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Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing: Kinder schützen nicht vor Kosten

Die Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing stand im Fokus, als ein Familienvater trotz Benennung seiner Kinder als Täter wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt wurde. Trotzdem drohen ihm ungekürzte Abmahnkosten und hoher Schadensersatz – eine unerwartete Wende in der Kostenfrage.

Zum vorliegenden Urteil 14 O 244/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 24.05.2022
  • Aktenzeichen: 14 O 244/20
  • Verfahren: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Urheberrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Ein Computerspiel-Entwickler klagte, weil sein Spiel über einen Internetanschluss illegal online geteilt wurde. Der Inhaber des Anschlusses bestritt die Tat und gab an, seine Kinder könnten dafür verantwortlich sein.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Inhaber eines Internetanschlusses haften, wenn über seinen Anschluss illegal ein Computerspiel geteilt wurde, er aber angibt, seine Kinder könnten die Täter gewesen sein?
  • Die Antwort: Ja, der Anschlussinhaber muss haften. Das Gericht konnte die Kinder als Täter ausschließen; die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter war, wurde nicht widerlegt. Er muss die Anwaltskosten für die Abmahnung und Schadenersatz für das geteilte Spiel bezahlen.
  • Die Bedeutung: Anschlussinhaber müssen sehr genau prüfen, wer ihren Internetanschluss nutzt und wer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sein könnte. Die bloße Behauptung, Dritte hätten eine Tat begangen, reicht nicht aus, um die Haftung abzuwenden.

Der Fall vor Gericht


Wer haftet, wenn die eigenen Kinder als Täter in Frage kommen?

In einem Kölner Gerichtssaal waren drei Stühle für die entscheidenden Zeugen eines Filesharing-Falls reserviert: die Kinder des angeklagten Familienvaters. Seine gesamte Verteidigung baute auf ihrer Aussage auf. Einer der Söhne verweigerte das Zeugnis, der andere konnte sich kaum erinnern und die Tochter sprach mit überzeugender Klarheit.

Der Anschlussinhaber berät sich über die Haftung für den illegalen Filesharing-Upload des Computerspiels im Familien-WLAN.
Vater wegen Filesharing zu fast 6.000 Euro verurteilt, nachdem seine Kinder als Täter ausgeschlossen wurden. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am Ende verurteilte das Gericht den Vater zu einer Zahlung von fast 6.000 Euro. Der Grund war ein juristischer Paukenschlag: Er wurde schuldig gesprochen, gerade weil das Gericht seine Kinder für unschuldig hielt.

Der Fall begann, wie so viele, mit einem Brief. Ein Spieleentwickler forderte von dem Mann Geld, weil über seinen Internetanschluss an einem Augustabend im Jahr 2015 das brandneue Computerspiel „E“ illegal in einer Tauschbörse angeboten wurde. Der Anschlussinhaber wehrte sich. Er sei an dem Abend gar nicht zu Hause gewesen. Seine drei Kinder hätten aber sehr wohl den Anschluss genutzt, alle drei seien technisch versiert. Das war sein Schild. Er hatte die potenziellen Täter benannt.

Warum funktionierte die Strategie „Meine Kinder waren es“ hier nicht?

Ein Anschlussinhaber, der eines Urheberrechtsverstoßes beschuldigt wird, kann sich nicht einfach mit Schweigen verteidigen. Er hat eine sogenannte Sekundäre Darlegungslast. Im Klartext bedeutet das: Wenn er behauptet, jemand anderes könnte die Tat begangen haben, muss er Ross und Reiter nennen. Er muss erklären, wer außer ihm Zugang zum Anschluss hatte und als Täter in Frage kommt. Dieser Pflicht kam der Vater nach. Er benannte seine drei Kinder, beschrieb ihre Internetnutzung und ihre Anwesenheit am Tatabend. Damit war der Ball an das Gericht und die Klägerin zurückgespielt.

Das Gericht tat, was es in so einem Fall tun muss. Es lud die Kinder als Zeugen vor, um die Behauptung des Vaters zu prüfen. Diese Beweisaufnahme durchkreuzte die Verteidigungsstrategie des Mannes vollständig. Der erste Sohn machte von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Der zweite Sohn konnte sich an die konkrete Internetnutzung an jenem Abend nicht mehr erinnern. Die Tochter aber machte eine glaubwürdige und in sich schlüssige Aussage. Sie erklärte, weder das Spiel geteilt zu haben noch Tauschbörsen zu nutzen. Sie fügte hinzu, dass sie auch ihren Brüdern glaubte, die dies ebenfalls bestritten hatten.

