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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion – Schadensersatzanspruch

eBay-Auktion: Vorzeitiger Abbruch führt zu Schadenersatz von 3.000 €

Das Landgericht Darmstadt hat in seinem Urteil Az.: 24 S 53/14 entschieden, dass der Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 3.000,- € nebst Zinsen zu zahlen hat, nachdem er eine eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen hat. Der Kläger hatte rechtmäßig auf einen Motor geboten, und es kam ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Der vorzeitige Abbruch der Auktion durch den Beklagten war unrechtmäßig, da keine berechtigte Rücknahme nach den eBay AGB vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 S 53/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien über einen Motor zu einem Preis von 151,- € kam zustande.
  2. Vorzeitiger Abbruch der eBay-Auktion durch den Beklagten war unrechtmäßig.
  3. Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe von 3.000,- € wurde bestätigt.
  4. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Auktion gemäß § 6 Abs. 6 AGB eBay vorzeitig abzubrechen.
  5. Kein vertragswidriges Verhalten des Klägers festgestellt; Gebote waren rechtmäßig.
  6. Positive Interesse als Maßstab für den Schadenersatz; Kläger ist so zu stellen, als wäre der Vertrag erfüllt worden.
  7. Anspruch auf Zinsen resultiert aus Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
  8. Die Entscheidung unterstreicht die Bindung an Angebote in eBay-Auktionen und die Konsequenzen eines unrechtmäßigen Abbruchs.

Schadensersatzanspruch bei vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktionen

eBay-Auktion: Vorzeitig abbrechen & Schadensersatz
(Symbolfoto: IB Photography /Shutterstock.com)

Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion kann für Verkäufer rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn dadurch der Höchstbietende geschädigt wird. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Anbieter einer eBay-Auktion gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er das Angebot vorzeitig beendet, um die angebotene Sache anderweitig zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden läuft.

Wenn der Verkäufer die Auktion vorzeitig abbricht, fordern Sie Lieferung und setzen Sie eine Frist von mindestens zwei Wochen. Kündigen Sie an, danach Schadensersatz geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der eine Auktion vorzeitig beendet, dem Höchstbietenden Schadensersatz in Höhe von 8.500 € zahlen muss. Ein eBay-Verkäufer darf eine Auktion nur aus berechtigtem Grund vorzeitig beenden, sonst kommt der Kaufvertrag wirksam zustande. Andernfalls bestehen Schadensersatzansprüche. Der Verkäufer darf die Auktion nur bei berechtigtem Grund abbrechen, ansonsten bestehen Schadensersatzansprüche.

Es ist wichtig, sich an die eBay-Geschäftsbedingungen zu halten und eine Auktion nur aus berechtigten Gründen vorzeitig zu beenden, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Um mehr über die rechtlichen Aspekte und Konsequenzen eines vorzeitigen Auktionsabbruchs zu erfahren, kann ein detaillierterer Einblick in ein konkretes Urteil zu diesem Thema hilfreich sein.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um Schadensersatzansprüche bei vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktionen geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum eines bemerkenswerten Rechtsstreits stand der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion durch einen Verkäufer, welcher einen Motor angeboten hatte. Der Kläger, ein Bieter auf diese Auktion, forderte nach dem Abbruch Schadenersatz, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Landgericht Darmstadt beschäftigte sich mit dem Fall unter dem Aktenzeichen 24 S 53/14 und fällte am 21.11.2014 ein Urteil, das wesentliche Aspekte des Internetauktionsrechts berührt.

Die Dynamik der eBay-Auktion und der Streitfall

Ein wirksamer Kaufvertrag kam zustande, als der Kläger das höchste Gebot für den vom Beklagten angebotenen Motor abgab. Dieser Kaufvertrag basierte auf den Willenserklärungen beider Parteien und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, denen beide Parteien im Vorfeld der Auktion zugestimmt hatten. Der Verkäufer brach jedoch die Auktion vorzeitig ab, ein Vorgehen, das er nach den eBay-AGB nur unter bestimmten Bedingungen hätte vornehmen dürfen. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den geschlossenen Kaufvertrag und erhob Schadenersatzansprüche.

Rechtliche Bewertung des vorzeitigen Abbruchs

Das Gericht erörterte die Rechtmäßigkeit des vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion und stellte fest, dass der Beklagte ohne berechtigten Grund gehandelt hatte. Die von eBay vorgesehenen AGB, insbesondere § 6 Abs. 6, lassen zwar unter gewissen Umständen einen Abbruch zu, doch im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Ferner erachtete das Gericht die AGB von eBay nicht als unangemessene Benachteiligung des Verkäufers und bestätigte somit die Bindung an das abgegebene Angebot.

