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Urheberrechtsverletzung – Haftung eines Webdesigners für Urheberrechtsverletzungen

LG Oldenburg, Az.: 5 S 224/15, Urteil vom 13.01.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (8 C 8028/15 (XXVII)) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 574,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 sowie weitere 83,54 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/4 und die Klägerin zu 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.225,30 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

B.

I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung besteht nur in zuerkannter Höhe.

1. Wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Die gelieferte Homepage wies wegen der urheberrechtswidrig enthaltenen Karte zwar einen Rechtsmangel auf. Ein solcher Gewährleistungsanspruch ist aber verjährt.

Vertragsgegenstand ist die Erstellung bzw. Anpassung einer Webseite. Der Beklagte sagte als Auftragnehmer nicht lediglich eine Dienstleistung, sondern einen klar definierten Erfolg zu, so dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zwei Jahre ab Abnahme, da es sich bei der vom Beklagten bearbeiteten Software um eine Sache handelt. Die Sacheigenschaft von Software ist zwar nicht unbestritten, wird vom BGH aber zu Recht angenommen (BGH NJW 2007, 2394), weil Software, um ihre Funktion erfüllen zu können, d.h. um überhaupt nutzbar zu sein, in verkörperter Form vorhanden sein muss, sei es auf einem Wechselspeichermedium (z.B. auf Diskette, CD, USB-Stick), oder auf einer Festplatte oder auch nur auf einem flüchtigen (stromabhängigen) Speichermedium (vgl. hierzu Marly Praxishandbuch Softwarerecht, 6. Aufl., Rdn. 102 m.w.N., 119). Gegenstand des Softwarevertrages ist somit stets die verkörperte geistige Leistung. Da die Software 2007 abgenommen wurde, waren Gewährleistungsansprüche der Klägerin bei Klageerhebung verjährt.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich dann, wenn man wie die Vorinstanz einen Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB annimmt. Die Verjährungsfrist beträgt dann ebenfalls zwei Jahre, beginnend mit Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber einen Anspruch auf Zahlung von 574,72 Euro im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB.

a) Zwischen den Parteien besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB soweit der Rechteinhaber, der Verlag …, die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 1.149,45 Euro im Wege der Lizenzanalogie (erhöhte Lizenzgebühren) in Anspruch genommen hat. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht vor.

Urheberrechtsverletzung - Haftung eines Webdesigners für Urheberrechtsverletzungen
Symbolfoto: Proxima Studio/Bigstock

Beide Parteien haften dem Rechteinhaber … jeweils dem Grunde nach wegen Urheberrechtsverstoßes aus § 97 UrhG, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Insoweit kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Dieser Verstoß ist als schuldhafte Verletzung eines Immaterialgüterrechtes eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 830, 840 Abs. 1 BGB.

Für den Fall, dass für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden mehrere gemeinschaftlich verantwortlich sind, ordnet § 830 Abs. 1 BGB die gesamtschuldnerische Haftung an. Vorliegend haben die Parteien bei der Urheberrechtsverletzung aber nicht gezielt und vorsätzlich sondern fahrlässig zusammen gehandelt. Auf einen solchen Fall der Nebentäterschaft ist § 830 BGB mangels subjektiver Beziehung hinsichtlich der Rechtsverletzung zwischen den Handelnden nicht anwendbar (BGH NJW 1988, 1719, 1720).

Nach § 840 Abs. 1 BGB können aber auch sog. Nebentäter gesamtschuldnerisch haften. Dies setzt voraus, dass mehrere für „den” Schaden nebeneinander verantwortlich sind. Wie bereits der bestimmte Artikel erkennen lässt, muss es sich dabei um „denselben” Schaden handeln, was der Fall ist, wenn sich die Verletzungshandlungen nach Art und Umfang decken (vgl. Götz, GRUR 2001, 295, 303).

Hier geht es – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – um unterschiedliche Schadenspositionen, nämlich aa) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie (1.149,45 Euro) und bb) die von … zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagte aufgewendeten Posten. Beide Schadengruppen sind unterschiedlich zu behandeln.

aa) Für die Anwendung des § 840 Abs. 1 BGB kommt es hinsichtlich der Schadensbestimmung nach der Lizenzanalogie darauf an, ob die (vorab nicht erworbene) Lizenz die Verletzungsbeiträge der Nebentäter umfasst. Sofern das der Fall ist, liegt das verbindende Element zwischen den Verletzungshandlungen darin, dass hypothetisch für das verletzende Erzeugnis (hier die erstellte Website unter Verwendung des genutzten Kartenausschnitts) insgesamt nur einmal eine Lizenzgebühr von den Nebentätern zu zahlen gewesen wäre. Der Rechteinhaber kann dann die Verletzer im Wege der Lizenzanalogie nur gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen. Denn andernfalls stünde der Verletzte wegen des Eingriffs in sein Schutzrecht besser, als er bei Ausschöpfung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Befugnisse stünde. Eine solche Besserstellung liefe aber der Kompensationsfunktion des Schadensersatzrechtes zuwider (Holzapfel, GRUR 2012, 242, 247 m. w. N.).

