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Internetauktionshaus – Beweislast für Vertragsschluss

AG Bremen, Az.: 9 C 58/10, Urteil vom 10.03.2011

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 13.01.2010 (Az. 09-2594650-0-0-0) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung fälliger Gebühren für die Nutzung der Internetplattform „e…“.

Über das Mitgliedskonto „m…“ (Kundennummer: e…) wurden im Zeitraum vom 01.11.2008 bis 01.12.2008 diverse Verkäufe getätigt. Hierfür fielen gemäß den Nutzungsbedingungen der Klägerin Gebühren zwischen 1,5 und 5 % der jeweiligen Verkaufspreise an. Die per E-Mail versandten Rechnungen vom 30.11.2008, 31.12.2008, 31.01.2009 und 28.02.2009 (Bl. 18 ff. d.A.) waren adressiert an „Mitgliedsname: m…“ und wurden an die E-Mail-Adresse „h…“ verschickt.

Internetauktionshaus - Beweislast für Vertragsschluss
Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Unstreitig wurden bei Anmeldung des e…Accounts die Bankkontoverbindungsdaten des Beklagten mit dessen Wissen und Wollen verwendet. Im Wege des Lastschriftverfahrens wurde das Konto des Beklagten am 10.11.2008 in Höhe von 54,55 € und am 09.02.2009 in Höhe von 817,01 € belastet; am 17.02.2009 erfolgte eine Rückbuchung in Höhe von 817,01 €.

Die Klägerin behauptet, dass „die beklagte Partei mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung der Website geschlossen“ habe. Bei dem e…-Mitglied m… handele es sich um den Beklagten. Der Beklagte habe die Nutzungsbedingungen nebst Preisliste anerkannt. Jedenfalls habe der Beklagte von der Anmeldung des Zeugen D… unter dem Namen des Beklagten und den anschließenden Geschäften des Zeugen gewusst und diese gebilligt. Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass der Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung die Erstattung der Gebühren schulde.

Das Amtsgericht Wedding hat am 13.01.2010 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, durch den der Beklagte dazu verurteilt wurde, an die Klägerin 1085,43 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 6,62 % aus 825,01 € seit dem 30.12.2008 zu zahlen. Hiervon umfasst sind auch Mahnkosten in Höhe von 15,00 € und Anwaltskosten in Höhe von 101,40 €. Gegen den am 26.01.2010 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte am 05.02.2010 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat die Klage auf richterlichen Hinweis hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zurück genommen (Bl. 57 d.A.).

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin vom 13.01.2010, Aktenzeichen 09-2954650-0-0, zugestellt am 26.01.2010, aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Er behauptet, keinerlei Verkäufe über die Webseiten der Klägerin getätigt zu haben. Der Zeuge D… habe sich offenbar ohne Wissen und Wollen des Beklagten unter dessen Identität bei der Klägerin ein Mitgliedskonto eingerichtet. Der Beklagte habe dem Zeugen D… sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, weil dieser Probleme mit seiner Bank gehabt habe; der Beklagte habe Herrn D… ein Extrakonto eingerichtet, damit dieser sein Möbelgeschäft zukünftig auch über e… abwickeln könne. Hierfür sollte der Beklagte eine Provision erhalten; die von Käufern eingehenden Beträge habe der Beklagte Herrn D… dann anteilig in bar ausbezahlt. Es „habe auch etwa zwei bis drei Fälle“ gegeben, in denen sich Kunden beschwert hätten; diese habe der Beklagte „ dann jedes Mal an Herrn D… weitergegeben“. Der Versand der versteigerten Gegenstände sei allein von dem Zeugen D… erbracht worden. Der Abbuchung habe der Beklagte sofort widersprochen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Eröffnung des Mitgliedskontos durch den Beklagten die Beweislast trage; die Klägerin sei im Hinblick auf den behaupteten Vertragsschluss darlegungspflichtig und solle entsprechende Unterlagen vorlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