Die Entscheidung des LG Darmstadt und ihre Begründung

Das Landgericht Darmstadt entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.000,- € nebst Zinsen. Die Entscheidung gründete auf der Feststellung, dass zwischen den Parteien ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen war und der Beklagte diesen Vertrag durch den unberechtigten Abbruch der Auktion verletzt hatte. Der Schadenersatzanspruch bemisst sich dabei nach dem sogenannten positiven Interesse, welches den Kläger so stellt, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

Wichtige Aspekte für die Praxis des Internethandels

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung klarer Regelungen im Rahmen von Online-Auktionen und die Verpflichtungen, die Verkäufer gegenüber den Höchstbietenden eingehen. Die Entscheidung bestätigt, dass die AGB von eBay einen rechtlichen Rahmen schaffen, der bei Auktionen zu beachten ist und dass ein vorzeitiger Abbruch einer Auktion nicht willkürlich erfolgen darf. Für Verkäufer bedeutet dies, dass sie die Bedingungen einer Auktion und die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen sorgfältig prüfen müssen.

Fazit: Das Urteil des Landgerichts Darmstadt zeigt auf, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion ohne triftigen Grund rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, insbesondere wenn dadurch ein bindender Kaufvertrag verletzt wird. Es verdeutlicht die Notwendigkeit für Verkäufer, sich der rechtlichen Bindungen bewusst zu sein, die mit der Teilnahme an Online-Auktionen einhergehen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie kommt ein Kaufvertrag bei einer eBay-Auktion zustande?

Ein Kaufvertrag bei einer eBay-Auktion kommt durch Angebot und Annahme zustande, gemäß den §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Verkäufer gibt ein verbindliches Verkaufsangebot ab, indem er die Auktion der zum Verkauf gestellten Sache mit einem bestimmten Anfangspreis eröffnet. Dieses Angebot richtet sich an denjenigen, der zum Ablauf der Auktionszeit der Höchstbietende ist. Die Annahmeerklärung wird von demjenigen getätigt, der ein Gebot abgibt. Bei mehreren Geboten bezieht sich das Angebot nur auf das Höchstgebot zum Ablauf der Auktionszeit.

Es ist zu beachten, dass eBay-Auktionen nicht als Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB gelten, da kein Zuschlag durch eine dritte Person erfolgt. Stattdessen fungiert eBay als Empfangsvertreter (gemäß § 164 Absatz 3 BGB) für die Willenserklärungen des Verkäufers und des Käufers.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay werden zwar nicht Teil des Kaufvertrags, da es sich um die AGB von eBay und nicht um die AGB des Verkäufers handelt, sie können jedoch zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden, da beide Parteien bei der Anmeldung auf der Plattform den AGB zugestimmt haben.

Sobald der Kaufvertrag zustande gekommen ist, sind sowohl Käufer als auch Verkäufer daran gebunden. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware im vereinbarten Zustand zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Ware abzunehmen.

Was bedeutet die Bindungswirkung einer Willenserklärung?

Die Bindungswirkung einer Willenserklärung bezieht sich auf den rechtlichen Effekt, der mit der Abgabe einer solchen Erklärung einhergeht. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die darauf abzielt, einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen. Sie besteht aus einem subjektiven (inneren) und einem objektiven (äußeren) Bestandteil. Der subjektive Bestandteil ist der hinter der Erklärung stehende Wille, während der objektive Bestandteil die Erklärung selbst ist, die in den Rechtsverkehr entäußert wird.

Die Bindungswirkung tritt ein, wenn der Erklärende den Willen hat, sich rechtlich zu binden, was als Rechtsbindungswille bezeichnet wird. Dieser Wille ist notwendig, damit eine Willenserklärung rechtliche Verbindlichkeit erlangt. Fehlt der Rechtsbindungswille, wie beispielsweise bei einer invitatio ad offerendum oder bei Gefälligkeitsverhältnissen, liegt keine rechtlich bindende Willenserklärung vor.

Die Bindungswirkung bedeutet, dass der Erklärende an seine Erklärung gebunden ist und die damit verbundenen rechtlichen Folgen tragen muss. Dies schließt die Verpflichtung ein, die durch die Willenserklärung begründeten Pflichten zu erfüllen. Die Bindungswirkung kann jedoch unter bestimmten Umständen entfallen, etwa durch Anfechtung bei Irrtum, Täuschung oder Drohung.

Zusammengefasst ist die Bindungswirkung der einschränkende Effekt einer rechtlichen Verpflichtung auf die Handlungsfreiheit, der aus einer Willenserklärung resultiert, sofern ein Rechtsbindungswille vorliegt.

