Skip to content

Internetanschlussinhaber – Verantwortlichkeit für rechtswidrige Computerspielveröffentlichung

AG München, Az.: 158 C 13140/17, Urteil vom 06.04.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2014 sowie weitere 900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines von ihr exklusiv vertriebenen Computerspiels.

Im August 2013 wurde das Computerspiel Saints Row IV veröffentlicht. Bereits in der ersten Verkaufswoche wurden über eine Million Exemplare des Computerspiels verkauft. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung hatte das Computerspiel einen Verkaufspreis von 50,00 €, im Jahr 2014 wurden noch Verkaufspreise oberhalb 40,00 € erzielt.

Dokumentationen der von der Klägerin zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen eingesetzten Firma … GmbH (seinerzeit firmierend unter … GmbH bzw. UG) ergaben, dass am 13.09.2013 um 19.45 Uhr und um 19.46 Uhr das Computerspiel Saints Row IV vom Internetanschluss mit der IP-Adresse 84.172.251.98 aus öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das von der Klägerin gegen den Provider des entsprechenden Anschlussinhabers geführte Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln ergab, dass die vorgenannte IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Mit Schreiben vom 06.02.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel Saints Row IV. Sie ist der Auffassung, der Aufwendungsersatz für die Abmahnung berechne sich aus einem Gegenstandswert von 20.000 €. Daneben sei für das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Werks ein Schadensersatz von 900,00 €, berechnet nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie, angemessen.

Internetanschlussinhaber - Verantwortlichkeit für rechtswidrige Computerspielveröffentlichung
Symbolfoto: Lichtmeister/Bigstock

Die Klägerin beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Februar 2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, weder das genannte Computerspiel zum Download bereitgehalten noch etwas auf einer Tauschbörse heruntergeladen und anderen zum Download angeboten zu haben.

Der Beklagte sei zum fraglichen Zeitpunkt im September 2013 aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hausmeisterfirma gar nicht zu Hause gewesen, um von seinem Computer aus die behaupteten Handlungen durchzuführen. Außer dem Beklagten kämen für die behauptete Rechtsverletzung seine Ehefrau … oder sein Sohn … in Betracht. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten hätten jederzeit wie der Anschlussinhaber den Internetzugang des Beklagten genutzt. Während die Ehefrau des Beklagten über keine ausreichenden Computerkenntnisse verfüge, um die Rechtsverletzung selbst begangen haben zu können, bleibe nach Befragung der im Haushalt des Beklagten lebenden Personen als potentieller Verantwortlicher nur der zwischenzeitlich 17-jährige Sohn …. Sowohl die Ehefrau wie auch der Sohn hätten sich zum angeblichen Verletzungszeitpunkt im Haushalt des Beklagten aufgehalten und eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.

Das Gericht hat in dieser Sache am 02.03.2018 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 984,60 € gemäß § 97 a Abs. 3 Satz 1 UrhG.

I.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werks nach § 19 a UrhG schuldhaft verletzt.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie die tatsächliche Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel Saints Row IV ist, § 286 ZPO. Auf der vorgelegten Ablichtung der DVD-Vorderseite und der Umverpackung eines Vervielfältigungsstückes des streitgegenständlichen Computerspiels findet sich ein Herausgebernachweis auf die Klägerin gemäß § 10 Abs. 2 UrhG. Dieser begründet eine gesetzliche Vermutung für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin. Im Übrigen ist die Klägerin bei allen großen Händlern mit ihrem Label als Herstellerin des streitgegenständlichen Spiels gelistet. Dies begründet eine Indizwirkung für die Rechtsinhaberschaft (so auch BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 „Tauschbörse I“ zur Listung in Datenbanken), die vorliegend nicht durch den Beklagtenvortrag entkräftet wird. Dieser hat die Rechtsinhaberschaft lediglich pauschal bestritten. Dies löst die Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO aus, so dass der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation als zwischen den Parteien unstreitig zu behandeln ist.

b) Das streitgegenständliche Computerspiel genießt Urheberrechtsschutz nach § 1 UrhG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

c) Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Werks nach § 19 a UrhG schuldhaft verletzt.

aa) Der Beklagte hat an einer Internettauschbörse teilgenommen. Hierbei kam es neben einem Download auch zu einem Upload des urheberrechtlich geschützten Werks, was als öffentliche Zugänglichmachung des betroffenen Werkes gem. § 19 a UrhG einzuordnen ist.

i) Die von der Klagepartei durchgeführten Ermittlungen, die zu der gegenständlichen IP-Adresse geführt haben, wurden vom Beklagten nicht bestritten. Auch die Tatsache, dass diese IP-Adresse dem Internetanschluss dem Beklagten zugeordnet werden konnte, wurde von diesem nicht bestritten. Es steht deshalb für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.

ii) Steht die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten fest, wie hier, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber auch für über den Anschluss begangene Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist. Ein einfaches Bestreiten durch den Beklagten reicht insoweit nicht aus. Die genannte Vermutung kann vielmehr nur durch einen Sachvortrag widerlegt werden, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich eine dritte Person und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 „BearShare“). Eine persönliche Anwesenheit im Zeitpunkt des Hochladens ist nicht Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung, da im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbständig weiterlaufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 „Loud“). Insoweit ist unerheblich, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (seinen Sachvortrag unterstellt) nicht zu Hause war.