Die Klage ist dem Beklagten am 06.03.2010 (Bl. 40 d.A.) zugestellt worden. Der im Termin vom 10.03.2011 geschlossene Vergleich (Bl. 107 d.A.) ist am 21.03.2011 fristgerecht widerrufen worden (Bl. 109 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D… im Wege der Rechtshilfe; auf den Inhalt des Protokolls des Amtsgerichts Meppen vom 29.11.2010 (Bl. 97 f. d. A.) und den Inhalt der hiesigen Terminsprotokolle vom 24.06.2010 (Bl. 65 ff. d.A.) und 10.03.2011 (Bl. 106 ff. d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Nutzungsbedingungen der Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Gebühren in Höhe von 825,01 €.

1. Die hinsichtlich des Vertragsabschlusses darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ist beweisfällig geblieben, dass der Beklagte das Mitgliedskonto bei der Klägerin persönlich eröffnete bzw. nach Eröffnung die Zugangsdaten dem Zeugen D… bewusst überließ. Zum Vertragsabschluss hat die Klägerin nur eingeschränkt substantiiert vorgetragen: Es fehlte bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung klägerseitiger Vortrag, wann das Mitgliedskonto eröffnet wurde und welche Vertragsabschlussmodalitäten bei der Klägerin bestehen. Auch wurde nicht mitgeteilt, ob dem Beklagten ein Begrüßungsschreiben mit PIN-Nummer zugeleitet wurde. Das Gericht bezweifelt, dass das Vorlegen von geforderten Vertragsunterlagen der Klägerin „naturgemäß“ nicht möglich sei. Zumindest müsste es einen Nachweis über die Registrierung als Mitglied, insbesondere als Verkäufer, geben. Im Hilfebereich auf der Homepage www.e… wird im 2.Schritt der Kategorie „Verkäuferkonto einrichten“ beschrieben, wie die Identität der E…-Mitglieder überprüft wird. Dies erfolge bei Mitgliedern in Deutschland durch einen Adressdatenabgleich über die SCHUFA, einen Identitätsverifizierung über PayPal oder per Brief. Es ist nicht ersichtlich, warum über diesen Vorgang nichts vorgelegt werden kann.

Jedenfalls vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen, dass der ursprüngliche Mitgliedervertrag unter Einbeziehung der AGB der Klägerin via Internet durch den Beklagten bzw. von dessen Computer aus geschlossen wurde. Die Vernehmung des auch von Beklagtenseite angebotenen Zeuge D… war insofern unergiebig. Der Zeuge sagte lediglich aus, dass ihm das e… Mitgliedskonto „M…“ „durchaus bekannt“ sei, er über dieses Konto jedoch „nie irgendwelche Geschäfte getätigt“ habe; hierzu könne der Zeuge „überhaupt nichts“ sagen.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts gleichwohl nicht fest, dass der Zeuge das Mitgliedskonto auf den Namen des Beklagten nicht eröffnet hat und über dieses Konto keinerlei Geschäfte tätigte: Der in der JVA einsitzende Zeuge hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse, die vom Beklagten behaupteten Handlungen abzustreiten; die Aussage des Zeugen ist zudem widersprüchlich, weil er einerseits angibt, das Konto zu kennen, andererseits dazu aber angeblich nichts sagen kann. Da sich der Zeuge gegenüber dem Beklagten einer Forderung über 16.000 € berühmt, hätte er auch ein Motiv, einen Datenmissbrauch zu Lasten des Beklagten zu begehen.

Eine erneute Vernehmung des Zeugen durch das erkennende Gericht war nicht angezeigt, da diesem im Hinblick auf eine mögliche Straftatbegehung (vgl. KG, Beschluss vom 22.07.2009, Az: (4) 1 Ss 181/09, Juris) ein Aussageverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zustünde.

2. Die Klägerin ist auch beweisfällig geblieben, dass der Zeugen D… als bevollmächtigte Vertreter des Beklagten gehandelt hat oder zumindest eine entsprechende Rechtscheinshaftung besteht. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegt nicht vor.

