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Urheberrechtsverletzung im Internet – Nachweis der Aktivlegitimation

Nachweis der Aktivlegitimation des angeblich Geschädigten

AG Kassel, Az: 410 C 4277/15, Urteil vom 21.03.2017

Das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 wird aufrecht erhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und aus dem aufrechterhaltenen Titel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Filesharing-Vorfalles.

Urheberrechtsverletzung File Sharing
Symbolfoto: Rawpixel.com / bigstock

Die Klägerin behauptet, sie sei Rechtsträgerin bzgl. des Films „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“. Sie behauptet weiter, dass die Beklagte über ihren Internetanschluss am 26. und 27.07.2012 über eine Internet-Tauschbörse diesen Film zur unberechtigten Vervielfältigung angeboten habe. Zur Darlegung ihrer Anspruchsberechtigung bezieht sich die Klägerin unter anderem auf Kopien eines Covers einer DVD und einer DVD (Anlage K 1, Blatt I/39 bis 41 d. A.). Darauf befinden sich Copyright-Vermerke zugunsten einer Firma …. Weiter bezieht sie sich darauf, sie sei Partnerin eines Vertrages mit einer Firma …, die ihr die entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte übertragen habe. Den Vertrag trägt sie auszugsweise durch Einfügung von Kopien des englischsprachigen Vertrages unter Beifügung eigener Übersetzung in das Deutsche im Schriftsatz vom 31.03.2016 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 228 bis 233 Bezug genommen. Ergänzend bezieht sie sich auf das Zeugnis des Justiziars der Klägerin, des Zeugen …, der den Inhalt des Vertrages wiedergeben könne. Die Verwertungsrechte für die Verbreitung mittels DVD habe sie an ihre Tochterfirma … übertragen und Kinoaufführungen habe die Klägerin an ihre Tochterfirma … vergeben.

Am 11.10.2016 hat das erkennende Gericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 aufrechtzuerhalten. Klage abzuweisen.

Sie bestreitet nicht nur den Umstand des streitgegenständlichen Filesharing-Vorfalls sowie ihre Verantwortlichkeit hierfür, sondern auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin könne bereits deswegen nicht Rechtsträgerin sein, weil auf den in der Anlage K 1 vorgelegten Kopien die Firma …als Rechtsträgerin genannt sei.

Eine weitere Irritation ergebe sich daraus, dass die Klägerin sich nunmehr auf 2 Verkaufsanzeigen von Internetportalen berufe, in denen einmal als Studio ein Unternehmen dem Kürzel „…“ angegeben sei (Anlage K 6, Blatt II/11 d. A.), zum anderen aber mit der Bezeichnung „Rechte“ ein Unternehmen namens „…“ (Anlage K 5, Blatt II/10 d. A.). Aus den in einen Schriftsatz der Klägerin hineinkopierten Einzelteilen eines Vertrages wie geschehen könne nicht abgeleitet werden, ob das hier streitgegenständliche Filmwerk betroffen sei. Die Vernehmung des Zeugen Ludin sei ungeeignet, weil das sachnähere Beweismittel die Vorlage der Vertragsurkunde sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin kann deswegen nicht Schadensersatz und Aufwendungsersatz gemäß § 97 UrhG verlangen, weil sie ihre Aktivlegitimation auf das hinreichende Bestreiten der Beklagten hin nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen hat.

Unstreitig ist die Klägerin nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Filmwerks „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“. Sie berühmt sich auch nur, aus abgeleitetem bzw. übertragenen Recht vorzugehen. Diese Rechtsübertragung hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.

Nimmt eine Person, die nicht selbst Urheber ist, die Urheberechte wahr, so bedarf es eines entsprechenden Übertragungsaktes. Ein solcher Übertragungsakt kann auch dazu führen, dass dem Rechteempfänger auch diejenigen Rechte des Urhebers zustehen, die aus § 97 UrhG folgen. Erforderlich ist dann eine Vereinbarung über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG. Macht eine Person daher Rechte aus § 97 UrhG geltend, ohne selbst Urheber zu sein, bedarf es im Streitfall der Klärung des Inhalts des Übertragungsaktes. Eine solche Klärung ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt und nicht möglich, da die Klägerin sich trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts bislang geweigert hat, das Vertragswerk vollständig vorzutragen und vorzulegen.

Der vollständigen Vorlage des Vertragswerks bedurfte es aber bereits deswegen (wegen der deutschen Gerichtssprache ggf. in ergänzender Vorlage einer Übersetzung eines allgemein ermächtigten Übersetzers), um durch Auslegung des Vertragswerkes hinreichend sicher bestimmen zu können, ob die von der Klägerin behauptete Übertragung einer umfassenden Rechtsgewährung stattgefunden hat oder nicht. Mithin handelt es sich dabei um einen Akt der Vertragsauslegung, der zwingend die Kenntnis des Vertragswerks erfasst. Der auszugsweise Vortrag eines Vertragswerkes im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 31.03.2016 genügt insoweit nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die vorgelegten Passagen grundsätzlich eine Thematik berühren, die zur Klärung im vorgenannten Sinne beitragen können. Die Art und Weise des Vortrages erlaubt es jedoch nicht festzustellen, ob es sich hierbei um einen vollständigen Vortrag der einschlägigen Vertragsbestimmungen handelt oder nicht. Theoretisch ist denkbar, dass das Vertragswerk weitere Klauseln enthält, die für die Beurteilung der Aktivlegitimation im streitgegenständlichen Fall von Bedeutung sein können und evtl. auf eine der Klägerin ungünstige Rechtsfolge hindeuten könnten. Darüber hinaus ist jedenfalls für die beklagte Partei auch nicht erkennbar, ob es sich um Auszüge aus ein und derselben Vertragsurkunde handelt. Dies ist aber auch deswegen vonnöten, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts es auch darauf ankommen kann, für welche Art der Verwertung des jeweils betroffenen Werkes die jeweilige Klagepartei durch eine solche Rechtsübertragungsvereinbarung berechtigt ist (vergleiche Urteil vom 14.04.2015 – 410 C 2230/14).

