Skip to content

Urheberrechtsverletzung – Aufsichtspflichtspflichtverletzung der Eltern eines 15jährigen

LG Berlin – Az.: 15 S 16/12 – Urteil vom 24.01.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Oktober 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 224 C 378/12 – teilweise geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.265,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 16% und der Beklagte 84% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten und Schadensersatz (Lizenzgebühr) wegen illegaler Einstellung eines Computerspiels in eine Tauschbörse durch seinen 15jährigen Sohn in Anspruch, die von einer IP-Adresse erfolgte, die dem Beklagten zugeordnet ist.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Computerspiels „Landwirtschaftssimulator 2011 – Platin Edition“.

Das besagte Spiel wurde am 13. Januar 2012 um 23:19:29 MEZ unter der IP-Adresse … im Rahmen eines Filesharing-Programms zum Download für die Nutzer der Tauschbörse bereitgestellt.

Urheberrechtsverletzung - Aufsichtspflichtspflichtverletzung der Eltern eines 15jährigen
Symbolfoto: Von Artem Oleshko /Shutterstock.com

Nachdem die Klägerin den Beklagten als Anschlussinhaber der IP-Adresse ermittelt hatte, forderte sie diesen durch anwaltliches Schreiben vom 2. März 2012 (K6, Bl. 54ff. d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Erstattung der vorgerichtlichen, nach einem Geschäftswert von 30.000,00 EUR ermittelten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR netto und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR – unter Zugrundelegung einer entsprechenden fiktiven Lizenzgebühr – auf.

Der Beklagte gab – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die geforderte Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. März 2012 (K7, Bl. 60f. d.A.) ab, wies die Forderung im Übrigen aber zurück und wies darauf hin, dass das Programm von seinem 15jährigen Sohn herunter geladen und in die Tauschbörse eingestellt worden sei. Dieser sei davon ausgegangen, dass es sich um eine frei verfügbare Software gehandelt habe; sein Sohn habe ihm zugesagt, keinerlei Programme aus dem Internet herunter zu laden. Die Einhaltung dieses Versprechens habe er zunächst regelmäßig kontrolliert und – nachdem er über längere Zeit keine herunter geladenen Computerprogramme habe feststellen können – sodann eingestellt und auf die Zuverlässigkeit seines Sohnes vertraut.

Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte der Beklagte ergänzend mit, dass er mit seinem Sohn ausdrücklich vereinbart habe, dass dieser nur öffentlich zugängliche und kostenlose Downloads durchführe. Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2012 ergänzende der Beklagte dies dahin gehend, dass sich die Vereinbarung nur auf vom Urheber zugänglich gemachte Downloads ohne gleichzeitigen Upload bezogen habe.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht und als Störer für die Urheberrechtsverletzung. Die Einlassung des Beklagten sei widersprüchlich. Die Einweisung, nur kostenlose und öffentlich zugängliche Downloads zuzulassen, erfasse gerade auch Tauschbörsenangebote und sei deshalb bereits unzulänglich. Zudem habe der Beklagte auch seine nachfolgenden Kontrollpflichten verletzt.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.515,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg bestritten und ist der Auffassung gewesen, nicht als Störer oder wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht haftbar zu sein. Hierzu hat er behauptet, er habe seinem Sohn die Teilnahme an Tauschbörsen nicht gestattet.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG und zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 510,00 EUR aus § 832 Abs. 1 BGB i.V.m. § 97 Abs 2 UrhG verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe seine Aufsichtspflichten verletzt, indem er weder die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingerichtet noch durch stichprobenartige Kontrollen sichergestellt habe, dass sein Sohn sich an die aufgestellten Verbote halte.

Gegen das ihm am 2. November 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. November 2012 Berufung eingelegt, die er – nach entsprechender Fristverlängerung – mit am 1. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Er rügt weiterhin die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Im Übrigen ist er der Ansicht, für die Urheberrechtsverletzung seines Sohnes nicht haftbar zu sein. Hierzu behauptet er zuletzt, er habe seinen Sohn mehrmals darauf hingewiesen, dass er nicht an illegalen Downloads teilnehmen dürfe; er habe schon bei der Heranführung des Sohnes an die Internetnutzung auf die Einhaltung bestimmter Regeln geachtet; er habe seinen Sohn insbesondere angewiesen, keine verbotenen Downloads durchzuführen und Tauschbörsen sowie vermeintlich kostenlose Angebote, die andernfalls nur kostenpflichtig im Handel erhältlich seien, zu meiden. Er habe insoweit insbesondere die Berichterstattung im Fernsehen über illegale Downloads zum Anlass seiner Gespräche mit dem Sohn genommen. Im Übrigen ist er der Ansicht, die Abmahn- und Lizenzgebühren seien überhöht.

Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine ausreichende Unterweisung und Belehrung des Sohnes durch den Beklagten.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kommt es auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Gerichts wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr an. Im Übrigen war das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Denn der Gerichtsstand des § 32 ZPO gilt auch für Klagen gegen die Personen, die für die unerlaubten Handlungen anderer haftungsrechtlich einzustehen haben. Namentlich handelt es sich dabei um Aufsichtspersonen gemäß §§ 832, 834 BGB (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 32 Rn. 13). Sie gilt auch für die Störerhaftung. Denn bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lasse. Entsprechendes gilt für als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen (OLG München, 17.11.2011, 29 U 3496/11, Juris Rn. 42). Ort der Handlung ist als Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen im Internet dort, wo sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß auswirken soll (Beckscher Online Kommentar ZPO, § 32 Rn. 10.1 m.w.N.)

2. Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

a) Der Klägerin steht zunächst dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19a UrhG i.V.m. § 832 BGB gegen den Beklagten zu.

aa) Unstreitig ist das Computerspiel „Landwirtschaftssimulator 2011 – Platin Edition“ – ein gemäß §§ 2, 69a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk – am 13. Januar 2012 um 23:19:29 MEZ unter der IP-Adresse … im Rahmen eines Filesharing-Programms von dem Sohn des Beklagten einer unbekannten Vielzahl von Nutzern der Tauschbörse zum Download bereitgestellt und damit unter Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden.

bb) Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für diese Rechtsverletzung wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht haftet, § 832 BGB.

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 –, juris). Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss.

Nach der – nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das – im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall 13-jährige – Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht danach grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 –, Morpheus, zit. nach Juris).

Auch nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten indes zu bejahen. Maßgeblich hierfür ist, dass nach dem Vortrag des Beklagten – der für die Erfüllung der Aufsichtspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur BGH NJW-RR 1987, 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 832 Rn. 8) – nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Beklagte gegenüber seinem Sohn für die Aufnahme der Nutzung des Internets erforderliche Verhaltensregeln aufgestellt und vermittelt hat. Denn der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten ist widersprüchlich, teilweise unsubstantiiert und einer Beweiserhebung deshalb nicht zugänglich.

Der Beklagte hat sich zunächst vorgerichtlich mit Schriftsatz vom 12. März 2012 dahin gehend eingelassen, seinem Sohn die Nutzung des Internets gestattet zu haben, nachdem dieser zugesagt habe, keinerlei Programme aus dem Netz herunterzuladen. Mit Schriftsatz vom 21. März 2012 hat er sodann – im Widerspruch hierzu – behauptet, mit seinem Sohn ausdrücklich vereinbart zu haben, dass dieser nur öffentlich zugängliche und kostenlose Downloads durchführen dürfe. Diese Gestattung würde die Nutzung von Tauschbörsen zulassen, denn deren Angebote sind sowohl öffentlich zugänglich als auch kostenlos. Auf den diesbezüglichen Hinweis der Klägerin hat der Beklagte sodann mit Schreiben vom 30. März 2012 behauptet, er habe seinen Sohn angewiesen, nur vom Urheber öffentlich zugänglich gemachte und kostenlose Downloads ohne gleichzeitige Uploads durchzuführen. Woran der Sohn die Herkunft eines Programms erkennen und danach sicherstellen sollte, dass es sich um einen legalen, vom Berechtigten genehmigten Vorgang handelte, hat er nicht dargelegt. Auch hat er nicht substantiiert vorgetragen, wann diese behauptete Anweisung erfolgte und in welchem Alter sich sein Sohn zu dieser Zeit befand. Mit Schriftsatz vom 22. August 2012 hat der Beklagte sodann erstmals vorgetragen, seinem Sohn die Nutzung des Internets gestattet zu haben mit der Einschränkung, dass dies die Teilnahme an Tauschbörsen nicht umfasste. Auch insoweit fehlt es aber an konkretem Sachvortrag, in welchem Alter sich der Sohn des Beklagten bei dieser Anweisung befand und wie der Beklagte sichergestellt hat, dass sein Sohn – dem ja immerhin das kostenlose Herunterladen von öffentlich zugänglichen Programmen mit Einschränkungen gestattet gewesen sein soll – erkennen konnte, dass er sich einer Tauschbörse bediente. An konkretem Sachvortrag zu Inhalt und Zeitpunkt der Anweisung fehlte es mithin erstinstanzlich.