Hier lag der Denkfehler des Vaters. Seine Strategie hätte nur funktioniert, wenn eine ernsthafte Möglichkeit bestanden hätte, dass eines der Kinder der Täter war. Die Aussage der Tochter pulverisierte diese Möglichkeit. Das Gericht fand ihre Schilderung überzeugend und sah keine Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Brüder gelogen hatten. Da auch die Ehefrau mangels technischer Kenntnisse ausschied und der WLAN-Anschluss passwortgeschützt war, engte sich der Kreis der Verdächtigen dramatisch ein. Nachdem die Kinder als Täter ausgeschieden waren, lebte die ursprüngliche Vermutung wieder auf: Der Anschlussinhaber ist der Täter. Die Tatsache, dass er nicht zu Hause war, änderte daran nichts. Ein Download, so das Gericht, kann bewusst so eingestellt werden, dass er während der eigenen Abwesenheit läuft.

Wie kam das Gericht zu einem so hohen Schadensersatz?

Die geforderte Summe setzte sich aus zwei Teilen zusammen: den Anwaltskosten für die Abmahnung und dem eigentlichen Schadensersatz. Für die Höhe des Schadensersatzes griffen die Richter auf die sogenannte Lizenzanalogie zurück. Die Frage lautet hier: Was hätten vernünftige Vertragspartner als Preis vereinbart, wenn der Täter den Spieleentwickler um Erlaubnis für die Verbreitung des Spiels gebeten hätte?

Das Gericht muss diese fiktive Lizenzgebühr schätzen. Es berücksichtigte dabei, dass das Spiel zum Tatzeitpunkt gerade erst erschienen und ein kommerzieller Tophit mit Millionen verkauften Exemplaren war. Ein illegales Angebot in einer Tauschbörse wiegt in dieser Phase besonders schwer. Der Entwickler schlug eine Berechnung vor, die dem Hundertfachen des damaligen Verkaufspreises von 47,95 Euro entsprach. Das Gericht hielt diesen Ansatz für plausibel. Es rechnete vor, dass bei einer angenommenen Zahl von mindestens 400 illegalen Downloads und einer fiktiven Lizenzgebühr von knapp 12 Euro pro Download eine ähnliche Summe herauskäme. Am Ende setzte es den Schadensersatz für das zweifache Anbieten des Spiels auf exakt 4.795 Euro fest.

Wieso musste der Vater die vollen Anwaltskosten der Gegenseite tragen?

Normalerweise schützt das deutsche Gesetz Verbraucher in Filesharing-Fällen vor überzogenen Anwaltskosten. Für die erste Abmahnung wegen einer einzelnen Urheberrechtsverletzung sind die erstattungsfähigen Kosten oft auf Basis eines Gegenstandswertes von 1.000 Euro gedeckelt. Das hätte die Anwaltsrechnung für den Vater deutlich gesenkt.

Doch das Landgericht Köln blickte über den nationalen Tellerrand hinaus. Es zog eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heran. Die obersten europäischen Richter hatten klargestellt, dass nationale Kostendeckelungen den Schutz des geistigen Eigentums nicht untergraben dürfen. Die abschreckende Wirkung muss erhalten bleiben. Eine pauschale Obergrenze, die keine Rücksicht auf den Wert des verletzten Rechts nimmt, kann diesem Ziel widersprechen.

Das Kölner Gericht legte das deutsche Gesetz deshalb europarechtskonform aus. Es erklärte die Deckelung im vorliegenden Fall für unbillig. Ein brandneues, millionenfach verkauftes Computerspiel rechtfertige einen weitaus höheren Gegenstandswert als 1.000 Euro. Die Richter hielten die von der Klägerseite angesetzten 20.000 Euro für angemessen. Damit musste der Vater die daraus berechneten, ungekürzten Abmahnkosten in Höhe von 984,60 Euro vollständig erstatten.

Die Urteilslogik

Wer einen Filesharing-Vorwurf abwehren will, trägt die Verantwortung, die tatsächliche Täterschaft Dritter zweifelsfrei nachzuweisen.