2.1 Es kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte durch die (unstreitige) Überlassung seiner Kontoverbindungsdaten an den Zeugen D… seine Einwilligung zur Einrichtung eines Mitgliedskontos auf seinen Namen erteilen und hinsichtlich der Gebührenpflicht eine Bevollmächtigung für alle zukünftigen Verkaufsgeschäfte erklären wollte; das Vorliegen einer Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB ist mithin nicht nachgewiesen. Zwar räumte der persönlich angehörte Beklagte ein, dass er die Kontodaten Herrn D… überließ, um dessen e…-Geschäfte überhaupt erst zu ermöglichen. Insofern liegt ein Datenmissbrauch – hinsichtlich der Kontodaten – gerade nicht vor. Der Beklagte war nach seinen eigenen Angaben an den Geschäftserlösen sogar beteiligt. Hieraus lässt sich aber nicht zwangsläufig folgern, dass sich der Beklagte am Geschäft des Zeugen auch nach außen hin, quasi als Teilhaber, beteiligen wollte. Die im Innenverhältnis zwischen dem Zeugen D… und dem Beklagten erfolgten Absprachen wären für das Außenverhältnis unbeachtlich. Dass der Beklagte mit dem Zeugen D…, der möglicherweise einen Schufa-Eintrag hatte, im Hinblick auf die Anmeldung bei der Klägerin, kollusiv zusammengewirkt haben könnte, erscheint zwar sehr wahrscheinlich. Es verbleiben jedoch vernünftige Zweifel, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Zeuge D… bei der Klägerin abredewidrig mit dem Namen des Beklagten anmeldete und unter einer alias-Identität sein Möbelgeschäft betrieb. Schließlich sagte der Zeuge D… aus, dass der Beklagte „einen Weinhandel“ führe.

Eine nachträgliche Genehmigung der getätigten Geschäfte ist gleichfalls nicht nachgewiesen, zumal der Beklagte einen Betrag von 817,01 € zurück buchen ließ (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB).

Der Vortrag des Beklagten zum behaupteten Datenmissbrauch durch den Zeugen D… genügt den an die sekundäre Beweislast (vgl. Palandt, 69. A., § 172, Rn. 18 a.E.: für Anschlussinhaber) zu stellenden Anforderungen.

2.2 Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt, 69. A., § 172, Rn. 8). Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, 69. A., § 172, Rn. 11).

2.2.1 Es handelt sich vorliegend nicht um den unstreitigen oder nachweislichen Sachverhalt, dass der Inhaber eines Mitgliedskontos die Zugangsdaten einem Dritten überlässt und dieser unbefugt in positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mitglieds Verträge im Namen des Inhabers schließt (vgl. etwa die Halzband-Entscheidung des BGH vom 11.03.2009 I ZR 114/06, NJW 2009, 1960 ff. für Schutzrechtsverletzung). Vielmehr steht im Streit, ob der Beklagte überhaupt ein Mitgliedskonto als „m…“ bei der Klägerin eröffnet hat.

2.2.2 Der Beklagten stellte dem Zeugen D… unstreitig ein Bankkonto für die e…-Aktivitäten zur Verfügung. Dies begründet für sich genommen jedoch noch keine Rechtsscheinshaftung. Die Rechtsscheinshaftung für Internet-Vertragsabschlüsse eines Dritten nach Überlassung der e…-Kennung und des Passworts wird insbesondere mit Schützwürdigkeitserwägungen begründet (vgl. etwa: LG Aachen, CR 2007, 605; AG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2008, 37 C 1251/06): Ein Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung tritt, habe ein natürliches Interesse daran zu erfahren, wer sein Vertragspartner ist. Er werde zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass dieser die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete Person ist. Nur dann sei sichergestellt, dass er über das Marktforum e… den vollen Namen und die volle Anschrift seines Vertragspartners erhält und gegen diesen zur Not gerichtlich vorgehen kann. Zudem müssten e…-Mitglieder nach § 2 Nr. 7 der AGB ihr Passwort geheim halten und den Zugang zu ihrem Account sorgfältig sichern; nach § 2 Nr. 9 der AGB haften sie für alle Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.

Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Denn es ist gerade nicht bewiesen, dass der Beklagte unter Einbeziehung der AGB einen Mitgliedsvertrag mit der Klägerin geschlossen hat. Auch muss die Klägerin – anders als ein das Verkaufsportal der Klägerin nutzender Internetkäufer – nach Vertragsabschluss nicht in Vorkasse treten. Die Klägerin ist keineswegs gezwungen, auf die Richtigkeit der über eine anonyme E-Mail Adresse weitergeleiteten Anmeldedaten blind zu vertrauen. Sie könnte beispielsweise den Vertragsabschluss auch schriftlich und mit dem Erfordernis der Zeichnung einer Originalunterschrift des sich bewerbenden Mitglieds gestalten; theoretisch ließe sich die Übersendung der Kopie des Personalausweises fordern. Wenn die Klägerin vor Vertragsabschluss aus Praktikabilitätserwägungen hinreichende Sicherungsmaßnahmen zur Identifizierung ihrer Vertragspartner unterlässt, hat sie im Zweifel das Risiko zu tragen, dass sich Mitglieder unter falschen Personalien registrieren lassen.

Die Annahme einer Rechtsscheinshaftung ist nur ausnahmsweise geboten, da andernfalls die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln umgangen würden; sie ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten erscheint. Dies ist vorliegend auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei dem Mitgliedsvertrag um ein einziges Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien handelt. Es müssen insofern die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln gelten. Anders liegen die o.g. Fälle, in denen ein Mitglied seine Zugangsdaten einem Dritten in wenigstens fahrlässiger Weise (vgl. LG Bonn, CR 2004, 218) überlässt. In diesem Fall kann der Dritte nämlich unbestimmt vielen Personen unter einer alias-Identität gegenübertreten. Diese Vertragspartner haben in der Regel keine Möglichkeit, die wahre Identität des Dritten zu ermitteln.

2.2.3 Zwar hat der Beklagte durch Erhalt der Rechnung vom 30.11.2008 Kenntnis von den Tätigkeiten unter seinem Namen auf dem Mitgliedskonto „m…“ erlangt. Eine hieraus folgende Duldungsvollmacht bezöge sich aber nur auf Geschäftsabschlüsse im zukünftig folgenden Zeitraum. Nach dem 01.12.2008 wurden unter dem Account des Beklagten jedoch keine Internetgeschäfte mehr getätigt. Dieser Umstand könnte im Übrigen für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags sprechen. Möglicherweise hatte der Beklagte zuvor tatsächlich von der Verwendung seines Namens und seiner Anschrift keine Kenntnis, weshalb er den Zeugen D… erst nach dem Rechnungserhalt zur Rede stellte.

Denkbarer Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Duldungsvollmacht könnte lediglich die Einlassung des Beklagten sein, dass es zwei bis drei Fälle gegeben habe, in denen sich Kunden direkt beim Beklagten gemeldet hätten. Dem Beklagten hätte nach Eingang von Beschwerden – an seine E-Mail-Adresse – bewusst werden müssen, dass sich der Zeuge D… bei der Klägerin offenbar mit seinen Personaldaten angemeldet hat. Durch die bloße Verweisung der Käufer an Herrn D… hätte der Beklagte dessen (künftiges) Verhalten mithin geduldet. Allerdings steht nicht fest, wann sich die Kunden beim Beklagten gemeldet haben. Sollte dies erst nach dem 01.12.2008 der Fall gewesen sein, wären die vorangegangenen Geschäfte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von einer Duldungsvollmacht gedeckt gewesen. Hiervon ist aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung zu Gunsten des Beklagten auszugehen.

3. Mangels Hauptforderung besteht keine Nebenforderung. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wären mangels Erforderlichkeit ohnehin nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2010, VIII ZR 271/09 für Profi-Vermieter), zumal vorliegend ein substantiierter Vortrag zur außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts fehlt.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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