Rechtliche Konsequenzen für eBay-Verkäufer bei Manipulation des Auktionsverlaufs
In einem Rechtsstreit um einen nicht erfüllten eBay-Kaufvertrag wurde der Verkäufer vom OLG Frankfurt (Az.: 12 U 51/13) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.420,00 € sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt, da er sich weigerte, ein über eBay versteigertes Fahrzeug trotz gültigen Kaufvertrags an den Käufer herauszugeben. Der Fall drehte sich um die Gültigkeit von Geboten in einer eBay-Auktion und die Bestimmung des Schadensersatzes basierend auf der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs.
Übersicht
- 1 Rechtliche Konsequenzen für eBay-Verkäufer bei Manipulation des Auktionsverlaufs
- 2 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 3 ➜ Der Fall im Detail
- 3.1 Streit um eBay-Auktion führt zu richtungsweisendem Urteil
- 3.2 Das Urteil des OLG Frankfurt und seine Begründung
- 3.3 Bedeutung der eBay-AGB und des automatischen Bietsystems
- 3.4 Rechtliche Einordnung und Konsequenzen des Urteils
- 3.5 Die Rolle der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
- 3.6 Fazit des Falles
- 4 ✔ Häufige Fragen – FAQ
- 5 § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- 6 Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Kläger gewann eine eBay-Auktion für einen PKW, doch der Verkäufer weigerte sich, das Fahrzeug herauszugeben, woraufhin der Käufer Schadensersatz forderte.
- Das OLG Frankfurt verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.420,00 € sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten, da ein gültiger Kaufvertrag bestand.
- Der Kaufpreis wurde auf 2.580,00 € festgelegt, basierend auf dem letzten gültigen Gebot des Klägers, während der Wert des Fahrzeugs mit 10.000,00 € angenommen wurde.
- Die Entscheidung beruht auf der Nichtigkeit der Gebote eines Dritten, die vom Verkäufer manipuliert wurden, um den Preis künstlich zu erhöhen.
- eBay-Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung zu Scheingeboten spielten eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Gültigkeit der Gebote und des Zustandekommens des Kaufvertrags.
- Die Berufung des Verkäufers wurde abgewiesen, und das Urteil des Landgerichts Darmstadt zugunsten des Klägers abgeändert.
- Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Kaufverträgen und der Verantwortung der Verkäufer bei Online-Auktionen.
eBay-Auktionen: Rechtliches Minenfeld für Verkäufer?
Bei Online-Auktionen wie eBay scheint auf den ersten Blick alles einfach: Der Verkäufer stellt seine Ware ein, Interessenten bieten und der Höchstbietende erhält den Zuschlag für den vereinbarten Kaufpreis. Doch im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen lauern rechtliche Fallstricke, die für Verkäufer zu unliebsamen Überraschungen führen können.
Besondere Brisanz entfalten Streitigkeiten rund um Kaufverträge bei eBay-Auktionen, wenn ein Verkäufer trotz höchstem Gebot die Herausgabe der Ware verweigert. Schnell können dann Schadensersatzansprüche und Vorwürfe zur Gültigkeit von Geboten ins Spiel kommen, die selbst Rechtsexperten vor Herausforderungen stellen.
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➜ Der Fall im Detail
Streit um eBay-Auktion führt zu richtungsweisendem Urteil
In einem aufsehenerregenden Rechtsstreit wurde ein Verkäufer dazu verurteilt, Schadensersatz an einen Käufer zu zahlen, nachdem er sich weigerte, ein über eBay versteigertes Fahrzeug herauszugeben.
Der Fall, der vor dem OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 12 U 51/13 verhandelt wurde, dreht sich um eine eBay-Auktion aus Dezember 2011, bei der ein gebrauchter PKW zum Startpreis von einem Euro angeboten wurde. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 8.008,00 € ab, wurde jedoch von einem anderen Bieter mit dem Pseudonym „A“ überboten. Nach Auktionsende verweigerte der Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs zum Endpreis von 2.580,00 €, woraufhin der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und Schadensersatz forderte.