  • Verantwortung des Anschlussinhabers: Allein die Benennung potenzieller Täter entbindet den Anschlussinhaber nicht von seiner Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen, wenn sich die Täterschaft Dritter nicht ernsthaft bestätigen lässt.
  • Höhe des Schadensersatzes: Die Schadenshöhe bei Urheberrechtsverletzungen steigt proportional zum Wert und zur kommerziellen Bedeutung des geschützten Werkes zum Zeitpunkt der unerlaubten Nutzung.
  • Unbegrenzte Abmahnkosten: Nationale Begrenzungen für die Erstattung von Abmahnkosten entfallen, wenn das europäische Recht einen stärkeren Schutz des geistigen Eigentums fordert und eine abschreckende Wirkung nur so gewährleistet bleibt.

Das Urteil bestätigt damit die weitreichende Verantwortung des Anschlussinhabers und betont die erheblichen rechtlichen und finanziellen Folgen von Urheberrechtsverletzungen.


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Experten Kommentar

Manch einer mag meinen, die Schuld einfach auf die eigenen Kinder schieben zu können, wenn eine Abmahnung wegen Filesharings ins Haus flattert. Dieses Urteil zeigt klar: Das Gericht prüft genau, und wenn die Kinder glaubwürdig sind und die Tat abstreiten, fällt die Verantwortung wieder auf den Anschlussinhaber zurück. Ein Vater wurde hier verurteilt, weil das Gericht seine Kinder für unschuldig hielt – ein entscheidender Denkfehler in seiner Verteidigung. Obendrein werden die Abmahnkosten durch eine EU-Rechtsprechung oft nicht mehr gedeckelt, was die finanzielle Belastung für Familien empfindlich erhöht.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Werde ich dennoch zur Kasse gebeten, wenn mein Kind Filesharing zugibt?

Ja, ein Geständnis Ihres Kindes, Filesharing betrieben zu haben, kann die Haftungssituation gravierend ändern und Sie als Anschlussinhaber erheblich entlasten. Es erfüllt die geforderte sekundäre Darlegungslast konkret, indem es einen tatsächlichen Täter benennt und dessen Täterschaft beweist. Dies verlagert die Beweislast deutlich und rückt Sie aus der direkten Schusslinie der Urheberrechtsverletzung.

Die Regel lautet: Als Anschlussinhaber müssen Sie nachweisen, dass eine andere Person die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, um nicht selbst zu haften. Im Kölner Fall, der im Kontext-Artikel beschrieben wird, scheiterte der Vater, weil die bloße Nennung seiner Kinder als potenzielle Täter nicht ausreichte. Die Beweisaufnahme zeigte dort keine ernsthafte Möglichkeit ihrer Täterschaft auf. Ein Geständnis Ihres Kindes schafft hier eine völlig neue Tatsachengrundlage.

Mit einem direkten und glaubwürdigen Geständnis liegt der Fall anders. Es ist, als würde der Täter persönlich aufstehen und sagen: „Ich war’s!“ Damit haben Sie die sekundäre Darlegungslast, also die Pflicht, Ross und Reiter zu nennen, umfassend erfüllt. Die Beweislast verschiebt sich dann klar von Ihnen als Anschlussinhaber weg. Zwar kann bei minderjährigen Kindern noch eine mögliche Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht diskutiert werden, aber die primäre Verantwortung für die eigentliche Urheberrechtsverletzung liegt beim Geständigen.

Denken Sie an eine Verkehrskontrolle: Die Polizei hält ein Auto an und fragt, wer gefahren ist. Wenn ein Beifahrer sofort zugibt, am Steuer gesessen zu haben, ist die Lage für den Fahrzeughalter eine ganz andere, als wenn alle schweigen oder nur vage Vermutungen geäußert werden. Das Geständnis schafft Klarheit über den Verursacher.

Sichern Sie unbedingt das Geständnis Ihres Kindes, beispielsweise in schriftlicher Form. Geben Sie diese Information jedoch nicht voreilig der Gegenseite oder gar unaufgefordert dem Gericht bekannt. Ein unüberlegtes Vorgehen kann ungewollte Folgen haben, etwa dass eine Aufsichtspflichtverletzung stärker gewichtet wird. Suchen Sie stattdessen umgehend einen spezialisierten Fachanwalt für Urheberrecht auf. Dieser kann die rechtlichen Konsequenzen bewerten und eine Strategie entwickeln, wie das Geständnis optimal genutzt wird, um Ihre Haftung zu minimieren und Ihr Kind bestmöglich zu schützen.


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Habe ich Rechte, um die hohe Filesharing-Forderung anzufechten?

