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Filesharing – Aktivlegitimation des abmahnenden Nutzungsrechtsinhabers

AG Hamburg – Az.: 36a C 4/14 – Urteil vom 10.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Filesharing - Aktivlegitimation des abmahnenden Nutzungsrechtsinhabers
Symbolfoto: Von Stuart Miles /Shutterstock.com

Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten G. Ltd. und den daraufhin von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und den daraufhin erteilten Providerauskünften soll die Datei „Side.Effects.2013.XviD.RUS.Dub.Ac3.HDRip.avi“ am 20.05.2013 und 05.06.2013 vom Internetanschluss des Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden sein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom14.06.2013 (Anlage K7) ließ die Klägerin den Beklagten wegen dieses behaupteten Urheberrechtsverstoßes vom 20.05.2013 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern. Sie warf dem Beklagten vor, den Film „Bitter Pill“, in Deutschland unter dem Titel „Side Effects“ veröffentlicht, in Gestalt der genannten Datei über eine Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Börse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beklagte ließ daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, leistete aber keine Zahlung.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten in Höhe von 755,80 € sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 400,00 € für die behauptete Urheberrechtsverletzung und den Ersatz von Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 €. Hinsichtlich des Abmahnschreibens gemäß Anlage K7 geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von 15.000,00 € für den damit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus.

Der Inhalt der oben genannten Datei, die vom Anschluss des Beklagten angeboten worden sein soll, besteht nach dem Vortrag der Klägerin in der russischsprachigen Version des genannten Films.

Die Klägerin trägt vor, sie halte an dem genannten Film in der Originalfassung sowie in deutscher Synchronisation und mit deutschen Untertiteln Nutzungs- und Auswertungsrechte für das Lizenzgebiet „Deutschland“ für gewisse Auswertungsarten, unter anderem „Onlinerechte“, gemäß dem als Anlage K1 eingereichten Sublizenzvertrag zwischen ihr als Lizenznehmerin und der S. AG als (Sub-) Lizenzgeberin. Die S. AG wiederum leite die Rechte aus dem als Anlage K2 eingereichten Lizenzvertrag mit der E. Inc., der Filmherstellerin, her. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Anlagen verwiesen. Die Filmherstellerin habe sich gegenüber der S. AG durch Absprache verpflichtet, im vereinbarten Lizenzgebiet, also insbesondere in Deutschland, keine anderen Sprachversionen auszuwerten. Die S. AG wiederum habe sich gegenüber der Klägerin durch Vertragsergänzung vom 28.05.2014 (Anlage K11, auf die verwiesen wird) verpflichtet, keine anderen Sprachfassungen in Deutschland auszuwerten, und dies habe sie auch nicht getan und tue es auch nicht.

Die Klägerin meint, ihr habe ein Unterlassungsanspruch auch im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen der russischsprachigen Filmfassung zugestanden, und ihr stünden insoweit auch Schadensersatzansprüche zu. Sie trägt vor, sie sei nach dem Sublizenzvertrag berechtigt, den Film in Deutschland auch in der russischsprachigen Fassung auszuwerten. Im Übrigen sei sie zumindest berechtigt, sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung des Films in anderen Fassungen als der Originalversion, der Originalversion mit deutschen Untertiteln und der deutschen Sprachfassung zu wehren. Dies folge aus der Verpflichtung der E. Inc. als Filmherstellerin, in dem vereinbarten Lizenzgebiet keine anderen Sprachversionen auszuwerten, sowie aus der Vertragsergänzung zum Sublizenzvertrag gemäß Anlage K1, die als Anlage K11 eingereicht wurde.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.255,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er stellt u.a. die Aktivlegitimation der Beklagten in Abrede.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Amtsgericht Hamburg ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 104a Abs. 1 UrhG zuständig.

Die Klage ist aber unschlüssig und damit unbegründet, weil der Klägerin im Hinblick auf die hier in Rede stehende russischsprachige Fassung des Films keinerlei Ansprüche zustehen.

Der Klägerin sind durch den als Anlage K1 überreichten Sublizenzvertrag keine Rechte an der russischsprachigen Version des Films übertragen worden. Nach Ziffer 1.1. des Vertrags ist die Übertragung von Rechten ausdrücklich auf die deutschsprachige und die Originalsprachfassung beschränkt. Dementsprechend kann auch die nachfolgende Ziffer 2.2 des Vertrags nur so verstanden werden, dass sich die Berechtigung der Klägerin, den Film „im Lizenzgebiet in sämtlichen Sprachfassungen auszuwerten“, nur auf die zuvor ausdrücklich genannten beiden Sprachfassungen bezieht. Andernfalls verlöre die Regelung in Ziffer 1.1 des Vertrags hinsichtlich der Sprachfassungen jeden Inhalt. Zudem heißt es in Ziffer 1.3 des Vertrags: „Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich in Ziffer 1.2 genannt werden, werden nicht auf den LN [also die Klägerin] übertragen.“ Daraus wird deutlich, dass Ziffer 1.2 gegenüber Ziffer 2.2 vorrangig ist.

Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der S. AG mit dem als Anlage K2 vorgelegten Lizenzvertrag Rechte an der russischen Sprachfassung des Films übertragen worden wären. Im Gegenteil ergibt sich aus dessen Ziffer 6., dass nur Rechte für englische und deutsche Sprachfassungen übertragen wurden, so dass die S. AG solche Rechte auch gar nicht an die Klägerin hätte übertragen können.

Der Klägerin standen also keine eigenen Rechte hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fassung des Films in russischer Sprache zu. Damit scheiden Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aus, denn deren Voraussetzung ist eine Verletzung in eigenen Rechten.

Daran ändert auch die als Anlage K11 überreichte Vertragsergänzung nichts. Denn diese offenbar unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens und der gerichtlichen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin erstellte Vertragsergänzung datiert vom 28.05.2014 und ist der Abmahnung vom 14.06.2013 somit ebenso nachgefolgt wie der behaupteten Rechtsverletzung des Beklagten. Der Schadensersatzanspruch setzt aber eine Verletzung von eigenen Rechten voraus, die im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits beim Anspruchsteller liegen müssen. Das gebietet das urheberrechtliche Bestimmtheitsgebot ebenso wie der Umstand, dass es sich bei den Rechten, die nach dem UrhG geschützt sind, um dingliche Rechte handelt und insofern ein strenger Maßstab anzulegen ist, was die Rechtssicherheit angeht. Eine rückwirkende Übertragung der dinglichen Nutzungsrechte, die Dritten gegenüber wirksam wäre, kennt das Urheberrecht nicht.

Allenfalls wären eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs oder eine Ermächtigung zur Einziehung bzw. eine gewillkürte Prozessstandschaft denkbar, aber all dies ist von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch der Vertrag gemäß Anlage K11 kann nicht in diesem Sinne (um-) gedeutet werden, denn es fehlt schon an dem notwendigen individuellen Bezug auf den hiesigen Rechtsstreit oder zumindest überhaupt auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Im Übrigen stünde der S AG selbst gar kein Schadensersatzanspruch zu, da sie nicht berechtigt war, die russische Sprachfassung in Deutschland auszuwerten (Ziffer 6. des Vertrages gemäß Anlage K2), so dass eine entsprechende Abtretung oder Ermächtigung ohnehin ins Leere ginge. Aus demselben Grund konnten der Klägerin mit dem als Anlage K11 eingereichten Vertrag im Übrigen auch keine Rechte an der russischsprachigen Fassung des Films übertragen werden.

Zwar könnte der Klägerin dennoch ein Unterlassungsanspruch zugestanden haben und damit die Abmahnung berechtigt gewesen sein. Denn das Verbietungsrecht (der Unterlassungsanspruch) kann weiter gehen kann als das positive Benutzungsrecht (BGH vom 29.04.1999, I ZR 65/96, NJW 2000, 2202 – Laras Tochter).

Jedoch liegt hier ein solcher Fall nicht vor, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. nicht gegeben ist. Das erkennende Gericht schließt sich dazu den folgenden Ausführungen des OLG Köln (Beschluss vom 23.09.2013, Az. 6 W 254/12, ZUM-RD 2014, 162, zitiert nach Juris) an:

„Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (vgl. Senat ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann indessen über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH NJW 1953, 1258, 1259 – Lied der Wildbahn; GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter; Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 97 Rn. 50).

(…)

Das kann hier indes nicht festgestellt werden. Ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachversionen hat der Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 01.02.2013 [6 W 255/12, ZUM-RD 2014, 164] nur unter der Voraussetzung bejaht, dass die lizenzvertraglichen Absprachen neben dem der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrecht zugleich die ausdrückliche Verpflichtung der Lizenzgeberin enthielt, in Deutschland keine weiteren Sprachversionen auszuwerten. Eine solche Vereinbarung haben die Lizenzpartner im vorliegenden Falle nicht getroffen. Zu einer Ausweitung des Verbietungsrechts auf Konstellationen wie die vorliegende, wo es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt, sieht der Senat sich nicht veranlasst. Dem steht schon der aus § 31 Abs. 5 UrhG folgende Übertragungszweckgedanke entgegen, der allgemein im Urheberrecht und insbesondere auch bei der Einräumung von Nutzungsrechten gilt.