Das Urteil des OLG Frankfurt und seine Begründung
Das OLG Frankfurt entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.420,00 € sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Richter folgten der Argumentation des Klägers, dass alle Gebote des Bieters „A“ als Scheingebote und somit nichtig anzusehen seien. Diese Entscheidung beruhte auf der Feststellung, dass der Beklagte vermutlich selbst hinter dem Pseudonym „A“ steckte und sein eigenes Angebot überboten hatte, um den Preis künstlich in die Höhe zu treiben. Dies verstößt gegen die AGB von eBay und § 117 BGB, welcher Scheingeschäfte als nichtig erklärt.
Bedeutung der eBay-AGB und des automatischen Bietsystems
Ein entscheidender Faktor in der Urteilsfindung war die Interpretation der eBay-AGB und des automatischen Bietsystems. Das Gericht erklärte, dass jedes Angebot bei einer eBay-Auktion als Maximalgebot zu verstehen sei, das erst durch Überbieten durch einen anderen Bieter zum aktuellen Gebot wird. Dies widersprach der Auffassung des Beklagten und des Landgerichts Darmstadt, welches in erster Instanz einen Teil der Forderungen des Klägers abgewiesen hatte. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass der Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 2.580,00 € zustande gekommen war und der Kläger somit Anspruch auf Schadensersatz hatte.
Rechtliche Einordnung und Konsequenzen des Urteils
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stellt einen wichtigen Bezugspunkt im Umgang mit Online-Auktionen und dem Phänomen der Scheingebote dar. Indem das Gericht die Praktiken des Beklagten als Verstoß gegen die eBay-AGB und das BGB wertete, setzte es ein klares Signal gegen die Manipulation von Auktionsverläufen. Zudem betonte das Urteil die Verbindlichkeit von Kaufverträgen, die über eBay geschlossen werden, und unterstrich die Bedeutung des Verbraucherschutzes im digitalen Handel.
Die Rolle der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Ein weiterer Aspekt des Urteils betrifft die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, von denen der Kläger freigestellt wurde. Das Gericht begründete dies mit dem Umstand, dass der Kläger durch das Verhalten des Beklagten in die Position gebracht wurde, rechtliche Schritte einleiten zu müssen. Dies verdeutlicht, dass bei nicht erfüllten Online-Kaufverträgen nicht nur der unmittelbare Schaden, sondern auch die Kosten für die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche geltend gemacht werden können.
Fazit des Falles
Das Urteil des OLG Frankfurt im Fall der eBay-Auktion markiert einen bedeutsamen Punkt im Umgang mit Scheingeboten und der Durchsetzung von Verträgen im Onlinehandel. Es zeigt auf, dass das Recht auch in der digitalen Welt Geltung findet und Verkäufer sich nicht hinter anonymen Profilen verstecken können, um den Auktionsverlauf zu ihren Gunsten zu manipulieren.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was bedeutet ein Maximalgebot bei eBay und wie wirkt es sich aus?
Bei eBay-Auktionen können Bieter ein Maximalgebot abgeben, das den Höchstbetrag angibt, den sie bereit sind für einen Artikel zu bezahlen. Dieses Maximalgebot ist für andere Bieter nicht sichtbar. Das automatische Bietsystem von eBay gibt dann in Schritten so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich Gebote in Ihrem Namen ab, um Sie zum Höchstbietenden zu machen, jedoch nur bis zu Ihrem festgelegten Maximalgebot.
Wenn ein anderer Bieter ein höheres Maximalgebot abgegeben hat, werden Sie automatisch überboten. Sie erhalten dann eine Benachrichtigung und können Ihr Maximalgebot erhöhen. Gibt niemand mehr ein höheres Gebot ab, gewinnen Sie die Auktion zum Preis des zweithöchsten Maximalgebots zuzüglich eines minimalen Erhöhungsschritts.
