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Persönlichkeitsverletzung durch Presseveröffentlichung

AG Hamburg, Az.: 32 C 342/15, Urteil vom 10.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Persönlichkeitsverletzung durch Presseveröffentlichung
Symbolfoto: golubovy / Bigstock

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen einer nach Klägeransicht rechtwidrigen Berichterstattung über den Kläger.

Die Beklagte veröffentlichte am 20.12.2014 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.a.. .de einen Artikel, in dem es unter anderem hieß:

„… hat den Bayerischen Verdienstorden zurückgeschickt. Der derzeit inhaftierte Ex-Präsident des … will damit offenbar seine Kritik an der Politik ausdrücken.“

„… fühlt sich ungerecht behandelt.“

„Laut … will der Ex-Präsident des … auf Distanz zu Ministerpräsident … und den Politikern gehen. … fühle sich offenbar ungerecht behandelt, weil er als einziger Bundesbürger nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis sitze.“

Im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Veröffentlichung wird, auf die Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte am 14.01.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab eine solche ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 16.01.2015 ab. Mit Schreiben vom 16.01.2015 nahm der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, die Erklärung an und forderte die Beklagte zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 887,03 € auf. Der Betrag wurde aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,- € zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG und der auf den Gesamtbetrag entfallenden Umsatzsteuer berechnet. Die Beklagte lehnte die Zahlung am 21.01.2015 ab. Auf die erneute Zahlungsaufforderung vom 16.02.2015 reagierte die Beklagte nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten beinhalte unwahre Tatsachenbehauptungen und verletze ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Soweit hier die angeblichen Motive des Klägers dargestellt werden würden, handele es sich um unwahre Behauptungen innerer Tatsachen. Daher sei die Abmahnung begründet erfolgt und er habe einen Anspruch auf Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 887,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Abmahnung sei unbegründet und damit unwirksam. Es handele sich bei den beanstandeten Äußerungen um legitime Meinungsäußerungen. Zudem sei die Abmahnung zu knapp gefasst, sodass dafür kein Abmahnhonorar erhoben werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es fehlt an einer rechtswidrigen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Berichterstattung der Beklagten erfolgte in rechtmäßiger Weise. Bei den von dem Kläger angegriffenen Äußerungen handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen, bei welchen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten zurückzutreten hat.

Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch, dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme und Bewertung gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (LG Köln, Urteil vom 30. September 2015 – 28 O 423/12 -, Rn. 123, juris m.w.N.).

a)

Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze um Meinungsäußerungen und nicht – wie die Klägerin ausgeführt hat – um Tatsachenbehauptungen.

Grundaussage des beanstandeten Artikels ist die unstreitig wahre Information, der Kläger habe den Bayerischen Verdienstorden zurückgegeben. Dieser Vorgang wird von der Beklagten zum Anlass genommen, Mutmaßungen über die Gründe anzustellen.

(1)

Soweit die Äußerung ,,… hat den Bayerischen Verdienstorden zurückgeschickt. Der derzeit inhaftierte Ex-Präsident des … will damit offenbar seine Kritik an der Politik ausdrücken.“ klägerseits zitiert wird, bezieht sich der Angriff der Klägerseite lediglich auf den zweiten Satz und nicht auf die im ersten Satz enthaltene unstreitig wahre Tatsachenbehauptung. Der zweite Satz ist als eine Meinungsäußerung und nicht als die Behauptung einer (inneren) Tatsache einzuordnen.

Von der Behauptung einer inneren Tatsache ist bei einer Äußerung über Motive oder Absichten dann auszugehen, wenn Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Betroffenen ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG, NJW 2007, 2686, 2688). Es ist beispielsweise möglich, dass ein bestimmter Charakterzug oder eine innere Haltung als so unmittelbar greifbar hingestellt werden, zumal in Anknüpfung an äußere Vorgänge, dass die Behauptung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache vorliegt (BGH, Urteil vom 27.04.1951 – Aktenzeichen 2 StR 70/51, BeckRS 1951, 31194439, beck-online). Hingegen handelt es sich, um eine Meinungsäußerung, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mithilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine persönliche Meinung ableitet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Grenzen zwischen solchen Tatsachen und allgemeinen Urteilen sind fließend. Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfalle festzustellen, ob eine Äußerung etwas wirklich Vorhandenes behauptet oder nur eine persönliche Meinung, ein Urteil in sich schließt (RGSt 55, 131; 34, 12; 68, 121).

Für die Beurteilung, ob die oben zitierte und durch die Klägerseite angegriffene Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es – wie bereits oben dargelegt – der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Zudem ist sie – wie jede beanstandete Äußerung – in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 22.09.2009, VI ZR 19/08 m. w. N.).

Bei der beanstandeten Textpassage handelt es sich um eine Unterüberschrift, die den nachfolgenden Inhalt zusammenfassen soll. Der Wortlaut macht deutlich, dass es sich um eine letztlich von der übernommenen Vermutung des Autors handelt, die auf den im nachfolgenden Text genannten Indizien beruht. Danach, beruht die geäußerte Vermutung darauf, dass der Kläger seinen Verdienstorden zurückgegeben hat – ohne seine Gründe hierfür zu nennen – und – wie die Bildzeitung berichtet habe – der Kläger als einziger Bundesbürger nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis sitze. Aus diesen unstreitig wahren äußeren Indiztatsachen leitet die Beklagte schließlich die in der angegriffenen Unterüberschrift zusammengefasste Wertung ab.

