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Schadensersatz bei Datenübermittlung: Wann ein Anspruch besteht

Der neue Mobilfunkvertrag ist kaum aktiviert, da hat ihn die Schufa bereits. Der Kunde klagt auf Schadensersatz, weil er einen Bonitätseinbruch befürchtet. Doch sein Score blieb stabil, kein Kredit wurde abgelehnt. Vor dem Landgericht Göttingen steht die Frage: Genügt die bloße Angst vor einem Nachteil für eine Entschädigung?
Smartphone zeigt Mobilfunkvertrag auf einem Tisch vor einem verschwommenen Monitor mit Datenfeldern.
Die automatisierte Weitergabe von Vertragsdaten an Auskunfteien zur Identitätsprüfung gilt laut LG Göttingen oft als rechtmäßig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 109/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erlaubt die Weitergabe von Positivdaten an Kreditauskunfteien.
  • Die Klage scheiterte komplett; die Klägerin verlor und trägt die Kosten.
  • Das Gericht sah Betrugsprävention als berechtigtes Interesse an.
  • Die Klägerin zeigte keinen konkreten Schaden oder spürbare Folgen.
  • Kontrollverlust allein reicht nicht für Geldersatz nach Datenschutzrecht.

  • Gericht: Landgericht Göttingen
  • Datum: 28.08.2025
  • Aktenzeichen: 8 O 109/24
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 5.800,00 €
  • Relevant für: Mobilfunkanbieter, Kreditauskunfteien, Verbraucher

Wann gibt es Schadensersatz?

Ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt in der gerichtlichen Praxis zwingend drei Dinge voraus: einen verifizierbaren Datenschutzverstoß, einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden sowie einen ursächlichen Zusammenhang dazwischen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Pflichtverstoß, den Schaden und die Kausalität liegt stets bei der klagenden Person. Ein immaterieller Schaden setzt zudem voraus, dass dieser nachweislich tatsächlich und sicher besteht. Ein bloßer abstrakter Kontrollverlust über persönliche Informationen oder vage Befürchtungen ohne nachgewiesene negative Folgen in der echten Welt begründen keine Entschädigungspflicht.

Das bedeutet konkret: Die klagende Person muss nicht nur detailliert vortragen, was genau schiefgelaufen ist (Darlegungslast), sondern diese Behauptungen auch mit Beweisen wie Dokumenten, Zeugen oder Gutachten belegen (Beweislast). Gelingt das bei nur einem der drei Punkte nicht, geht die Klage verloren.

Das Landgericht Göttingen wendete diese rechtlichen Rahmenbedingungen am 28. August 2025 unverändert auf einen Rechtsstreit um Mobilfunkdaten an (Az.: 8 O 109/24). Eine Verbraucherin verlangte von einem Kommunikationsunternehmen einen Betrag in Höhe von mindestens 4.000 Euro, weil der Anbieter vertragliche Positivdaten an eine große Wirtschaftsauskunftei, die S. H. AG, gemeldet hatte. Als erlittenen immateriellen Schaden führte die Frau vor Gericht ein drängendes Gefühl des Kontrollverlusts, Sorge um ihre gute Bonität sowie die Angst vor einer maßgeblichen Verfälschung ihres S.-Scores und dauerhaften Nachteilen im Wirtschaftsleben an. Dennoch wies das Gericht die Klage vollständig ab, da die Kundin keine konkreten Beeinträchtigungen – wie etwa einen real verweigerten Ratenkredit oder fassbare psychische Folgen der Datenweitergabe – glaubhaft machen konnte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die automatisierte Übermittlung von reinen Vertragsbasisdaten, sogenannten Positivdaten, an eine Wirtschaftsauskunftei kann als Maßnahme der Betrugsprävention und zum Schutz vor Identitätsdiebstählen ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung darstellen.
  2. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei Datenschutzverstößen setzt zwingend den Nachweis eines konkret und sicher eingetretenen Schadens voraus; ein rein abstrakter Kontrollverlust über persönliche Daten oder vage Befürchtungen vor künftigen Bonitätsnachteilen genügen dafür nicht.
Infografik: Ein Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz scheitert, wenn kein konkret nachgewiesener Schaden vorliegt, da die Übermittlung reiner Positivdaten zur Betrugsprävention zulässig ist.
Positivdaten: Zulässig oder Schadensersatz scheitert

Ist die Übermittlung von Positivdaten an die Schufa erlaubt?