Beispiel: Bieter A gibt ein Maximalgebot von 10 € ab. Bieter B gibt 20 € als Maximalgebot ein. eBay bietet automatisch in Schritten für Bieter B, sodass dieser mit z.B. 10,50 € Höchstbietender ist. Erhöht Bieter A sein Maximalgebot nicht, gewinnt Bieter B die Auktion für 10,50 €, obwohl er bereit gewesen wäre bis zu 20 € zu zahlen.
Das Maximalgebot ermöglicht es Bietern, frühzeitig den Höchstbetrag festzulegen und sich nicht um Gebote bis zu diesem Limit kümmern zu müssen. Gleichzeitig bleibt der tatsächlich zu zahlende Preis oft deutlich unter dem Maximalgebot. Allerdings besteht die Gefahr, dass andere Bieter durch schrittweises Überbieten die Höhe des Maximalgebots ausspionieren können.
Kann ein Verkäufer nach Auktionsende die Herausgabe des Artikels verweigern?
Nein, der Verkäufer kann nach Auktionsende die Herausgabe des Artikels nicht einfach verweigern. Mit dem Ende der Auktion und dem Höchstgebot des Käufers kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Höchstbietendem zustande.
Der Verkäufer ist dann verpflichtet, dem Käufer die Ware im vereinbarten Zustand zu übergeben. Auch wenn der erzielte Preis dem Verkäufer nicht gefällt, darf er den Handel nicht einfach abblasen. Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Anfechtung sind nur unter besonderen Umständen möglich, nicht aber wegen eines zu niedrigen Preises.
Verweigert der Verkäufer die Herausgabe, stehen dem Käufer Rechte zu. Er kann auf Erfüllung des Kaufvertrags, also Übergabe der Kaufsache, bestehen und ggf. Schadensersatz verlangen. Der Käufer kann den Verkäufer zunächst in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten.
Will der Verkäufer die Ware partout nicht herausgeben, kann der Käufer seinen Anspruch einklagen. Bei Verweigerung der Rücknahme nach berechtigtem Rücktritt muss der Verkäufer ggf. die Ware beim Käufer abholen und dessen Aufwendungen ersetzen.
Fazit: Der Verkäufer ist nach Auktionsende grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet. Verweigert er diese, hat der Käufer Anspruch auf Erfüllung und ggf. Schadensersatz. Im Extremfall muss der Käufer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Was sind Scheingebote und wie werden sie rechtlich behandelt?
Scheingebote, auch als „Shill Bidding“ bezeichnet, sind Gebote, die der Verkäufer selbst über ein zweites eBay-Konto oder durch befreundete Dritte auf sein eigenes Angebot abgibt, um den Preis in die Höhe zu treiben. Ziel ist es, echte Interessenten zu überbieten und so einen höheren Verkaufspreis zu erzielen.
Rechtlich gesehen sind solche Scheingebote nichtig und unwirksam. Sie stellen nach § 117 BGB sogenannte Scheingeschäfte dar, bei denen die Willenserklärungen von vornherein nicht ernst gemeint sind. Auch verstoßen sie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
Für die Auktion hat dies zur Folge, dass Scheingebote nicht zählen und der Preis sich nur nach den echten Geboten richtet. Gibt ein Käufer beispielsweise ein Maximalgebot von 500 € ab und der Verkäufer treibt den Preis mit Scheingeboten auf 490 € hoch, gilt rechtlich gesehen weiterhin das Gebot des Käufers von 500 €. Er erhält den Zuschlag, auch wenn der manipulierte Auktionspreis knapp darunter lag.
Wird der Verkäufer überführt, drohen ihm verschiedene Konsequenzen:
- Schadensersatzansprüche des Käufers, wenn dieser aufgrund der Scheingebote einen überhöhten Preis zahlen musste.
- Strafrechtliche Verfolgung, da Scheingebote bei Auktionen gemäß § 298 StGB strafbar sind.
- Sperrung des eBay-Kontos und Ausschluss als Verkäufer.