Die wegen der Nichtvorlage des Vertrages damit weiterbestehende Lücke kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg durch die Vernehmung des von ihr als Zeugen angebotenen Justiziars Ludin der Klägerin schließen. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge sehr wohl in der Lage sein wird, über den Inhalt des Vertragswerkes Angaben machen zu können. Das Gericht kann jedoch nicht ausschließen, dass es dem Zeugen möglicherweise nicht gelingt, aus seiner Erinnerung heraus den vollständigen Vertragstext wiederzugeben (wie sich bereits aus dem klägerseits zitierten Erkenntnis des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 01.04.2016 – 32 C 3812/15 – ergibt). Dem erkennenden Gericht kommt es jedoch darauf an, sich mit dem genauen Wortlaut des Vertragstextes auseinanderzusetzen. Gibt der Zeuge lediglich sinngemäßen Vertragsinhalt wieder, handelt es sich dabei um eine Erstinterpretation, die somit den ungefilterten Blick auf das Vertragswerk nicht mehr zulässt. Dies stellt ein immanentes Problem jedenfalls einer derartigen Inhaltswiedergabe dar und lässt sich nicht vermeiden außer durch Vorlage des Originaltextes. Darüber hinaus besteht die generelle Problematik, dass die Klägerin dieses Verfahrens vor dem erkennenden Gericht bereits mehrfach mit unterschiedlichen Werken als Rechteträgerin in Erscheinung getreten ist, sodass es ggf. auch auf Unterschiede in den einzelnen Rechtsübertragungsverträgen ankommen kann. Dabei geht das erkennende Gericht mit der Rechtsansicht der Klägerin konform, dass die Angaben des Zeugen nicht als Rechtsmeinungen zu qualifizieren sind. Auch wenn man diese grundsätzlich als Wiedergabe von Rechtstatsachen qualifiziert, ermöglichen jedoch diese Auskünfte nicht die abschließende rechtliche Beurteilung dieser Rechtstatsachen. Diese Aufgabe kann nur anhand des Originaltextes bewältigt werden. Nach dem bisherigen prozessualen Verhalten der Klägerin kann auch nicht damit gerechnet werden, dass der Zeuge im Falle einer Befragung den vollständigen Vertragstext wiedergibt. Wenn sich die Klägerin trotz mehrfachen gerichtlichen Insistierens bislang geweigert hat, den Vertragstext vorzulegen, ist auch nicht zu erwarten, dass der Zeuge auf entsprechendes Befragen hin den Wortlaut des Vertragstextes vollständig wiedergibt. Denn die Präsentation einer Vertragsurkunde in Abschrift stellt sich als wesentlich einfachere Methode der Beweiserhebung dar. Dabei handelt es sich für das erkennende Gericht nicht um einen Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, sondern um die Würdigung des prozessualen Verhaltens der Klägerin selbst.

Die Klärung des Vertragsinhaltes ist jedoch für Entscheidung des Rechtsstreits deswegen von erheblicher Bedeutung, weil die Klägerin selbst dafür gesorgt hat, dass ihre Rechtsträgerschaft zweifelhaft geworden ist. Sie hat selbst mehrere Indizien dafür geliefert, möglicherweise doch nicht Rechtsträgerin zu sein. So deutet der Copyright-Vermerk auf der Hülle und der DVD gemäß Anlage K 1 darauf hin, dass nicht sie selbst, sondern die dort genannte Firma … Rechtsträgerin ist. Deswegen bedarf es auch der Erkenntnis darüber, ob die Klägerin ihrerseits dazu befugt war, etwaige Verwertungsrechte als ausschließliches Nutzungsrecht weiter zu übertragen oder nicht und ob ggf. trotz der Weiterübertragung die Klägerin noch zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche befugt ist oder nicht. Daneben ist zu klären, ob nicht eine Rechtsübertragung an die Firma …an der Klägerin vorbei erfolgten mit der Folge, dass sie nicht mehr in ihrem Schutzbereich durch den hier streitgegenständlichen Vorfall verletzt ist. Auch die in Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Kopien von Verkaufsanzeigen in Internet-Portalen belegen nicht die Rechtsträgerschaft der Klägerin. Zwar ist in der Kopie gemäß Anlage K 5 der Namensbestandteil „…“ enthalten, jedoch nicht mehr. Damit steht nicht hinreichend eindeutig fest, dass hier die Klägerin gemeint sein soll, zumal es einfach gewesen wäre, die Klägerin auch mit vollständigen Namen in einer solchen Anzeige zu nennen. Dies gilt erst recht für die Anlage K 6, in der nur eine nicht weiter definierte Abkürzung verwendet wird. Diese kann zwar auf die Klägerin passen, muss es jedoch nicht zwangsläufig.

Steht jedoch bereits die Rechtsträgerschaft der Klägerin nicht hinreichend sicher fest, so kommt es auf die weiteren Streitfragen zwischen den Parteien nicht mehr an (Richtigkeit der Anschlussermittlung, Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Störerin, Erfüllung der sekundären Darlegungslast usw.).

Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,00 € festgesetzt.

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