Die reine Verarbeitung von Nutzerdaten ist nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der DSGVO juristisch rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von Unternehmen oder Dritten erforderlich ist. Eine grundlegende Voraussetzung für diese Annahme ist, dass die Interessen oder die sensiblen Grundrechte der betroffenen Person in der Abwägung nicht überwiegen. Nach etablierter Auffassung gilt die Übermittlung von reinen Informationen über Vertragsabschlüsse als geeignetes Mittel zur Betrugsprävention sowie zur aktiven Vermeidung einer späteren finanziellen Überforderung von Verbrauchern.

Wer plant, allein wegen der Meldung von Vertragsdaten an die Schufa zu klagen, sollte wissen: Gerichte stufen die Übermittlung reiner Positivdaten – also Name, Adresse und Vertragsabschluss – als rechtmäßige Betrugsprävention ein. Eine Klage hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn das Unternehmen nachweislich falsche Daten gemeldet oder über die Basisinformationen hinaus sensible Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet hat.

Datenweitergabe schützt den Wirtschaftsverkehr

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Telekommunikationsunternehmen den Namen, die postalische Anschrift, das Geburtsdatum sowie die bloße Tatsache, dass die Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte, automatisiert an die Auskunftei übermittelt. Der Konzern, der für die Datenverarbeitung verantwortlich zeichnete, rechtfertigte die Weitergabe der Vertragsdaten mit der zwingenden Erkennung von sogenannten „Fake-Identities“ und der vertraglichen Sicherstellung, dass Besteller tatsächlich existieren. Die zuständige Kammer schloss sich dieser Argumentation an und bewertete die schutzwürdigen Interessen der Mobilfunkkundin als nur äußerst leicht betroffen. Da lediglich die Basisinformation über das Zustandekommen des Vertrages geteilt wurde, erkannte das LG Göttingen die Datenweitergabe als rechtmäßig an.

Wann ist die Schufa-Meldung erlaubt?

Ein rechtlich durchsetzbarer Verstoß gegen die strengen Auflagen des Datenschutzes liegt gar nicht erst vor, wenn eine eindeutige Rechtfertigung nach Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO greift. Eine Datenverarbeitung, die vorrangig der gesamtgesellschaftlichen Betrugsprävention dient, kann dementsprechend ein hohes berechtigtes Interesse darstellen, sofern auf dem Markt keine milderen oder weniger eingreifenden Mittel zur Zielerreichung ersichtlich sind. Innerhalb der gesetzlichen Interessensabwägung müssen Gerichte intensiv prüfen, ob die betroffenen privaten Interessen der klagenden Person die allgemeinen Vorteile für die Masse der Marktteilnehmer unzulässig überwiegen.

Der Ersatz eines immateriellen Schadens darf aber andererseits nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht werden. Auch wenn es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, so bedeutet dies indes nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegründenden Schaden darstellen; denn die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser tatsächlich und sicher besteht. – so das Landgericht Göttingen

Keine Unterlassung ohne vorherige Rechtsverletzung

Den Ausgangspunkt für den Göttinger Rechtsstreit bildete eine Datenauskunft vom Oktober 2023, bei der die Verbraucherin entdeckt hatte, dass die F. DSL GmbH im Januar 2021 den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags und ein dazugehöriges Servicekonto an die S. H. AG gemeldet hatte. Die Kundin konstruierte daraus einen unbefugten Verstoß, was die Richterschaft jedoch anders beurteilte, da eine solche Präventionsmaßnahme letztendlich alle redlichen Marktteilnehmer vor dem gefürchteten Identitätsdiebstahl bewahrt. Mangels eines grundlegenden Datenschutzverstoßes seitens der Firma wurden alle weiteren Anträge abgewiesen. Weder erhielt die Frau einen Unterlassungsanspruch auf das Stoppen künftiger Meldungen noch eine gerichtliche Feststellung für zukünftige Schadensersatzpflichten. Auch die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro war damit hinfällig.