Zusammengefasst sind Scheingebote eine rechtswidrige Manipulation, die keinen Bestand haben und für den Verkäufer erhebliche rechtliche Risiken bergen. Sie verfälschen den Auktionsprozess und können zu Schnäppchenpreisen für Käufer führen, wenn die Manipulation aufgedeckt wird.
Wie kann ein Käufer bei Nichterfüllung des Kaufvertrags vorgehen?
Erfüllt der Verkäufer nach Abschluss der Auktion seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht, stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte durchzusetzen:
- Fristsetzung und Mahnung: Zunächst sollte der Käufer den Verkäufer in Verzug setzen, indem er ihn zur Erfüllung auffordert und eine angemessene Frist setzt. Dies kann per E-Mail oder Brief erfolgen, am besten nachweisbar per Einschreiben.
- Rücktritt vom Kaufvertrag: Lässt der Verkäufer die gesetzte Frist verstreichen, kann der Käufer gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dazu erklärt er den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer. Der Vertrag ist dann hinfällig und der Verkäufer muss bereits erhaltene Zahlungen erstatten.
- Schadensersatz: Neben oder statt des Rücktritts kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die Nichterfüllung ein Schaden entstanden ist. Dies umfasst z.B. Mehrkosten für eine anderweitige Beschaffung der Ware oder nutzlos aufgewendete Kosten.
- Erfüllungsanspruch: Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer weiterhin auf Erfüllung des Vertrags bestehen und Lieferung der Ware verlangen. Dies ist sinnvoll, wenn er die Ware dringend benötigt und anderweitig nicht beschaffen kann.
- Gerichtliche Durchsetzung: Reagiert der Verkäufer nicht auf außergerichtliche Aufforderungen, bleibt dem Käufer nur die Klage vor Gericht. Er kann dann einen Titel auf Rückzahlung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Erfüllung erwirken und notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
- Strafanzeige: In Extremfällen, wenn der Verkäufer von Anfang an nicht liefern wollte, kann auch der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein. Dann sollte der Käufer zusätzlich Strafanzeige erstatten.
Der genaue Ablauf ist vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall sollte der Käufer seine Kommunikation mit dem Verkäufer dokumentieren und ggf. anwaltlichen Rat einholen, um seine Ansprüche effektiv durchzusetzen..
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 433 BGB – Kaufvertrag: Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Pflichten aus einem Kaufvertrag, insbesondere die Übergabe der verkauften Sache sowie die Zahlung des Kaufpreises. Im Kontext des vorgegebenen Falles ist dieser Paragraph zentral, da er die rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Übergabe des Fahrzeugs bildet.
- § 281 BGB – Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Erklärt, unter welchen Umständen ein Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Im besprochenen Fall ist dies relevant für die Schadensersatzforderung des Klägers, da der Verkäufer das Fahrzeug nicht wie vereinbart übergab.
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: Bestimmt, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Paragraph untermauert die Forderung des Klägers nach Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert.
- § 117 BGB – Scheingeschäft: Ein Scheingeschäft ist nichtig, wenn beide Parteien übereinkommen, dass die getätigte Willenserklärung einem Dritten gegenüber einen anderen Rechtsschein erwecken soll. Dies ist für den Fall relevant, da die Gebote des Bieters „A“ als Scheingebote eingestuft wurden, was zentrale Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts hatte.
- AGB von eBay und das automatische Bietsystem: Die AGB von eBay und die Funktionsweise des automatischen Bietsystems sind entscheidend für das Verständnis, wie Verträge auf eBay zustande kommen und welche Rolle Maximalgebote dabei spielen. Im spezifischen Fall war die Interpretation dieser AGB ausschlaggebend für die Feststellung des Kaufpreises und die Gültigkeit der Gebote.