Inwiefern kann ein Verkäufer sein Angebot bei eBay vorzeitig zurücknehmen?

Ein Verkäufer kann sein Angebot bei eBay unter bestimmten Umständen vorzeitig zurücknehmen. Bei Festpreisangeboten ist dies jederzeit möglich, während Auktionsangebote nur unter speziellen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden können.

Ein berechtigter Grund für die vorzeitige Beendigung einer Auktion könnte beispielsweise die Beschädigung des angebotenen Artikels sein. In diesem Fall hat das Amtsgericht Siegen entschieden, dass eine eBay-Auktion abgebrochen werden kann, wenn der Verkäufer feststellt, dass der angebotene Artikel beschädigt ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass das vorzeitige Beenden eines Auktionsangebots ohne berechtigten Grund dazu führen kann, dass der Verkäufer von dem bisher Höchstbietenden in Anspruch genommen werden kann. Daher wird generell empfohlen, Angebote nicht vorzeitig zu beenden.

Um ein Angebot vorzeitig zu beenden, kann der Verkäufer im Bereich „Verkaufen“ in „Mein eBay“ oder auf der Seite „Aktive Angebote“ das entsprechende Angebot auswählen und im Drop-down-Menü „Angebot beenden“ wählen.

Es ist auch möglich, Gebote zu streichen, wenn der Verkäufer feststellt, dass der Artikel aufgrund einer unverschuldeten Unmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung steht. In diesem Fall kann der Verkäufer die Gebote des Käufers streichen, indem er die Artikelnummer, den Nutzernamen des Bieters, dessen Gebot er streichen möchte, sowie den Grund für die Streichung des Gebots eingibt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das vorzeitige Beenden einer Auktion den Verkäufer nicht von der Pflicht befreit, den Artikel an den Höchstbietenden zu verkaufen. Wenn der Verkäufer die Auktion beendet, weil er den Artikel doch nicht mehr verkaufen will, muss er vorher alle Gebote streichen, die auf seiner Auktion abgegeben wurden.

Schließlich ist es wichtig zu beachten, dass das vorzeitige Beenden eines Angebots auf eBay rechtliche Konsequenzen haben kann. Nach den AGB von eBay dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Webseite einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Ist dies nicht der Fall, kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande.


Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt – Az.: 24 S 53/14 – Urteil vom 21.11.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 16. 07.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 433, 280 Abs. 1, 281 Satz 1 BGB einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.000,- €.

a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über den vom Beklagten auf eBay angebotenen Motor zu einem Preis von 151,- € zustande gekommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer eBay-Auktion durch Willenserklärungen der Parteien, nämlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB, zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB bei eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643). Dadurch dass der Beklagte auf der Website von eBay eine Auktion in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor mit einem Starpreis von 1,- € startete, gab er ein Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der auf dieses Angebot innerhalb der Versteigerungsfrist das höchste Gebot abgab. Das war hier der Kläger, der verbindlich noch vor Abbruch der Auktion ein Gebot abgab, das bei Abbruch der Auktion das höchste war.

bb) Die Bindungswirkung der Willenserklärung einer Partei im Rahmen einer eBay-Auktion wird nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, Az.: VIII ZR 63/13, zitiert nach juris) allerdings durch die AGB von eBay (hier § 6 Abs. 6 und die daran anknüpfenden weiteren Informationen) dahingehend eingeschränkt, dass der Verkäufer sein Verkaufsangebot nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bedingungen von eBay widerrufen kann. Das Angebot des Verkäufers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme, womit die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes im Sinne des § 145 BGB zulässig eingeschränkt wird.

Allerdings war hier der Beklagte nicht gemäß § 6 Abs. 6 AGB eBay berechtigt, die Auktion vorzeitig abzubrechen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich am 18.08.2013 feststellte, dass der Motor, den er versteigern wollte, einen Riss aufwies. Nach seinem eigenen Vortrag verfügte er zu diesem Zeitpunkt noch über mindestens einen identischen Motor, was sich auch daran zeigt, dass er unstreitig am 20.08.2013 per E-mail gegenüber dem Kläger angab, dass der Motor noch zu haben sei und am 26.08.2013 einen identischen Motor im Rahmen einer eBay-Auktion anbot. In diesem Fall aber muss der zu versteigernde Motor als Gattungsschuld angesehen werden und dem Beklagten war es nicht unverschuldet unmöglich geworden, dem Käufer den Artikel zu übereignen. Einen Irrtum bei der Angabe bzw. eine Anfechtung seiner Willenserklärung in Bezug auf das Angebot des Motors hat der Beklagte nicht geltend gemacht.

cc) Die Regelung des § 6 Abs. 6 AGB eBay verstößt nicht gegen § 308 Nr. 5 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Verkäufers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (ebenso LG Darmstadt, 25 Zivilkammer; anders LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014, Az.: 2 O 565/13, zitiert nach juris).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend, nicht um die Versteigerungs-bedingungen geht, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers), sondern um den Vertragsabschluss selbst.