Es ist nicht Aufgabe des Schadensersatzrechts, persönliche Empfindlichkeit und eine Schmerzensgeldkultur zu unterstützen, die keinen Bezug zu greifbaren Nachteilen hat. Vielmehr muss es um eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen, die zwar jetzt nicht mehr besonders schwerwiegend sein muss, aber trotzdem für den oder die Betroffenen ein gewisses Gewicht haben muss. – so das Landgericht Göttingen

Stellen Sie vor einer Klage sicher, dass Sie tatsächlich einen konkreten Datenschutzverstoß benennen können – nicht nur die Tatsache der Datenübermittlung an sich. Ohne nachweisbaren Verstoß scheitern sämtliche Ansprüche automatisch: kein Unterlassungsanspruch, kein Schadensersatz, keine Erstattung der Anwaltskosten. Wer verliert, trägt die gesamten Verfahrenskosten inklusive der gegnerischen Anwaltsgebühren.

Wie wird ein DSGVO-Schaden bewiesen?

Gemäß der gefestigten Entscheidungsgrundsätze des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss ein erlittener immaterieller Schaden im Rahmen eines Gerichtsprozesses greifbar und konkret dargelegt werden. Zwar betonen die europäischen Richter ausdrücklich, dass es bei der Bemessung keine automatische Erheblichkeitsschwelle für Schmerzensgeld gibt – dennoch müssen die vorgetragenen Folgen die Ebene der bloßen Vermutungen verlassen. Soll ein Anspruch alleinig auf psychische Belastungen gestützt werden, müssen diese vom Kläger in äußerst überzeugender und detailreicher Weise dem Gericht geschildert werden.

Hintergrund: Manche nationale Gerichte hatten früher eine Bagatellgrenze angenommen, unterhalb derer kein Schadensersatz zugesprochen wurde. Der EuGH hat dem einen Riegel vorgeschoben. Trotzdem muss der Schaden über bloße Ärgernisse hinausgehen – er muss spürbar und belegbar sein.

Der EuGH ist das oberste Gericht der Europäischen Union. Seine Auslegung der DSGVO ist für alle nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten verbindlich – wenn der EuGH also vorgibt, wie ein Schaden nachzuweisen ist, müssen sich deutsche Gerichte daran halten.

Während ihrer persönlichen und informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Göttingen konnte die Mobilfunkkundin diesen Beweisanforderungen nicht genügen. Letzten Endes äußerte sie vor der Kammer lediglich vage Vermutungen über theoretisch mögliche Nachteile bei künftigen Vertragsabschlüssen. Es mangelte komplett an einem Nachweis über einen tatsächlich erlittenen Nachteil im echten Wirtschaftsleben. Da die Kammer darüber hinaus feststellte, dass die Frau eine langanhaltende psychische Dauerbelastung aus eigener Anschauung nicht nachvollziehbar ins Feld führen konnte, wies sie sämtliche Ersatzansprüche unmissverständlich zurück. Der finale Streitwert wurde dabei auf 5.800 Euro beziffert, wobei die unterlegene Verbraucherin die gesamten Kosten des Zivilverfahrens tragen muss.

Was das Urteil für Verbraucher bedeutet

Das Landgericht Göttingen bestätigt mit diesem Urteil die Linie höherer Instanzen: Die Übermittlung reiner Positivdaten an Auskunfteien ist datenschutzrechtlich zulässig und begründet für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch. Als erstinstanzliche Entscheidung bindet das Urteil zwar nur die Prozessparteien, zeigt aber eindeutig, wie Gerichte diese Fälle bewerten – Klagen ohne konkreten, dokumentierten Schaden werden abgewiesen.

Das bedeutet: Ein Landgerichtsurteil schafft noch keine allgemeingültige Rechtslage. Erst wenn ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Frage entscheidet, entsteht eine Leitentscheidung, an der sich bundesweit Gerichte orientieren. Bis dahin können andere Landgerichte im Einzelfall durchaus anders urteilen.