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug und die damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Verzugszinsen. Im vorgelegten Urteil sind Verzugszinsen auf den Schadensersatzbetrag relevant, da der Beklagte die Zahlung nicht fristgerecht leistete.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 12 U 51/13 – Urteil vom 27.06.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2013 (Az. 1 O 259/12) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.420,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem nicht erfüllten Verkauf eines Pkw über eBay auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte stellte im Dezember 2011 einen gebrauchten PKW X … zum Startpreis von einem Euro bei eBay ein und befristete das Angebot bis zum 21. Dezember 2011, 21:54 Uhr. Der Kläger gab am 15. Dezember 2011 um 8:36 Uhr ein Maximalgebot i.S.d. eBay-Bedingungen über 8.008,00 € ab. Ein weiteres Gebot über 2.570,00 € gab am 16. Dezember 2011 ein anderer Bieter ab. Der Kläger wurde mit seinem Maximalgebot am 20. Dezember 2011 durch den Bieter mit der Kennung A überboten, der 8058 € bot. Derselbe Bieter hatte bereits am 17.12.2011 8.000,00 € geboten.
Nach dem Ende des Angebotsverfahrens verweigerte der Beklagte trotz anwaltlicher Aufforderung vom 2. Januar 2012 die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger zu einem Preis von 2.580,00 €, woraufhin dieser am 16. Januar 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Beklagten erfolglos auffordern ließ, bis zum 31. Januar 2012 7.420,00 € als Nichterfüllungsschaden sowie 808,25 € vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger hat den Wert des angebotenen Fahrzeugs mit 10.000,00 € vorgetragen (Anl. K. 11) und macht die Differenz zwischen seinem letzten bedingungsgemäßen Gebot, welches er auf 2.580,00 € beziffert und dem Wert des Fahrzeugs als seinen Schaden geltend.
Das Landgericht, 1. Zivilkammer, hat dem Kläger durch Urteil vom 28. Januar 2013 (Bl. 113) 1.992,00 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei durch das letzte und höchste Gebot des Klägers ein Kaufvertrag zum Preis von 8.008,00 Euro zustande gekommen, den der Beklagte trotz Aufforderung nicht erfüllt habe. § 156 BGB sei auf eBay-Verkäufe nicht anwendbar. Der Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb er das Fahrzeug bei drei vorangegangenen Angeboten über eBay, bei denen immer der Anbieter unter dem anonymisierten Account „A“ Höchstbieter gewesen sei, nicht an diesen übereignet habe. Dies und die Tatsache, dass der Beklagte das Fahrzeug danach dreimal neu eingestellt habe, lasse nur den Schluss zu, dass er selber Inhaber dieses Accounts „A“ sei und sein eigenes Angebot regelwidrig überboten habe. Es handele sich daher um nichtige Scheingebote des Beklagten gemäß der §§ 117 BGB, 10 Abs. 6 der AGB von eBay. Der Wert des Fahrzeuges betrage aufgrund Eingeständnisses des Beklagten in der E-Mail vom 28. Dezember 2011 sowie nach der Schwacke-Liste gemäß § 278 ZPO 10.000,00 €. Grundlage der Schadensberechnung sei sein letztes wirksames Gebot über 8.008,00 €. Die Gebote zwischen 2.570,00 € durch den Account „B“ und durch den Kläger über 8.008,00 € seien wirksam. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger mangels Vortrag, diese bezahlt zu haben, nicht beanspruchen. Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung des Klägers verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von insgesamt 7.420,00 € nebst Zinsen sowie 661,16 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einem Hilfsantrag auf Freistellung weiter. Zur Begründung macht die Berufung des Klägers geltend, alle Gebote des Bieters mit dem Account „A“ und nicht nur dessen letztes Gebot seien Scheingebote und daher nichtig. Der vereinbarte Kaufpreis betrage daher auch 2.580,00 € und nicht 8.008,00 €. Das Landgericht habe die zu trennenden Begriffe Maximalgebot, aktuelles Gebot und Höchstgebot vermengt. Darauf beruhe die angefochtene Entscheidung, einen Vertragsschluss in Höhe von 8.008,00 € anzunehmen. Außerdem habe das Landgericht die Auswirkungen des automatischen Bietsystems von eBay verkannt, wobei es sich gem. Urteil des BGH vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10 = NJW 2011, 2643) um eine Geschäftsbedingung handele. Dies habe zur Folge, dass jedes Angebot in einer sogenannten Auktion ein Maximalgebot und kein Höchstgebot darstelle. Zu einem Höchstgebot werde das Maximalgebot erst, wenn ein anderer Bieter mitbiete und das automatische Bietsystem von eBay den gebotenen Betrag in festgelegten Schritten bis zum Erreichen des Maximalgebots hochsetze. Die Entscheidung des Landgerichts widerspräche den Geschäftsbedingungen von eBay zum automatischen Bietsystem, weil sie den Bieter vorzeitig an sein Maximalgebot binde unabhängig davon, ob weitere Bieter Gebote abgegeben haben. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Landgerichts, nur das letzte Gebot und nicht alle Gebote mit dem Account “A“ als Scheingebot anzusehen, sei nicht konsequent. § 10 Abs. 1 der AGB von eBay erfasse keine unwirksamen Scheingebote. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten habe sich der Freistellungsanspruch durch Ablauf der im Rücktrittschreiben vom 16. Januar 2012 gesetzten Zahlungsfrist gem. § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 6. Mai 2013 verwiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf den 1,3 fachen Betrag einer Geschäftsgebühr beschränkt.
Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2013 (Az. 1 O 259/12) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 sowie 661,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, hilfsweise den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das am 28. Januar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 1 O 259/12) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Berufungskläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Berufung des Beklagten macht geltend, gem. § 10 Z. 1 der AGB von eBay sei das Angebot des Klägers über 2.570,00 € durch die nachfolgenden höheren Angebot erloschen, ohne dass es darauf ankomme, ob das Übergebot wirksam sei oder nicht. Er bestreitet weiter, Inhaber des überbietenden Account zu sein. Nach der Bieterliste sei dem Beklagten von eBay lediglich das Gebot des Klägers über 8008 € und keine vorherigen Gebote mitgeteilt worden, so dass dem Beklagten keine andere Willenserklärung zugegangen sei im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB. Den Hilfsantrag rügt der Beklagte als verspätet. Auf den Schriftsatz vom 5. Juni 2013 wird Bezug genommen.
II.
1. Beide Rechtsmittel sind unbedenklich zulässig, da sie fristgerecht eingelegt und rechtzeitig ausreichend begründet wurden. Der Kläger ist durch die teilweise Abweisung mit 6236,25 € beschwert, der Beklagte durch die teilweise Verurteilung in Höhe von 1.992,00 €.
2. Die Berufung des Klägers ist insgesamt begründet und erfordert eine Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist aus Nichterfüllung des Kaufvertrages begründet, §§ 433, 281 Abs. 1, 249 BGB.
a) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist durch das Einstellen des Fahrzeuges durch den Beklagten als befristetes, bindendes Angebot im Sinne der §§ 145, 148 BGB sowie durch das bei dem Betreiber der Internetplattform eBay als Empfangsvertreter gem. § 164 Abs. 3 BGB eingegangene Gebot des Klägers, welche sich als Annahme darstellt, ein Kaufvertrag zustande gekommen. Aufgrund des fehlenden Zuschlages durch einen Auktionator stellt sich die Transaktion nicht als Versteigerung i.S.v. § 156 BGB dar, sondern kommt nach den Regeln von Angebot und Annahme als Kaufvertrag zu Stande (vgl. BGH VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643; OLG Nürnberg vom 26.2.2014, 12 U 336/13, zitiert nach Juris).