Der Vertragsabschluss hat aber grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1982, Az.: VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388; BGH, Urteil vom 07.11.2011, Az.: VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129-139, zitiert nach juris).

Hier kann auch nicht gesagt werden, dass eine Willenserklärung fingiert wurde, denn die Parteien haben jeweils eigene Willenserklärungen abgegeben und zwar der Beklagte bei Einstellung des Versteigerungsobjekts dahingehend, dass er ein verbindliches Angebot abgibt, den Motor zu dem bei Ende der Versteigerung geltenden Höchstgebot zu verkaufen und der Kläger dahingehend, dass er dieses Angebot zu einem Maximalpreis von 1.991,- € annimmt. Diese individuellen Willenserklärungen unterliegen keine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2011, Az.: VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129-139, zitiert nach juris).

Darüber hinaus liegt auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Es ist dem Gesetz nicht fremd, eine Partei an ihrem Angebot über einen gewissen Zeitraum festzuhalten. Der vom LG Aurich (Urteil vom 03.02.2014, Az.: 2 O 565/13, zitiert nach juris) gesehenen Gefahr, dass ein vorzeitiger Auktionsabbruch krass unverhältnismäßig sanktioniert wird, kann von dem Verkäufer dadurch begegnet werden, dass er für den zu versteigernden Gegenstand ein Mindestgebot angibt. Im Übrigen gehört es zum Risiko einer Auktion, dass der Gegenstand deutlich unter seinem Marktwert versteigert wird.

dd) Aus dem hier unstreitigen Verhalten des Klägers kann auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger bei Abgabe seines Gebotes keinen Rechtsbindungswillen hatte. Der Kläger gibt lediglich derart geringe Gebote ab, dass er in den Fällen, in denen er die Gegenstände zu dem von ihm gebotenen Preis ersteigert hätte, ein Schnäppchen gemacht hätte. Das ist aber nicht vorwerfbar, sondern liegt in der Natur von Ebay begründet. Die Hochrechnung, die das Amtsgericht vorgenommen hat und aufgrund derer es annimmt, der Kläger biete regelmäßig in Höhe von mehreren Millionen und sei auch in dieser Höhe stetig zur Zahlung verpflichtet, ist nicht überzeugend. Zunächst hat der Kläger schon gar nicht angegeben, dass er pro Woche 300-350 Gebote abgibt und es wird auch die Annahme, dass es sich dabei stets um Gebote in Höhe von 6.000,- € handelt, durch die vom Beklagten mitgeteilten Gebote nicht ausreichend gestützt. Entscheidend ist aber, dass es dem Prinzip vom eBay immanent ist, dass ein Käufer auf mehrere, möglicherweise auch gleichartige Artikel bietet, weil er davon ausgeht, dass er nicht bei allen Auktionen der Höchstbietende sein wird. Das gilt umso mehr, wenn Gebote abgegeben werden, die deutlich unter dem Marktpreis liegen. In diesem Fall kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer die Gegenstände gar nicht erwerben will, sondern lediglich darauf, dass er nur dann daran ein Interesse hat, wenn er sie möglichst billig bekommt. Diese Vorgehensweise liegt in der Natur einer Auktion wie eBay begründet und lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger die Gegenstände, auf die er bietet, gar nicht erwerben will.

Dass der Kläger regelmäßig Gegenstände, die er ersteigert hat, nicht abnimmt, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich ein Beispiel erwähnt, bei dem aber auch nicht feststeht, dass der Kläger zur Abnahme verpflichtet war.

Ebenso liegt es in der Funktionsweise von eBay begründet, dass üblicherweise auf mehrere ähnliche Gegenstände geboten wird. Gerade, da man nicht sicher davon ausgehen kann, dass man den Artikel, auf den man bietet, zu einem für einen akzeptablen Preis erhalten wird, wird regelmäßig auf mehrere Gegenstände geboten, in der Hoffnung, einen davon zu einem guten Preis zu ersteigern. Dass der Bieter davon ausgeht, er werde nicht alles ersteigern, ändert nichts daran, dass ernsthaft geboten wird. Wenn man tatsächlich alle Artikel ersteigert, auf die man geboten hat, müsste man eben diejenigen, die man doch nicht gebrauchen kann, weiter verkaufen.

