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Streitwert bei ungenehmigter Verwendung eines Fotos bei privatem EBay-Verkauf

OLG Dresden – Az.: 11 W 692/11 – Beschluss vom 05.11.2012

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert abweichend vom Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4.5.2012, Az. 5 O 3833/11, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 6.000.- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Streitwert bei ungenehmigter Verwendung eines Fotos bei privatem EBay-Verkauf
Symbolfoto: Von Sasas Photography/Shutterstock.com

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der angegriffene Beschluss diente auch der Festsetzung des Kostenstreitwerts, wie sich auch aus dem Hinweis aus §48 GKG ergibt. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.

Der vom Landgericht für das Unterlassungsbegehren festgesetzte Wert von 1.500.- EUR ist auf 3.000.- EUR heraufzusetzen, so dass sich unter Berücksichtigung des Zahlungsantrags über 3.000.- EUR ein Streitwert von 6.000.- EUR für das Klageverfahren ergibt.

Für die Bemessung des Streitwerts des Unterlassungsbegehrens ist das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG maßgeblich. Der Umfang dieses Interesses hängt von der Gefährlichkeit einer künftigen Beeinträchtigung ab. Die im Klageverfahren erstrebte Verhinderung einer weiteren ungenehmigten Verwendung eines nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte bei einem privaten EBay-Verkauf ist mit 3.000,00 € angemessen und ausreichend bewertet. Der Senat schließt sich hierzu der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011 –6 W 256/11) an.

Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger das Produktfoto selbst zur Vermarktung von Uhren als Werbefoto. Deshalb ist auch sein Exklusivitätsinteresse, dass das Foto nicht von Konkurrenten ebenfalls zu Werbezwecken verwendet wird, zu berücksichtigen. Urheberrechtlichen Schutz kann der Kläger dagegen nicht aus einem Motivschutz oder einer Bewertung als Lichtbildwerk herleiten. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Motiv im Hinblick auf eine künstlerische Aussage gestalterisch geprägt wurde. Auf die Begründung im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen.

Das Interesse an der Rechtsdurchsetzung erschöpft sich nicht in einem Vertragsschluss mit dem Beklagten als behauptetem Rechtsverletzer und wird nicht durch mögliche Einnahmen des Klägers aus einem potentiellen Lizenzverhältnis begrenzt (Senat, Beschluss vom 19.8.2009 –14 W 830/09). Vielmehr geht es dem Kläger auch um die wirkungsvolle Abwehr von Verstößen gegen seine Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenswerte (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 342). Der Streitwertbemessung ist nach Auffassung des Senats eine Verdoppelung des Lizenzschadens (so OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 93) auch deshalb nicht zugrunde zu legen, weil nicht nur eine weitere Rechtsverletzung verhindert werden soll. Im Internet besteht eine große Multiplikatorgefahr durch öffentliches Zugänglichmachen und Kopieren.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §68 Abs. 3 GKG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 GKG nicht in Betracht.

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