Danach hat das Urheberrecht generell die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben, woraus auch eine Spezifizierungslast folgt (vgl. Senat, ZUM 2007, 401 – Videozweitverwertung; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 31, Rn. 110 f. m. w. N.): Wenn der Lizenznehmer sichergehen will, dass sein exklusives Verwertungsrecht von Auswertungen weiterer Sprachfassungen oder anderer Nutzungsarten im Vertragsgebiet verschont bleiben soll, muss er dies im Vertrag im einzelnen bezeichnen bzw. regeln. […]

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das illegale Angebot russischer Sprachversionen in Deutschland die der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsrechte betreffend deutsche, flämische und holländische Sprachfassungen in dem Sinne beeinträchtigt, dass dies unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind, wie es Voraussetzung für ein weitergehendes Verbietungsrecht wäre. Am 31.12.2011 lebten in Deutschland 195.310 Ausländer mit Herkunft aus der Russischen Föderation. Eingebürgert wurden (nur) im Jahre 2012 3.167 Zuwanderer aus der Russischen Föderation. Einen russischen Migrationshintergrund wiesen im Jahre 2011 zwar 1.227.000 Männer und Frauen in Deutschland auf (alle Zahlen: Statistisches Bundesamt, vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Bevoelkerung.h jedoch berücksichtigt diese Zahl alle Zuwanderer aus dem betreffenden Sprachraum seit 1950 einschließlich der Nachkommen der Zuwanderer, die bereits in Deutschland geboren sind. Darunter wird sich ein ganz erheblicher Teil von Personen befinden, die bereits der russischen Sprache nicht mehr hinreichend mächtig sind und schon von daher nicht daran interessiert sind, russische Sprachfassungen von Filmen in illegalen Tauschbörsen zu beziehen. Durch diesen Personenkreis wird die Antragstellerin hinsichtlich des illegalen Angebots russischer Sprachfassungen in ihrem Verwertungsrecht also ohnehin nicht beeinträchtigt sein. Diejenigen Personen aus dem russischen Sprachraum, die des Deutschen nicht hinreichend mächtig sind und deshalb an der russischen Sprachversion interessiert sind, werden wiederum nicht geneigt sein, als legale Alternative zum illegalen Bezug des Filmwerkes den Erwerb einer englischen, deutschen, flämischen oder holländischen Sprachfassung in Betracht zu ziehen. Eine relevante wirtschaftliche Beeinträchtigung der der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrechte ist danach nicht erkennbar.“

Diese Ausführungen beanspruchen hier entsprechende Geltung.

Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass es eine Verpflichtung der Filmherstellerin gebe, im Lizenzgebiet keine anderen Sprachversionen auszuwerten. Dazu hat sie als Anlage K10 ein von ihr als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnetes englischsprachiges Dokument vorgelegt, das auf den 14.05.2014 datiert ist. Allerdings ergibt sich schon anhand des Datums, dass aus diesem Dokument keine Rückschlüsse auf die Rechtsposition der Klägerin am 14.06.2013, dem Tag der Abmahnung, gezogen werden können. Der Unterlassungsanspruch muss aber im Zeitpunkt der Abmahnung bestehen, um diese als berechtigt erscheinen lassen zu können. Es kommt daher auf die weiteren Umstände wie etwa, dass sich das Dokument gemäß Anlage K10 nur auf das Vertragsverhältnis zwischen der Filmherstellerin und der S. AG, nicht aber auf die Klägerin bezieht, und dass es sich dabei um bloße einseitige Rechtsfolgenbehauptungen handelt, noch dazu nicht in der Gerichtssprache deutsch, nicht mehr an. Ebensowenig ist entscheidend, dass dieses Dokument kein Strengbeweismittel im Zivilprozess darzustellen geeignet und schon deswegen unbeachtlich ist. Die Klägerin geht hier nicht im Eilrechtsschutz vor und muss sich der von der ZPO vorgesehenen Strengbeweismittel bedienen.

Die Klägerin hat daneben ihre pauschale Behauptung, die Filmherstellerin habe sich gegenüber der S AG bei Abschluss des Lizenzvertrages gemäß Anlage K2 verpflichtet, im Lizenzgebiet keine anderen Sprachversionen auszuwerten, unter Zeugenbeweis gestellt (S. 2 des Schriftsatzes vom 24.04.2014 und S. 3 des Schriftsatzes vom 30.05.2014). Dieses Beweisangebot ist jedoch unbeachtlich, worauf das Gericht auch vor der mündlichen Verhandlung zwei Mal hingewiesen hat. Es handelt sich letztlich um nicht einlassungsfähigen Vortrag und um ein unzulässiges, da auf Ausforschung gerichtetes Beweisangebot, weil die Klägerin keine hinreichend konkreten, zu beweisenden Umstände mitteilt, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbehauptung unter Zeugenbeweis stellt. Die Klägerin teilt nicht mit, wer auf Seiten der Filmherstellerin gegenüber wem auf Seiten der S. AG eine solche Erklärung abgegeben haben soll, bei welcher Gelegenheit und wo und wie dies geschehen sei. Sie trägt lediglich vor, der Zeuge H., der die Vertragsverhandlungen für die Filmherstellerin geführt habe, könne die Verpflichtung der Filmherstellerin aus eigener Kenntnis bezeugen. Das ist bei weitem nicht ausreichend.