b) Die Gebote des Bieters mit dem Account A über 8.000,00 € und über 8.058,00 € haben nicht zum Zustandekommen eines Kaufvertrages geführt. Denn diese Gebote sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Der Nachweis, dass der Beklagte oder ein von ihm beauftragter Dritter unter dem Account „A“ mit geboten hat, ist durch die Gebotsübersichten zu den Auktionen desselben Fahrzeugs vom 27. 11., 14. 12. und 14.12.2011 geführt (Bl. 24, 29, 35). In allen Fällen hat der Bieter mit diesem Account mehrfach mitgeboten und immer das höchste Gebot abgegeben. Folglich hätte das Fahrzeug bei regulärem Verlauf dieser Auktionen an diesen Bieter übergeben werden müssen. Stattdessen wurden alle diese Angebote vorzeitig beendet. Warum dies geschehen ist, trägt der Beklagte nicht vor. Ebenso wenig trägt er vor, warum das Fahrzeug nicht bereits zuvor an den Bieter mit dem Account „A“ übereignet wurde. Letzte Zweifel zerstreut die Mail vom 28.12.2011 (Bl. 93), deren Urheberschaft der Beklagte nicht bestritten hat. Darin räumt er nach Ablauf der streitgegenständlichen Auktion ein, das Fahrzeug noch im Besitz zu haben und bietet es zum freihändigen Verkauf für 10.000,00 € an. Gründe, die ihm gemäß § 9 Nr. 11 der AGB von eBay berechtigen könnten, das Angebot vorzeitig zu beenden, sind nicht vorgetragen. Es ist im Gegenteil erkennbar, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht unter 10.000,00 € abgeben wollte, ihm das Gebot des Klägers über 8.008,00 € zu niedrig war und er deswegen auch ein Motiv hatte, hier selber mit zu bieten.
Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1 BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat.
Nach den Geschäftsbedingungen von eBay (Bl. 59 ff., 72, 73, 74) darf ein „Mitglied (von eBay) den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.“(§ 10 Nr. 6). Diese Regelungen sind zwar keine AGB im Sinne des Gesetzes, weil sie von keiner der Vertragsparteien gestellt wurden; sie sind aber bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies lässt es nahe liegend erscheinen, § 10 Nr. 6 der AGB von eBay als besondere Ausformung von § 117 BGB anzusehen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen soll ein Angebot als Willenserklärung auch dann keine Rechtsfolgen auslösen, wenn die andere Seite die Scheinhaftigkeit der Erklärung nicht erkennen kann. Dies dient dem Schutz der Bieterinteressen, die angebotene Ware auf dem Marktplatz günstig erwerben zu können.
Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account „A“ unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH V ZR 399/99, BGHZ 144, 331, 332) bestand. Stammten diese Gebote vom Beklagten selbst, so befand er sich in einer intensiver nicht vorstellbaren Übereinstimmung mit dem Anbieter in personam und konnte den Vertrag nicht mit sich selber zustandebringen, § 181 BGB. Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten, so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war.
c) Die Höhe der vereinbarten Gegenleistung ergibt sich aus der Auslegung des Gebots des Klägers im Lichte der Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay mit 2.580,00 €.
Der Kläger hat ein Gebot über 8.008,00 € abgegeben, welches sich nach dem Sach- und Streitstand als Maximalgebot im Sinne der Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay darstellt. Dies entnimmt der Senat den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (dort Seite zwei unten), die von den Parteien nicht angegriffen wurden und die auf dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag in der Klageschrift (dort Seite zwei unten) beruhen. Die Gebotsübersicht vom 22. Dezember 2011 (Bl. 19) spricht entgegen ihrem Wortlaut, wonach nur aktuelle Gebote, nicht jedoch nicht das Maximalgebot angezeigt werden, nicht gegen diese Feststellungen.
Denn aus den Erläuterungen der Internetplattform zum Maximalgebot (Anl. K. 13, Bl. 161) ergibt sich, dass das Maximalgebot nur so lange nicht angezeigt wird, bis es von einem anderen Bieter überboten wird und dadurch zum aktuellen Gebot wird. Dass dies vorliegend der Fall war, entnimmt das Berufungsgericht auch der Chronologie der Gebotsübersicht vom 22. Dezember 2011. Denn der Kläger hatte sein Gebot über 8.008,00 € am 15. Dezember 2011 abgegeben, so dass das spätere Gebot durch den Beklagten oder einem von ihm beauftragten Dritten vom 17. Dezember 2011 über 8.000,00 € kein Höchstgebot sein oder werden konnte. Außerdem gab der Kläger sein Gebot über 8008 € zu einem Zeitpunkt ab, als lediglich 2222,99 € geboten worden waren. Für ein derartig hohes Gebot als aktuelles Gebot gab es zu diesem Zeitpunkt keinen Grund. Als Maximalgebot unter Berücksichtigung des automatischen Bietsystems war es hingegen sinnvoll. Insoweit definiert § 10 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen das Maximalgebot als nur bei eBay hinterlegten und für andere zunächst nicht erkennbaren Betrag, den der Bieter zu zahlen bereit ist. Dessen aktuelles Gebot wird beim Bieten durch andere solange erhöht, bis dieser Höchstbietender wird oder sein Maximalgebot erreicht wird. § 10 Nr. 1 hingegen regelt das Bieterverfahren ohne Verwendung von Maximalgeboten.