Erst mit der Berufungsschrift – nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012 (I ZR 74/12) – hat der Beklagte behauptet, seinen Sohn bereits bei Heranführung an die Nutzung des Internets über den zentralen Punkt der Installation und der Speicherung von Daten aufgeklärt und ihn davor gewarnt zu haben, verbotene Downloads durchzuführen; ferner habe er ihn belehrt, Tauschbörsen zu meiden. Er habe die Berichterstattung im Fernsehen insoweit zum Anlass genommen, den Sohn an die Einhaltung der vereinbarten Regeln zu erinnern. Dieser Sachvortrag ist indes nicht geeignet, von einer Erfüllung der Aufsichtspflicht auszugehen. Denn der Vortrag, wonach er den Sohn über die Gefahr von Downloads gewarnt habe, steht bereits im teilweisen Widerspruch zu der ursprünglichen Einlassung, wonach es dem Sohn gestattet gewesen sei, kostenlose und öffentlich zugängliche Downloads durchzuführen. Es ist danach schon nicht ersichtlich, welche Verhaltensregeln der Beklagte gegenüber seinem Sohn diesbezüglich konkret aufgestellt haben will, wenn er einerseits vor den Gefahren des Herunterladens gewarnt haben will, dieses aber andererseits in bestimmten Fällen ausdrücklich gestattete. Auch die Anweisung, keine Tauschbörsen zu nutzen, bleibt hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Zeitpunktes unkonkret und ist für die Klägerin nicht einlassungsfähig. Insbesondere ist nach wie vor offen, in welchem Alter sich der – zum Zeitpunkt des Downloads 15jährige – Sohn bei der Belehrung befand. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. September 2012 vorgetragen hatte, sein Sohn benutze das Internet seit 5 Jahren. Hat der Beklagte danach seinem Sohn aber bereits im Alter von zehn Jahren die Nutzung des Internets gestattet, hätte es umso substantiierteren Sachvortrags zum Inhalt der seinerzeitigen Belehrung und der in der Folge nach der Behauptung des Beklagten wiederholten Belehrungen bedurft. Denn es liegt auf der Hand, dass die Einsichtsfähigkeit eines 10jährigen sich maßgeblich von der eines 15jährigen unterscheidet. Ohne nähere Einzelheiten über den Inhalt der Belehrungen, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Sohn etwa hätte erkennen können, ob es sich um ein vom Urheber – bereits der Begriff ist für ein minderjähriges Kind erläuterungsbedürftig – genehmigtes Herunterladen oder um das Angebot einer illegalen Tauschbörse handelt, lässt sich von einer hinreichenden Aufstellung von Verhaltensregeln nicht ausgehen.

Ist danach aber nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte seinem Sohn überhaupt inhaltlich klare und für diesen verständliche Verhaltensregeln aufgestellt hat, kam eine Vernehmung der als Zeugin zum Beweis für die erfolgten Belehrungen angebotenen Ehefrau des Beklagten nicht in Betracht.

cc) Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die geltend gemachte und vom Amtsgericht zuerkannte Höhe der Lizenzgebühren von EUR 510,00 überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt die Kammer Bezug. Maßgeblich ist insbesondere die von der Klägerin unbestritten geleistete Lizenzgebühr für ihr ausschließliches Nutzungsrecht in sechsstelliger Höhe, die ebenfalls unbestrittene erhebliche Beliebtheit des Spiels und der Umstand, dass durch das Verhalten seines Sohnes, für das der Beklagte einzustehen hat, das Spiel einer unbekannten Vielzahl von Nutzern zum Download angeboten wurde. Der Beklagte greift die Höhe der Lizenzgebühr auch nicht konkret an.

b) Der Klägerin steht zudem gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der angemessenen vorgerichtlichen Abmahnkosten zu. Denn die Abmahnung des Beklagten war berechtigt.

aa) Der Beklagte haftet unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen einer von seinem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens, m.w.N.). Insoweit entsprechen indes die Kriterien für den Inhalt und den Umfang der Pflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen, bei einer Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denjenigen, die an Inhalt und Umfang ihrer Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung zu stellen sind (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 –, juris Rn. 42). Da der Beklagte, wie ausgeführt, seine diesbezüglichen Pflichten verletzt hat, haftet er als Störer für die eingetretene Urheberrechtsverletzung.

bb) Der Höhe nach ist die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten indes nur zum Teil begründet. Denn der Streitwert, nach dem die vorgerichtlichen Kosten zu bemessen sind, ist auf 15.000,00 EUR zu begrenzen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt allerdings kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, denn es handelt sich nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung. Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes in qualitativer und quantitativer Hinsicht handelt (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 17). Von einem solchen Bagatellfall kann indes bei dem Bereitstellen eines kompletten Computerprogramms in einer Tauschbörse für eine unbegrenzte Vielzahl von Nutzern nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ist – da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt – nicht anwendbar.

Der Höhe nach ist der Streitwert indes übersetzt. Bei der Bemessung des maßgeblichen Gegenstandswerts ist dabei nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass keine täterschaftliche Begehung des Beklagten vorliegt, sondern lediglich eine Störerhaftung und auch nur ein einmaliger Verstoß, bei der die generalpräventiven Gesichtspunkte zurücktreten. Ein Gegenstandswert von 30.000 EUR erscheint danach zu hoch und ein Gegenstandswert von 15.000 EUR ausreichend (so auch OLG Köln, GRUR-RR 2010, 176). Bei Annahme dieses Streitwerts und unter Zugrundelegung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 735,80 EUR zuzüglich 20,00 EUR Nebenkostenpauschale. Der darüber hinausgehende Anspruch der Klägerin war abzuweisen.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

d) Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Beklagten vom 16. Januar 2014, der keinen neuen Sachvortrag enthält, gibt der Kammer keinen Anlass, erneut in die Verhandlung einzutreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache – im Hinblick auf die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012 erfolgte Klärung der Rechtslage – weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!