Auch der Umstand, dass der Kläger noch keine konkrete Vorstellung hatte, was er mit den Sachen, auf die er bietet, machen will, bedeutet nicht, dass er die Gegenstände nicht tatsächlich ersteigern will. Gerade wenn er davon ausgeht, dass er, wenn die Artikel zu seinen niedrigen Geboten ersteigert, ein Schnäppchen gemacht hat, hat er stets die Möglichkeit, den Artikel weiter zu verkaufen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Interesse reicht aber als ernste Kaufabsicht aus.

b) Es liegt auch kein sittenwidriges oder vertragswidriges Verhalten des Klägers vor.

aa) Dass der Kläger in einer Weise Gebote abgegeben hat, dass er dabei billigend in Kauf genommen hat, dass er die Verträge nicht würde erfüllen können, ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts nicht. Wie bereits ausgeführt, ist bereits die Hochrechnung, dass der Kläger regelmäßig in Höhe von mehreren Millionen zur Zahlung verpflichtet sei, nicht zutreffend, da der Kläger weder pro Woche 300-350 Gebote abgibt noch feststeht, dass er dabei durchschnittlich in Höhe von 6.000,- € bietet. Im übrigen hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass nichts dafür spricht, dass der Kläger bei seinen 300-350 Geboten monatlich nicht häufig relativ schnell überboten wird, zumal seine Gebote immer deutlich unter dem Marktpreis liegen. Da er diesen Fällen nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, geht es nicht an, davon auszugehen, dass er alle 300 im Monat abgegebenen Gebote auch tatsächlich erfüllen können müsste. Der Stand seiner noch aktiven Gebote verändert sich vielmehr fortlaufend und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ihn nicht berücksichtigt, bevor er neue Angebote abgibt.

bb) Allein der Umstand, dass der Kläger auf eine Vielzahl von Internetangeboten reagiert und auf Gewinne aus vorzeitig beendeten Auktionen spekuliert, reicht für eine Sittenwidrigkeit nicht aus, zumal es die Anbieter in der Hand haben, ihr Angebot mit einem höheren Startpreis einer Spekulation zu entziehen oder die Auktion rechtmäßig zu beenden (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: 14 U 76/12; vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 15.01.2014, Az.: 7 U 399/13, zitiert nach juris Rdnr. 28, bestätigt von BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14).

cc) Auch ein vertragswidriges Verhalten des Klägers ist nicht festgestellt.

Da nicht feststeht, dass der Kläger ohne Rechtsbindungswillen handelt (s.o.), ist es vielmehr so, dass der Kläger die AGB von eBay und den Umstand ausnutzt, dass die meisten Anbieter ihre Artikel zu einem Startpreis von 1,- € einstellen statt einen Mindestpreis anzugeben. Dieses Verhalten entspricht aber den eBay-Regeln, die gerade vorsehen, dass ein Verkäufer an ein eingestelltes Angebot gebunden sein soll und die Auktion nicht vorzeitig beenden können soll, nur weil er den Artikel jetzt doch nicht mehr (für den unerwartet niedrigen) Preis verkaufen will (vgl. auch hierzu OLG Jena, Urteil vom 15.01.2014, Az.: 7 U 399/13, zitiert nach juris, Rdnr. 33 f., bestätigt von BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14).

Statt dem Kläger verhält sich in diesen Situationen, in denen der Verkäufer die Auktion unberechtigt abbricht, vielmehr der Verkäufer nicht vertragskonform und ist deswegen auch nicht besonders schutzwürdig (vgl. auch AG Offenbach am Main, Urteil vom 16.12.2013, Az.: 38 C 329/13, zitiert nach juris).

c) Nachdem der Kläger mit E-mail vom 19.09.2013 dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages gesetzt hatte, war er nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

d) Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf das positive Interesse gerichtet, d. h., der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Maßgeblich ist damit die Differenz zwischen dem Wert des streitgegenständlichen Motors und dem geschuldeten Kaufpreis in Höhe von 151,- € zuzüglich der Versandkosten in Höhe von 110,- €. Da der Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten hat, dass der Motor einen Wert von mindestens 5.500,- € hatte, ist die Schadenersatzforderung des Klägers in Höhe von 3.000,- € jedenfalls begründet.

2. Der Anspruch auf Zinsen folgt als angesichts der Fristsetzung in dem Schreiben vom 06.10.2013 bis zum 20.10.2013 als Verzugsschaden aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.

 

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