Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 17.06.2010, Az. 23 C 155/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der durch die Zedentin geleisteten Dienste zu.
Die AGB sowie die Preisliste der Zedentin wurden wirksam in die zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen Einzelverträge einbezogen. Denn der Beklagte konnte die Internetdienste der Zedentin erst durch Verwendung der entsprechenden Zugangsdaten nutzen, welche der Homepage der Zedentin zu entnehmen sind. Da der Beklagte über diese Zugangsdaten verfügte, war ihm vor der Nutzung der Dienste der Zedentin auch die Einsicht in die von der Zedentin verwendeten AGB sowie in ihre Preisliste möglich.
Die mit der Zedentin jeweils durch die Einwahl des Beklagten geschlossenen Verträge waren auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig. Hierzu fehlt es schon an dem für Wucher erforderlichen auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Zwar mag der von der Zedentin angesetzte Minutenpreis von 9,99 Cent auch im Verhältnis zu anderen Angeboten im hochpreisigen Segment anzusiedeln sein. Nach Inaugenscheinnahme der Tarifangebote verschiedener Internet-by-Call-Anbieter ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass ein solcher Minutenpreis auf dem Markt nicht vorkommt und sich die Minutenpreise andere Anbieter deutlich unter diesem Wert bewegen. Ein Minutenpreis von 9,99 Cent wird vielmehr auch von anderen Anbietern verlangt.
Der Tatbestand des Wuchers ist danach bereits objektiv nicht gegeben. Daneben liegen aber auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Wuchers nicht vor. Das Nichtvorhandensein eines DSL-Anschlusses kann eine Notlage nicht begründen, da insofern auch andere Anbieter als die Zedentin zur Verfügung stehen und der Beklagte auf die Nutzung der Dienste der Zedentin nicht angewiesen war.
Auch der Tatbestand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann ein Rechtsgeschäft, welches den Wuchertatbestand des § 138 Absatz 2 BGB nicht erfüllt, gleichwohl nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig sein. Allerdings ist auch hierfür ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az. XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860). Da ein Minutenpreis von .9,99 Cent den Tatbestand des Wuchers bereits objektiv nicht erfüllt, kann auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB vorliegend nicht gegeben sein.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.