Der Beklagte ist der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts vorliegend nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Beklagte hat zur Frage seiner Täterschaft oder der Täterschaft eines Dritten keinerlei hinreichend substantiierte Angaben gemacht. Zwar trägt der Beklagte vor, nach Befragung der im Haushalt des Beklagten lebenden Personen komme nur der Sohn … in Betracht, der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt gewesen sei. Er trägt aber weder vor, dass er den Sohn zur konkreten Rechtsverletzung befragt hätte, noch, was das Ergebnis dieser Befragung gewesen ist. Auch dazu, welches konkrete Nutzungsverhalten die Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt hatten und ob überprüft wurde, ob auf den im Haushalt vorhandenen Computern Spuren des Computerspiels oder von Filesharing-Software auffindbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 – 2 BvR 1797/15, Rn. 23), äußert sich der Beklagte nicht. Zumindest Letzteres wäre jedoch erforderlich gewesen, um hier in irgendeiner Weise zu Gunsten des Beklagten unterstellen zu können, dass er seiner Nachforschungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren die als Täter in Betracht kommenden Personen nach ihrer potentiellen Täterschaft zu befragen und das Ergebnis der Befragung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 „BearShare“), tatsächlich nachgekommen wäre. Vorliegend ist aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, dass er sich um den Erhalt tatbezogener konkreter Informationen, die für eine Dritttäterschaft sprechen, ernsthaft bemühte. Es kann dem Beklagten abverlangt werden, seinen Sohn konkret zur Internetnutzung während des streitgegenständlichen Zeitpunktes zu befragen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten diese weitergehenden Nachforschungen unmöglich oder nicht zumutbar waren, wurden nicht vorgetragen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass konkretere und nähere Angaben in Anbetracht der verstrichenen Zeit zwischen dem Tatzeitpunkt und der Abmahnung heute grundsätzlich nicht mehr gemacht werden könnten, so kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Zwischen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung und der Abmahnung lagen vorliegend knapp fünf Monate. In diesem zeitlichen Rahmen erscheint eine Nachforschung sowohl zumutbar als auch erfolgversprechend. Eine solche ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass derjenige, dem eine Abmahnung wegen öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zugeht, zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im eigenen Interesse recherchieren wird. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von gegebenenfalls sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014 – 17 O 468/14). Hat der Beklagte jedoch nach Erhalt der Abmahnung keine diesbezüglichen Nachforschungen angestellt, so kann er sich nicht darauf berufen, dass aufgrund des Zeitablaufes heute keine näheren Angaben mehr gemacht werden können.

iii) Insgesamt sind die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast vorliegend nicht erfüllt. Eine ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, und damit die alleinige Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Hierdurch gilt der Vortrag der Klägerseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rn. 8 b).

bb) Der Beklagte handelte auch fahrlässig. Vor der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss sich der Nutzer über das Bestehen eines Schutzes und über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf- und Erkundungspflicht des Benutzers. Vorliegend hätte sich der Beklagte über die Funktionsweise einer Internettauschbörse sowie über die Rechtmäßigkeit des damit nutzbaren Angebots kundig machen können und müssen. Dass dies tatsächlich erfolgt ist, wird vom Beklagten nicht vorgetragen.

d) Als Rechtsfolge der begangenen Urheberrechtsverletzung hat der Beklagter der Klägerin Schadensersatz zu leisten sowie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

aa) Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Werks verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO der Höhe nach auf 900,00 € schätzt.

bb) Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten kann der Schaden nach Wahl des Verletzten in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009). Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung der Rechte gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.

Demnach sind die von der Klagepartei im vorliegenden Fall angesetzten 900,00 € angemessen. Der Sachvortrag der Klägerin bietet insoweit eine ausreichende Schätzgrundlage. Insbesondere waren bei der Schätzung die Popularität des Spiels, der Kaufpreis und seine Aktualität zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Der Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen.

2. Der Klägerin steht zudem ein Anspruch aus § 97 a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Kosten von 984,60 € zu.

a) Die Abmahnung war formell wirksam. Insbesondere wurden die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung sowie der Rechteinhaber konkret benannt, so dass für den Abgemahnten klar erkennbar war, gegen welche Verletzungshandlung sich diese Abmahnung richtete.

b) Der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von 20.000,00 € ist angemessen und begegnet bei einem kompletten Computerspiel und unter Berücksichtigung der Aktualität sowie der Popularität des Spiels zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keinen Bedenken. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die streitgegenständliche Abmahnung ist angemessen.

c) Eine Beschränkung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG greift vorliegend nicht ein, da die Beschränkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre, § 97 a Abs. 3 Satz 4 UrhG. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im Rahmen anonymer Online-Tauschbörsen besteht durch den Multiplikatoreffekt der viralen Weiterverbreitung ein erhebliches Gefährdungspotential. Zudem hat die Beeinträchtigung des Urheberrechts vorliegend besonderes Gewicht, da es sich um die Weiterverbreitung eines aktuellen, hochpreisigen und sehr erfolgreichen Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung handelt. Es besteht daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung, so dass eine Beschränkung vorliegend unbillig im Sinne des § 97 a Abs. 3 Satz 4 UrhG wäre.

3. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 102 Satz 1 UrhG i. V. m. § 195 BGB). Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist folglich das Jahr, in dem dem Rechteinhaber bzw. seinen Anwälten der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers vorliegen. Vorliegend haben die Klägervertreter zwar keine Angaben zur Kenntniserlangung gemacht. Die Rechtsverletzung erfolgte jedoch im September 2013 und das maßgebliche Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln wurde ebenfalls im Jahr 2013 durchgeführt, so dass eine Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers frühestens im Jahr 2013 vorlag. Vor Ablauf der Verjährungsfrist hat die Klägerin am 27.12.2016 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, wodurch eine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB herbeigeführt wurde. Der Rechtsstreit wurde mit Verfügung vom 27.06.2017 an das Amtsgericht München abgegeben, so dass die Verjährung analog § 204 Abs. 1 Nr. 1 gehemmt blieb.

4. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 97, 97 a UrhG, 280, 286, 288 BGB. Mit Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist zum 17.02.2014 ist hinsichtlich beider Forderungen Verzug eingetreten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!