Ja, Sie haben definitiv das Recht, eine Filesharing-Forderung anzufechten. Insbesondere die Höhe des Schadensersatzes und die Anwaltskosten sind nicht in Stein gemeißelt. Sie können die Berechnungsbasis, oft die Lizenzanalogie, und die Angemessenheit der Kosten bestreiten, indem Sie spezifische Details Ihres Falls hervorheben. Eine pauschale Ablehnung genügt dabei jedoch nicht.

Juristen nennen die Berechnungsgrundlage für den Schaden oft die Lizenzanalogie. Dies bedeutet, das Gericht schätzt, was Sie für eine legale Nutzung des Werkes bezahlt hätten. Hier zählt der Einzelfall: War das Werk zum Zeitpunkt des Verstoßes ein brandneuer Tophit mit Millionen Verkäufen? Oder handelte es sich um ein älteres Werk mit geringerer kommerzieller Bedeutung? Solche Faktoren können die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr erheblich beeinflussen und somit den Schadensersatz senken.

Auch bei den Anwaltskosten gibt es Spielraum. Während das Landgericht Köln im genannten Fall eine nationale Kostendeckelung aufgrund einer EuGH-Entscheidung ablehnte und einen hohen Gegenstandswert von 20.000 Euro für gerechtfertigt hielt, ist dies kein Automatismus für jede Abmahnung. Entscheidend ist stets die Relevanz und kommerzielle Bedeutung des konkret verletzten Werkes. Es ist Ihre Aufgabe, substantiiert darzulegen, warum die angesetzte Summe in Ihrem Fall überzogen ist.

Ein passender Vergleich ist der Autokauf: Sie würden für einen gebrauchten Kleinwagen niemals den Neupreis eines Luxus-SUV zahlen. Ähnlich verhält es sich mit der Lizenzgebühr: Der Wert des Werkes und dessen Marktposition am Tag des Verstoßes sind ausschlaggebend.

Nehmen Sie Ihre Abmahnung und alle beigefügten Unterlagen genau unter die Lupe. Notieren Sie alle Punkte, die den Wert des beanstandeten Werkes in Ihrem Fall von einem „brandneuen Tophit“ abweichen lassen – sei es das Alter, die Bekanntheit oder die tatsächliche Anzahl der angeblichen Downloads. Kontaktieren Sie dann umgehend einen spezialisierten Anwalt, um diese Informationen strategisch für Ihre Verteidigung zu nutzen.


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Hafte ich für Filesharing, das mein volljähriger Mitbewohner verursacht?

Für Filesharing durch einen volljährigen Mitbewohner haften Sie als Anschlussinhaber in der Regel nicht direkt. Entscheidend ist, dass Sie Ihre sekundäre Darlegungslast erfüllen. Sie müssen dann nachweisen können, dass Ihr Internetanschluss gesichert war und der Mitbewohner als ernsthafter Täter in Betracht kommt, ohne dass Sie eine Überwachungspflicht ihm gegenüber haben.

Die Regel lautet: Als Anschlussinhaber trifft Sie zunächst die Vermutung, selbst der Täter zu sein. Doch diese Vermutung können Sie widerlegen. Der Gesetzgeber erwartet von Ihnen, dass Sie plausible Umstände darlegen, die auf die Täterschaft einer anderen Person hindeuten. Das ist die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Bei volljährigen Mitbewohnern ist Ihre Situation dabei vorteilhafter als bei minderjährigen Kindern. Das macht für Juristen einen entscheidenden Unterschied.

Gegenüber Erwachsenen besteht für Sie als Anschlussinhaber zwar keine allgemeine Überwachungspflicht. Um Ihre Entlastungschancen zu maximieren, sollten Sie Ihre Mitbewohner jedoch über die Illegalität von Filesharing aufklären. Dieses Vorgehen stärkt Ihre Position vor Gericht. Wichtig ist zudem, dass Sie präzise darlegen, wer Zugang zum Internet hatte und wann. Schildern Sie konkret die Anwesenheit und Nutzung des Anschlusses durch Ihren Mitbewohner zum fraglichen Zeitpunkt. Eine angemessene Sicherung Ihres WLANs ist ebenfalls unerlässlich. Ein passwortgeschützter Anschluss mit aktueller Verschlüsselung (z.B. WPA2/WPA3) ist hier das Minimum.