Diese Konstellation ist damit abzugrenzen zu der vom Berufungskläger (gegen seine gesamtschuldnerische Haftung) angeführten Trip-Trap-Entscheidung des BGH (BGH, NJW 2009, 3722). Dort hatte der Rechteinhaber die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn vorgenommen. Dabei haftet jeder Schädiger auf die Herausgabe des von ihm selbst durch die Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinns. Daher ist es dort – anderes als bei der vorliegenden Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie – sachgerecht, die Schädiger kumulativ in Anspruch zu nehmen (vgl. Holzapfel, aaO), mit der Folge, dass dort keine Gesamtschuld anzunehmen ist.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der hier vom Verlag geltend gemachten erhöhten Lizenzgebühr gegenüber den Parteien um denselben Schaden nach § 840 Abs. 1 BGB. Denn nach den Konditionen des Rechteinhabers (Anlage K22, Bd. II Bl. 32 d.A.) fällt die Gebühr in Höhe von 1.149,45 Euro (766,63 Euro +50% Verletzerzuschlag) nur einmal pro Kartenausschnitt und Server bzw. URL an, so dass mit der Zahlung der Gebühr die Verletzungshandlungen beider Parteien abgegolten sind.

bb) Sofern die Klägerin darüber hinaus vom Verlag auf Schadensersatz in Anspruch genommen ist (1.301,15 Euro), liegt dagegen keine Gesamtschuld vor. Diese Positionen betreffen die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers … gegenüber der Klägerin. Anders als die Zahlung der erhöhten Lizenzgebühr entfaltet die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin keine Wirkungen hinsichtlich eines (daneben bestehenden) Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten. Vielmehr ist in dieser Hinsicht eine kumulative Inanspruchnahme der Parteien (d.h. Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs jeweils beiden gegenüber) zulässig. Folglich decken sich insofern die Verletzungshandlungen der Parteien nach Art und Umfang nicht, so dass die Voraussetzungen von § 840 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.

b) Wie bereits das Amtsgericht geht auch die Kammer von einer jeweils hälftigen Haftungsverteilung der Parteien aus. Insofern kann auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden. Auch die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte E-Mail-Korrespondenz vom 22. und 27.08.2008 (Anlage BKl. 20 und 22) und das Rundschreiben (Anlage BKl. 21) führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob dieser neue Tatsachenvortrag schon unzulässig ist, § 531 Abs. 2 ZPO. Denn die E-Mail vom 22.08.2008 betrifft einen anderen Sachverhalt und hinsichtlich der E-Mail vom 27.08.2008 zwischen dem Beklagten und einem Rechtsanwalt Dr. W. ist schon nicht vorgetragen, weshalb nach Meinung der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Klägerin von der Korrespondenz Kenntnis gehabt hat. Das Rundschreiben wiederum enthält lediglich einen allgemeinen Hinweis, dass die Nutzung fremder Rechte grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Diese Feststellung muss sich der Beklagte selbst vorhalten lassen. Die Parteien sind folglich hinsichtlich des Schadensersatzes auf Zahlung einer erhöhten Lizenzgebühr (1.149,45 Euro) zu gleichen Anteilen verpflichtet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht daher in Höhe von 574,72 Euro.

c) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB ist nicht verjährt. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (BGHZ 181, 310, 317). Diese Voraussetzungen lagen erst mit Zugang des Abmahnschreibens im November 2012 vor. Die Klage wurde 2013 erhoben.

II. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nur in zuerkannter Höhe ersetzt verlangen, da ein berechtigter Streitwert von bis 1.000,- Euro zugrunde zu legen ist. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 27.02.2013 seit dem 08.03.2013 in Verzug. So weit daher – wie ursprünglich beantragt – nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auch Zinsen für die Zeit vor dem 18.06.2013 angefallen sind, ist über den Anspruch jedoch erstinstanzlich rechtskräftig entschieden worden.

III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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