LG Itzehoe, Az.: 1 S 5/16, Urteil vom 28.07.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Elmshorn wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 15.12.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsgegenstandes wird auf 1.760,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel weiterhin die Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags mit dem Beklagten vom 23.07.2015 begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Vertrages aus den §§ 346, 432, 437 BGB nicht erfüllt sind und auch ein Anfechtungsgrund nicht gegeben ist.
Hierbei ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten wirksam ausgeschlossen haben. Dies ergibt sich nicht nur unzweifelhaft aus dem am 23.07.2015 von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage B 1, Bl. 18 d.A.), sondern auch schon aus der Anzeige des Beklagten, wie sie in der Internet-Plattform … inseriert war (Anlage B 3, Bl. 87 d.A.) und in der der eindeutige Hinweis enthalten war, dass „selbstverständlich ohne Garantie“ verkauft werden sollte, was auch von einem juristischen Laien nicht anders verstanden werden kann als der Ausschluss jedweder Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten.
Auf diesen Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte berufen, da die Ausnahmetatbestände des § 444 BGB nicht vorliegen.
Abgesehen davon, dass streitig geblieben ist, ob überhaupt ein Mangel in der behaupteten Art an der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorliegt, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte als privater Verkäufer diesen gekannt oder für möglich gehalten hat und daher hierüber die Klägerin hätte aufklären müssen. Unstreitig stand der „…“ aus dem Jahre 1984 mit laufendem Motor für eine Probefahrt bereit, als die Klägerin das Fahrzeug persönlich gemeinsam mit einem Begleiter in Augenschein nehmen wollte. Wenn sie dann aber nach ihren eigenen Angaben den Kaufvertrag unterzeichnet hat, ohne dass überhaupt eine Probefahrt stattgefunden hat, bei der sie sich über die Fahrbereitschaft und Fahreigenschaften Gewissheit hätte verschaffen können, geht dies auf ihr eigenes Risiko, lässt aber nicht ansatzweise auf eine betrügerische Absicht des Beklagten schließen. Denn der Motor ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht durch den Beklagten abgeschaltet worden, um z.B. eine Probefahrt absichtlich zu verhindern.
Auch eine Garantie für irgendeine konkrete Beschaffenheit des „…“ im Sinne von § 443 BGB hat der Beklagte nicht übernommen. Dafür fehlt es bereits an einer Erklärung des Beklagten, er wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit übernehmen und damit für alle Folgen des Fehlens einstehen (vgl. z.B. Palandt/Weidenkaff, § 443 Rdnr. 5 m.w.N.).
Vergeblich stützt sich die Klägerin für ihren Standpunkt auf das Internet-Inserat, in welchem unter anderem formuliert ist: „… und dank dem bestehenden TÜV kann es losgehen“. Hierbei handelt es sich im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt des Internet-Inserats ersichtlich lediglich um eine „einschlägige Werbung“ anpreisender Art, die nach allgemeiner Auffassung allein eine Garantieverpflichtung keinesfalls zu begründen geeignet ist (vgl. Palandt/Weidenkaff a.a.O., Rdnr. 6). Immerhin ist, sofern es der Klägerin um die grundsätzliche Fahrbereitschaft gehen sollte, darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auch nach ihren eigenen Angaben durchaus mit eigener Motorkraft bewegt werden kann, auch wenn nicht mit der Geschwindigkeit, welche sich die Klägerin erwünscht, wobei in diesem Rechtsstreit dahingestellt sein kann, was die genaue Ursache hierfür ist.
Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.