Denken Sie an einen Haustürschlüssel. Sie geben Ihrem Mitbewohner einen Schlüssel für Ihre Wohnung. Sie sind nicht dafür verantwortlich, was er in der Wohnung tut, solange Sie ihm nicht die Anweisung geben, etwas Illegales zu tun, und der Schlüssel sicher ist. Genauso wenig müssen Sie ihn ständig überwachen. Aber wenn etwas Illegales passiert, müssen Sie glaubhaft machen können, dass der Schlüssel auch von Ihrem Mitbewohner genutzt werden konnte.

Dokumentieren Sie sofort, wie Ihr WLAN gesichert ist (Passwort, Router-Einstellungen). Sprechen Sie offen mit Ihrem Mitbewohner über die Filesharing-Abmahnung. Klären Sie, ob er die Tat möglicherweise begangen hat. Halten Sie fest, wann er Zugang zum Internet hatte, insbesondere am fraglichen Tatabend. Sammeln Sie all diese Informationen und suchen Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt auf. Dieser kann mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten, um die Vermutung der eigenen Täterschaft zu entkräften.


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Wie schütze ich mein WLAN effektiv vor unbefugtem Filesharing?

Um Ihr WLAN effektiv vor unbefugtem Filesharing zu schützen, ist eine Kombination aus technischen und organisatorischen Maßnahmen unerlässlich. Ein starkes Passwort sowie aktuelle Verschlüsselungsstandards bilden die technische Basis. Gleichzeitig müssen Sie alle Nutzer Ihres Anschlusses über die Rechtslage belehren und gegebenenfalls getrennte Zugänge schaffen. So minimieren Sie Ihre Haftung als Anschlussinhaber und können im Ernstfall eine Fremdtäterschaft nachweisen.

Als Anschlussinhaber tragen Sie eine große Verantwortung. Juristen nennen das die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Gerät Ihr Internetanschluss in den Verdacht eines Urheberrechtsverstoßes, müssen Sie plausible Beweise vorlegen, die Ihre eigene Täterschaft entkräften. Hierfür ist es entscheidend, den Kreis potenzieller Täter so weit wie möglich einzugrenzen. Das beginnt mit einer bombensicheren technischen Absicherung Ihres Netzwerks.

Ein WLAN-Passwort ist dabei nur der erste Schritt. Es muss nicht nur stark und einzigartig sein, sondern auch regelmäßig gewechselt werden. Achten Sie auf die neuesten Verschlüsselungsstandards, mindestens WPA2, idealerweise WPA3. Ältere Verschlüsselungen sind leicht zu knacken. Ebenso wichtig sind klare Regeln im Haushalt. Sprechen Sie mit Ihren Familienmitgliedern, besonders mit technisch versierten Jugendlichen. Erklären Sie unmissverständlich die Risiken und die Illegalität von Filesharing. Dokumentieren Sie diese Belehrung – ein formelles Gespräch oder eine schriftliche Vereinbarung kann im Streitfall Gold wert sein. Für Gäste empfiehlt sich ein separates WLAN mit eingeschränkten Rechten. Das trennt die Zugänge sauber. Kurzzeitige Gastzugänge sollten ebenfalls mit einer Belehrung einhergehen.

Denken Sie an Ihr WLAN wie an die Tür zu Ihrem Zuhause. Eine offene Tür lädt zum Eintreten ein. Doch eine gesicherte Tür mit einem starken Schloss und einem klaren Schild, das unerwünschtes Verhalten untersagt, hält ungebetene Gäste fern. Dies bietet Ihnen eine bessere Verteidigung, sollte doch etwas passieren. Ihr Engagement zeigt: Sie kümmern sich.

Überprüfen Sie umgehend die Sicherheitseinstellungen Ihres WLAN-Routers. Aktivieren Sie WPA2 oder WPA3 und ändern Sie das Standardpasswort. Wählen Sie ein komplexes Passwort aus Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen, mindestens zwölf Zeichen lang. Sprechen Sie mit allen Nutzern Ihres Netzes. Halten Sie die Risiken von Filesharing klar fest.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufsichtspflichtverletzung

Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht ausreichend überwachen und dadurch ein Schaden entsteht, den sie hätten verhindern können. Dieses Konzept stellt sicher, dass Eltern ihrer Verantwortung für das Wohl und Verhalten ihrer Kinder nachkommen. Es soll verhindern, dass Kinder aufgrund mangelnder Beaufsichtigung Dritten Schaden zufügen oder selbst gefährdet werden.