Bevor Sie eine DSGVO-Klage gegen ein Unternehmen anstrengen, das Ihre Vertragsdaten an die Schufa gemeldet hat, prüfen Sie ehrlich: Können Sie einen tatsächlich erlittenen Nachteil belegen – etwa einen nachweislich abgelehnten Kredit, einen geplatzten Vertrag oder ein ärztliches Attest über psychische Folgen? Abstrakte Ängste vor Bonitätsnachteilen oder ein generelles Unbehagen über die Datenübermittlung reichen vor Gericht nicht aus und führen zu einer kostenpflichtigen Klageabweisung.

Praxis-Hinweis: Nachweis eines konkreten Schadens

Der entscheidende Punkt dieses Urteils war das Fehlen eines greifbaren Schadens. Die Klägerin konnte lediglich abstrakte Befürchtungen anführen – Kontrollverlust, Sorge um die Bonität, Angst vor künftigen Nachteilen. Vor Gericht reicht das regelmäßig nicht aus. Wenn Sie einen DSGVO-Schadensersatzanspruch prüfen, sollten Sie sich fragen: Kann ich eine konkrete, dokumentierbare Beeinträchtigung nachweisen? Das kann ein nachweislich abgelehnter Kredit sein, ein nicht zustande gekommener Vertrag oder eine ärztlich belegte psychische Belastung. Wer nur ein ungutes Gefühl oder theoretische Risiken vorbringen kann, wird vor Gericht typischerweise keinen Erfolg haben – selbst wenn tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegen sollte.


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Das Urteil zeigt: Ohne nachweisbaren Schaden scheitert jede DSGVO-Klage. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob in Ihrem Fall ein konkreter und belegbarer Nachteil vorliegt – etwa ein abgelehnter Kredit oder eine dokumentierte psychische Belastung. Sie erhalten eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und der nächsten Schritte.

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Experten Kommentar

Die Flut an standardisierten DSGVO-Klagen hat bei den Gerichten zu einer massiven Abwehrhaltung geführt. Richter verabscheuen diese im Fließbandverfahren erstellten Schriftsätze, die kaum auf das konkrete Schicksal der Betroffenen eingehen. Wer heute nur mit pauschalen Textbausteinen über ein bloßes „unbehagliches Gefühl“ klagt, wird von den Kammern eiskalt abserviert.

Betroffene sollten deshalb von Anfang an ein lückenloses Schadensprotokoll führen und Beweise sammeln. Nur wer handfeste Belege wie eine schriftliche Kreditabsage oder einen missglückten Ratenkauf einreicht, hat vor Gericht eine realistische Chance. Ohne diesen Nachweis der persönlichen Betroffenheit gewinnt man heute keinen DSGVO-Prozess mehr.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch, wenn ich keinen finanziellen Verlust nachweisen kann?

NEIN, ein bloßes Gefühl des Kontrollverlusts reicht ohne finanziellen oder anderweitig konkret belegbaren Nachteil nicht aus. Für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO müssen Sie einen tatsächlich und sicher eingetretenen Schaden darlegen und beweisen.

Die DSGVO kennt zwar auch immaterielle Schäden, also Nachteile ohne direkten Geldverlust. Vor Gericht genügt aber kein abstraktes Unbehagen, keine bloße Sorge um die Bonität und keine theoretische Angst vor späteren Folgen. Erforderlich sind konkrete Auswirkungen, etwa ein abgelehnter Kredit, ein geplatzter Vertrag oder nachvollziehbare psychische Beschwerden, die sich belegen lassen. Die Gerichte verlangen dafür einen echten, objektivierbaren Nachteil, weil sonst jede bloße Verunsicherung ersatzfähig wäre.

Ohne finanziellen Verlust kann ein Anspruch trotzdem bestehen, wenn Sie andere reale Folgen beweisen können. Je allgemeiner die behauptete Beeinträchtigung bleibt, desto eher wird die Klage abgewiesen, selbst wenn ein Datenschutzverstoß im Raum steht.


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Wie beweise ich psychische Belastung durch eine Schufa-Meldung?

Sie müssen psychische Belastungen durch ärztliche Atteste oder eine äußerst detaillierte Schilderung konkreter Alltagsbeeinträchtigungen beweisen. Vage Ängste, bloßes Unbehagen oder allgemeiner Ärger reichen vor Gericht regelmäßig nicht aus.

