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Angebot eines Bootlegs in einem Internetauktionshaus

LG Hamburg –  Az.: 308 S 14/13 –  Urteil vom 06.12.2013

I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird der Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 06.06.2013, Az. 36a C 23/12 verurteilt, an die Klägerin weitere € 296,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

II. Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil, durch das ihr lediglich ein Teil der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen wurde. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Zurückweisung der Klage.

Angebot eines Bootlegs in einem Internetauktionshaus
Symbolfoto: Von Jarretera /Shutterstock.com

Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene (Rechtsanwalts-) Partnergesellschaft. Sie macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Zedentin ist eine am 01.11.1972 gegründete Gesellschaft britischen Rechts mit dem Zweck, Eigentum an allen und jeglichen Rechten der Musiker der Musikgruppe „…“ ausübende Künstler in Bezug auf die musikalischen Darbietungen und Aufnahmen seit der Gründung der Musikgruppe bis 1986 zu halten.

Am 29.08.2011 bot der Beklagte unter dem Verkäufernamen „…“ im Internet über das Internetauktionshaus „…“ zu der Angebotsnummer … den LP-Tonträger „…“ mit insgesamt zehn Aufnahmen der Musikgruppe „…“ zum Kauf an. Der Startpreis des Angebots lag bei € 39,90. In der Beschreibung des Artikels hieß es: „Aus meiner Privatsammlung“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 verwiesen. Des Weiteren bot der Beklagte unter der Angebotsnummer … den 3er LP-Tonträger „…“ zum Startpreis von € 59,90 mit insgesamt 19 Aufnahmen der Musikgruppe“…“ an. Diesen Tonträger hatte der Beklagte bereits verkauft. Sein Profil bei „…“ wies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote 130 Bewertungen als Verkäufer seit dem 03.07.2009 auf. Der Beklagte hatte die Tonträger mindestens ein Jahrzehnt zuvor auf einem Flohmarkt erworben. Mit Eintritt seiner Arbeitslosigkeit begann er, seine Schallplattensammlung im Internet zu verkaufen, zu der auch die streitgegenständlichen LPs gehörten.

Mit Schreiben vom 31.08.2011 ließ die Zedentin den Beklagten in dieser Sache durch die Klägerin abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Begleichung von Abmahnkosten in Höhe von € 755,80 auffordern, berechnet auf der Grundlage eines Streitwerts von € 15.000,00 nach einer 1,3 Geschäftsgebühr (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 06.09.2011 (Anlage K 7) gab der Beklagte eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, wies die weitergehenden Forderungen jedoch zurück.

Die Klägerin hat daraufhin hinsichtlich der Abmahnkosten Klage beim Amtsgericht Hamburg eingereicht – welche dem Beklagten am 07.02.2012 zugestellt wurde – und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 755,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

Hinsichtlich der streitigen Aktivlegitimation der Zedentin hat die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht, die Berechtigung der Zedentin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Beklagten ergebe sich aus den von ihr vorgelegten – und dem Inhalt nach unstreitigen – Verträgen vom 28.02.1967 (Anlage K 14) in der Fassung des Änderungsvertrags vom 18.03.1968 (Anlage K 15), mit denen die Mitglieder der Gruppe „…“ und deren Manager die Rechte an allen Aufnahme und Darbietungen bis 1974 auf E.R. übertragen hätten, einem Vertrag vom 13.05.1975 (Anlage K 16) und einem Vertrag vom 22.12.2010 (Anlage K 18), mit dem sämtliche Rechte von der E.R. Ltd. auf die Klägerin zurückübertragen worden seien. Bei den sich auf den von dem Beklagten angebotenen LPs befindlichen Aufnahmen handele es sich um sog. „Bootlegs“, das heißt, niemals offiziell veröffentlichte Konzertmitschnitte der Zedentin. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass es sich um Bootlegs handele. Die Zedentin habe den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch mit Vereinbarung vom 27.12.2011 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 8). Die Abtretung sei dabei für die Zedentin von Herrn D.V. dem Direktor der S.R. Limited, welche wiederum C.S. der Zedentin ist, unterzeichnet worden. D.V. sei zu der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung bevollmächtigt gewesen. Im Übrigen habe die Zedentin die Erklärungen von V. durch Beschlüsse vom 24.07.2012 (Anlage K 12), vom 28.02.2013 (Anlage K 13) und vom 08.02.2013 (Anlage K 22) genehmigt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Zedentin bestritten und dass es sich bei den Aufnahmen auf den streitgegenständlichen Tonträgern um Bootlegs handele. Der Beklagte hat ferner die Abtretung des Erstattungsanspruches der Zedentin an die Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Abtretung sei unwirksam. Zudem seien die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG zu deckeln. Im Übrigen sei der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnkosten zu hoch.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Beklagten mit Urteil vom 06.06.2013 verurteilt, an die Klägerin € 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG sei zwar dem Grunde nach gegeben, indes sei der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert zu hoch angesetzt worden. Entgegen der festgesetzten € 15.000,00 sei für die Tonträger jeweils ein Gegenstandswert von € 3.000,00 zugrunde zu legen, also insgesamt € 6.000,00.

Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 06.06.2013, welches ihr am 12.06.2013 zugestellt wurde, am 11.07.2013 Berufung eingelegt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in vollem Umfang weiter und trägt dazu vor, der Gegenstandswert der Abmahnung in einer Höhe von € 15.000,00 sei angemessen. Die Höhe des Gegenstandswertes halte sich im Rahmen der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG und des LG Hamburg. Ferner komme dem von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert eine Indizwirkung zu. Zu berücksichtigen bei der Höhe des anzusetzenden Streitwertes sei insbesondere, dass es sich bei der Zedentin um eine der erfolgreichsten und bekanntesten Musikgruppen handle. Den Künstlern obliege das fundamentale Recht der Künstler, über ihre Darbietungen zu verfügen und Nutzungsrechte zu übertragen; die Künstler seien zwingend auf die Verwertung angewiesen. Der von dem Amtsgericht angeführte Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.01.2013 (Az. 5 W 5/13) zu der Nutzung von Lichtbildern im Rahmen eines eBay-Angebots zur Bewerbung des angebotenen Produkts sei nicht vergleichbar und könne auf vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 06.06.2013, Az. 36a C 23/12, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 296,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne keine weitere Zahlung verlangen. Der von ihr zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von € 15.000,00 sei zu hoch angesetzt. Bei dem Beklagten handle es sich um eine Privatperson, es liege kein gewerbliches Handeln vor. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Tonträgem um Bootleg handle sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Risiko einer Wiederholung müsse wegen des Alters der Schallplatten und dem Verkaufsverlauf des Beklagten als gegen Null tendierend angesehen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen nicht mit chartplazierten Titeln verglichen werden könnten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 296,40 gemäß § 97a Abs. 1 UrhG. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist dem Grunde und der Höhe nach begründet.

1. Die von der Klägerin im Namen der Zedentin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Insoweit wird im vollen Umfang auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen, dem sich die Kammer dahingehend anschließt. Die Klägerin ist auch – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird – für die Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Dies wurde in zweiter Instanz auch nicht länger in Abrede gestellt.

2. Die berechtigte Abmahnung löst gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung aus.

a. Die im Streit stehenden Aufwendungen waren erforderlich. Der angesetzte Streitwert in Höhe von insgesamt € 15.000,00 für das Anbieten eines LP-Tonträgers mit zehn Aufnahmen und eines drei Schallplatten umfassenden Tonträgers mit insgesamt 19 Aufnahmen bei dem Internetauktionshaus „…“‘ und der Ansatz einer 1,3 Gebühr sind angemessen. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er die inkriminierten Verkaufsangebote in dem Glauben in das Internet gestellt hat, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichungen gehandelt hat, ist ein Streitwert in der festgesetzten Höhe als angemessen einzustufen. Der von der Zedentin mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Ob der Beklagte die Rechtsverletzung erkennen konnte oder gutgläubig handelte, ist gerade im Bereich der Bekämpfung der Tonträgerpiraterie jedenfalls im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruches nicht von entscheidender Bedeutung (Hans. OLG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 5 W 96/12). Vielmehr bemisst sich der Wert eines Unterlassungsbegehrens nach dem Interesse des Verletzten an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Dieses Unterlassungsinteresse ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung des verletzten Rechts sowie die Intensität des Angriffes abzustellen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2004, 344).

Streitwerterhöhend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Musikgruppe „…“ und damit auch die Zedentin wirtschaftlich sehr erfolgreich ist. Durch die Lizensierung von Aufnahmen der Musikgruppe erzielt die Zedentin hohe Einnahmen. Die Zedentin hat damit ein elementares wirtschaftliches Interesse daran, dass nur die von ihr lizensierten Aufnahmen veröffentlicht und verbreitet werden. Durch sog. Bootlegs – wie die Aufnahmen auf den hier streitgegenständlichen LPs – werden der Zedentin nicht nur ihr zustehende Einnahmen entzogen, sondern auch die künstlerische Entscheidung, ob Aufnahmen überhaupt veröffentlicht und in welchem Umfang diese verbreitet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich bei dem Angebot eines Bootlegs in einem Internetauktionshaus nicht um einen Bagatellverstoß. Denn die Rechteinhaber haben ein großes Interesse an der Unterbindung der Tonträgerpiraterie. Streitwerterhöhend ist hinsichtlich des Angebots des LP-Tonträgers „…“ weiter zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen einzelnen Tonträger handelt, sondern um eine drei Tonträger umfassende LP mit insgesamt 19 unlizensierten Konzertmitschnitten (Bootlegs) von P.F..

Streitwertmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um LP- Tonträger handelt und dieses Medium – im Gegensatz zu einer CD oder DVD – nicht so leicht zu kopieren ist. Kopiergeräte für LPs sind nicht vergleichbar verbreitet wie für CDs oder DVDs. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vortrag eine seit den 70er Jahren bestehende private Schallplattensammlung auflöst und die streitgegenständlichen Tonträger daraus stammen. Die Aufnahmen sind auch nicht mit aktuellen Chart-Hits vergleichbar, denn unstreitig handelt es sich um Aufnahmen aus den Jahren 1968 bis 1986.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben hält die Kammer für das Angebot des LP-Tonträgers „…“ mit zehn nicht lizensierten Aufnahmen bei „…“ einen Streitwert in Höhe von € 6.000,00 und für das Angebot des 3er LP-Tonträgers einen Streitwert in Höhe von € 9.000,00, also insgesamt € 15.000,00 für angemessen. Der Streitwert für den 3er LP-Tonträger ist im Verhältnis zu erhöhen, da der Umfang der nicht lizensierten Aufnahmen das erste Angebot wesentlich übersteigt. Dieser Streitwert bewegt sich auch in dem Streitwertgefüge des Landgerichts Hamburg und des Hanseatische Oberlandesgerichts. Die Zivilkammer 10 hat in einem Fall, in dem es um das private Angebot einer MC ging, einen Streitwert in Höhe von € 6.000,00 festgesetzt (Beschluss vom 22.04.2013, Az. 310 O 142/13). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2009 (Az, 5 W 114/09) in einem Fall, in dem es um das private Angebot eines zuvor in einem Kaufhaus erworbenen Tonträgeralbums bei eBay ging, schon wegen eines einzigen nicht lizensierten Titels auf diesem Album den Streitwert auf € 6,000,00 festgesetzt. Vorliegend handelt es sich um Angebote von Albumen, die ausschließlich aus Bootlegs bestehen. Mit Beschluss vom 18.09.2012 (Az. 5 W 97/12) hat das Hanseatische Oberlandesgericht für das private Angebot eines DVD-Bildtonträgers mit Bootlegs einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 festgesetzt.

Eine Änderung der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts erkennt die Kammer entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts nicht. Der von dem Amtsgericht herangezogene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.01.2013 (Az.: 5 W 5/13) steht der Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Der dort vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedene Fall ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar Es fehlt bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. In dem o.g. Beschluss ging es um die urheberrechtswidrige Nutzung eines Fotos im Rahmen eines eBay-Angebots durch eine Privatperson. Das urheberrechtswidrig genutzte Lichtbild diente lediglich der Illustration eines einzelnen konkreten Verkaufsvorgangs, wobei die Nutzung auf das Angebot begrenzt war. Vorliegend dienten die streitgegenständlichen LP-Tonträger nicht lediglich der Illustration, sondern sie selbst stellten die angebotenen Produkte dar, welche bei Ablauf der Auktion verbreitet werden sollten. Sowohl die Eingriffsintensität als auch der Angriffsfaktor sind im bei dem Angebot eines Albums, das ausschließlich Bootlegs beinhaltet, wesentlich höher.

Die Kammer schließt sich auch nicht den vom Amtsgericht zitierten Ausführungen des OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) an, wonach ein erhöhter Streitwert für den Unterlassungsanspruch nicht im Interesse des Urhebers liege, sondern diesen beschwere, weil er die Gefahr erhöhe, dass der Verletzte – sofern der Verletzer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge – selbst die Kosten zu tragen habe. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend schon nicht um einen „nach den Maßstäben generalpräventiver Erwägungen heraufgesetzten Streitwert, sondern um den das Unterlassungsinteresse der Klägerin angemessen wiedergebenden Wert. Generalpräventive Gesichtspunkte sind bei der Festsetzung nicht berücksichtigt worden.

b. Die Voraussetzungen für eine Deckelung des Anspruchs gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG liegen nicht vor. Auch insoweit wird in vollem Umfang auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, dem sich die Kammer hinsichtlich der Ausführungen zu § 97a Abs. 2 UrhG anschließt.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708Nr.10711, 713 ZPO.

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