Beispiel: Obwohl im Kölner Fall keine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters festgestellt wurde, könnte ein Geständnis seines Kindes diese Frage im Kontext der elterlichen Haftung für Filesharing neu aufwerfen.

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Gegenstandswert

Als Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) bezeichnet man den finanziellen Wert, der einer Klage, einer Forderung oder einem Rechtsstreit für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtsgebühren zugrunde gelegt wird. Dieser Wert bestimmt direkt, wie hoch die Kosten eines Gerichtsverfahrens oder einer außergerichtlichen Abmahnung ausfallen können. Der Gesetzgeber koppelt die Gebühren daran, um die Komplexität und Bedeutung des Falls widerzuspiegeln.

Beispiel: Im besprochenen Fall setzte das Gericht einen Gegenstandswert von 20.000 Euro an, wodurch der Vater die vollen Anwaltskosten von fast 1.000 Euro für die Filesharing-Abmahnung tragen musste.

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Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ist eine juristische Methode, um den entstandenen Schaden bei einer Urheberrechtsverletzung zu berechnen, indem man schätzt, welche Lizenzgebühren der Täter für eine legale Nutzung gezahlt hätte. Mit diesem Vorgehen will das Gesetz sicherstellen, dass Urheber eine angemessene Entschädigung für die unerlaubte Nutzung ihrer Werke erhalten. Es simuliert eine fiktive Verhandlung zwischen dem Urheber und dem Nutzer, um einen fairen Marktpreis zu ermitteln.

Beispiel: Das Kölner Gericht nutzte die Lizenzanalogie, um den Schadensersatz für das illegal geteilte Computerspiel „E“ auf Grundlage des hohen Verkaufspreises und der geschätzten Downloads zu ermitteln.

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Sekundäre Darlegungslast

Juristen nennen die sekundäre Darlegungslast die Pflicht, als Anschlussinhaber nicht nur zu behaupten, ein Dritter sei der Täter, sondern diese Behauptung auch mit konkreten Details und Fakten zu untermauern. Das Gesetz verlangt dies, um zu verhindern, dass Beschuldigte sich einfach hinter vagen Mutmaßungen verstecken und dadurch die Aufklärung einer Urheberrechtsverletzung unmöglich machen. Es soll eine gerechte Verteilung der Beweislast sicherstellen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall erfüllte der Vater seine sekundäre Darlegungslast zunächst, indem er seine Kinder als potenzielle Täter benannte, scheiterte aber daran, deren tatsächliche Täterschaft glaubhaft darzulegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Wer den Internetanschluss besitzt, über den ein Urheberrechtsverstoß geschieht, wird zunächst als Täter vermutet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vermutung war der Ausgangspunkt der Klage gegen den Familienvater, da der illegale Spieledownload über seinen Internetanschluss erfolgte.

  • Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)

    Der Anschlussinhaber muss präzise erklären, wer außer ihm Zugang zum Internet hatte und als tatsächlicher Täter in Frage kommt, um die anfängliche Täterschaftsvermutung zu widerlegen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vater kam dieser Pflicht nach, indem er seine Kinder nannte, doch seine Verteidigung scheiterte, weil die Zeugenaussagen der Kinder keine ernsthafte Täterschaftsmöglichkeit zuließen.

  • Lizenzanalogie zur Schadensberechnung (§ 97 Abs. 2 UrhG)

    Der Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung kann sich daran orientieren, welche Lizenzgebühren vernünftige Vertragspartner für die erlaubte Nutzung des Werkes vereinbart hätten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte die Lizenzanalogie, um die Höhe des Schadensersatzes für das illegal angebotene Computerspiel festzulegen, wobei es den hohen Wert des zum Tatzeitpunkt neuen und erfolgreichen Spiels berücksichtigte.

  • Europarechtskonforme Auslegung nationaler Kostenvorschriften (Allgemeiner Rechtsgrundsatz / Art. 3 Abs. 2 Enforcement-Richtlinie)

    Nationale Gesetze müssen so ausgelegt werden, dass sie den Schutz des geistigen Eigentums nicht untergraben und effektive, abschreckende Rechtsbehelfe ermöglichen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte die nationale Kostendeckelung für Anwaltskosten europarechtskonform aus und erklärte sie für unbillig, weil sie dem hohen Wert des verletzten Rechts (einem brandneuen Tophit-Spiel) nicht gerecht wurde und die abschreckende Wirkung beeinträchtigt hätte.


Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 14 O 244/20 – Urteil vom 24.05.2022


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