Skip to content

Negative Bewertung auf Ebay – Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch bei falscher Bewertung

AG München, Az.: 142 C 12436/16, Urteil vom 23.09.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der von ihm als Kläger in der von der Ebay International AG durchgeführten Transaktion betreffend die Artikelnummer … … abgegebene negative Bewertung über den in der Auktion als Verkäufer aufgetretenen Kläger unter dem Namen … auf dem von der Ebay International AG gestellten Formula „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Lösung einer Bewertung in Internet-Auktionsportal Ebay.

Negative Bewertung auf Ebay - Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch bei falscher Bewertung
Symbolfoto: bangoland/Bigstock

Der Kläger bot auf der Ebay-Platform unter dem Verkäufernamen … einen … Vollausstattung im Best/Neuzustand keine 100 Bestriebsstd.“ unter der Artikelnummer … zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es „Der … wird in der originalen Verpackung geliefert, …“. Am 12.3.2016 kaufte der Beklagte, der unter dem Benutzernamen … auftrat, den Artikel zum Preis von 7.500,00 EUR. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der originalen Verpackung für die konkrete Ware aus dessen Beschaffungszeitpunkt versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100% auf 97,1 % herabgesetzt. Der Kläger persönlich forderte mehrfach, z.T. mit Fristsetzung erfolglos den Beklagten zur Rücknahme der Bewertung auf. Mit Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 14.4.2016 forderte der Kläger den Beklagten zu Löschung der Bewertung unter Fristsetzung bis zum 25.4.2016 sowie Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auf. Der Beklagte veranlasste keine Löschung und zahlte keine Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger behauptet, er habe entsprechend der Angebotsbeschreibung die Ware in der Originalverpackung übersandt. Geschuldet gewesen sei keine aktuelle Verpackung der …, sondern die Originalverpackung des spezifischen Geräts. Der Kläger macht geltend die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 EUR berechnet als eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einer Gegenstandsgebühr von 4.000 EUR

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der von ihm als Kläger in der von der Ebay International AG durchgeführten Transaktion betreffend die Artikelnummer … … abgegebene negative Bewertung über den in der Auktion als Verkäufer aufgetretenen Kläger unter dem Namen … auf dem von der Ebay International AG gestellten Formula „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung

Der Beklagte behauptet, der … sei gegen seinen Willen versandt worden, er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er ihn persönliche abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Darüber habe sich der Kläger mit dem Versand hinweggesetzt. Die Ware sei nicht im aktuellen Karton von … versandt worden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Soweit nach Beendigung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze der Beklagtenseite eingingen, konnte diese nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, soweit neuer Tatsachenvortrag enthalten war.

II. Der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung sowie auf Freistellung über 413, 64 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

1. Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über die Taschenlampe trifft den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im Ebay-Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben (vgl. AG Erlangen, MMR 2004, 635). Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay-Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform eBay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden. Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf Ebay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2. der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen sich jedes Mitglied mit Neuanmeldung unterwirft, wider. Danach besteht eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehaltenen Bewertungen. Die Abgabe zutreffender Bewertungen stellt damit eine vertragliche Nebenpflicht dar, deren Verstoß eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB auslöst (AG München, 21.11.2014, Az 142 C 20535/14).

2. Gegen diese Nebenpflicht hat der Beklagte durch Bewertung der Transaktion an sich mit Abgabe des Bewertungskommentars „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“ verstoßen.

a) Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte die streitgegenständliche Bewertung abgegeben hat. Zwar behauptet der Beklagte zunächst pauschal, er habe den Kläger nicht negativ bewertet. Im Hinblick auf die Kommunikation der Parteien vor der Bewertung, in der über die Originalität der Verpackung gestritten wird, in der der Beklagte seine negative Bewertung ankündigt (Anlage K8) und in der sich der Beklagte nach dem Verweis des Klägers auf die negative Bewertung für seine „schroffe Behauptung“ entschuldigt (Anlage K3), ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte die Bewertung abgegeben hat. Zudem hat der Beklagte auf Vorhalt der Bewertung letztlich eingeräumt, dass er diese abgegeben habe.

b) Geschuldet war dem geschlossenen Kaufvertrag zufolge die „originale Verpackung“.

aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten war damit nicht Vertragsgegenstand eine aktuelle, d.h. neue Verpackung der Firma … hierbei würde es sich nämlich nicht um die „originale“ Verpackung für die streitgegenständliche Ware gehandelt haben. Geschuldet war vielmehr diejenige Verpackung, die der streitgegenständlichen Ware im Zeitpunkt ihrer Anschaffung entsprach. Da das Gerät über 20 Jahre alt ist, war damit auch eine entsprechend alte Verpackung geschuldet. Vertragsgegenstand war nicht die Anschaffung einer neuen Verpackung für einen … .

bb) Diese originale Verpackung hat der Kläger dem Beklagten übersandt. Dies hat der Beklagte nicht nur ein seiner Nachricht über die Ebay-Kommunikationsplatzform vom 20.3.2016, 12.49 Uhr gegenüber dem Kläger eingeräumt (Anlage K3), wo er schreibt: „Es stimmt mit der Verpackung:: DU konntest überhaub8t keine andere Verpackung aufweisen, weil Du zur damaligen Zeit keine andere Verpackung vorhanden war!!“; er hat zudem auf Nachfragen des Gerichts in seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass die Ware in der damaligen Originalverpackung von 1987/1988 versandt wurde.

cc) Die Bewertung des Beklagten „keine Originalverpackung“ ist damit unzutreffend und falsch.

c) Der zweite Teil der Bewertung bezieht sich auf den Versand, der aufgrund der mangelhaften Verpackung ein Risiko gewesen sein soll.