Aus der Bieterliste folgt daher, dass der Kläger aufgrund seines Maximalgebots über 8.008,00 € sowie der Nichtigkeit der Gebote des Beklagten oder eines von ihm beauftragten Dritten gemäß § 117 Abs. 1 BGB der Höchstbietende war. Sein Gebot lag aufgrund der Regelung in den Geschäftsbedingungen zum Maximalgebot um 10,00 € über dem Gebot des Accounts „B“ vom 16. Dezember 2011 über 2570 € und belief sich daher auf 2.580,00 €.
Da dieses Gebot innerhalb der Bieterfrist abgegeben worden ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass i.S. von § 9 Nr. 11 der Geschäftsbedingungen der Internetplattform hatte, sein bindendes Angebot zurückzuziehen, ist der Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Vereinbarung dieser Gegenleistung von 2.580,00 € zustande gekommen.
d) Der Ersatzanspruch besteht gem. §§ 281 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. der fruchtlosen Aufforderung zur Übergabe gem. fristsetzender Mahnung vom 2. Januar 2012 (Bl. 44) und Rücktrittserklärung vom 16. Januar 2012 (Bl. 46). Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vertragswert von 2.580,00 € und dem Marktwert des Fahrzeuges von 10.000,00 €. Da der Beklagte diesen Wert in seiner E-Mail vom 28. Dezember 2011 selbst angegeben hat, der Kläger den Wert mit dem Auszug aus der Schwacke-Liste belegt hat (Bl. 49 ff.) und der Beklagte all dem nicht entgegengetreten ist, bestehen keine Bedenken gegen die Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO. Der Ersatzanspruch besteht damit in Höhe der zugesprochenen 7.420,00 €
Die zugesprochenen Zinsen sind begründete Verzugszinsen aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. der fristgebundenen Zahlungsaufforderung vom 16. Januar 2012 (Bl. 46 ff.).
Die Nebenforderung des Klägers beträgt 661,16 € für eine 1,3 fache Gebühr aus 7.420,00 € zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer. Mangels Zahlungsnachweis durch den Kläger ist nur der Freistellungsanspruch begründet.
3. Die Berufung des Beklagten ist aus Rechtsgründen unbegründet und war zurückzuweisen. Schon das Landgericht hat dem Grunde nach zu Recht entschieden, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den der Beklagte trotz Aufforderung durch den Kläger nicht erfüllt hat. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht gem. Ziffer 2 der Urteilsgründe in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe, so dass die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden musste.
Die tatsächlichen Angriffe der Berufung des Beklagten sind nicht begründet. Soweit die Berufung des Beklagten rügt, der Beklagte habe nicht regelwidrig mitgeboten und der Wert des Fahrzeugs stehe nicht fest, ist dies widerlegt. Auf Ziffer 2 b) und 2 d) der Urteilsgründe wird verwiesen.
Hinsichtlich der Nebenforderung ist die prozessuale Rüge des Beklagten unbegründet. Die Verspätungsvorschriften erfassen nur die Angriffsmittel, nicht den Angriff selber. Der Sachverhalt zum Hilfsantrag war bereits Streitgegenstand der ersten Instanz.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Teilrücknahme der Nebenforderung ist für die Wertberechnung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO und damit für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, weil es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.