Zudem und vor allem bleibt die Klägerin auch jede Erklärung dafür schuldig, wie eine solche angebliche mündliche Verpflichtung der Filmherstellerin damit zu vereinbaren sein soll, dass dem Lizenzvertrag gemäß Anlage K2, der aus immerhin 21 eng bedruckten Seiten besteht und in Ziffer 26. eine Vollständigkeits- und Schriftformklausel enthält, eine solche Verpflichtung nicht zu entnehmen ist. Selbst wenn es also eine solche mündliche Vereinbarung gegeben hätte, dürfte diese unwirksam. Jedenfalls aber hätte die Klägerin konkret dazu vortragen müssen, warum trotz dieser detaillierten und nach dem schriftlich fixierten Parteiwillen umfassenden und abschließenden Regelung mündliche Nebenabreden bestanden haben sollen. Daran fehlt es, und insofern ist die Klage auch an dieser Stelle unschlüssig. Denn in einer Gesamtbetrachtung des klägerischen Vortrags unter Berücksichtigung der Anlage K2 ist nicht erkennbar, dass eine solche Verpflichtung der Filmherstellerin überhaupt bestehen kann. Obwohl einiges dafür zu sprechen scheint, möchte das Gericht der Klägerin zwar keinen wissentlich falschen Vortrag unterstellen, ist jedoch überzeugt davon, dass die Klägerin hier zumindest ins Blaue hinein vorträgt.

Im Übrigen betrifft diese Behauptung der Klägerin wiederum allein das Verhältnis zwischen der Filmherstellerin und der S. AG.

Soweit die Klägerin, die ja eigene Rechte geltend macht, sodann auf weiteren gerichtlichen Hinweis vorgetragen hat, dass die S. AG sich gegenüber der Klägerin mit Vertrag gemäß Anlage K11 ebenfalls verpflichtet habe, keine weiteren Sprachfassungen des Films in Deutschland auszuwerten, ist auch dieser Vortrag für den geltend gemachten Klaganspruch unschlüssig. Denn dieser Vertrag datiert vom 28.05.2014 und kann daher einen Unterlassungsanspruch der Klägerin für den hier maßgeblichen 14.06.2013 nicht begründen.

Dabei kann die Klägerin auch nicht damit durchdringen, die vertragliche Vereinbarung gemäß Anlage K11 habe lediglich deklaratorischen Charakter, und der darin zum Ausdruck kommende Parteiwille sei bereits in die Parteivereinbarung gemäß Anlage K1 hineinzulesen oder wirke sonstwie dorthin zurück. Denn wie bereits gesagt gilt bei der Übertragung von Rechten nach dem UrhG, welche dingliche Rechte darstellen, grundsätzlich ein strenger Maßstab, was die Bestimmtheit der Rechteübertragung angeht. Dies kommt auch in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck. Dem Vertrag gemäß Anlage K1 sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Parteien sich bereits bei dessen Abschluss darüber geeinigt hätten oder hätten einigen wollen, dass die Sublizenzgeberin S AG keine anderen Sprachfassungen auswerten werde.

Soweit die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass die S. AG keine weiteren Sprachfassungen im Lizenzgebiet ausgewertet hat und auswertet, ist dies unbeachtlich. Denn nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des OLG Köln kommt es nicht darauf an, was der (Sub-) Lizenzgeber tatsächlich tut bzw. gerade nicht tut, sondern wozu er sich gegenüber dem Lizenznehmer ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat.

Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass die Filmherstellerin sich verpflichtet hätte, keine anderen Sprachfassungen in Deutschland auszuwerten. Das aber wäre Mindestvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, denn eine entsprechende Verpflichtung der Sublizenzgeberin S. AG liefe leer, wenn die Filmherstellerin als ursprüngliche Lizenzgeberin nicht ebenfalls entsprechend verpflichtet wäre. Es bedarf also einer lückenlosen Kette solcher Verpflichtungen in den Lizenzverträgen, um einen Unterlassungsanspruch des letztendlichen Lizenznehmers nach den vom OLG Köln in der oben zitierten Entscheidung gebildeten Grundsätzen anzunehmen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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