aa) Eine konkrete Schädigung der Ware hat der Beklagte nicht nachgewiesen noch vorgetragen.

bb) Der Beklagte hat sich mit der vom Kläger gewählten Verpackungsart einverstanden erklärt (Nachricht vom 16.3.2016, 13:42, Anlage K7).

cc) Darüber hinaus hat der Beklagte mit seiner Nachricht vom 16.3.2016, 13:42 Uhr (Anlage K10), nach Erhalt der Ware erklärt „… ist unversehrt und tollverpackt und gesichert gewesen“. Der Beklagte hat bestätigt, dass er diese Nachricht übersandt hat, und ausgeführt, die Motivation für diese Nachricht sei gewesen, „damit der Kläger eine Ruhe gibt und endlich aufhört“. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da sich aus dem von den Parteien vorgelegten Kommunikationsverlauf nicht ergibt, dass der Kläger nach Versand des Geräts sich von sich aus an den Beklagten gewendet habe. Die Behauptung des Beklagten ist auch insoweit nicht nachvollziehbar und schlüssig, als dass die Nachricht mit der Bitte um Berücksichtigung bei weiteren Verkäufen endet („solltest Du wieder einmal Dich von einem HIFI Denkmal trennen wollen – dann denk bitte an mich!!“). Dieser Schlusssatz ist nicht vereinbar mit der Behauptung des Beklagten, die Nachricht sei bloß auf Druck des Klägers geschrieben worden, zumal der Beklagte im Übrigen keine konkreten Mängel des Geräts schildern kann. Das Gericht ist somit davon überzeugt, dass die Verpackung nicht risikobehaftet war.

dd) Die Behauptung des Beklagten in der Bewertung über die risikobehaftete Verpackung ist damit aufgrund seiner eigenen, unbestrittenen Äußerungen gegenüber dem Kläger widerlegt.

d) Die Bewertung geht auf die Frage der Versandart nicht ein.

aa) Insoweit ist für die Bewertung ohne Belang, ob der Kläger die vom Beklagten geforderte Versandart wählte oder nicht.

bb) Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kläger und der Beklagte sich nicht auf eine Abholung der Ware beim Kläger geeinigt haben. Zwar hätte das Angebot des Klägers eine derartige Abholung an sich zugelassen – hieß es doch bei Bezahlung „“Barzahlung bei Abholung“. Allerdings ist die Nachricht des Beklagten vom 16.3.2016, 13:42 Uhr (Anlage K7) als eindeutiges Einverständnis des Beklagten in die Versendung der Ware anzusehen, erklärt er sich darin doch mit der vorgeschlagenen Verpackung einverstanden und bittet um Mitteilung der Sendungsnummer. Seine Ankündigung, das Gerät abzuholen oder es per Spedition abholen zu lassen – die entsprechende Nachricht hat der Beklagte vorgelegt – steht zeitlich vor seiner Zustimmung zur vom Kläger gewählten Versandart und war damit zeitlich überholt.

3. Der Pflichtverstoß geschah schuldhaft. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass die Verpackung zutreffend war. Als Kenner von derartigen Geräten, als welcher sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erwiesen hat, hätte er es jedenfalls wissen müssen, zumal ein sprechender Schriftwechsel zwischen dem Parteien vorausgegangen war, in dem über die Originalität der Verpackung gestritten wurde.

4. Aufgrund der Pflichtverletzung hat der Kläger einen Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte erlitten, der in den negativen Auswirkungen der Bewertung des Beklagten auf das Kaufverhalten anderer eBay-Nutzer zu sehen ist. Gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des eBay-Bewertungssystems kann diesem Schaden nicht abhelfen, bliebe damit doch die falsche Bewertung stehen. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es leuchtet ein, dass bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil hat, der mit einer ungerechtfertigten – negativen Beurteilung belastet ist im Verhältnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten (AG Erlangen, MMR, 2004, 638). Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht (AG München, Az 142 C 20535/14). Die Abgabe der geforderten Erklärung durch den Beklagten ist auch erforderlich, da eBay regelmäßig eine Zustimmung des Urhebers für die Löschung einer Bewertung verlangt.

a) Die Beeinträchtigung ist hier einerseits die negative Bewertung. Insoweit besteht ein Beseitigungsanspruch in Gestalt des geltend gemachten Anspruchs auf Zustimmung zu Löschung der Bewertung Ebay gegenüber.

b) Andererseits besteht ein Schadensersatzanspruch auf die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, § 249 BGB.

aa) Den Aufforderungen des Klägers auf Rücknahme der Bewertung mit Fristsetzung war der Beklagte nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2016 hat der Prozessvertreter des Klägers den Beklagten abgemahnt.

bb) Aufgrund der ersichtlich falschen Bewertung, in der der Beklagte bewusst zu Unrecht eine fehlende Originalverpackung rügt und im Widerspruch zu seiner vorherigen Nachricht über die Qualität der Verpackung, diese beanstandet, sowie den Umstand dass aufgrund dieser Bewertung unbestritten eine Herabstufung der Bewertung des Klägers von 100% auf 97,1 % stattgefunden hat, erachtet das Gericht einen Gegenstandswert von 4.000,00 EUR für angemessen (§ 287 ZPO. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger bereits 465 weitere Bewertungen, die allesamt positiv waren, erhalten hat.

cc) Gegen die 1,3 Geschäftsgebühr sprechen keine Bedenken.

III. Der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der Erklärung sowie Freistellung ergibt sich überdies aus §§ 1004 iVm § 823 iVm dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie §§ 1004, 824 BGB. Durch die inhaltlich falsche Bewertung, die negative Auswirkungen auf die Verkaufspraxis des Klägers hat, hat der Beklagte den Geschäftsbetrieb des Klägers geschädigt und seinen Kredit gefährdet.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!