Wenn die geäußerte Vermutung auch im Zusammenhang mit den genannten Indiztatsachen gebracht wurde, so erscheint die erkennbar vermutete Motivation des Klägers für die Ordensrückgabe für einen unbefangenen Leser letztlich nicht feststehend, sondern vielmehr als spekulative Bewertung der Umstände. Aus der Verwendung des Wortes „offenbar“ ergibt sich zwar nicht zwangsläufig der Charakter als Bewertung, da ansonsten der Ansehensschutz leerlaufen würde, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 83/07; Urteil vom 22.09.2009, VI ZR 19/08 m. w. N.) – jedoch bekräftigt diese Wortwahl vorliegend jedenfalls die Erkennbarkeit und Einordnung als eine Spekulation des Autors.

(2)

Auch bei der durch die Klägerseite ebenfalls angegriffene Äußerung „… fühlt sich ungerecht behandelt“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung, was sich aus einer Betrachtung im Kontext des gesamten Textes ergibt.

Funktion der vorliegend als Zwischenüberschrift eingefügten Äußerung ist es, in zugespitzter Weise die im nachfolgenden Absatz ausgeführte Auffassung des Verfassers zusammenzufassen. Jedenfalls der direkt folgende Abschnitt macht dem Leser deutlich, dass es sich auch bei der Aussage „… fühlt sich ungerecht behandelt“ gerade nicht um eine Behauptung handelt, die auf äußeren beweisbaren Indiztatsachen beruht, sondern lediglich um die, Wiedergabe einer subjektiven Bewertung. Unter diesen Umständen führt auch die Verwendung der Verbform im Indikativ nicht zu einer Einordnung der Überschrift als Behauptung einer inneren Tatsache im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung.

(3)

Auch die Äußerung „Laut … will der Ex-Präsident des … auf Distanz zu Ministerpräsident … und den Politikern gehen. … fühle sich offenbar ungerecht behandelt, weil er als einziger Bundesbürger nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis sitze.“ ist hinsichtlich der klägerseits angegriffenen Teile aufgrund der oben genannten Grundsätze als eine sich zu eigen gemachte Meinungsäußerung der … einzuordnen. Die in dieser Textpassage allein als Tatsachenbehauptung einzuordnende Aussage, der Kläger sei der einzige Bundesbürger, der nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis sitze, wird von dem Kläger nicht angegriffen, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 ausdrücklich klargestellt hat. Diese bildet zwar den Anknüpfungspunkt für die geäußerte Schlussfolgerung, der Kläger fühle sich ungerecht behandelt, aber auch dabei handelt es sich um keine äußere Indiztatsache, aus der tatsächlich auf die Motivlage geschlossen könnte und welche die Äußerung als Behauptung einer inneren Tatsache und nicht lediglich als spekulative Meinungsäußerung zu den inneren Beweggründen des Klägers erscheinen ließe.

Um die Zulässigkeit der angegriffenen. Äußerungen zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 m. w. N.).

In einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten hat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzustehen. Die beanstandeten Äußerungen sind nicht als Schmähkritik einzuordnen, sodass sie dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen.

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos, d.h. willkürlich ist. Dies würde darauf hindeuten, dass sie ihm nur dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren. Gegenüber einer solchen „Meinungsäußerung“ wäre dem Kritiker die Berufung auf berechtigte Interessen von vornherein abgeschnitten. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt zwar unter Umständen auch eine scharfe, schonungslose, „ausfällige“ Kritik, wenn sie sachbezogen ist. Sie deckt jedoch keine Schmähkritik, d.h. eine Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 – VI ZR 16/73 -‚ Rn. 25, juris).

Eine derartige willkürliche Kritik ohne Anknüpfungspunkte liegt vorliegend nicht vor. Zwar sind die Vermutungen der Beklagten durchaus geeignet bei einem unbefangenen Leser ein negatives Bild von den inneren Einstellungen des Klägers zu erzeugen, allerdings erfolgten die Vermutungen über die Motive des Klägers zur Ordensrückgabe nicht völlig ohne tatsächliche Bezugspunkte. Unstreitig hat der Kläger im nahen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach einer Selbstanzeige seinen Verdienstorden zurückgegeben und zwar ohne seine Beweggründe hierfür zu nennen. Dass bei einem derartigen Verhalten des Klägers – welches nicht etwa in den Schutzbereich der Intims- oder Privatsphäre einzuordnen ist – Spekulationen über die Motive des Klägers angestellt werden und aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Strafverfahren insbesondere zu diesem eine Verbindung gesehen wird, erscheint keinesfalls willkürlich. Eine vorsätzliche Ehrkränkung ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

2.

Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus §§ 677, 683 Satz 1 BGB. Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es bereits an dem erforderlichen Interesse der Beklagten an der Geschäftsbesorgung durch den Kläger. Die Abmahnung des Klägers erfolgte unberechtigt und damit nicht im Interesse der Beklagten.

3.

Der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ist mangels Bestehens der Hauptforderung ebenfalls nicht begründet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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