… H… zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten den Internetanschluss des Beklagten nutzen konnten und im Zeitraum der Vertragsverletzung überhaupt bei dem Beklagten gewohnt hätten. Auch hätten diese über den Internetanschluss des Beklagten keine Tauschbörsensoftware genutzt und daher auch die streitgegenständliche Datei nicht widerrechtlich Dritten zum Download angeboten.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf Blatt 177 ff der Akten Bezug genommen.
Der Klägerin stünde daher ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die am 8. November 2012 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 859,80 €, wegen der Berechnung wird auf Blatt 22 der Akten Bezug genommen, zu.
Daneben sei der Beklagte verpflichtet, anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens in Höhe von insgesamt 161,84 €, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 22 ff Bezug genommen, an die Klägerin zu erstatten.
Der Klägerin stünde weiterhin ein Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 800,00 €, unter Klageerweiterung gegenüber dem Mahnscheidsantrag, zu, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 31 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter Klageerweiterung hinsichtlich des am 25.2.2013 erlassenen Mahnbescheides, zuletzt :
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. November 2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161,84 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 800,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20. November 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
Die von der Deutschen Telekom AG mitgeteilten Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, da die durch die Auskunftsbeschlüsse berechtigte Deutsche Telekom AG nicht selbst die Auskünfte erteilte, sondern die Telekom Deutschland GmbH. Der Beklagte sei weder Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung, noch als Störer in Anspruch zu nehmen.
Die mit ihm im gemeinsamen Hausstand lebenden G… H… sowie A… und M… H… hätten ebenfalls Zugang zum verschlüsselten WLAN gehabt. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, daneben sei die Klage der Höhe nach unbegründet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin durch Vorlage des „Exclusiv Publishing Agreement“ vom 10.11.2008 hinreichend dargelegt ist.
Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewährten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -1 ZR 219/12-). Dabei kann auch offen bleiben, ob der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung „unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß Schreiben vom 6.10.2014 Schreiben vom 6.10.2014 vom 6.10.2014“ überhaupt eine Hemmungswirkung, § 204 BGB, entfalten kann, denn nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmten Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit einer hinreichenden Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen -um die es sich hier handelt- die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen (BGH Urteil vom 17.12.1992 -VII ZR 84/92-; BGH Urteil vom 17.10.2000 -XI ZR 312/99-; BGH Urteil vom 6.11.2007 -X ZR 103/05-).
Der Inhaber des Internetanschlusses, der Beklagte, haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12, BGH GRUR 2016, 191 m.w.N.).
Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen-, als auch bei einem 1-Personen-Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein (AG Frankenthal (Pfalz) Endurteil vom 20.11.2014 – 3a C 198/14; LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015 – 9 S 433/14; Zimmermann MMR 2014, 368).
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast in hinreichendem Maße nachgekommen.
Soweit die Klägerin für den Beweis der negativen Tatsache die Ehefrau bzw. die beiden Söhne des Klägers als Zeugen benennt, so sind diese Behauptungen ersichtlich ins Blaue hinein getätigt, sodass eine Beweisaufnahme einem Ausforschungsbeweis gleich käme.
Nach dem Vorgenannten stehen der Klägerin daher gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Erstattung von Auskunftskosten und Abmahngebühren zu.
Dabei kann offen bleiben, ob aus einer durch die Deutsche Telekom GmbH als Reseller erteilten Auskunft ein Bewertungsverbot hinsichtlich der IP-Adresse folgt (AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014 – 411 C 250/14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.499,00 € bis 6. Oktober 2015, danach auf 1.821,64 € festgesetzt.