Bei einem Anspruch aus Artikel 82 DSGVO trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den immateriellen Schaden und dessen Kausalität. Das Gericht verlangt daher nachvollziehbare Tatsachen, aus denen sich eine reale seelische Beeinträchtigung ergibt, etwa Schlafstörungen, behandlungsbedürftige Angstzustände oder eine dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine reine Schilderung des subjektiven Empfindens genügt nicht, weil persönliche Empfindlichkeit nicht mit einem ersatzfähigen Schaden gleichgesetzt wird. Je konkreter Sie Arztbesuche, Beschwerden, Diagnosen und deren zeitlichen Zusammenhang mit der Schufa-Meldung belegen, desto eher wird das Gericht die Belastung als objektiv nachvollziehbar ansehen.

Besonders überzeugend sind medizinische Unterlagen, wenn die Belastung länger andauert oder therapeutische Hilfe erforderlich wurde. Fehlen solche Belege, kann eine sehr genaue, in sich schlüssige Darstellung der konkreten Folgen helfen, etwa für Arbeit, Familie und Alltag. Ohne objektivierbare Anknüpfungstatsachen bleiben psychische Folgen meist nur behauptet und werden als nicht ausreichend nachgewiesen angesehen.


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Darf mein Mobilfunkanbieter Vertragsdaten an die Schufa weitergeben?

Ja, die Übermittlung reiner Positivdaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Vertragsabschluss an eine Auskunftei kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein. Für eine separate Einwilligung braucht der Anbieter dann nicht zwingend. Entscheidend ist, dass die Meldung auf ein berechtigtes Interesse gestützt wird, etwa Betrugsprävention und Schutz vor Identitätsmissbrauch.

Rechtlich liegt der Schwerpunkt auf der Interessenabwägung: Das Unternehmen darf Daten verarbeiten, wenn der Zweck legitim ist und Ihre Rechte nicht überwiegen. Gerichte bewerten die Weitergabe bloßer Vertragsbasisdaten häufig als relativ gering eingriffsintensiv, weil dadurch keine sensiblen Inhalte übermittelt werden. Deshalb ist die reine Meldung korrekter Positivdaten regelmäßig kein Datenschutzverstoß und begründet allein auch keinen Schadensersatzanspruch.

Anders kann es sein, wenn mehr als Basisdaten übermittelt wurden oder die Meldung objektiv falsch war, etwa bei unrichtigen Vertragsangaben, zusätzlichen sensiblen Informationen oder fehlender Rechtsgrundlage. Dann kommt eine datenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall in Betracht.


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Was tun, wenn die Gegenseite berechtigtes Interesse behauptet?

Sie können das berechtigte Interesse an der Betrugsprävention bei korrekten Positivdaten kaum angreifen; der bessere Hebel liegt in falschen Daten oder unzulässigen Zusatzinformationen. Wenn das Unternehmen nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und den Vertragsabschluss meldet, wird Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO regelmäßig als tragfähige Rechtsgrundlage anerkannt.

Gerichte akzeptieren, dass solche Meldungen Identitätsdiebstahl, Scheinbestellungen und andere Betrugsformen erschweren und damit auch den redlichen Markt schützen. Ein bloßer Widerspruch gegen die Übermittlung an sich reicht deshalb meist nicht aus, weil die Interessenabwägung bei reinen Basisdaten häufig zugunsten des Unternehmens ausfällt. Angreifen können Sie die Verarbeitung aber, wenn die gespeicherten Angaben objektiv falsch sind oder wenn über die zulässigen Basisdaten hinaus sensible Informationen ohne Rechtsgrundlage verarbeitet wurden. Prüfen Sie daher die Unterlagen und die Auskunft der Auskunftei Zeile für Zeile auf Abweichungen.

Ein stärkerer Angriffspunkt kann auch die Dauer der Speicherung sein, wenn Daten nach Zweckerreichung nicht gelöscht wurden oder wenn einzelne Angaben für die Betrugsprävention nicht erforderlich waren. Bei solchen Fehlern geht es nicht mehr um das abstrakte Prinzip der Meldung, sondern um eine konkrete Rechtsverletzung im Einzelfall.


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Das vorliegende Urteil


LG Göttingen – Az.: 8 O 109/24 – Urteil vom 28.08.2025




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