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Internetrecht Siegen Rechtsberatung 

 

Wir möchten Ihnen auf unserer Seite "InternetrechtSiegen" umfassende Informationen zum Themenbereich Internetrecht, IT-Recht und Medienrecht näher bringen. In einem kostenlosen Forum können Sie rechtliche Fragen zum  Internetrecht, IT-Recht und Medienrecht stellen. Desweiteren können Sie sich in einem Blog über Higlights erfreuen oder in den Rubriken "News" und "Artikel" rechtlich fortbilden. Zudem können Sie mehrere RSS-Feeds abonnieren.

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Ihr

Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Rechtsanwälte Kotz

RA Hans Jürgen Kotz und RA Dr. Christian Kotz

Siegener Straße 104 - 57223 Kreuztal

Telefon: 02732/791079 - Telefax: 02732/791078

Email: info@internetrechtsiegen.de

 
Routenplaner - Ihr Weg zu den Rechtsanwälte Kotz

 

Internetkaufvertrag - Fragen und Antworten:

1. Kaufvertragsschluss beim Internetkauf – Wann kommt ein Vertrag zustande?

a. Bestellt man über eine normale Internetseite/Internetshop Waren im Internet, so gibt man mit der Bestellung lediglich ein Angebot an den Betreiber der Internetseite/Internetshop ab (sog. „invitatio ad offerendum“). Dieses Angebot kann der Betreiber annehmen oder ablehnen. Lehnt er das Angebot ab, so kommt kein Kaufvertrag zustande.

 

b. Bei Internetauktionen gibt man nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf (Höchstgebotsauktion) oder durch Sofortkauf vom Verkäufer angenommen wird. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet dem Käufer die Ware zum Auktionspreis zu verkaufen. Auch in den Fällen, in denen der Verkäufer vertragswidrig eine Auktion abbricht, hat der Höchstbieter einen Anspruch auf den Verkauf der Ware an ihn.

 

2. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer?

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (z.B. bei eBay) trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versendet hat (z.B. Postaufgabe).

 

3. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim Internetkauf:

a. Bei einem Kaufvertrag der über eine normale Internetseite/Internetshop geschlossen wurde, beträgt die Widerrufs-/Rückgabefrist bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage.

b. Die Widerrufs-/Rückgabefrist bei Internetauktionen (z.B. bei eBay) beträgt seit dem 11.06.2010 ebenfalls nur noch 14 Tage!

c. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist.

d. Das Widerrufs-/Rückgaberecht gilt im übrigen auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware; Autos oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen.

e. Die Ware muss nicht in der Originalverpackung zurückgesendet werden. Ferner kann der Verkäufer vom Käufer nicht verlangen, dass ihm z.B. die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.

 

4. Wer trägt im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe die Versendungskosten und die Gefahr des Untergangs der Ware? Die Kosten der Rücksendung muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. Der Unternehmer trägt im Falle eines Widerrufs bzw. einer Rückgabe auch die angefallenen „Hinsendekosten“ (dies haben der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof entschieden).

5. Gekaufte Ware wird vom Verkäufer nicht geliefert bzw. vom Käufer nicht bezahlt – Was kann man tun? Wird die gekaufte Ware vom Verkäufer nicht geliefert, so sollte man diesem eine Frist zur Lieferung setzen (schriftlich) und ankündigen, dass man bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktritt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann man sodann vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Hat man Vorkasse geleistet, so sollte man dem Verkäufer ebenfalls eine Frist zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises setzen. Selbstverständlich kann man den Verkäufer auch auf Lieferung und/oder Schadensersatz verklagen. Zahlt der Käufer die Ware nicht, geht man in der gleichen Reihenfolge gegenüber diesem vor.

 

6. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat man als Käufer?

Ist die Ware bereits bei Zusendung mangelhaft, so sollte man bei einem Verbrauchsgüterkauf den Kaufvertrag widerrufen bzw. die Ware zurückgeben. Im übrigen steht einem Verbraucher bei dem Kauf von Neuware eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten und bei Gebrauchtware von 12 Monaten - ab Erhalt der Ware - zu. Die Gewährleistung kann nur bei Kaufver-trägen zwischen zwei Verbrauchern ausgeschlossen werden (z.B. Verkauf über das Internetauktionshaus eBay). Bietet der Verkäufer beschädigte Waren zum Verkauf an, so muß er die Warenbeschädigungen bzw. Mängel bis ins Detail beschreiben. „Vergisst“ der Verkäufer etwaige Mängel, so stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Ist die erhaltene Ware mangelhaft, so muss man zunächst vom Verkäufer „Nacherfüllung“ verlangen. Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen. Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern.

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www.ra-kotz.de Rechtsanwälte Kotz Siegen

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